TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 W243 2144636-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
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Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch


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W243 2144636-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2025, Zl. 1060551906-250057346, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2025, Zl. 1060551906-250057346, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 5 FPG geduldet.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, FPG geduldet.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.04.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid vom 06.12.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß „§§ 57 und 55 AsylG 2005“ nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit Bescheid vom 06.12.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß „§§ 57 und 55 AsylG 2005“ nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde.

1.4. Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2018, GZ. W103 2144636-1/21E, wurde das Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2018, GZ. W103 2144636-1/21E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.01.2019 erteilt.1.4. Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2018, GZ. W103 2144636-1/21E, wurde das Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2018, GZ. W103 2144636-1/21E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.01.2019 erteilt.

1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2017, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB – unter Anwendung von §§ 28, 43 Abs. 1 StGB und § 19 Abs. 1 JGG – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB – unter Anwendung von Paragraphen 28, 43, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, Absatz eins, JGG – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2018, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB verurteilt, wobei von einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX 2017 gemäß §§ 31, 40 StGB abgesehen wurde.1.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2018, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB verurteilt, wobei von einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 2017 gemäß Paragraphen 31, 40, StGB abgesehen wurde.

1.7. Mit Aktenvermerk vom 25.01.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.

1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde und erwuchs diese in Rechtskraft.

1.9. Am 29.03.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.

1.10. Der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer stellte am 18.10.2020 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2020 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2020 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde und erwuchs diese in Rechtskraft.

1.12. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2021, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. und 7. Fall SMG und der Beleidigung nach §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.12. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2021, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2 und 7, Fall SMG und der Beleidigung nach Paragraphen 115, Absatz eins, 117, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.13. Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG. Begründend führte der BF aus, dass er keine Dokumente für die Rückkehr habe, und eine Abschiebung noch nicht durchgeführt worden sei. Er habe sich in Österreich aufgehalten und sei mehrfach verwaltungsrechtlich bestraft worden. Er könne Österreich nicht verlassen, es gebe in XXXX keine Botschaft.1.13. Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. Begründend führte der BF aus, dass er keine Dokumente für die Rückkehr habe, und eine Abschiebung noch nicht durchgeführt worden sei. Er habe sich in Österreich aufgehalten und sei mehrfach verwaltungsrechtlich bestraft worden. Er könne Österreich nicht verlassen, es gebe in römisch 40 keine Botschaft.

1.14. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2022, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Gemäß § 21 Abs. 2 StGB wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB eingewiesen.1.14. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraphen 107, Absatz eins, 107, Absatz 2, StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB eingewiesen.

1.15. Mit Stellungnahme vom 23.02.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich derzeit in der Justizanstalt befinde, weshalb die Wege, mit seiner Vertretungsbehörde in der Schweiz in Kontakt zu treten, eingeschränkt seien, inzwischen habe jedoch die zuständige Sozialarbeiterin des Sozialen Dienstes sowohl telefonisch als auch per E-Mail versucht, mit der somalischen Botschaft in XXXX Kontakt aufzunehmen. Der Stellungnahme wurde eine E-Mail des Sozialen Dienstes vom 18.2.2022 an die somalische Botschaft in XXXX angeschlossen.1.15. Mit Stellungnahme vom 23.02.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich derzeit in der Justizanstalt befinde, weshalb die Wege, mit seiner Vertretungsbehörde in der Schweiz in Kontakt zu treten, eingeschränkt seien, inzwischen habe jedoch die zuständige Sozialarbeiterin des Sozialen Dienstes sowohl telefonisch als auch per E-Mail versucht, mit der somalischen Botschaft in römisch 40 Kontakt aufzunehmen. Der Stellungnahme wurde eine E-Mail des Sozialen Dienstes vom 18.2.2022 an die somalische Botschaft in römisch 40 angeschlossen.

1.16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 19.01.2022 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.1.16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 19.01.2022 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

1.17. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023, GZ. W294 2144636-2/5E, gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG stattgegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG geduldet sei. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erklärt.1.17. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023, GZ. W294 2144636-2/5E, gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG geduldet sei. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erklärt.

Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die belangte Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. eines Ersatzreisedokumentes Gebrauch gemacht habe. Dieses Verfahren sei seit dem 08.04.2019 bei der somalischen Botschaft in XXXX anhängig. Urgenzen seien am 02.07.2019 per Post, am 26.11.2020 mittels Liste und am 21.02.2023 per E-Mail erfolgt.Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die belangte Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. eines Ersatzreisedokumentes Gebrauch gemacht habe. Dieses Verfahren sei seit dem 08.04.2019 bei der somalischen Botschaft in römisch 40 anhängig. Urgenzen seien am 02.07.2019 per Post, am 26.11.2020 mittels Liste und am 21.02.2023 per E-Mail erfolgt.

Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verfahren gemäß § 46 Abs. 2a FPG vorliege. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge bestünden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Es seien im Verfahren jedenfalls keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer behördlichen Aufträgen oder Ladungen nicht nachgekommen wäre. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einwende, dass der Beschwerdeführer den Termin für das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch zwischen 12.2.2019 und 26.2.2019 nicht wahrgenommen habe, sei anzumerken, dass mit diesen Ausführungen die Entscheidungsrelevanz des unterbliebenen Rückkehrberatungsgesprächs nicht dargelegt worden sei. Auch die tatsächliche Wahrnehmung dieses Rückkehrberatungsgesprächs seitens des Beschwerdeführers hätte zu keiner Beschleunigung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates geführt. Im gegenständlichen Fall sei das Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates zweifelsfrei seitens der belangten Behörde initiiert worden. Solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens der belangten Behörde anhängig sei, habe der Beschwerdeführer nach der höchstgerichtlichen Judikatur gewisse Mitwirkungspflichten. Diesen sei der Beschwerdeführer „im Großen und Ganzen“ nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht zur Last gelegt, dass er seine Mitwirkungspflichten im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG verletzt habe. Der Beschwerdeführer hätte von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass sie von ihrer Ermächtigung im Sinne des § 46 Abs. 2a FPG nicht mehr Gebrauch machen würde. Das Abschiebehindernis sei somit nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten, sondern resultierte aus der gelebten Praxis der somalischen Auslandsvertretung, nur freiwillig Zurückkehrenden ein Heimreisezertifikat auszustellen.Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verfahren gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG vorliege. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge bestünden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG 2005 und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Es seien im Verfahren jedenfalls keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer behördlichen Aufträgen oder Ladungen nicht nachgekommen wäre. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einwende, dass der Beschwerdeführer den Termin für das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch zwischen 12.2.2019 und 26.2.2019 nicht wahrgenommen habe, sei anzumerken, dass mit diesen Ausführungen die Entscheidungsrelevanz des unterbliebenen Rückkehrberatungsgesprächs nicht dargelegt worden sei. Auch die tatsächliche Wahrnehmung dieses Rückkehrberatungsgesprächs seitens des Beschwerdeführers hätte zu keiner Beschleunigung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates geführt. Im gegenständlichen Fall sei das Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates zweifelsfrei seitens der belangten Behörde initiiert worden. Solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens der belangten Behörde anhängig sei, habe der Beschwerdeführer nach der höchstgerichtlichen Judikatur gewisse Mitwirkungspflichten. Diesen sei der Beschwerdeführer „im Großen und Ganzen“ nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht zur Last gelegt, dass er seine Mitwirkungspflichten im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG verletzt habe. Der Beschwerdeführer hätte von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass sie von ihrer Ermächtigung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nicht mehr Gebrauch machen würde. Das Abschiebehindernis sei somit nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten, sondern resultierte aus der gelebten Praxis der somalischen Auslandsvertretung, nur freiwillig Zurückkehrenden ein Heimreisezertifikat auszustellen.

1.18. Am XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer aus der (Anstalts-)Unterbringung entlassen.1.18. Am römisch 40 .2023 wurde der Beschwerdeführer aus der (Anstalts-)Unterbringung entlassen.

1.19. Am 03.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG.1.19. Am 03.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG.

1.20. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte dem Beschwerdeführer am 27.02.2024 eine Duldungskarte, gültig bis 26.02.2025, aus.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 14.01.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG.2.1. Am 14.01.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG.

2.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.02.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er bisher nicht ausgereist sei, obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er keinen Reisepass habe. Die BBU habe im Jahr 2022 Kontakt mit der Botschaft in der Schweiz aufgenommen und versucht, einen Reisepass zu besorgen. Dieser sei ihm nicht ausgestellt worden. Seither habe er sich nicht mehr darum bemüht, einen Reisepass zu bekommen. Der Beschwerdeführer habe noch nie einen Reisepass besessen. Er könne auch keine (sonstigen) Identitätsdokumente vorlegen. Er sei nicht rückkehrwillig. Der Beschwerdeführer wurde informiert, dass er im Rahmen der Mitwirkungspflicht an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken habe. Die Mitwirkungspflicht werde auch verletzt, wenn der Beschwerdeführer durch die Weigerung, freiwillig auszureisen, die Ausstellung eines Reisedokuments vereitle. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die BBU zu kontaktieren, sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen. Für den Fall, dass er über diesen Weg die freiwillige Ausreise nicht durchführen könne, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl binnen vier Wochen mitzuteilen.

2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, „zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: Beschaffung HRZ“. Zum Termin seien der Bescheid und im Besitz des Beschwerdeführers befindliche relevante Dokumente, wie etwa Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, „zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: Beschaffung HRZ“. Zum Termin seien der Bescheid und im Besitz des Beschwerdeführers befindliche relevante Dokumente, wie etwa Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bislang keinerlei gültige Reisedokumente zur Vorlage gebracht habe und auch seiner Mitwirkungsverpflichtung, sich selbst ein Reisedokument zu beschaffen, nicht nachgekommen sei. Daher sei es seitens der Behörde notwendig, ein Heimreisezertifikat zu beschaffen, um den gesetzmäßigen Zustand herstellen zu können.

2.4. Am 06.03.2025 nahm der Beschwerdeführer an einer Videokonferenz mit der somalischen Vertretung in XXXX („Termin zur Identifizierung von vermeintlichen somalischen Staatsangehörigen“) teil. Als Ergebnis des Termins hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer fest: „Somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. HRZ-Ausstellung nur im Falle einer freiwilligen Ausreise möglich.“2.4. Am 06.03.2025 nahm der Beschwerdeführer an einer Videokonferenz mit der somalischen Vertretung in römisch 40 („Termin zur Identifizierung von vermeintlichen somalischen Staatsangehörigen“) teil. Als Ergebnis des Termins hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer fest: „Somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. HRZ-Ausstellung nur im Falle einer freiwilligen Ausreise möglich.“

2.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm „nicht” zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise verpflichtet und sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – auch nach Aufforderung in der Einvernahme vom 19.02.2025 – nicht darlegen habe können, warum es ihm nicht möglich sein sollte, ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Die belangte Behörde führe seit dem 08.04.2019 ein Verfahren nach § 46 Abs. 2a FPG zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung im Mitwirkungsbescheid nachgekommen und sei von der somalischen Delegation identifiziert worden. Seine Staatsangehörigkeit sei bestätigt und “bei einer freiwilligen Ausreise” die Ausstellung eines Heimreisezertifikats in Aussicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht freiwillig ausreisen wollen, womit er seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei.Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm „nicht” zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise verpflichtet und sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – auch nach Aufforderung in der Einvernahme vom 19.02.2025 – nicht darlegen habe können, warum es ihm nicht möglich sein sollte, ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Die belangte Behörde führe seit dem 08.04.2019 ein Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung im Mitwirkungsbescheid nachgekommen und sei von der somalischen Delegation identifiziert worden. Seine Staatsangehörigkeit sei bestätigt und “bei einer freiwilligen Ausreise” die Ausstellung eines Heimreisezertifikats in Aussicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht freiwillig ausreisen wollen, womit er seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei.

2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 26.08.2025 binnen offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt habe. Er sei der Aufforderung, sich am 06.03.2025 vor der belangten Behörde zwecks Videoeinvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikats einzufinden, nachgekommen. Hinsichtlich der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, weil er nicht freiwillig ausgereist sei, wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).

2.7. Am 02.12.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Übermittlung der fehlenden Aktenteile (Mitwirkungsbescheid vom 03.03.2025 und Unterlagen zum Ergebnis des Videointerviews vom 06.03.2025). Die Unterlagen wurden noch am selben Tag übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 29.03.2019 betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Dieses ist nach wie vor anhängig.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 19.02.2025 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, die BBU zu kontaktieren, sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen. Für den Fall, dass er über diesen Weg die freiwillige Ausreise nicht durchführen könne, wurde der der Beschwerdeführer aufgefordert, dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl binnen vier Wochen mitzuteilen.

Mit Bescheid vom 03.03.2025 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, am 06.03.2025 zu einem Termin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken.

Der Beschwerdeführer ist zu diesem Termin – einer Videokonferenz mit der somalischen Vertretung in XXXX – erschienen. Als Ergebnis des Termins hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest: „Somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. HRZ-Ausstellung nur im Falle einer freiwilligen Ausreise möglich.“ Ein Heimreisezertifikat wurde dem Beschwerdeführer nicht ausgestellt.Der Beschwerdeführer ist zu diesem Termin – einer Videokonferenz mit der somalischen Vertretung in römisch 40 – erschienen. Als Ergebnis des Termins hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest: „Somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. HRZ-Ausstellung nur im Falle einer freiwilligen Ausreise möglich.“ Ein Heimreisezertifikat wurde dem Beschwerdeführer nicht ausgestellt.

Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig.

2. Beweiswürdigung:

Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen sowie zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer legte keine Dokumente im Original vor, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden kann. Die festgestellten Daten dienen lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und wurde diese auch am 06.03.2025 im Rahmen einer Videokonferenz durch die somalische Vertretungsbehörde in XXXX bestätigt.Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und wurde diese auch am 06.03.2025 im Rahmen einer Videokonferenz durch die somalische Vertretungsbehörde in römisch 40 bestätigt.

Dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügt, beruht auf seinen Angaben (AS 27).

Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Aus einer Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister geht hervor, dass die belangte Behörde am 29.03.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer einleitete; als aktueller Verfahrensstatus ist „Laufend“ vermerkt. Dass dieses Verfahren auch weiterhin anhängig ist und die belangte Behörde dieses auch betreibt, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.03.2025 dazu aufforderte, am 06.03.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erscheinen und an einer (von der belangten Behörde organisierten) Videokonferenz mit einer somalischen Vertretungsbehörde teilzunehmen. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass „es seitens der Behörde“ notwendig sei, ein Heimreisezertifikat zu beschaffen. Auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid bekräftigte die belangte Behörde, dass sie seit dem Jahr 2019 ein Verfahren nach § 46 Abs. 2a FPG zur Erlangung eines Heimreisezertifikats führe, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Aus einer Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister geht hervor, dass die belangte Behörde am 29.03.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer einleitete; als aktueller Verfahrensstatus ist „Laufend“ vermerkt. Dass dieses Verfahren auch weiterhin anhängig ist und die belangte Behörde dieses auch betreibt, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.03.2025 dazu aufforderte, am 06.03.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erscheinen und an einer (von der belangten Behörde organisierten) Videokonferenz mit einer somalischen Vertretungsbehörde teilzunehmen. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass „es seitens der Behörde“ notwendig sei, ein Heimreisezertifikat zu beschaffen. Auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid bekräftigte die belangte Behörde, dass sie seit dem Jahr 2019 ein Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG zur Erlangung eines Heimreisezertifikats führe, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Die Feststellungen zur Aufforderung der belangten Behörde in der Einvernahme vom 19.02.2025 (AS 29), zum Mitwirkungsbescheid vom 03.03.2025 und zur Videokonferenz am 03.03.2025, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm, basieren auf dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus der Einvernahme vor dem BFA vom 19.02.2025 (AS 27).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A)

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3). Gemäß Absatz 3, leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. erster Satz hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Gemäß Abs. 5 leg. cit. gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.Gemäß Absatz 4, leg. cit. erster Satz hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Gemäß Absatz 5, leg. cit. gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.

Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

Das Bundesamt ist (darüber hinaus) gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist (darüber hinaus) gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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