TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/27 W150 2318528-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2026
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Entscheidungsdatum

27.01.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


,

W150 2318528-4/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerde von Herrn XXXX XXXX , geboren am XXXX . XXXX .2001, Staatsangehörigkeit Republik Indien, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung in Schubhaft, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerde von Herrn römisch 40 römisch 40 , geboren am römisch 40 . römisch 40 .2001, Staatsangehörigkeit Republik Indien, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 über die weitere Anhaltung in Schubhaft, zu Recht:

A)       

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft betreffend XXXX XXXX , geboren am XXXX . XXXX .2001, Staatsangehörigkeit Republik Indien, im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft betreffend römisch 40 römisch 40 , geboren am römisch 40 . römisch 40 .2001, Staatsangehörigkeit Republik Indien, im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) reiste im Jahr 2022 auf dem Luftweg von Indien nach Serbien und in der Folge nach Rumänien, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren in Rumänien und reiste am 11.07.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. In der Folge hat der BF Österreich wieder verlassen und ist nach Portugal weitergereist.

3. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 15.11.2022, GZ XXXX , gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 3. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 15.11.2022, GZ römisch 40 , gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der Bescheid wurde dem BF am 19.11.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 04.12.2022 in Rechtskraft.

4. Nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet stellte der BF am 30.06.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.08.2025, GZ 51 HV 78/25z, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB unter Anrechnung der Vorhaft vom 30.07.2025, 13:25 Uhr, bis 21.08.2025, 13:05 Uhr, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.08.2025, GZ 51 HV 78/25z, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB unter Anrechnung der Vorhaft vom 30.07.2025, 13:25 Uhr, bis 21.08.2025, 13:05 Uhr, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

6. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2025, GZ XXXX wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.6. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2025, GZ römisch 40 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

7. Am 29.08.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen diesen Schubhaftbescheid.

8. Am 03.09.2025 wurde das Dublin-Konsultationsverfahren laut der an diesem Tag ergangenen Mitteilung des BFA als ergebnislos eingestellt und das Asylverfahren des BF in Österreich zugelassen.

9. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 04.09.2025, GZ W242 2318528-1/28E wurde die Beschwerde gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) Weiters wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO festgestellt, dass vom 22.08.2025, 19:30 Uhr, bis zum 03.09.2025, 17:00 Uhr, die für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde die der Kostenersatz aufgetragen und sein Antrag auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkte III. und IV.). 9. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 04.09.2025, GZ W242 2318528-1/28E wurde die Beschwerde gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Weiters wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO festgestellt, dass vom 22.08.2025, 19:30 Uhr, bis zum 03.09.2025, 17:00 Uhr, die für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde die der Kostenersatz aufgetragen und sein Antrag auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.).

10. Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2025, GZ XXXX , ordnete das BFA über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG an. Zudem sprach es aus, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides mit der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.10. Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2025, GZ römisch 40 , ordnete das BFA über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG an. Zudem sprach es aus, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides mit der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.

Dieser Bescheid wurde dem BF noch an diesem Tage persönlich ausgehändigt.

11. Am 10.09.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom 03.09.2025, GZ XXXX , sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 03.09.2025, 17:00 Uhr.11. Am 10.09.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom 03.09.2025, GZ römisch 40 , sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 03.09.2025, 17:00 Uhr.

12. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2025, GZ W242 2318528-2/29E, wurde der Schubhaftbeschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 03.09.2025, GZ XXXX , ersatzlos behoben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 03.09.2025, 17:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.). Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem BF wurde ebenfalls kein Kostenersatz zugesprochen (Spruchpunkt IV.).12. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2025, GZ W242 2318528-2/29E, wurde der Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 03.09.2025, GZ römisch 40 , ersatzlos behoben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 03.09.2025, 17:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem BF wurde ebenfalls kein Kostenersatz zugesprochen (Spruchpunkt römisch vier.).

13. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2025, GZ XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.06.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 angewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 57 AsylG 2005 wurde dem BF ebenso wenig erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG folgend wurde gegenüber dem BF ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.). 13. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2025, GZ römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.06.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 angewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF ebenso wenig erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG folgend wurde gegenüber dem BF ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Der BF erhielt diesen Bescheid am 17.09.2025 persönlich übergeben. Er gab noch am selben Tage einen Rechtsmittelverzicht bekannt, womit die Entscheidung unbekämpft in Rechtskraft erwuchs.

14. Mit Schreiben vom 22.12.2025 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und teilte im Wesentlichen mit, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf beim BF sowie Verhältnismäßigkeit der Schubhaft weiterhin vorliegen würden.14. Mit Schreiben vom 22.12.2025 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und teilte im Wesentlichen mit, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf beim BF sowie Verhältnismäßigkeit der Schubhaft weiterhin vorliegen würden.

15. Am 23.12.2025 wurde dem BF Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 22.12.2025 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG sowie die Möglichkeit sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen informiert.15. Am 23.12.2025 wurde dem BF Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 22.12.2025 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG sowie die Möglichkeit sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen informiert.

16. Mit Schriftsatz vom 29.12.2025 hat der BF eine Stellungnahme zum Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG eingebracht.16. Mit Schriftsatz vom 29.12.2025 hat der BF eine Stellungnahme zum Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingebracht.

17. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.12.2025, GZ W233 2318528-3/11E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass eine Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 17. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.12.2025, GZ W233 2318528-3/11E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass eine Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

18. Das BFA gab zur aufrechterhaltenen Schubhaft mit E-Mail vom 19.01.2026 eine Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf das laufende Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF, ab.

19. Am 20.01.2026 wurde der BF seitens des BFA über die gerichtliche Haftprüfung und die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer kostenlosen Rechtsberatung und -vertretung informiert.

20. Die belangte Behörde legte die verfahrensgegenständlichen Aktenteile am 20.01.2026 beim BVwG vor.

21. Das BVwG verständigte den BF von der erfolgten Beweisaufnahme und räumte ihm bis zum 23.01.2026 eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme ein.

22. In Beantwortung des eingeräumten Parteiengehörs erstattete die Rechtsvertretung des BF mit Schreiben vom 23.01.2026 eine Stellungnahme zum Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang:

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar.

1.2.2. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist jedenfalls volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.3. Der BF wird seit dem 22.08.2025 in Schubhaft angehalten.

1.2.4. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. In Österreich verfügte der BF nur kurzzeitig über einen eigenen Wohnsitz und war nach seiner zweiten Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet. In Österreich oder anderen Staaten der Europäischen Union hat er wieder familiäre noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Auch in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht ist der BF im Bundesgebiet nicht verwurzelt.

1.3.2. Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2025, GZ XXXX , ordnete das BFA über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG an. 1.3.2. Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2025, GZ römisch 40 , ordnete das BFA über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG an.

Dieser Bescheid wurde dem BF noch an diesem Tage persönlich ausgehändigt.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2025, GZ W242 2318528-2/29E, wurde der Schubhaftbeschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 03.09.2025, GZ XXXX , ersatzlos behoben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 03.09.2025, 17:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.). Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem BF wurde ebenfalls kein Kostenersatz zugesprochen (Spruchpunkt IV.).Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2025, GZ W242 2318528-2/29E, wurde der Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 03.09.2025, GZ römisch 40 , ersatzlos behoben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 03.09.2025, 17:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem BF wurde ebenfalls kein Kostenersatz zugesprochen (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.12.2025, GZ W233 2318528-3/11E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass eine Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.12.2025, GZ W233 2318528-3/11E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA VG festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass eine Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.3.3. Der am 30.06.2025 gestellte Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 16.09.2025, GZ XXXX , vollumfänglich abgewiesen, gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein zweijähriges Einreiseverbot ausgesprochen. 1.3.3. Der am 30.06.2025 gestellte Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 16.09.2025, GZ römisch 40 , vollumfänglich abgewiesen, gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein zweijähriges Einreiseverbot ausgesprochen.

Der BF erhielt diese Entscheidung am 17.09.2025 ausgehändigt und gab am selben Tage nach erfolgter Rechtsberatung einen Rechtsmittelverzicht ab.

Gegen den BF besteht seit 17.09.2025 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.

1.3.4. Laut Art. 11 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien vom 01.09.2023 wird, im Falle der Übermittlung eines (abgelaufenen) Reisepasses einer rückzuführenden Person, innerhalb von 30 Tagen, längstens jedoch 45 Tagen, mitgeteilt, ob die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abschließend festgestellt werden konnte. Im Falle der Vorlage anderer als im Anhang 1 des Abkommens gelisteten Dokumente, verlängert sich die Bekanntgabefrist auf 60 Tage, längstens jedoch auf 90 Tage. Sollte kein entsprechendes Dokument vorliegen, erfolgt eine Befragung vor der konsularischen Vertretungsbehörde. Die Bearbeitungsdauer des Rücknahmeersuchens hängt dann von der Richtigkeit der bei der Befragung getätigten Angaben der rückzuführenden Person ab. 1.3.4. Laut Artikel 11, des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien vom 01.09.2023 wird, im Falle der Übermittlung eines (abgelaufenen) Reisepasses einer rückzuführenden Person, innerhalb von 30 Tagen, längstens jedoch 45 Tagen, mitgeteilt, ob die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abschließend festgestellt werden konnte. Im Falle der Vorlage anderer als im Anhang 1 des Abkommens gelisteten Dokumente, verlängert sich die Bekanntgabefrist auf 60 Tage, längstens jedoch auf 90 Tage. Sollte kein entsprechendes Dokument vorliegen, erfolgt eine Befragung vor der konsularischen Vertretungsbehörde. Die Bearbeitungsdauer des Rücknahmeersuchens hängt dann von der Richtigkeit der bei der Befragung getätigten Angaben der rückzuführenden Person ab.

Im Jahr 2025 wurden durch die indische Vertretungsbehörde insgesamt 30, heuer bereits vier Heimreisezertifikate für zwangsweise Ausreisen ausgestellt. Letztmalig wurde am 15.01.2026 eine begleitete Abschiebung in die Republik Indien durchgeführt.

1.3.5. Die belangte Behörde leitete am 19.09.2025 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Der BF wurde sodann am 15.10.2025 einer Delegation vor der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Die Überprüfung seiner in diesem Rahmen getätigten Angaben ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Die belangte Behörde urgierte bei der indischen Botschaft am 18.11.2025, 16.12.2025, 22.12.2025, 15.01.2026 sowie zuletzt am 19.01.2026 die Ausstellung des Heimreisezertifikates.

Das BFA führte das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates insgesamt bisher zügig.

1.3.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.08.2025, GZ 51 HV 78/25z, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB unter Anrechnung der Vorhaft vom 30.07.2025, 13:25 Uhr, bis 21.08.2025, 13:05 Uhr, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum vom 07.05.2025 bis zum 30.07.2025 bei sechs Vorfällen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat bzw wegzunehmen versucht hat.1.3.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.08.2025, GZ 51 HV 78/25z, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB unter Anrechnung der Vorhaft vom 30.07.2025, 13:25 Uhr, bis 21.08.2025, 13:05 Uhr, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum vom 07.05.2025 bis zum 30.07.2025 bei sechs Vorfällen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat bzw wegzunehmen versucht hat.

1.3.7. Trotz der beim BF vorliegenden Suchmittelabhängigkeit hat das Verfahren in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die hg. Akten zu den GZ 2318528-1, 2318528-2, 2318528-3, 2318528-4 sowie in die aktuellen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW), das Strafregister sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

2.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

2.2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Mangels vorliegender identitätsbezeugender Dokumente im Original kommt den BF lediglich Verfahrensidentität zu.

2.2.2. Aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren ergibt sich, dass er im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme volljährig war. Aufgrund des vollumfänglich abweisenden Bescheides des BFA vom 16.09.2025, GZ XXXX , konnte weiters festgestellt werden, dass dem BF im Bundesgebiet weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Es gab keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der BF eine andere als die indische Staatsbürgerschaft besitzen könnte und wurde von ihm auch nichts Gegenteiliges behauptet.2.2.2. Aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren ergibt sich, dass er im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme volljährig war. Aufgrund des vollumfänglich abweisenden Bescheides des BFA vom 16.09.2025, GZ römisch 40 , konnte weiters festgestellt werden, dass dem BF im Bundesgebiet weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Es gab keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der BF eine andere als die indische Staatsbürgerschaft besitzen könnte und wurde von ihm auch nichts Gegenteiliges behauptet.

2.2.3. Aus dem amtswegig eingeholten Auszug der ADVW vom 20.01.2026 ergibt sich die Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 03.09.2025.

2.2.4. Aus den bisher getätigten Aussagen des BF im Verfahren und dem aktuellen amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 26.01.2026 gehen der aufrechte Gesundheitszustand des BF und damit seine weiterhin bestehende Haft- und Prozessfähigkeit hervor (OZ 10; GZ 2318528-2/26Z, S. 4 f).2.2.4. Aus den bisher getätigten Aussagen des BF im Verfahren und dem aktuellen amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 26.01.2026 gehen der aufrechte Gesundheitszustand des BF und damit seine weiterhin bestehende Haft- und Prozessfähigkeit hervor (OZ 10; GZ 2318528-2/26Z, Sitzung 4 f).

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Der amtswegig eingeholte ZMR-Auszug vom 19.01.2026 weist aus, dass der BF im Zeitraum Juli 2022 bis Mai 2023 für insgesamt etwa zehn Monate gemeldet war. Für das Jahr 2025 ist kein eigenständiger Wohnsitz im Bundesgebiet ausgewiesen, sondern sind nur die jeweiligen Haftaufenthalte des BF vermerkt.

Aus den Schilderungen des BF in den Verhandlungen vor dem BVwG vom 04.09.2025 und 12.09.2025 ergibt sich des Weiteren, dass er in Österreich keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte besitzt. Einer geregelten, legalen Erwerbstätigkeit ging er im Bundesgebiet nicht nach. (GZ 2318528-1/21Z, S. 9 f, GZ 2318528-2/26Z, S. 9, 11). Aus den Schilderungen des BF in den Verhandlungen vor dem BVwG vom 04.09.2025 und 12.09.2025 ergibt sich des Weiteren, dass er in Österreich keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte besitzt. Einer geregelten, legalen Erwerbstätigkeit ging er im Bundesgebiet nicht nach. (GZ 2318528-1/21Z, Sitzung 9 f, GZ 2318528-2/26Z, Sitzung 9, 11).

Nachweise über Kenntnisse der deutschen Sprache oder anderweitige Integrationsschritte sind den Verfahrensakten im Übrigen nicht zu entnehmen.

Nachdem sich der BF seit dem 22.08.2025 durchgängig in Schubhaft befindet, ist weiterhin von keiner vorliegend maßgeblichen Integrationsverfestigung auszugehen.

2.3.2. Der Bescheid des BFA vom 03.09.2025, GZ XXXX , zur Verhängung der Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG liegt im Vorakt auf, ebenso wie der diesbezügliche Zustellnachweis vom selben Tage (GZ 2318528-2, OZ 2, AS 197 ff, 241 f). 2.3.2. Der Bescheid des BFA vom 03.09.2025, GZ römisch 40 , zur Verhängung der Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG liegt im Vorakt auf, ebenso wie der diesbezügliche Zustellnachweis vom selben Tage (GZ 2318528-2, OZ 2, AS 197 ff, 241 f).

Die weiteren herangezogenen Erkenntnisse des BVwG sind ebenfalls den Vorakten zu entnehmen (GZ 2318528-2/29E; 2318528-3/11E).

2.3.3. Aus dem verfahrensgegenständlichen Akt ist außerdem die gegenüber dem BF ergangene Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot vom 16.09.2025, GZ XXXX zu entnehmen, ebenso liegt der eigenhändig unterzeichnete Rechtsmittelverzicht gegen diese Entscheidung vor (OZ 12). 2.3.3. Aus dem verfahrensgegenständlichen Akt ist außerdem die gegenüber dem BF ergangene Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot vom 16.09.2025, GZ römisch 40 zu entnehmen, ebenso liegt der eigenhändig unterzeichnete Rechtsmittelverzicht gegen diese Entscheidung vor (OZ 12).

Vor diesem Hintergrund konnte festgestellt werden, dass hinsichtlich des BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung besteht.

2.3.4. Die weiteren Feststellungen zu den Rückführungsmodalitäten von unrechtmäßig aufhältigen Personen gründen sich auf die Bestimmungen von Art. 11 des Abkommens zwischen der österreichischen und der indischen Regierung über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität vom 01.09.2023, BGBl. III Nr. 127/2023. 2.3.4. Die weiteren Feststellungen zu den Rückführungsmodalitäten von unrechtmäßig aufhältigen Personen gründen sich auf die Bestimmungen von Artikel 11, des Abkommens zwischen der österreichischen und der indischen Regierung über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität vom 01.09.2023, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023,.

Überdies stützen sich die Feststellungen zu den bisher ausgestellten Heimreisezertifikaten durch die indische Botschaft sowie auf die letztmalig effektuierte begleitete Abschiebung auf die am 19.01.2026 per E-Mail übermittelte Stellungnahme der belangten Behörde (OZ 5).

2.3.5. Laut der Stellungnahme des BFA vom 19.01.2026 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF am 19.09.2025 angestoßen. Die Feststellungen zur Einvernahme des BF vor der Botschaftsdelegation und den vorgenommenen Urgenzen der belangten Behörde bei der indischen Vertretungsbehörde fußen ebenso auf genannter Stellungnahme (OZ 5).

Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen hat das BFA bisher ausreichende Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen; eine überlange Verfahrensdauer, die auf eine Untätigkeit des BFA zurückzuführen wäre und zu einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhalt des BF in Schubhaft führen würde, liegt folglich nicht vor.

2.3.6. Im Vorakt ist auch die gekürzte Urteilsausfertigung vom 01.09.2025 zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF aufgrund von §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB enthalten (GZ 2318528-3, OZ 2, AS 244 ff). 2.3.6. Im Vorakt ist auch die gekürzte Urteilsausfertigung vom 01.09.2025 zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF aufgrund von Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB enthalten (GZ 2318528-3, OZ 2, AS 244 ff).

2.3.7. In der Verhandlung vor dem BVwG am 12.09.2025 gab der BF an, sich gesundheitlich gut zu fühlen. Die Einnahme von Methadon und Mirtazapin als Schlafmittel würden demnach über das Polizeianhaltezentrum organisiert und überwacht (GZ W242 2318528-2/26Z, S. 4 f, 11). Es ergaben sich auch sonst im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Gegenteilige Befunde wurden zudem nicht vorgelegt. Es wird diesbezüglich weiters auf die Beweiswürdigung in Pkt. 2.2.4. verwiesen. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.2.3.7. In der Verhandlung vor dem BVwG am 12.09.2025 gab der BF an, sich gesundheitlich gut zu fühlen. Die Einnahme von Methadon und Mirtazapin als Schlafmittel würden demnach über das Polizeianhaltezentrum organisiert und überwacht (GZ W242 2318528-2/26Z, Sitzung 4 f, 11). Es ergaben sich auch sonst im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Gegenteilige Befunde wurden zudem nicht vorgelegt. Es wird diesbezüglich weiters auf die Beweiswürdigung in Pkt. 2.2.4. verwiesen. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A): Fortsetzungssauspruch

Nachstehend werden die §§ 76, 77 und 80 FPG wiedergegeben:Nachstehend werden die Paragraphen 76, 77 und 80 FPG wiedergegeben:

„Schubhaft

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der

Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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