TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/29 G310 2330013-1

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Veröffentlicht am 29.01.2026
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Entscheidungsdatum

29.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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G310 2330013-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der venezolanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der venezolanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots beschlossen und zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX in XXXX bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX Lände verbracht. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 in römisch 40 bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 Lände verbracht.

Am 02.12.2025 erfolgte ihre Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 02.12.2025, Zl. XXXX wurde über die BF gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 02.12.2025, Zl. römisch 40 wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA der BF von Amts wegen keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Venezuela fest (Spruchpunkt III.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA der BF von Amts wegen keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Venezuela fest (Spruchpunkt römisch drei.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das Einreiseverbot wurde zusammengefasst damit begründet, dass das Verhalten der BF gegen das Fremdenwesen, die Volksgesundheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährde. Sie habe ihren Lebensunterhalt nur durch die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit (Prostitution/Schwarzarbeit) finanzieren können. Zudem sei sie seit ihrer Ankunft nicht behördlich gemeldet. Sie habe nicht nur ihre Visumsfreiheit zwecks Schwarzarbeit missbraucht, sondern auch gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Prostitutionsgesetz sowie gegen das Meldegesetz verstoßen. Entgegenstehende familiäre oder private Anknüpfungen im Bundesgebiet würden nicht bestehen.

Am 05.12.2025 wurde dem BFA ein Rechtsmittelverzicht der BF hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des oben angeführten Bescheids mit dem Ersuchen der Veranlassung einer baldigen Abschiebung nach Venezuela. Am 05.12.2025 wurde dem BFA ein Rechtsmittelverzicht der BF hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des oben angeführten Bescheids mit dem Ersuchen der Veranlassung einer baldigen Abschiebung nach Venezuela.

Zeitgleich erfolgte die Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welcher seitens des BFA genehmigt wurde.

Mit ihrer am 15.12.2025 beim BFA eingebrachten Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt die BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt sie die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots an und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Zudem beantragt sie die Zulassung einer ordentlichen Revision. Mit ihrer am 15.12.2025 beim BFA eingebrachten Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt die BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt sie die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots an und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Zudem beantragt sie die Zulassung einer ordentlichen Revision.

Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die BF bereit sei Österreich freiwillig zu verlassen. Sie habe sich nur wenige Tage in Österreich aufgehalten, habe bei der Festnahme EUR 3.000 bei sich gehabt und sich kooperativ gezeigt. Die BF habe erst wenige Tage die Prostitution betrieben, es gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihr aus. Die BF sei strafrechtlich unbescholten, ein kürzeres Einreiseverbot sei völlig ausreichend.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem nicht näher begründeten Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Die BF wurde am XXXX in XXXX /Venezuela geboren. Ihre Muttersprache ist Spanisch. Sie ist ledig und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind, welches in Venezuela lebt. Die BF verfügt über einen gültigen venezolanischen Reisepass. Sie ist Studentin und arbeitet als Sekretärin im Rathaus. Ihre Familie lebt in Venezuela. In der Europäischen Union leben einige Verwandte. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Bei ihrer Einreise verfügte sie über ein Bargeld in Höhe von EUR 500,00.Die BF wurde am römisch 40 in römisch 40 /Venezuela geboren. Ihre Muttersprache ist Spanisch. Sie ist ledig und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind, welches in Venezuela lebt. Die BF verfügt über einen gültigen venezolanischen Reisepass. Sie ist Studentin und arbeitet als Sekretärin im Rathaus. Ihre Familie lebt in Venezuela. In der Europäischen Union leben einige Verwandte. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Bei ihrer Einreise verfügte sie über ein Bargeld in Höhe von EUR 500,00.

Venezuela hat sie am XXXX .2025 verlassen und ist am XXXX .2025 nach Spanien gereist, wo sie sich bis zu ihrer Weiterreise aufhielt. In weiterer Folge reiste sie am XXXX .2025 ins Bundesgebiet ein. Einen spanischen Aufenthaltstitel besitzt sie nicht. Sie hielt sich bei ihrem Bruder und dessen Freundin in Wien in einer Airbnb-Wohnung auf.Venezuela hat sie am römisch 40 .2025 verlassen und ist am römisch 40 .2025 nach Spanien gereist, wo sie sich bis zu ihrer Weiterreise aufhielt. In weiterer Folge reiste sie am römisch 40 .2025 ins Bundesgebiet ein. Einen spanischen Aufenthaltstitel besitzt sie nicht. Sie hielt sich bei ihrem Bruder und dessen Freundin in Wien in einer Airbnb-Wohnung auf.

Die BF ging in Österreich der Wohnungsprostitution nach, ohne über die hierfür erforderlichen gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen zu verfügen. Sie inserierte auf zwei einschlägigen Internetplattformen ( XXXX ). Über WhatsApp bot sie einem verdeckten Ermittler der Landespolizeidirektion Wien entgeltlich sexuelle Dienstleistungen (Geschlechts- sowie Oralverkehr) für zwei Stunden zu einem Preis von EUR 400,00 an. Es wurde ein Treffen für den XXXX .2025 vereinbart, wo die BF bei der Prostitutionsanbahnung betreten und wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs 1 Wiener Prostitutionsgesetz sowie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt wurde. Aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages wurde sie festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht. In weiterer Folge wurde die Schubhaft über sie verhängt. Die BF ging in Österreich der Wohnungsprostitution nach, ohne über die hierfür erforderlichen gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen zu verfügen. Sie inserierte auf zwei einschlägigen Internetplattformen ( römisch 40 ). Über WhatsApp bot sie einem verdeckten Ermittler der Landespolizeidirektion Wien entgeltlich sexuelle Dienstleistungen (Geschlechts- sowie Oralverkehr) für zwei Stunden zu einem Preis von EUR 400,00 an. Es wurde ein Treffen für den römisch 40 .2025 vereinbart, wo die BF bei der Prostitutionsanbahnung betreten und wegen des Verstoßes gegen Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Prostitutionsgesetz sowie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt wurde. Aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages wurde sie festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht. In weiterer Folge wurde die Schubhaft über sie verhängt.

Abgesehen von ihrem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände von XXXX 2025 bis XXXX .2025 liegt keine Wohnsitzmeldung für das Bundesgebiet vor. Am XXXX .2025 wurde die BF gegen ein gelinderes Mittel aus der Schubhaft entlassen. Nachweise über eine bereits erfolgte Ausreise wurden nicht vorgelegt. Ihr derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt. Abgesehen von ihrem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände von römisch 40 2025 bis römisch 40 .2025 liegt keine Wohnsitzmeldung für das Bundesgebiet vor. Am römisch 40 .2025 wurde die BF gegen ein gelinderes Mittel aus der Schubhaft entlassen. Nachweise über eine bereits erfolgte Ausreise wurden nicht vorgelegt. Ihr derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt.

Die BF war im Bundesgebiet noch nie legal erwerbstätig. Ihr wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt; sie hat dies auch nie beantragt. Sie ist in Österreich nicht integriert und hat hier auch keine ihr nahestehenden Bezugspersonen.

Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse.

Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF gehen aus ihrem venezolanischen Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegen. Aus dem Reisepass geht hervor, dass sich die BF bei ihrer Festnahme seit XXXX 2025 im Schengengebiet aufhielt.Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF gehen aus ihrem venezolanischen Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegen. Aus dem Reisepass geht hervor, dass sich die BF bei ihrer Festnahme seit römisch 40 2025 im Schengengebiet aufhielt.

Spanischkenntnisse der BF sind angesichts ihrer Herkunft plausibel, zumal sie sich problemlos mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetscher für diese Sprache verständigen konnte. Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse sowie ihre Berufserfahrung in ihrem Herkunftsstaat werden anhand ihrer Angaben vor dem BFA festgestellt. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme der BF oder für Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit ergeben.

Es gibt keine Hinweise für eine legale Erwerbstätigkeit der BF in Österreich. Ihre Wohnsitzmeldung im Inland geht aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag der BF dokumentiert. Dergleichen wird von ihr auch gar nicht behauptet.

Aus dem IZR geht hervor, dass die BF aus der Schubhaft gegen ein gelinderes Mittel entlassen wurde.

Das Fehlen von Anknüpfungspunkten oder Bezugspersonen der BF in Österreich ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BFA, ebenso die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt im Schengen-Raum.

Die BF bestritt nicht, in Österreich der Prostitution nachgegangen zu sein. Gegenüber dem BFA gab sie an, dass ihr das Geld ausgegangen sei und sich deshalb auf zwei einschlägigen Escort-Internetseiten mit Fotos angemeldet hat. Die Prostitutionsanbahnung mittels verdeckter polizeilicher Ermittlungen gehen aus der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2025, GZ. XXXX , hervor. Aus der Anzeige geht hervor, dass die BF hinsichtlich des Verdachts etwaiger Zuhälterei oder Menschenhandel befragt wurde, was sie aber verneinte. Die BF bestritt nicht, in Österreich der Prostitution nachgegangen zu sein. Gegenüber dem BFA gab sie an, dass ihr das Geld ausgegangen sei und sich deshalb auf zwei einschlägigen Escort-Internetseiten mit Fotos angemeldet hat. Die Prostitutionsanbahnung mittels verdeckter polizeilicher Ermittlungen gehen aus der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2025, GZ. römisch 40 , hervor. Aus der Anzeige geht hervor, dass die BF hinsichtlich des Verdachts etwaiger Zuhälterei oder Menschenhandel befragt wurde, was sie aber verneinte.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister. Es gibt keine Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids.

Zu Spruchteil A)

Gegen die drittstaatsangehörige BF wurde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids eine (unbekämpfte) Rückkehrentscheidung erlassen.Gegen die drittstaatsangehörige BF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids eine (unbekämpfte) Rückkehrentscheidung erlassen.

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen werden. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen werden.

Gemäß § 53 Abs 2 FPG ist ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen, wenn der Aufenthalt des oder der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der oder die DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen, wenn der Aufenthalt des oder der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der oder die Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO iVm § 26 Abs 3 FSG, gemäß § 99 Abs 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, FSG, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in § 53 Abs 3 FPG genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er bzw. sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er bzw. sie hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er bzw. sie betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

7.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht geführt hat oder7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

8.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht wurde.

Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs 2 FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung indizieren. Die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung indizieren.

Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Die Tatsache, dass keiner der Tatbestände des § 53 Abs 2 (und Abs 3) FPG erfüllt ist, steht somit der Erlassung eines Einreiseverbots gegen die BF nicht zwingend entgegen (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei den Tatbeständen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Die Tatsache, dass keiner der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, (und Absatz 3,) FPG erfüllt ist, steht somit der Erlassung eines Einreiseverbots gegen die BF nicht zwingend entgegen (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten der BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten der BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt für sich genommen nicht immer die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Dies entspricht auch Art 11 Abs 1 lit b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (siehe VwGH 08.03.2021, Ra 2020/01/0178). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt für sich genommen nicht immer die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (siehe VwGH 08.03.2021, Ra 2020/01/0178).

Das Fehlverhalten der BF beschränkt sich hier nicht auf den unrechtmäßigen Aufenthalt. Ihr ist vielmehr anzulasten, dass sie ohne ausreichende Unterhaltsmittel im Bundesgebiet entgegen den bestehenden Vorschriften die Prostitution ausübte.

Zwar wurde die BF von der hierfür zuständigen Behörde nicht rechtskräftig bestraft, jedoch stellt das Unterlassen der geforderten (regelmäßigen) ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).Zwar wurde die BF von der hierfür zuständigen Behörde nicht rechtskräftig bestraft, jedoch stellt das Unterlassen der geforderten (regelmäßigen) ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt vergleiche VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

Da der gegenständlich relevante Gefährdungsmaßstab nach § 53 Abs 2 FPG bloß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraussetzt und nach § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt erforderlich ist, rechtfertigt die Ausübung der Prostitution ohne entsprechende ärztliche Untersuchung jedenfalls die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs 2 FPG.Da der gegenständlich relevante Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG bloß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraussetzt und nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt erforderlich ist, rechtfertigt die Ausübung der Prostitution ohne entsprechende ärztliche Untersuchung jedenfalls die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG.

Nachdem die BF in Österreich über eine Agentur sexuelle Dienstleistungen auf einer einschlägigen Internetplattform anbot, wurde sie in Österreich bei der Prostitution betreten. Sie ging der Prostitution nach, weil sie über keine finanziellen Mittel verfügte, um ihren Aufenthalt zu finanzieren. Des Weiteren fand ihre Tätigkeit in Österreich lediglich aufgrund der Betretung ein Ende. Bereits aufgrund dieses Verhaltens der BF ist eine fortgesetzte Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution sowie eine große Anzahl sexueller Kontakte anzunehmen. Die Prostitution wurde ausgeübt, ohne die entsprechenden gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen (z.B. amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten vor Beginn der Tätigkeit) zu erfüllen. Derartige sexuelle Kontakte bergen ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen. Durch ihr Verhalten hat die BF gezeigt, dass sie die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nimmt und gefährdet ihr persönliches Verhalten jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

Eine rechtskräftige Bestrafung nach § 120 FPG ist nicht erfolgt, weshalb sich der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 3 FPG als ebenfalls nicht erfüllt darstellt. Dennoch ist auch dieses Fehlverhalten im Sinne der bereits dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur lediglich demonstrativen Aufzählung zu berücksichtigen.Eine rechtskräftige Bestrafung nach Paragraph 120, FPG ist nicht erfolgt, weshalb sich der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG als ebenfalls nicht erfüllt darstellt. Dennoch ist auch dieses Fehlverhalten im Sinne der bereits dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur lediglich demonstrativen Aufzählung zu berücksichtigen.

Im Ergebnis ist der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs 2 FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig. Im Ergebnis ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 2, FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig.

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen:Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen:

Im Hinblick auf die gebotene Interessensabwägung ist auszuführen, dass die BF keinerlei familiäre Verbindungen in Österreich aufweist. Ihre Eltern und ihr Kind leben in Venezuela, wo die BF aufwuchs und auch am Erwerbsleben teilnahm. Mit der Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes geht kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben der BF einher.

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden und fand die belangte Behörde mit 3 Jahren das Auslangen.Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden und fand die belangte Behörde mit 3 Jahren das Auslangen.

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihr ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihr ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Betrachtet man das von der BF gesetzte Verhalten, legt dieses jedoch – wenngleich sie strafgerichtlich unbescholten ist und sich kooperativ verhielt – eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen, weshalb sich ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren als verhältnismäßig erweist und eine Reduktion nicht anzudenken war. Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes ist angemessen, um der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens sowie ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.

Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass die BF ihren Aufenthalt dazu nutzte, um der illegalen Prostitution nachzugehen. Die vorzunehmende Gefährdungsprognose konnte aufgrund der hierzu eindeutigen Aktenlage erfolgen. Insgesamt war gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen und konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass selbst bei einem positiven Eindruck von der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Des Weiteren wurde vom Vorbringen der BF zu ihrem Privat- und Familienleben ausgegangen. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil C):

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG weder bei dem Beschluss noch bei dem Erkenntnis eine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots können jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden (siehe VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358).Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG weder bei dem Beschluss noch bei dem Erkenntnis eine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots können jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden (siehe VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358).

Schlagworte

Einreiseverbot Glaubwürdigkeit illegale Prostitution Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2330013.1.00

Im RIS seit

19.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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