Entscheidungsdatum
28.01.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W240 2333125-1/4E
W240 2333128-1/4E
W240 2333127-1/4E
W240 2333123-1/4EW240 2333125-1/4E , W240 2333128-1/4E, W240 2333127-1/4E, W240 2333123-1/4E
W240 2333126-1/3E
W240 2333124-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026, Zlen. 1) 1455667807/251516462, 2) 1455667110/251516535,
3) 1455669300/251516497, 4) 1455668902/251516505, 5) 1455659903/251516489, und
6) 1455659805/251516475 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026, Zlen. 1) 1455667807/251516462, 2) 1455667110/251516535, , 3) 1455669300/251516497, 4) 1455668902/251516505, 5) 1455659903/251516489, und , 6) 1455659805/251516475 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, reisten unberechtigt gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.11.2025 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2333125-1 (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2333128-1 (BF2) sind die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer 3 bis 6 (zu W240 2333127-1, W240 2333123-1,
W240 2333126-1 und W240 2333124-1).1. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, reisten unberechtigt gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.11.2025 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2333125-1 (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2333128-1 (BF2) sind die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer 3 bis 6 (zu W240 2333127-1, W240 2333123-1, , W240 2333126-1 und W240 2333124-1).
Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Kroatien am 10.11.2025.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2025 gab der BF1 insbesondere an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Hier in Österreich würde seit ca. dreiundzwanzig Jahren einer seiner Brüder leben, dieser habe eine Ehefrau und vier Kinder. Weiters würden sich neben dem BF1 noch seine Ehefrau und seine vier Kinder hier aufhalten. Den Entschluss zur Ausreise hätte der BF1 am 17. oder 18.10.2025 getroffen und er hätte dabei nach Österreich oder nach Deutschland reisen wollen. Seine Mutter hätte dem BF1 Österreich empfohlen, da sein Bruder hier wohnen würde. Der BF1 hätte ursprünglich nach Deutschland gewollt. Am 18.10.2025 seien sie mit einem Minibus nach Ossetien gefahren und von dort aus wären sie dann in die Türkei geflogen. In weiterer Folge seien sie dann über Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Ungarn bis nach Österreich gekommen. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat sei sich der BF1 sicher, dass er in den Ukrainekrieg ziehen müsste. Von dort würde er dann nicht lebend zurückkommen. Zu seinem Aufenthalt in Kroatien führte er aus, dass er von 10.11.2025 bis 15.11.2025 dort gewesen wäre. Er habe Kontakt mit den Behörden gehabt und wäre erkennungsdienstlich behandelt worden. Um Asyl hätte er dort aber nicht angesucht. Zum Aufenthalt in den vom BF1 durchreisten Ländern, darunter auch Kroatien, könnte er nicht viel sagen. Sie wären nur unterwegs gewesen und manchmal hätten sie geschlafen.
Die BF2 führte im Rahmen der Erstbefragung am 17.11.2025 im Wesentlichen an, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Ihr Ehemann und ihre vier Kinder seien mit der BF2 zusammen nach Österreich gekommen. Weiters würden sich ihr Schwager und dessen Familie in Österreich aufhalten. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie vor ca. einem Monat gefasst und sie hätten dabei zu ihrem Schwager nach Österreich gewollt. Sie tätigte im Wesentlichen die gleichen Angaben zur Ausreise wie der BF1 und führte aus, den Herkunftsstaat legal, unter Verwendung des Reisepasses verlassen zu haben. Sie seien über die Türkei und in weiterer Folge über Bosnien und Herzegowina, Kroatien und ihnen unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Die BF2 hätte keine eigenen Gründe für die gegenständliche Antragstellung. Ihr Ehemann hätte einen Grund. Ihr Ehemann hätte einen Autounfall gehabt und der Unfallgegner seien Personen XXXX gewesen und der Unfallgegner hätte gewollt, dass die Familie einen hohen Betrag hätte bezahle bzw. ihm ein neues Auto hätte kaufen müssen. Wenn Ihr Ehemann nicht hätte zahlen können, so hätte er einen Vertrag unterschreiben müssen, dass er in den russisch-ukrainischen Krieg ziehen würde. Deswegen hätte die Familie binnen einiger Tage das Land verlassen. Seit dem Unfall sei jetzt schon ein Monat vergangen. Ihr Ehemann hätte entschieden, dass die gesamte Familie das Land verlassen müsste, weil alle gefährdet seien. Im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat würde sich die BF2 Sorgen um die Kinder machen. Zum Aufenthalt in Kroatien führten die BF2 aus, dass sie von 10.11.2025 bis 16.11.2025 dort gewesen wären. Sie hätte Kontakt mit den Behörden gehabt und wäre erkennungsdienstlich behandelt worden. Um Asyl hätte sie dort aber nicht angesucht. Hinsichtlich des Aufenthalts in den von der BF2 durchreisten Ländern, darunter auch Kroatien, wüssten sie nicht, was sie noch sagen sollte. Die BF2 führte im Rahmen der Erstbefragung am 17.11.2025 im Wesentlichen an, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Ihr Ehemann und ihre vier Kinder seien mit der BF2 zusammen nach Österreich gekommen. Weiters würden sich ihr Schwager und dessen Familie in Österreich aufhalten. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie vor ca. einem Monat gefasst und sie hätten dabei zu ihrem Schwager nach Österreich gewollt. Sie tätigte im Wesentlichen die gleichen Angaben zur Ausreise wie der BF1 und führte aus, den Herkunftsstaat legal, unter Verwendung des Reisepasses verlassen zu haben. Sie seien über die Türkei und in weiterer Folge über Bosnien und Herzegowina, Kroatien und ihnen unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Die BF2 hätte keine eigenen Gründe für die gegenständliche Antragstellung. Ihr Ehemann hätte einen Grund. Ihr Ehemann hätte einen Autounfall gehabt und der Unfallgegner seien Personen römisch 40 gewesen und der Unfallgegner hätte gewollt, dass die Familie einen hohen Betrag hätte bezahle bzw. ihm ein neues Auto hätte kaufen müssen. Wenn Ihr Ehemann nicht hätte zahlen können, so hätte er einen Vertrag unterschreiben müssen, dass er in den russisch-ukrainischen Krieg ziehen würde. Deswegen hätte die Familie binnen einiger Tage das Land verlassen. Seit dem Unfall sei jetzt schon ein Monat vergangen. Ihr Ehemann hätte entschieden, dass die gesamte Familie das Land verlassen müsste, weil alle gefährdet seien. Im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat würde sich die BF2 Sorgen um die Kinder machen. Zum Aufenthalt in Kroatien führten die BF2 aus, dass sie von 10.11.2025 bis 16.11.2025 dort gewesen wären. Sie hätte Kontakt mit den Behörden gehabt und wäre erkennungsdienstlich behandelt worden. Um Asyl hätte sie dort aber nicht angesucht. Hinsichtlich des Aufenthalts in den von der BF2 durchreisten Ländern, darunter auch Kroatien, wüssten sie nicht, was sie noch sagen sollte.
Mit einem an Kroatien gerichteten Wiederaufnahmegesuch nach
Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO vom 27.11.2025 ersuchte das BFA um Wiederaufnahme aller BF. Mit einem an Kroatien gerichteten Wiederaufnahmegesuch nach , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO vom 27.11.2025 ersuchte das BFA um Wiederaufnahme aller BF.
Mit Schreiben vom 08.12.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme aller BF gemäß
Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 08.12.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme aller BF gemäß , Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 18.12.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF1 beim BFA, wobei dieser insbesondere folgende Angaben tätigte:
„(…)
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A: Ja.
F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?
A: Nein. Ich bin gesund und ich benötige auch keine Medikamente. Manchmal ist es so, dass ich einen etwas erhöhten Blutdruck habe. Medikamente nehme ich deswegen aber nicht ein und ich bin deswegen auch nicht in ärztlicher Behandlung.
F: Wie geht es Ihre Frau und Ihren Kindern gesundheitlich?
A: Eigentlich geht es meinen Kindern und meiner Frau gut. Als wir in den Bergen waren, hatten sie ein leichtes Übelkeitsgefühl und die Ohren war verschlagen. In ärztlicher Behandlung stehen meine Frau und meine Kinder nicht.
Aufforderung:
Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln.
F: Haben Sie dies verstanden?
A: Ja.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.
A: Ja, ich bin damit einverstanden.
F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen,
Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?
A: Ja.
Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werden. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werden.
F: Haben Sie diesbezüglich die Rechtsberatung aufgesucht?
A: Nein.
F: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten?
A: Nein.
F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 17.11.2025 durch die PI XXXX -FP erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 17.11.2025 durch die PI römisch 40 -FP erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
A: Ich habe dort die Wahrheit gesagt. Korrekturen oder Ergänzungen habe ich auch keine mehr dazu anzuführen.
F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Hier in Österreich lebt mein Bruder. Und auch seine Söhne sind hier. Sie leben seit einundzwanzig Jahren hier und arbeiten auch hier. Einer seiner Söhne ist sogar ein Unteroffizier beim Militär. Ansonsten leben keine weiteren Verwandten von mir hier in Österreich. Auch in Europa habe ich ansonsten keine Verwandten.
F: Seit wann hält Ihr Bruder sich hier in Österreich auf?
A: Mein Bruder ist seit einundzwanzig Jahren hier. Zusammen mit seiner Familie.
F: Bitte nennen Sie die näheren Daten Ihres Bruders?
XXXX F: Wie heißen seine Familienangehörigen? römisch 40 F: Wie heißen seine Familienangehörigen?
A: XXXX alt. Mein Bruder hat noch drei Söhne und eine Tochter. A: römisch 40 alt. Mein Bruder hat noch drei Söhne und eine Tochter.
F: Wo wohnt Ihr Bruder und mit wem zusammen hält er sich hier auf?
A: Mein Bruder wohnt zusammen mit seiner Familie in XXXX . A: Mein Bruder wohnt zusammen mit seiner Familie in römisch 40 .
F: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügt er hier?
A: Sie haben schon die österreichische Staatsbürgerschaft.
F: Welcher Erwerbstätigkeit geht Ihr Bruder hier nach?
A: Mein Bruder arbeitet aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr. Er hat hier aber als XXXX gearbeitet. Seine Frau arbeitet in der Schule als XXXX . A: Mein Bruder arbeitet aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr. Er hat hier aber als römisch 40 gearbeitet. Seine Frau arbeitet in der Schule als römisch 40 .
F: Haben Sie Ihren Bruder und dessen Angehörige hier schon persönlich getroffen?
A: Ja. Mein Bruder hat uns auch heute hierher hergefahren.
F: Wie sieht der Kontakt zu Ihrem Bruder und dessen Angehörigen derzeit aus?
A: Wir haben einen sehr guten Kontakt.
F: Wie hat der Kontakt früher, z.B. in den letzten 20 Jahren, ausgesehen?
A: Wir hatten auch in der Vergangenheit einen sehr guten Kontakt. Wir lebten dort in der Nachbarschaft. Dann kam er nach Österreich und wir haben telefoniert. Ca. einmal die Woche telefonierten wir. Auch über Video-Telefonie. Als mein Vater gestorben ist, da er ist nach Hause zum Begräbnis gekommen. Das war im Jahr 2013. Dann habe ich meinen Bruder erst jetzt, als wir nach Österreich kamen, wieder persönlich getroffen.
F: Wurden Sie in der Vergangenheit bzw. werden Sie aktuell von Ihrem Bruder in irgendeiner Weise unterstützt?
A: Nein. Ich habe selbst gearbeitet und auch mein Bruder hat gearbeitet. Darum brauchten wir keine Unterstützung. Hätte ich ihn aber gefragt, dann hätte er mich auch sicherlich unterstützt.
F: Leben noch weitere Angehörige von Ihnen hier in Österreich?
A: Nein.
F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?
A: Nein.
F: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht?
A: Nein.
F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (Anm. durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 9.6 der Erstbefragung rückübersetzt) A: Ja, dies stimmt so. F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? Anmerkung durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 9.6 der Erstbefragung rückübersetzt) A: Ja, dies stimmt so.
F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (Anm. durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 11 der Erstbefragung rückübersetzt) F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? Anmerkung durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 11 der Erstbefragung rückübersetzt)
A: Ja, dies stimmt. So ich hatte auch keine andere Wahl.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, diesen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?
A: Ja, andere Gründe gibt es auch nicht.
V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 08.12.2025 gem.
Art. 20 (5) der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Kroatien zu treffen. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 08.12.2025 gem. , Artikel 20, (5) der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Kroatien zu treffen.
F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Wir hatten keine andere Möglichkeit, als so nach Österreich zu kommen. Mein Bruder lebt hier in Österreich und mein Ziel war auch Österreich. Unsere Mutter sagte mir auch, dass mein Bruder uns unterstützen würde. In Kroatien ist es für mich als Tschetschene auch nicht ungefährlich. Weil die Leute von Kadyrow haben über Bosnien einen Zugang nach Kroatien. Sie könnten mich dort finden. Davor habe ich Angst.
F: Wurden Sie auf der Reise von Kroatien nach Österreich kontrolliert?
A: Nein.
F: Wie lange waren Sie in Kroatien aufhältig?
A: Wir, also ich und meine Familie, waren vier oder fünf Tage lang dort.
F: Gab es während Ihres Aufenthalts in Kroatien konkret Sie betreffende Vorfälle?
A: Nein. Wir waren dort in einer Unterkunft. Dort ist nichts passiert.
F: Ihnen wurden am 15.12.2025 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben?
A: Nein. Ich habe nichts dazu zu sagen.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
A: Ja. Ich möchte aber noch hinzufügen, dass ich gerne hierbleiben und arbeiten möchte. Sollte ich zurückgeschickt werden, so werden diese Leute mich finden. Das bereitet mir Sorgen.
F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
A: Nein. Ich möchte nochmals anführen, dass ich nicht mehr nach Tschetschenien zurückkehren möchte.
(…)“
Die BF2 brachte anlässlich ihrer Einvernahme beim BFA am 18.12.2025 insbesondere Folgendes vor:
„(…)
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A: Ja. Ich habe zwar leichte Kopfschmerzen, aber ich kann jedenfalls die Fragen beantworten.
F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?
A: Seit Montag bin ich leicht verkühlt. Ich habe weiters eine Zyste an der Brust. Weiters machte ich ein Kopf-MRT. Mir wurde dabei gesagt, dass ich eine Art Polysinusitis habe (Anm. gleichzeitige Entzündung mehrerer Nasennebenhöhlen). Ich nehme dies aber nicht so ernst. Wegen dieser Zyste sagte man mir, dass ich zu einem Facharzt gehen soll und dies untersuchen lassen soll. Meine Kopfschmerzen waren dann auch weg und daher habe ich mir gedacht, dass dies auch nicht so ernst ist. Diese Zyste im Bereich der Brust schmerzt nur, wenn ich Stress habe. Das fühlt sich so an, als wenn man Herzschmerzen hätte. Der Neurologe sagte zu mir, dass ich mich von einem Onkologen anschauen lassen sollte. A: Seit Montag bin ich leicht verkühlt. Ich habe weiters eine Zyste an der Brust. Weiters machte ich ein Kopf-MRT. Mir wurde dabei gesagt, dass ich eine Art Polysinusitis habe Anmerkung gleichzeitige Entzündung mehrerer Nasennebenhöhlen). Ich nehme dies aber nicht so ernst. Wegen dieser Zyste sagte man mir, dass ich zu einem Facharzt gehen soll und dies untersuchen lassen soll. Meine Kopfschmerzen waren dann auch weg und daher habe ich mir gedacht, dass dies auch nicht so ernst ist. Diese Zyste im Bereich der Brust schmerzt nur, wenn ich Stress habe. Das fühlt sich so an, als wenn man Herzschmerzen hätte. Der Neurologe sagte zu mir, dass ich mich von einem Onkologen anschauen lassen sollte.
F: Seit wann haben Sie diese gesundheitlichen Beschwerden?
A: Seit zwei oder drei Jahren habe ich die Beschwerden mit den Nasennebenhöhlen.
Dagegen nahm ich Medikamente ein. Untersuchungen hatte ich aber nicht deswegen. Die Zyste in der Brust habe ich seit Sommer 2025. Ich war beim Arzt wegen der Schmerzen im Kopf und wollte dort meine Blutwerte untersuchen lassen. Bei dieser Untersuchung ist herausgekommen, dass ich einen Onkologen aufsuchen soll, weil ich ein millimetergroßes Geschwür in der linken Brust hätte. Ich ging aber nicht zum Onkologen. Es gab Probleme mit den Kindern und ich hatte dann auch keine Kopfschmerzen mehr. Daher hielt ich es nicht mehr für wichtig und ging auch nicht mehr zum Onkologen.
F: Leiden Sie noch an anderen gesundheitlichen Beschwerden?
A: Ich habe auch Kreuzschmerzen. Wie bei einem Bandscheibenvorfall. Momentan habe ich keine Beschwerde deswegen.
F: Waren Sie hier in Österreich schon beim Arzt hinsichtlich der von Ihnen genannten gesundheitlichen Beschwerden?
A: In der Unterkunft war ich beim Arzt. Ich hatte Fieber im Rahmen einer Verkühlung und ging zum Arzt. Wegen der anderen von mir genannten Beschwerden war ich hier nicht beim Arzt.
F: Wie geht es Ihrem Ehemann gesundheitlich?
A: Ihm geht es gesundheitlich gut.
Aufforderung:
Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln.
F: Haben Sie dies verstanden?
A: Ja.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.
A: Ja, ich bin damit einverstanden.
F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen,
Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?
A: Ja.
Auf Befragung gebe ich an, dass ich, XXXX bin. Weiters gebe ich auch an, dass meine Angaben auch für meine Kinder gelten. Auf Befragung gebe ich an, dass ich, römisch 40 bin. Weiters gebe ich auch an, dass meine Angaben auch für meine Kinder gelten.
F: Haben Ihre Kinder eigene Antragsgründe?
A: Meine Kinder haben keine eigenen Gründen. Sie sind aus den Gründen hier, aus welchen wir hier sind.
F: Leiden Ihre Kinder an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen sie Medikamente?
A: Meine Kinder sind prinzipiell gesund. Mein Sohn XXXX hat aber eigentlich immer leichtes Fieber. Er wurde zu Hause auch untersucht. Eine Krankheit konnte aber nicht festgestellt werden. Meine Kinder nehmen auch keine Medikamente zu sich. A: Meine Kinder sind prinzipiell gesund. Mein Sohn römisch 40 hat aber eigentlich immer leichtes Fieber. Er wurde zu Hause auch untersucht. Eine Krankheit konnte aber nicht festgestellt werden. Meine Kinder nehmen auch keine Medikamente zu sich.
F: Waren Sie mit Ihrem Sohn XXXX hier wegen dieses leichten Fiebers bei einem Arzt? F: Waren Sie mit Ihrem Sohn römisch 40 hier wegen dieses leichten Fiebers bei einem Arzt?
A: Nein. Zu Hause wurde ein MRT gemacht. Es konnte nichts festgestellt werden. Er hat auch oftmals leichte Kopfschmerzen. Meistens hat er so zwischen siebenunddreißig-drei oder siebenunddreißig-sieben Grad.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde in Bezug auf Ihre Kinder Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Ihre Kinder behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Kinder betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe dieser medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.
A: Ja, ich bin damit einverstanden.
F: Im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung wurden einen Reihe von Medikamenten bei Ihnen gefunden. Warum haben Sie diese Medikamente mit sich geführt?
A: Das ist unsere Hausapotheke. Da wir mit den Kindern unterwegs sind, habe ich mir für den Notfall alle möglichen Medikamente mitgenommen.
Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werden. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werden.
F: Haben Sie diesbezüglich die Rechtsberatung aufgesucht?
A: Nein.
F: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten?
A: Nein.
F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 17.11.2025 durch die PI XXXX -FP erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 17.11.2025 durch die PI römisch 40 -FP erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
A: Alles stimmt. An diesem Tag waren wir sehr müde. Ich habe vergessen zu erwähnen, dass diese Männer, nach diesem Unfall in Tschetschenien, am nächsten Tag zu uns nach Hause gekommen sind. Ansonsten passt alles.
F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Ich selbst nicht. Der Bruder meines Mannes lebt aber hier in Österreich. Ich habe auch keine Verwandten in einem anderen europäischen Land. Ich habe nur noch meine Mutter und zwei Tanten, welche alle in Tschetschenien leben.
F: Seit wann hält Ihr Schwager sich hier in Österreich auf?
A: Er ist ca. 22 Jahre hier. Zusammen mit seiner Familie. Sie sind österreichische Staatsbürger und arbeiten hier.
F: Welcher Erwerbstätigkeit geht Ihr Schwager hier nach?
A: Derzeit arbeitet er nicht. Früher hat er als XXXX gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen kann er jetzt nicht mehr arbeiten. Sein ältester Sohn hat Epilepsie. Der zweiälteste Sohn arbeitet hier beim österreichischen Militär. Der drittälteste Sohn arbeitet in einem Büro. Seine Tochter hat geheiratet und ist derzeit eine Hausfrau. Meine Schwägerin arbeitet in einer Schule als XXXX . A: Derzeit arbeitet er nicht. Früher hat er als römisch 40 gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen kann er jetzt nicht mehr arbeiten. Sein ältester Sohn hat Epilepsie. Der zweiälteste Sohn arbeitet hier beim österreichischen Militär. Der drittälteste Sohn arbeitet in einem Büro. Seine Tochter hat geheiratet und ist derzeit eine Hausfrau. Meine Schwägerin arbeitet in einer Schule als römisch 40 .
F: Wie sieht der Kontakt zu Ihrem Schwager und dessen Angehörigen derzeit aus?
A: Wie haben einen guten Kontakt. Wir haben immer oft telefoniert. Auch VideoTelefonie. Jetzt haben wir sie, nach langer Zeit, erstmals wieder hier in Österreich getroffen.
F: Wurden Sie in der Vergangenheit bzw. werden Sie aktuell von Ihrem Schwager in irgendeiner Weise unterstützt?
A: Wir haben nie um Unterstützung gebeten, weil wir diese nicht nötig hatten. Wenn wir sie um Unterstützung gebeten hätten, dann hätten sie uns sicherlich unterstützt. Soweit ist es aber nie gekommen, da wir finanziell unabhängig waren.
F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?
A: Nein.
F: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht?
A: Nein.
F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (Anm. durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 9.6 der Erstbefragung rückübersetzt) F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? Anmerkung durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 9.6 der Erstbefragung rückübersetzt)
A: Es stimmt so. Ich habe meinen Mann gefragt, weil ich mich nicht so gut auskenne. Er sagte mir dann, dass wir von Kroatien aus nach Ungarn sind und dann weiter nach XXXX . A: Es stimmt so. Ich habe meinen Mann gefragt, weil ich mich nicht so gut auskenne. Er sagte mir dann, dass wir von Kroatien aus nach Ungarn sind und dann weiter nach römisch 40 .
F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (Anm. durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 11 der Erstbefragung rückübersetzt) F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? Anmerkung durch die anwesende Dolmetscherin wird der Punkt 11 der Erstbefragung rückübersetzt)
A: Ja, dies stimmt auch so. Auch wenn mein Mann nicht damit einverstanden wäre, dann würde man ihn zu diesem Krieg zwingen.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, diesen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?
A: Ja, andere Gründe habe ich auch nicht.
V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 08.12.2025 gem.
Art. 20 (5) der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Kroatien zu treffen. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 08.12.2025 gem. , Artikel 20, (5) der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Kroatien zu treffen.
F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Ich glaube, Kroatien ist nicht sicher für uns. Wir wussten, dass hier uns der Staat beschützen kann. Kroatien eben nicht. Sie könnten uns dort finden. Ich war sehr unruhig und ängstlich. Die Psychologin hier in Österreich sagte mir dann aber, dass unsere Verfolger uns hier in Österreich nicht finden könnten. Sie könnten uns hier nichts anhaben. Dann habe ich mich wieder beruhigt.
F: Wurden Sie, als Sie von Kroatien aus nach Österreich gereist sind, kontrolliert?
A: Nur in Kroatien wurden wir kontrolliert. Bei der Einreise.
F: Nochmals: Wurden Sie, als Sie von Kroatien aus nach Österreich gereist sind, kontrolliert?
A: Nein. Auf dieser Fahrt von Kroatien über Ungarn wurden wir nicht kontrolliert.
F: Wie lange waren Sie in Kroatien aufhältig?
A: Am 10.11.2025 sind wir dort in Kroatien über die Grenze. Fünf Tage lang blieben wir in Kroatien. Am sechsten Tag waren wir dann schon in Österreich.
F: Gab es während Ihres Aufenthalts in Kroatien konkret Sie betreffende Vorfälle?
A: Nein.
F: Ihnen wurden bereits am 15.12.2025 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben?
A: Nein. Ich habe diese Informationen nicht gelesen. Sie sind auf Deutsch und daher konnte ich sie nicht lesen. Ich möchte diese Informationen aber auch gar nicht haben.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
A: Ja.
F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
A: Wir möchten gerne hierbleiben. Weil wir hier Verwandte haben und meine Söhne sind sportlich. Sie sind Leistungssportler. Wir hätten uns gewünscht, wenn wir hier bleiben könnten. (…)“
Betreffend die BF2 wurde eine mit 02.01.2026 datierte Ambulanzkarte Ortho/Trauma eines österreichischen Landesklinikums vorgelegt mit der Diagnose „Dist grav art tc sin“ (Anmerkung BVwG: eine (schwere) Verstauchung des oberen Sprunggelenks links) nach einem Unfall. Es war darin ausgeführt, dass die BF2 gestolpert sei und Beschwerden am linken Bein habe. Als Therapieempfehlung wurden insbesondere angeführt „Schonen, Kühlen, Hochlagern, Analgetika bei Bedarf und eine Malleo-dynastab Schiene für zwei Wochen sowie Lovenox 40 mg bis Gangbild nicht mehr auffällig“
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß
§ 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 14.04.2023
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

(AIDA 22.4.2022)
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
- Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
- Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
- HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https: //asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
- MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023
- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
2. Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 13.04.2023
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
- IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Letzte Änderung: 13.04.2023
Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022).
In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022).
Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022)
Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022).
Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022).
Am 1. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022).
Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022).
Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfeststellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für A