Entscheidungsdatum
26.01.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
G308 1256541-3/11Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN UND MONTENEGRO, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom XXXX .2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SERBIEN UND MONTENEGRO, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs 1 iVm §2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 als auch des subsidiär Schutzberechtigten gem §8 Abs 1 iVm §2 Abs 1 Z13 AsylG abgewiesen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Absatz eins, in Verbindung mit §2 Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 als auch des subsidiär Schutzberechtigten gem §8 Absatz eins, in Verbindung mit §2 Absatz eins, Z13 AsylG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 20.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
1.Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und somit kein EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und somit kein EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Er brachte zahlreiche private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor, wohingegen in seinem Herkunftsstaat keine Angehörigen mehr leben sollen. Er kann bei seinem Sohn in Österreich, der einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, Unterkunft nehmen.
Er ist strafgerichtlich nicht unbescholten, sondern wurde neunmal in Österreich strafgerichtlich verurteilt, das letzte Mal 2022 bedingt zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, davor 2012 das letzte Mal zu einer längeren Freiheitsstrafe. Er verfügt über wenig finanziellen Mittel. Es wurde 2016 ein Einreiseverbot erlassen, er hat Österreich freiwillig verlassen. Der BF reiste 2002 erstmals in das Bundesgebiet ein, und spricht fließend Deutsch.
2.Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zur Identität des BF folgen den Angaben dazu im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet, seinem Aufenthalt hier und seinen finanziellen Mitteln ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gehen aus dem Strafregister hervor, sowie aus dem im Akt einliegenden Urteil.
In Österreich war er zeitweise erwerbstätig. In Österreich leben zahlreiche Verwandte des BF, sowie seine Lebensgefährtin. Es ist insofern von einer Bindung familiärer und privater Natur in Österreich auszugehen. Er hat sich auch für die Republik Österreich engagiert, und ist diesbezüglich eine Gefährdung seinerseits in seinem Herkunftsstaat nicht auszuschließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs 4 und § 18 Abs 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (§ 18 Abs 2 BFA-VG); vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/01751. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG); vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175
Gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2), binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,), binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Ein Ablauf der Frist nach § 17 Abs 1 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 17 Abs 4 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 17, Absatz 4, BFA-VG).
3.1.2. Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.3.1.2. Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vergleiche mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.
Unter dem Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S 99).Unter dem Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vergleiche mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S 99).
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0025, VwGH 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie VwGH 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, sowie VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, sowie VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129, sowie VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0025, VwGH 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie VwGH 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, sowie VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, sowie VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129, sowie VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren; vgl. mwN VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120. Im Einzelnen ergibt sich für die Bedachtnahme auf die Aufenthaltsdauer aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Folgendes: Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055. Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Art 8 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen; vgl. mwN VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029. Schon in der Rechtsprechung des VwGH zu Ausweisungen nach § 53 Abs 1 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011 wurde bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen; vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof – jedenfalls bei „bei stärkerem Integrationserfolg“ – wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Ein bereits über neuneinhalb Jahre dauernder Aufenthalt in Österreich ist entsprechend zu berücksichtigen; vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; siehe auch VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226, VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247, und VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132. Ferner erachtet der Verwaltungsgerichtshof seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt auch in jenen Fällen für maßgeblich, in denen ein Inlandsaufenthalt von insgesamt mehr als zehnjähriger Dauer einmalig für wenige Monate unterbrochen wurde; vgl. mwN VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047. In seiner Entscheidung vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, hielt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass das Abstellen auf einen „stärkeren Integrationserfolg“ nicht bedeute, dass bei einem geringfügigen Unterschreiten der zehnjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erforderlich wäre, sondern nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht überhaupt nicht genützt wurde. Solche über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale seien bei der Revisionswerberin schon angesichts ihrer Deutschkenntnisse (Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und Absolvierung des ersten Teils des Deutschkurses B1) und der Arbeitsvorverträge vorgelegen. Trotz derartiger integrationsbegründender Aspekte sei dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Diesbezüglich verwies der Verwaltungsgerichtshof auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; siehe auch VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479, VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169, und VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001. In der zuletzt genannten Entscheidung sprach der Verwaltungsgerichthof aus, dass die davor ergangene Judikatur zur (knapp) zehnjährigen Aufenthaltsdauer nur Konstellationen betroffen habe, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergeben habe; die „‘Zehn-Jahres-Grenze‘“ habe in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle gespielt, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war. Gesichtspunkte, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen langjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, würden hingegen per se nicht gegen die Anwendbarkeit der Judikatur, wonach bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden könne, sprechen. Als solche Gesichtspunkte nannte der Verwaltungsgerichtshof einen auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gestützten bzw. nach Abschluss des Verfahrens über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Derartigen Gesichtspunkten kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu. Vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren; vergleiche mwN VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120. Im Einzelnen ergibt sich für die Bedachtnahme auf die Aufenthaltsdauer aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Folgendes: Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055. Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Artikel 8, EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen; vergleiche mwN VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vergleiche VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029. Schon in der Rechtsprechung des VwGH zu Ausweisungen nach Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011 wurde bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen; vergleiche VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof – jedenfalls bei „bei stärkerem Integrationserfolg“ – wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Ein bereits über neuneinhalb Jahre dauernder Aufenthalt in Österreich ist entsprechend zu berücksichtigen; vergleiche VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; siehe auch VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226, VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247, und VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132. Ferner erachtet der Verwaltungsgerichtshof seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt auch in jenen Fällen für maßgeblich, in denen ein Inlandsaufenthalt von insgesamt mehr als zehnjähriger Dauer einmalig für wenige Monate unterbrochen wurde; vergleiche mwN VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047. In seiner Entscheidung vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, hielt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass das Abstellen auf einen „stärkeren Integrationserfolg“ nicht bedeute, dass bei einem geringfügigen Unterschreiten der zehnjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erforderlich wäre, sondern nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht überhaupt nicht genützt wurde. Solche über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale seien bei der Revisionswerberin schon angesichts ihrer Deutschkenntnisse (Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und Absolvierung des ersten Teils des Deutschkurses B1) und der Arbeitsvorverträge vorgelegen. Trotz derartiger integrationsbegründender Aspekte sei dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Diesbezüglich verwies der Verwaltungsgerichtshof auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; siehe auch VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479, VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169, und VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001. In der zuletzt genannten Entscheidung sprach der Verwaltungsgerichthof aus, dass die davor ergangene Judikatur zur (knapp) zehnjährigen Aufenthaltsdauer nur Konstellationen betroffen habe, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergeben habe; die „‘Zehn-Jahres-Grenze‘“ habe in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle gespielt, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war. Gesichtspunkte, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen langjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, würden hingegen per se nicht gegen die Anwendbarkeit der Judikatur, wonach bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden könne, sprechen. Als solche Gesichtspunkte nannte der Verwaltungsgerichtshof einen auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gestützten bzw. nach Abschluss des Verfahrens über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Derartigen Gesichtspunkten kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu. Vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357.
2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerde führenden Partei(en) als „vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In diesem Rahmen muss auch abgeklärt werden, inwieweit im Falle einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegen könnte.In diesem Rahmen muss auch abgeklärt werden, inwieweit im Falle einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegen könnte.
Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen" handelt. Zwar ist der BF in der Vergangenheit mehrmals strafgerichtlich in Erscheinung getreten, jedoch liegt die letzt Verurteilung mehrere Jahre zurück und konnte er in der mündlichen Verhandlung einen Sinneswandel auch durch konkretes Vorgehen glaubhaft machen. Es gibt begründete Hinweise, dass der BF nunmehr eine positive Einstellung zum Rechtssystem aufweist und dieses auch zum Ausdruck bringt.
Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 17 Abs. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G308.1256541.3.00Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026