Entscheidungsdatum
26.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W218 2322040-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 01.09.2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 01.09.2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Gesundheitskasse (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 01.09.2025 gemäß § 410 Abs. 1 ASVG iVm Art. VII NSchG den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten sowie auf Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung für seine Tätigkeit „Reinigung und Wartung der Lüftungsanlagen“ bei der Dienstgeberin XXXX für den Zeitraum 27.03.2006 bis 30.05.2018 als unbegründet abgewiesen. 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 01.09.2025 gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Artikel römisch sieben, NSchG den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten sowie auf Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung für seine Tätigkeit „Reinigung und Wartung der Lüftungsanlagen“ bei der Dienstgeberin römisch 40 für den Zeitraum 27.03.2006 bis 30.05.2018 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für das Vorliegen von Nachtschwerarbeitszeiten habe vorlegen können sowie dass beim zuständigen Arbeitsinspektorat keinerlei Unterlagen zum Vorliegen von Nachtschwerarbeit vorhanden seien. Die Dienstgeberin habe das Vorliegen von Nachtschwerarbeit im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß bestritten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, er habe im Zeitraum 27.03.2006 bis 30.05.2018 nachweislich regelmäßig Nachtschwerarbeit im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetz geleistet. Er habe regelmäßig zwischen 22:00 Uhr und
06:00 Uhr gearbeitet sowie körperlich schwere Arbeiten (Reinigung, Wartung und Installation von Lüftungsanlagen) geleistet, die Arbeitsbedingungen würden den Kriterien des Nachtschwerarbeitsgesetz entsprechen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, er habe im Zeitraum 27.03.2006 bis 30.05.2018 nachweislich regelmäßig Nachtschwerarbeit im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetz geleistet. Er habe regelmäßig zwischen 22:00 Uhr und , 06:00 Uhr gearbeitet sowie körperlich schwere Arbeiten (Reinigung, Wartung und Installation von Lüftungsanlagen) geleistet, die Arbeitsbedingungen würden den Kriterien des Nachtschwerarbeitsgesetz entsprechen.
3. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 13.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 27.03.2006 bis 30.05.2018 bei der XXXX beschäftigt. Er war dort als Reinigungsfachmann für Lüftungsanlagen tätig, diese Beschäftigung umfasste hauptsächlich die Reinigung des Fettkanals, welche im Ausmaß von sechs Stunden täglich absolviert wurde, hinzu kam die Anfahrt zu den Kunden und das Beladen des Autos mit dem Lüftungsfilter und dem Reinigungsmaterial. Er war auch für die Wartung der Lüftungsanlagen zuständig. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 27.03.2006 bis 30.05.2018 bei der römisch 40 beschäftigt. Er war dort als Reinigungsfachmann für Lüftungsanlagen tätig, diese Beschäftigung umfasste hauptsächlich die Reinigung des Fettkanals, welche im Ausmaß von sechs Stunden täglich absolviert wurde, hinzu kam die Anfahrt zu den Kunden und das Beladen des Autos mit dem Lüftungsfilter und dem Reinigungsmaterial. Er war auch für die Wartung der Lüftungsanlagen zuständig.
Der Beschwerdeführer war hierfür hauptsächlich in der Nachtschicht tätig, seine Dienstzeiten waren von Sonntag bis Donnerstag von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr inklusive einer Pause im Ausmaß von täglich 0,5 Stunden. Es kann nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden, ob der gesamte Dienst des Beschwerdeführers in dieser Zeit stattfand, doch war dies die regulär vereinbarte Dienstzeit. Der Beschwerdeführer hat unstrittig im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die erforderliche Anzahl an Nachtschichten und damit Nachtarbeit geleistet.
Im Zuge der Beschäftigung war der Beschwerdeführer Wasserdampf und auch Staub ausgesetzt, dies im Ausmaß von drei Stunden pro Tag. Hierfür verwendete der Beschwerdeführer FFP2 Masken.
Bei seiner Tätigkeit in der Reinigung und Wartung der Lüftungsanlagen arbeitete der Beschwerdeführer mit einem XXXX Reinigungsgerät. Durch die Verwendung dieses Gerätes war der Beschwerdeführer einem Schallpegelwert von 79 dB(A) ausgesetzt. Bei seiner Tätigkeit in der Reinigung und Wartung der Lüftungsanlagen arbeitete der Beschwerdeführer mit einem römisch 40 Reinigungsgerät. Durch die Verwendung dieses Gerätes war der Beschwerdeführer einem Schallpegelwert von 79 dB(A) ausgesetzt.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers umfasste fallweise im Winter bei winterlichen Temperaturen Arbeit auf Dächern, sodass er zeitweise Kälte ausgesetzt war. Arbeiten bei besonderer Hitze lag nicht vor.
Der Beschwerdeführer musste weder ein Atemschutzgerät tragen, noch war er andauernder Hitze oder besonderer Kälte oder starkem Lärm ausgesetzt. Der Beschwerdeführer leistete keine Nachtschwerarbeit.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Reinigungsfachmann für Lüftungsanlagen für die ehemalige Dienstgeberin im Zeitraum 27.03.2006 bis 30.05.2018 konnte zweifelsfrei festgestellt werden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers und der ehemaligen Dienstgeberin geht zudem hervor, dass er auch die Wartung der Lüftungsanlagen durchführte.
Es konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Nachtarbeit im ausreichenden Ausmaß geleistet hat. Der Beschwerdeführer erstattete im Zuge des Verfahrens hierzu zwar unterschiedliche Angaben, so gab er in der E-Mail vom 28.03.2025 gegenüber der belangten Behörde an, dass er zeitweise bereits um 16:00 Uhr mit der Arbeit begonnen hätte, im Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit vom 21.06.2024 gab er seine Dienstzeiten jedoch zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr an. Die ehemalige Dienstgeberin gab im Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit vom 10.10.2024 demgegenüber an, dass der Beschwerdeführer von Sonntag bis Donnerstag jeweils von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr gearbeitet hatte. Es wird hierbei den Angaben der ehemaligen Dienstgeberin gefolgt, insbesondere, da der Beschwerdeführer im Zuge der E-Mail vom 28.03.2025 auch angab, keine Aufzeichnungen zu seinen Dienstzeiten mehr zu haben, es ist zudem davon auszugehen, dass dies die vereinbarte Dienstzeit darstellte.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den einzelnen von ihm vorgebrachten Bedingungen der Nachtschwerarbeit waren jedoch widersprüchlich und konnte er zudem keine Nachweise diesbezüglich vorlegen.
Im Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit vom 21.06.2024 führte der Beschwerdeführer noch aus, dass weder ein Hitzearbeitsplatz noch ein Kältearbeitsplatz vorgelegen habe. In der E-Mail vom 15.05.2025 verneinte er zwar den dauerhaften Aufenthalt in kalten oder heißen Räumen, gab jedoch erstmalig an, er habe teilweise in einem Motorraum mit ca. 40 °C arbeiten müssen und im Winter auch auf Dächern gearbeitet. Die ehemalige Dienstgeberin gab im Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit vom 10.10.2024 an, dass der Beschwerdeführer im Winter am Flachdach im Freien die Lüftungsreinigung habe durchführen müssen, dies habe jedoch nur ca. drei Stunden täglich im Winter betragen. Obwohl der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit E-Mail vom 05.05.2025 aufgefordert wurde, konkret die erschwerten Bedingungen des beigefügten Art. VII Abs. 2 NSchG anzuführen, und seine Tätigkeit näher zu beschreiben, verwies er lediglich unsubstantiiert auf starke Temperaturunterschiede, wobei er eher beispielhaft den Motorraum und das winterliche Flachdach anführte. Das Arbeiten in heißen Motorräumen konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, wobei auch keine Angaben zur Häufigkeit und Dauer hierzu getätigt wurden. Das lediglich fallweise Arbeiten im Winter am Flachdach ist zudem nicht mit Kühlräumen, welche eine Raumtemperatur von niedriger als -21 °C aufweisen, zu vergleichen, zumal auch keine Angaben über Häufigkeit der Tätigkeiten auf Flachdächer getätigt wurden und es notorisch ist, dass die Temperaturen in Österreich nicht täglich auf weniger als -21 °C fallen. Im Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit vom 21.06.2024 führte der Beschwerdeführer noch aus, dass weder ein Hitzearbeitsplatz noch ein Kältearbeitsplatz vorgelegen habe. In der E-Mail vom 15.05.2025 verneinte er zwar den dauerhaften Aufenthalt in kalten oder heißen Räumen, gab jedoch erstmalig an, er habe teilweise in einem Motorraum mit ca. 40 °C arbeiten müssen und im Winter auch auf Dächern gearbeitet. Die ehemalige Dienstgeberin gab im Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit vom 10.10.2024 an, dass der Beschwerdeführer im Winter am Flachdach im Freien die Lüftungsreinigung habe durchführen müssen, dies habe jedoch nur ca. drei Stunden täglich im Winter betragen. Obwohl der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit E-Mail vom 05.05.2025 aufgefordert wurde, konkret die erschwerten Bedingungen des beigefügten Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG anzuführen, und seine Tätigkeit näher zu beschreiben, verwies er lediglich unsubstantiiert auf starke Temperaturunterschiede, wobei er eher beispielhaft den Motorraum und das winterliche Flachdach anführte. Das Arbeiten in heißen Motorräumen konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, wobei auch keine Angaben zur Häufigkeit und Dauer hierzu getätigt wurden. Das lediglich fallweise Arbeiten im Winter am Flachdach ist zudem nicht mit Kühlräumen, welche eine Raumtemperatur von niedriger als -21 °C aufweisen, zu vergleichen, zumal auch keine Angaben über Häufigkeit der Tätigkeiten auf Flachdächer getätigt wurden und es notorisch ist, dass die Temperaturen in Österreich nicht täglich auf weniger als -21 °C fallen.
Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit vom 21.06.2024 zudem an, dass er bei seiner Beschäftigung täglich für sechs Stunden „Ätznatron“ ausgesetzt gewesen sei und in dieser Zeit auch Masken getragen habe. In der E-Mail vom 28.03.2025 gab er an, neben Natriumhydroxid (= Ätznatron) auch anderen Chemikalien ausgesetzt gewesen zu sein, ohne diese jedoch näher zu benennen. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit E-Mail vom 05.05.2025 – unter Anfügung des
Art. VII Abs. 2 NSchG – aufgefordert, anzugeben, welchen erschwerten Bedingungen er bei seiner Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei und seine Tätigkeit näher zu beschreiben. Mit E-Mail vom 15.05.2025 gab der Beschwerdeführer hierzu jedoch ausschließlich an, für vier bis fünf Stunden täglich eine FFP2 Maske getragen zu haben. Ein weiteres Vorbringen, wie von ihm gefordert wurde, erstattete er hierzu nicht. Insbesondere wurden von ihm keine Chemikalien mehr genannt und auch nicht ausgeführt, bei welchen konkreten Tätigkeiten er die Maske getragen habe. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich daher nicht zweifelsfrei ableiten, für wie viele Stunden er tatsächlich eine Maske tragen musste und welchen Chemikalien er tatsächlich und in welchem Ausmaß ausgesetzt war. Die ehemalige Dienstgeberin gab im Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit vom 10.10.2025 demgegenüber an, der Beschwerdeführer sei lediglich Wasserdampf und Staub bei Reinigungsarbeiten im Ausmaß von bis zu drei Stunden pro Tag ausgesetzt gewesen, die Frage nach Atemschutzgeräten wurde hierbei zwar nicht beantwortet, das Tragen einer FFP2 Maske wurde in der E-Mail vom 18.06.2025 jedoch bestätigt. Hierbei wird den Angaben der ehemaligen Dienstgeberin gefolgt, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, gleichbleibende und nachvollziehbare Angaben, insbesondere zur täglichen Dauer der Verwendung der Masken und der zugrunde gelegten konkreten Arbeiten zu tätigen. Hierbei ist auch darauf zu verweisen, dass der im Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit vom 21.06.2024 angeführte Verweis auf Lungeninfarkte nach Beendigung der Tätigkeit ohne Vorlage diesbezüglicher Befunde zu keiner anderen Feststellung führen kann. Der Beschwerdeführer gab jedoch selbst an, dass es nicht gesichert sei, dass diese auf die Beschäftigung zurückzuführen wäre.Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit vom 21.06.2024 zudem an, dass er bei seiner Beschäftigung täglich für sechs Stunden „Ätznatron“ ausgesetzt gewesen sei und in dieser Zeit auch Masken getragen habe. In der E-Mail vom 28.03.2025 gab er an, neben Natriumhydroxid (= Ätznatron) auch anderen Chemikalien ausgesetzt gewesen zu sein, ohne diese jedoch näher zu benennen. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit E-Mail vom 05.05.2025 – unter Anfügung des , Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG – aufgefordert, anzugeben, welchen erschwerten Bedingungen er bei seiner Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei und seine Tätigkeit näher zu beschreiben. Mit E-Mail vom 15.05.2025 gab der Beschwerdeführer hierzu jedoch ausschließlich an, für vier bis fünf Stunden täglich eine FFP2 Maske getragen zu haben. Ein weiteres Vorbringen, wie von ihm gefordert wurde, erstattete er hierzu nicht. Insbesondere wurden von ihm keine Chemikalien mehr genannt und auch nicht ausgeführt, bei welchen konkreten Tätigkeiten er die Maske getragen habe. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich daher nicht zweifelsfrei ableiten, für wie viele Stunden er tatsächlich eine Maske tragen musste und welchen Chemikalien er tatsächlich und in welchem Ausmaß ausgesetzt war. Die ehemalige Dienstgeberin gab im Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit vom 10.10.2025 demgegenüber an, der Beschwerdeführer sei lediglich Wasserdampf und Staub bei Reinigungsarbeiten im Ausmaß von bis zu drei Stunden pro Tag ausgesetzt gewesen, die Frage nach Atemschutzgeräten wurde hierbei zwar nicht beantwortet, das Tragen einer FFP2 Maske wurde in der E-Mail vom 18.06.2025 jedoch bestätigt. Hierbei wird den Angaben der ehemaligen Dienstgeberin gefolgt, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, gleichbleibende und nachvollziehbare Angaben, insbesondere zur täglichen Dauer der Verwendung der Masken und der zugrunde gelegten konkreten Arbeiten zu tätigen. Hierbei ist auch darauf zu verweisen, dass der im Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit vom 21.06.2024 angeführte Verweis auf Lungeninfarkte nach Beendigung der Tätigkeit ohne Vorlage diesbezüglicher Befunde zu keiner anderen Feststellung führen kann. Der Beschwerdeführer gab jedoch selbst an, dass es nicht gesichert sei, dass diese auf die Beschäftigung zurückzuführen wäre.
Schließlich verwies der Beschwerdeführer erstmals mit E-Mail vom 15.05.2025 auf das Arbeiten mit Maschinen, welche einen Schallpegelwert von 85 dB(A) überschreiten würden. Er tätigte jedoch im gesamten Verfahren keine Ausführungen bezüglich der verwendeten Maschinen und legte hierzu auch keine Unterlagen vor, lediglich im Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit vom 21.06.2024 gab er an, mit einem Hockdruckreiniger gearbeitet zu haben, ohne diesen näher zu bezeichnen. Auch hierbei ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde mit E-Mail vom 05.05.2025 seine Tätigkeit nicht näher beschrieb, insbesondere bei Verwendung der von ihm angeführten Maschinen. Die ehemalige Dienstgeberin konnte mit
E-Mail vom 18.06.2025 demgegenüber klar darlegen, dass der Beschwerdeführer lediglich mit einem XXXX Reinigungsgerät arbeitete und legte diesbezüglich eine Kopie der Bedienungsanleitung vor, aus der hervorgeht, dass der Schalldruckpegel 79 dB(A) beträgt. Es reicht nicht aus, unsubstantiiert darauf zu verweisen, dass mit Maschinen, welche einen Schallpegelwert über 85 dB(A) aufweisen, hantiert worden sei, es muss auch klar und nachvollziehbar dargelegt werden, mit welchen Arbeitsmaschinen tatsächlich gearbeitet wurde. Daher folgt das Bundesverwaltungsgericht den Angaben der ehemaligen Dienstgeberin, welche sowohl das Gerät benennen als auch Unterlagen hierzu vorlegen konnte. Aus dem gesamten Verfahren ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Maschinen gearbeitet hat.Schließlich verwies der Beschwerdeführer erstmals mit E-Mail vom 15.05.2025 auf das Arbeiten mit Maschinen, welche einen Schallpegelwert von 85 dB(A) überschreiten würden. Er tätigte jedoch im gesamten Verfahren keine Ausführungen bezüglich der verwendeten Maschinen und legte hierzu auch keine Unterlagen vor, lediglich im Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit vom 21.06.2024 gab er an, mit einem Hockdruckreiniger gearbeitet zu haben, ohne diesen näher zu bezeichnen. Auch hierbei ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde mit E-Mail vom 05.05.2025 seine Tätigkeit nicht näher beschrieb, insbesondere bei Verwendung der von ihm angeführten Maschinen. Die ehemalige Dienstgeberin konnte mit , E-Mail vom 18.06.2025 demgegenüber klar darlegen, dass der Beschwerdeführer lediglich mit einem römisch 40 Reinigungsgerät arbeitete und legte diesbezüglich eine Kopie der Bedienungsanleitung vor, aus der hervorgeht, dass der Schalldruckpegel 79 dB(A) beträgt. Es reicht nicht aus, unsubstantiiert darauf zu verweisen, dass mit Maschinen, welche einen Schallpegelwert über 85 dB(A) aufweisen, hantiert worden sei, es muss auch klar und nachvollziehbar dargelegt werden, mit welchen Arbeitsmaschinen tatsächlich gearbeitet wurde. Daher folgt das Bundesverwaltungsgericht den Angaben der ehemaligen Dienstgeberin, welche sowohl das Gerät benennen als auch Unterlagen hierzu vorlegen konnte. Aus dem gesamten Verfahren ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Maschinen gearbeitet hat.
Der Beschwerdeführer wurde zudem von der belangten Behörde zweimal telefonisch (16.07.2025 und 22.07.2025) darauf hingewiesen, dass ohne konkrete Angaben über die Erschwernisse sowie ohne entsprechende Nachweise Nachtschwerarbeit nicht nachgewiesen werden könne und gab der Beschwerdeführer an, er werde sich mit der ehemaligen Dienstgeberin in Verbindung setzen. Der Beschwerdeführer legte jedoch im gesamten Verfahren, einschließlich Beschwerde, keine Unterlagen vor und konkretisierte sein Vorbringen auch nicht weiter. Im Zuge der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf „Arbeitsbedingungen, die den Kriterien des Nachtschwerarbeitsgesetz entsprechen (u.a. körperliche Belastung, erhöhte Gesundheitsgefährdung).“
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage – trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde – seine Tätigkeit klar und deutlich zu schildern und nachvollziehbar darzulegen, inwiefern er hierbei unter erschwerten Bedingungen gearbeitet hätte. Demgegenüber konnte die ehemalige Dienstgeberin nachvollziehbar darlegen, dass keine erschwerten Bedingungen vorlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des NSchG, BGBl. Nr. 354/1981 in der geltenden Fassung lauten:Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der geltenden Fassung lauten:
"Artikel VII"Artikel römisch sieben
Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit
(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
(...)
2. bei den Organismus besonders belastender Hitze. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 Grad Celsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;
3. bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als –21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;
4. bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;
(...)
6. wenn regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen;
(...)
(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Verfahren
(1) Feststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.(1) Feststellungsverfahren im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6,, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2) Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden“(2) Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Absatz eins, sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden“
Es konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 27.03.2006 bis 30.05.2018 regelmäßig im Nachtdienst gearbeitet hat. Es lag somit die erforderliche Anzahl an Nachtschichten vor.
Der Beschwerdeführer war bei der ehemaligen Dienstgeberin als Reinigungsfachmann für Lüftungsanlagen tätig und wartete diese auch. Er verwendete hierfür ein XXXX Reinigungsgerät, welches einen Schallpegelwert von 79 dB(A) aufweist. Wie oben bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er mit anderen Geräten, welche einen höheren Schallpegelwert aufweisen, gearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer war bei der ehemaligen Dienstgeberin als Reinigungsfachmann für Lüftungsanlagen tätig und wartete diese auch. Er verwendete hierfür ein römisch 40 Reinigungsgerät, welches einen Schallpegelwert von 79 dB(A) aufweist. Wie oben bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er mit anderen Geräten, welche einen höheren Schallpegelwert aufweisen, gearbeitet hätte.
Im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum gilt für das Vorliegen von erschwerenden Arbeitsbedingungen nach Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG ein Schallpegelwert von mehr als 85 dB/A bzw. ein äquivalenter Pegelwert. Dieser lag nicht vor.Im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum gilt für das Vorliegen von erschwerenden Arbeitsbedingungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG ein Schallpegelwert von mehr als 85 dB/A bzw. ein äquivalenter Pegelwert. Dieser lag nicht vor.
Bei seiner Tätigkeit als Reinigungsfachmann und in der Wartung musste der Beschwerdeführer während drei Stunden pro Tag eine FFP2 Maske tragen, da er sowohl Wasserdampf als auch Staub bei den Reinigungsarbeiten ausgesetzt war.
Für das Vorliegen von erschwerten Arbeitsbedingungen hätte der Beschwerdeführer nach
Art. VII Abs. 2 Z 6 NSchG jedoch regelmäßig und mindestens vier Stunden seiner Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während zwei Stunden Tauchgeräte tragen müssen. Für das Vorliegen von erschwerten Arbeitsbedingungen hätte der Beschwerdeführer nach , Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 6, NSchG jedoch regelmäßig und mindestens vier Stunden seiner Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während zwei Stunden Tauchgeräte tragen müssen.
Durch das Tragen von FFP2 Masken im Ausmaß von ca. drei Stunden täglich ist dies nicht erfüllt und lagen erschwerende Arbeitsbedingungen durch das Tragen von Atemschutzgeräten jedenfalls nicht vor.
Für das Vorliegen von erschwerten Arbeitsbedingungen hätte der Beschwerdeführer nach
Art. VII Abs. 2 Z 2 NSchG unter einer den Organismus besonders belastenden Hitze arbeiten müssen. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 Grad Celsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist. Nach Art. VII Abs. 2 Z 3 NSchG wäre eine Beschäftigung bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als –21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert, erforderlich gewesen. Für das Vorliegen von erschwerten Arbeitsbedingungen hätte der Beschwerdeführer nach , Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, NSchG unter einer den Organismus besonders belastenden Hitze arbeiten müssen. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 Grad Celsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist. Nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 3, NSchG wäre eine Beschäftigung bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als –21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert, erforderlich gewesen.
Der Beschwerdeführer hat lediglich unsubstantiiert vorgebracht, dass er oft starken Temperaturunterschieden ausgesetzt gewesen sei, wobei er einerseits in einem Motorraum mit Temperaturen über 40 °C und anschließend auf einem Dach hätte arbeiten müssen, wo es im Winter Minusgrade gehabt hätte. Hiermit konnte der Beschwerdeführer weder das überwiegende Arbeiten bei besonderer Hitze noch den überwiegenden Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen nachweisen, zumal das zeitweise Arbeiten auf Flachdächern im Winter nicht mit Kühlräumen, welche eine Temperatur von weniger als -21°C aufweisen, gleichzusetzen ist. Die Tätigkeit in Motorräumen konnte der Beschwerdeführer zudem überhaupt nicht nachweisen.
Erschwerte Arbeitsbedingungen durch den Organismus besonders belastende Hitze
(Art. VII Abs. 2 Z 2 NSchG) bzw. bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als -21°C ist (Art. VII Abs. 2 Z 3 NSchG), waren bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei seiner ehemaligen Dienstgeberin nicht erfüllt. Erschwerte Arbeitsbedingungen durch den Organismus besonders belastende Hitze , (Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, NSchG) bzw. bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als -21°C ist (Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 3, NSchG), waren bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei seiner ehemaligen Dienstgeberin nicht erfüllt.
Nachdem der Beschwerdeführer in dem gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum regelmäßig in der Nachtschicht agierte und dabei keiner der in Art. VII Abs. 2 NSchG angeführten Bedingungen ausgesetzt war, lagen erschwerende Arbeitsbedingungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 NSchG nicht vor. Der Beschwerdeführer war daher in diesem Zeitraum nicht als Nachtschwerarbeiter gemäß Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG zu deklarieren.Nachdem der Beschwerdeführer in dem gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum regelmäßig in der Nachtschicht agierte und dabei keiner der in Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG angeführten Bedingungen ausgesetzt war, lagen erschwerende Arbeitsbedingungen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG nicht vor. Der Beschwerdeführer war daher in diesem Zeitraum nicht als Nachtschwerarbeiter gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG zu deklarieren.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt – wie er im Bescheid festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt – wie er im Bescheid festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die Österreichische Gesundheitskasse vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. So verwies der Beschwerdeführer ausschließlich pauschal auf „Arbeitsbedingungen, die den Kriterien des Nachtschwerarbeitsgesetz entsprechen (u.a. körperliche Belastung, erhöhte Gesundheitsgefährdung).“
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist unzulässig, da sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig ergibt, dass die Voraussetzungen der Nachtschwerarbeit beschwerdegegenständlich nicht erfüllt sind.
Schlagworte
Arbeitsbedingungen Arbeitszeit NachtschwerarbeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W218.2322040.1.00Im RIS seit
06.03.2026Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026