TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/29 W241 2333675-1

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Veröffentlicht am 29.01.2026
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Entscheidungsdatum

29.01.2026

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W241 2333675-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Kongo, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2026, Zahl 1450728910-251271443, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kongo, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2026, Zahl 1450728910-251271443, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger des Kongo, brachte am 25.09.2025 den vorliegenden Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger des Kongo, brachte am 25.09.2025 den vorliegenden Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein.

2. Eine VIS-Abfrage ergab, dass der BF über ein von 19.09.2025 bis 18.10.2025 gültiges portugiesisches Visum verfügt.

3. Bei der Erstbefragung am 25.09.2025 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er 2017 vom Kongo nach China gereist wäre, wo er – mit einem Zwischenaufenthalt in Dubai – bis September 2025 gelebt hätte. Nunmehr wäre er über die Schweiz und Portugal nach Österreich geflogen. Er wolle hierbleiben, weil in Österreich Menschenrechte gelten würden.

4. Das BFA richtete am 21.10.2025 ein auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Portugal. 4. Das BFA richtete am 21.10.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Portugal.

Mit Schreiben vom 19.12.2025 stimmte die portugiesische Dublinbehörde der Aufnahme des BF gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 19.12.2025 stimmte die portugiesische Dublinbehörde der Aufnahme des BF gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO ausdrücklich zu.

5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 07.01.2026 gab dieser an, dass er Probleme mit den Zähnen habe und zum Zahnarzt müsse. Manchmal seien auch die Augen leicht geschwollen und würden jucken, ansonsten sei er gesund. In Portugal sei er nur kurz gewesen. Er habe kein Problem mit Portugal, aber er habe nicht so viel Vertrauen in dieses Land wie in Österreich. Er befürchte, dort nicht so gut geschützt zu sein und von Portugal in den Kongo abgeschoben zu werden.

6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 13.01.2026 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Portugal für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Portugal gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 13.01.2026 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Portugal für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Portugal gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Portugal wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Schreibfehler nicht korrigiert):

Allgemeines zum Asylverfahren

In erster Instanz ist für das Asylverfahren in Portugal der Immigration and Borders Service (Serviço de Estrangeiros e Fronteiras, SEF) zuständig, welcher am 29. Oktober 2013 umbenannt wurde in Agentur für Integration, Migration und Asyl (AIMA). Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (CPR/ECRE 7.2024; vgl USDOS 23.4.2024):In erster Instanz ist für das Asylverfahren in Portugal der Immigration and Borders Service (Serviço de Estrangeiros e Fronteiras, SEF) zuständig, welcher am 29. Oktober 2013 umbenannt wurde in Agentur für Integration, Migration und Asyl (AIMA). Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (CPR/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024):

(CPR/ECRE 7.2024; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Die Regierung kooperiert mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 23.4.2024).

Portugal hat einen Paradigmenwechsel in seiner Migrations- und Asylpolitik herbeigeführt, indem es die Agentur für Integration, Migration und Asyl eingerichtet hat, wobei die Grenzkontrolle den Sicherheitsdiensten übertragen worden ist und die Aufgaben der Prüfung von Asyl- und Migrationsanträgen sowie der Förderung der Integration und des Zugangs zu Dienstleistungen nun in einer einzigen Stelle zusammengefasst sind. Auch wurde ein neuer Aktionsplan aufgestellt, zusammen mit einem neuen Beratungsgremium (HRC 18.12.2024).

Quellen:

- CPR – Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.2024): Country Report Portugal, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-PT_2023-Update.pdf, Zugriff 6.8.2025

- HRC – Human Rights Council (18.12.2024): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review – Portugal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2121199/g2422772.pdf, Zugriff 6.8.2025

- USDOS – U.S. Department of State [USA]: 2023 Country Report on Human Rights Practices: Portugal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107742.html, Zugriff 6.8.2025

Dublin-Rückkehrer

In der Praxis sehen sich Asylwerber, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, nach ihrer Überstellung nach Portugal keinen relevanten oder systematischen Hindernissen beim Zugang zum Asylverfahren und zu den Aufnahmebedingungen gegenüber. Wenn ein Asylwerber seinen Antrag implizit zurückzieht, indem er sich dem Verfahren ohne Mitteilung für mehr als 90 Tage entzieht, kann sein Verfahren eingestellt werden. Der Betreffende kann sein Verfahren auf Antrag wieder eröffnen lassen. Dieses ist genau an jener Stelle weiterzuführen, an der es eingestellt wurde. Nach den Informationen, die dem Portuguese Refugee Council (CPR) vorliegen, hatten Asylsuchende, die zuvor ihren Antrag aufgegeben und das Land verlassen hatten, keine nennenswerten oder systematischen Probleme bei der Wiederaufnahme ihrer Asylverfahren und wurden nach ihrer Rückführung nicht als Folgeantragsteller behandelt (CPR/ECRE 7.2024).

Die Behörde informiert die NGO Portuguese Refugee Council (CPR) im Vorhinein von der Ankunft von Rückkehrern, gegebenenfalls werden medizinische Informationen weitergegeben. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die Asylwerber eine Aufforderung, sich am Folgetag bzw. in den folgenden Tagen bei der Behörde einzufinden, und werden im das Refugee Reception Centre (CAR) des CPR in Bobadela untergebracht (CPR/ECRE 7.2024; RW e.V. 3.2021).

Quellen:

- CPR – Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.2024): Country Report Portugal, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-PT_2023-Update.pdf, Zugriff 6.8.2025

- RW e.V. – Raphaelswerk e.V. (3.2021): Portugal – Rücküberstellung nach Dublin-Verordnung, https://raphaelswerk.de/wp-content/uploads/Portugal-Information-Dublin-Raphaelswerk-202103-DE.pdf, Zugriff 6.8.2025

Non-Refoulement

Das Verbot der Abschiebung in Staaten, in denen eine Person Verfolgung, Folter oder unmenschlicher Behandlung droht, ist explizit in der portugiesischen Asylgesetzgebung verankert (Gesetz 27/2008, Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention) (SEF 2014).Das Verbot der Abschiebung in Staaten, in denen eine Person Verfolgung, Folter oder unmenschlicher Behandlung droht, ist explizit in der portugiesischen Asylgesetzgebung verankert (Gesetz 27/2008, Artikel 33, der Genfer Flüchtlingskonvention) (SEF 2014).

Die portugiesischen Behörden sind verpflichtet, Asylwerber und Schutzberechtigte vor Refoulement zu schützen. Es gibt keine Berichte über Verletzungen dieser Bestimmungen (CPR/ECRE 7.2024).

Quellen:

- CPR – Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.2024): Country Report Portugal, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-PT_2023-Update.pdf, Zugriff 6.8.2025

- SEF – Servicio de Estrangeiros e Fronteiras (2014): Act 27/2008 of June 30, amended by Act 26/2014 of May 5, https://www.sef.pt/en/Documents/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 6.8.2025

Versorgung

Bis zum 29.10.2023 lag die Hauptverantwortung für die Versorgung der Asylwerber beim Innenministerium. Aufgrund der institutionellen Veränderungen, die 2023 stattfanden, liegt die Hauptverantwortung für die Versorgung seit diesem Datum beim für Migration zuständigen Ministerium. Die Verantwortung für die Versorgung für Asylwerber, die das Zulassungsverfahren durchlaufen haben und sich im regulären Verfahren befinden, liegt jedoch beim Ministerium für Arbeit, Solidarität und soziale Sicherheit (CPR/ECRE 7.2024).

Die Behörden können bei der Bereitstellung dieser Leistungen mit privaten Organisationen zusammenarbeiten und tun dies auch. So gibt es drei NGOs, die für Antragsteller in verschiedenen Verfahrensstadien verantwortlich sind: das Institute for Social Security (ISS) für das ordentliche Verfahren; Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML) für bestimmte Beschwerdeverfahren, sowie Vulnerable im ordentlichen Verfahren; Portuguese Refugee Council (CPR) für Zulassungs- und Dublinverfahren und Vulnerable in Beschwerdeverfahren. Die Asylbehörde übernimmt die Versorgung im Grenzverfahren und in der Schubhaft. Bedürftige Asylwerber haben ab Antragstellung, bis zur endgültigen Entscheidung ein Recht auf Versorgung, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (außer diese wurde ausdrücklich reduziert oder zurückgezogen bzw. im Falle von unzulässigen Folgeanträgen) (CPR/ECRE 7.2024).

Nur Asylsuchende, die über keine Mittel verfügen, haben Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen. Das Gesetz sieht Kriterien zur Beurteilung der ausreichenden Mittel vor. Die materiellen Aufnahmebedingungen können im Wesentlichen Wohnung und Lebensmittel, entweder in Form von Sachleistungen oder in Form einer Zusatzbeihilfe; sowie Beihilfen für Kleidung, Transport und Hygieneartikel umfassen. (CPR/ECRE 7.2024).

Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 60 Plätze und war 2023 überbelegt, das CACR umfasst 13 Plätze. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden (CPR/ECRE 7.2024). CPR hat mit dem CAR II noch ein drittes Zentrum eröffnet, das 90 Plätze umfasst (CPR o.D).Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 60 Plätze und war 2023 überbelegt, das CACR umfasst 13 Plätze. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden (CPR/ECRE 7.2024). CPR hat mit dem CAR römisch zwei noch ein drittes Zentrum eröffnet, das 90 Plätze umfasst (CPR o.D).

Quellen:

- CPR – Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.2024): Country Report Portugal, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-PT_2023-Update.pdf, Zugriff 6.8.2025

- CPR – Portuguese Refugee Council (o.D.): Centro de Acolhimento para Refugiados (CAR II), http://cpr.pt/centro-de-acolhimento-para-refugiados-car-ii/, Zugriff 6.8.2025- CPR – Portuguese Refugee Council (o.D.): Centro de Acolhimento para Refugiados (CAR römisch zwei), http://cpr.pt/centro-de-acolhimento-para-refugiados-car-ii/, Zugriff 6.8.2025

Medizinische Versorgung

Asylwerber und ihre Familienmitglieder haben ab dem Moment der Antragstellung ein gesetzlich festgelegtes Recht auf medizinische Versorgung durch den Nationalen Gesundheitsdienst. Der Zugang zu medizinischer Grund- und Notversorgung erfolgt zu den selben Bedingungen wie für portugiesische Bürger und ist kostenfrei gegeben (CPR/ECRE 7.2024; vgl. RW e.V. 3.2021). Spezielle Bedürfnisse, etwa Bedarf an psychologischer Betreuung, sind dabei zu berücksichtigen. In der Praxis werden diese Bestimmungen auch generell umgesetzt, es kommt jedoch zu Einschränkungen durch die Sprachbarriere, bürokratisch erschwerten Zugang zu übernommenen diagnostischen Mitteln und Medikamenten oder eingeschränkten Zugang zu psychologischer und anderer Spezialversorgung (z.B. Zahnmedizin). Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder zurückgezogen werden sollte, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung trotzdem erhalten (CPR/ECRE 7.2024).Asylwerber und ihre Familienmitglieder haben ab dem Moment der Antragstellung ein gesetzlich festgelegtes Recht auf medizinische Versorgung durch den Nationalen Gesundheitsdienst. Der Zugang zu medizinischer Grund- und Notversorgung erfolgt zu den selben Bedingungen wie für portugiesische Bürger und ist kostenfrei gegeben (CPR/ECRE 7.2024; vergleiche RW e.V. 3.2021). Spezielle Bedürfnisse, etwa Bedarf an psychologischer Betreuung, sind dabei zu berücksichtigen. In der Praxis werden diese Bestimmungen auch generell umgesetzt, es kommt jedoch zu Einschränkungen durch die Sprachbarriere, bürokratisch erschwerten Zugang zu übernommenen diagnostischen Mitteln und Medikamenten oder eingeschränkten Zugang zu psychologischer und anderer Spezialversorgung (z.B. Zahnmedizin). Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder zurückgezogen werden sollte, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung trotzdem erhalten (CPR/ECRE 7.2024).

Nach den Erfahrungen von CPR war es für unbegleitete Kinder in seiner Obhut zwar möglich, Zugang zu psychologischer Betreuung zu erhalten, doch der Zugang zu psychologischer Unterstützung bleibt weiterhin schwierig. Ähnliche Bedenken wurden auch von UNICEF geäußert. Die Herausforderungen sind besonders relevant für Kinder, die kein Portugiesisch sprechen. Das CACR von CPR hat seit 2022 eine Verbesserung des Zugangs zu psychiatrischer Versorgung festgestellt, da dank eines Protokolls mit dem Psychiatrischen Krankenhauszentrum von Lissabon ein einfacher und schnellerer Zugang zu Dienstleistungen, Medikamenten und spezialisierter Versorgung ermöglicht wurde (CPR/ECRE 7.2024).

Quellen:

- CPR – Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.2024): Country Report Portugal, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-PT_2023-Update.pdf, Zugriff 6.8.2025

- RW e.V. – Raphaelswerk e.V. (3.2021): Portugal – Rücküberstellung nach Dublin-Verordnung, https://raphaelswerk.de/wp-content/uploads/Portugal-Information-Dublin-Raphaelswerk-202103-DE.pdf, Zugriff 6.8.2025

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Akut lebensbedrohlichen Erkrankungen würden keine vorliegen, eine medizinische Versorgung in Portugal sei gegeben. In Österreich seien keine Verwandten aufhältig, weshalb die Außerlandesbringung des BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Portugal seien nicht zu erkennen. In Portugal sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Akut lebensbedrohlichen Erkrankungen würden keine vorliegen, eine medizinische Versorgung in Portugal sei gegeben. In Österreich seien keine Verwandten aufhältig, weshalb die Außerlandesbringung des BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Portugal seien nicht zu erkennen. In Portugal sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

7. In der Folge erhob der BF durch die gewillkürte Vertretung gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In der Beschwerdebegründung wurde auf eine mögliche Verschlechterung des psychischen Zustandes im Falle einer Überstellung des BF verwiesen.

8. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 27.01.2026.8. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 27.01.2026.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

- den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA und die Beschwerde

- aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Portugal im angefochtenen Bescheid

- die Korrespondenz mit Portugal.

2. Feststellungen:

2.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Kongo.

Er reiste 2017 vom Kongo nach China, wo er – mit einem Zwischenaufenthalt in Dubai – bis September 2025 lebte. Nunmehr begab er sich über die Schweiz und Portugal nach Österreich, wo er am 25.09.2025 einen Asylantrag stellte.

Der BF verfügt über ein von 19.09.2025 bis 18.10.2025 gültiges portugiesisches Visum.

2.2. Das BFA richtete am 21.10.2025 ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Portugal. Mit Schreiben vom 19.12.2025 stimmte die portugiesische Dublinbehörde der Aufnahme des BF gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO ausdrücklich zu.2.2. Das BFA richtete am 21.10.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Portugal. Mit Schreiben vom 19.12.2025 stimmte die portugiesische Dublinbehörde der Aufnahme des BF gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Portugals wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

2.3. Das BVwG schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Portugal an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

2.4. Der BF gab an, Probleme mit den Zähnen und den Augen zu haben, welche jedoch nicht schwerwiegend seien. Befunde wurden bisher keine vorgelegt, auch haben sich keine Hinweise auf die in der Beschwerde plötzlich behaupteten psychischen Probleme ergeben, zumal der BF diesbezüglich zuvor in der Einvernahme vor dem BFA keinerlei Angaben machte. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder Beeinträchtigungen konnten somit keine festgestellt werden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinem durch die portugiesische Vertretungsbehörde ausgestellten Visum sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Portugal wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinem durch die portugiesische Vertretungsbehörde ausgestellten Visum sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei.4.3.1.2.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Portugal wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei.4.3.1.1.).

3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.).3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch zwei.4.3.1.1.).

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1.1.  Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.4.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)   Abweisung der Beschwerde:

4.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 FPG lautet:Paragraph 61, FPG lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2.       …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit:Artikel 49, Inkrafttreten und Anwendbarkeit:

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3 Artikel 3,

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz:

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7Artikel 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12 Dublin III-VOArtikel 12, Dublin III-VO

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

KAPITEL IVKAPITEL römisch vier

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines sein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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