TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/30 W242 2328582-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2026
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Entscheidungsdatum

30.01.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W242 2328582-1/20E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Kolumbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Wien 02., Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, GZ. XXXX , vom 29.11.2025, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 29.11.2025, 08:20 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kolumbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Wien 02., Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, GZ. römisch 40 , vom 29.11.2025, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 29.11.2025, 08:20 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde vom 02.12.2025 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 01.12.2025 rechtswidrig ist.römisch eins. Der Beschwerde vom 02.12.2025 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i.V.m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 01.12.2025 rechtswidrig ist.

II.      Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV.      Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Kolumbiens, reiste im November 2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 27.11.2025 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin beim illegalen Aufenthalt betreten. Er legte im Zuge der Amtshandlung einen kolumbianischen Reisepass vor.

2. Am 28.11.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

4. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kolumbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kolumbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Am 02.12.2025 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheids vom 01.12.2025 ab.5. Am 02.12.2025 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheids vom 01.12.2025 ab.

6. Am 02.12.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.11.2025, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt worden sei, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 29.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Jahr 2025 legal in den Schengenraum eingereist sei und im Besitz eines gültigen kolumbianischen Reisepasses gewesen sei, der von der Behörde sichergestellt worden sei. Der BF habe mit seiner Lebensgefährtin, die über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge, im November 2025 unter anderem Slowenien und Österreich zu touristischen Zwecken bereist. In Österreich habe das Paar Unterkunft in Wohnungen genommen, die über die Plattform booking.com gebucht worden seien. Der BF sei am 28.11.2025 im Rahmen einer Polizeikontrolle festgenommen worden. Der BF habe in Schubhaft kaum Kontakt zu anderen Menschen und er leide an Angststörungen. Damit treffe die Schubhaft den BF besonders hart. Mit Bescheid vom 01.12.2025 sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden und die Abschiebung nach Kolumbien für zulässig erklärt worden. Zudem sei dem BF eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden. Der BF habe einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Sowohl die Verhängung der Schubhaft als auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft seien rechtswidrig. Das BFA habe das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. Der Tatbestand von § 76 Abs. 3 Z 1 FPG sei gegenständlich nicht erfüllt. Der BF habe sich bisher keinem Verfahren iSd Z 1 entzogen. Das Verfahren zur Anordnung der Außerlandesbringung sei erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen gewesen sei. Die Behörde habe zwar festgestellt, dass der BF über Familienangehörige im Bundesgebiet verfüge, aber sie habe dabei angemerkt, dass der BF kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht hätte. Die Behörde verkenne offenbar, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankomme, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK zulässig sei, sondern darauf abzustellen sei, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfüge, die eine Flucht unwahrscheinlich mache. Entgegen der Ansicht der Behörde habe sich der BF nicht im Verborgenen aufgehalten, sondern über eine Buchungsplattform legal Unterkünfte gebucht. Die Gäste von Booking-Unterkünften seien nicht verpflichtet, sich bei der Behörde zu melden, sondern es obliege dem Vermieter ein Gästeverzeichnis zu führen. Bei der vom BF gemieteten Unterkunft handle es sich um eine gewerblich vermietete Unterkunft und die Anmeldung des BF hätte jedenfalls über booking.com bzw. den Unterkunftsgeber erfolgen müssen. Der BF habe stets angegeben, seit November und lediglich vorübergehend aus touristischen Gründen in einem Beherbergungsbetrieb in Österreich Unterkunft genommen zu haben. Gemäß § 5 Meldegesetz hätte der BF sich daher zunächst beim Beherbergungsbetreiber melden müssen und sei er erst bei einem mehr als zweimonatigen Aufenthalt einer Meldeverpflichtung nach § 3 Meldegesetz unterlegen. Da die Behörde die Schubhaft im Wesentlichen nur auf die unterlassene Meldung stütze sei die Inschubhaftnahme als rechtswidrig anzusehen. Eine Bargeldbehebung in Slowenien am 04.11.2025 bestätige die Angabe des BF, dass seine Lebensgefährtin und er erst im Laufe des Monats November nach Österreich eingereist seien. Die sinngemäße Behauptung des BFA, der BF sei nach Ablauf von 90 Tagen im Bundesgebiet geblieben sei eine reine Spekulation, für die es keine Indizien gebe. Der BF könnte bei einer Entlassung aus der Schubhaft wieder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nehmen. Er sei mit einer Abschiebung nach Kolumbien einverstanden bzw. mit der BBU Rückkehrberatung in Kontakt und bemühe sich um eine freiwillige Ausreise. Der BF habe beim BFA bezüglich einer Rückkehrbefürchtung nicht die Wahrheit gesagt, weil er angesichts der drohenden Schubhaft in Panik verfallen sei und gedacht habe, mit derartigen Angaben eine Inschubhaftnahme vermeiden zu können. Der BF leide in der Schubhaft unter schweren Ängsten (Platzangst, Nervenzusammenbrüchen). Spätestens mit der Kontaktaufnahme zur BBU Rückkehrberatung und dem Verzicht auf ein Rechtsmittel bezüglich der Rückkehrentscheidung sei jedoch klar, dass der BF rückkehrwillig und kooperativ sei. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass der Reisepass des BF sichergestellt worden sei. Spätestens seit der Erlassung des Bescheids, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden sei, sei die Schubhaft jedenfalls rechtswidrig. Der Spruchpunkt IV. des Bescheids laute: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Eine Anhaltung in Schubhaft trotz Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch rechtswidrig. Der Bescheid enthalte auch keine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel. Im gegenständlichen Fall wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung und einer angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. Zudem wäre im konkreten Fall auch die Sicherstellung des Reisepasses des BF als gelinderes Mittel möglich gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz wurden beantragt.6. Am 02.12.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.11.2025, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt worden sei, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 29.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Jahr 2025 legal in den Schengenraum eingereist sei und im Besitz eines gültigen kolumbianischen Reisepasses gewesen sei, der von der Behörde sichergestellt worden sei. Der BF habe mit seiner Lebensgefährtin, die über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge, im November 2025 unter anderem Slowenien und Österreich zu touristischen Zwecken bereist. In Österreich habe das Paar Unterkunft in Wohnungen genommen, die über die Plattform booking.com gebucht worden seien. Der BF sei am 28.11.2025 im Rahmen einer Polizeikontrolle festgenommen worden. Der BF habe in Schubhaft kaum Kontakt zu anderen Menschen und er leide an Angststörungen. Damit treffe die Schubhaft den BF besonders hart. Mit Bescheid vom 01.12.2025 sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden und die Abschiebung nach Kolumbien für zulässig erklärt worden. Zudem sei dem BF eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden. Der BF habe einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Sowohl die Verhängung der Schubhaft als auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft seien rechtswidrig. Das BFA habe das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. Der Tatbestand von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei gegenständlich nicht erfüllt. Der BF habe sich bisher keinem Verfahren iSd Ziffer eins, entzogen. Das Verfahren zur Anordnung der Außerlandesbringung sei erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen gewesen sei. Die Behörde habe zwar festgestellt, dass der BF über Familienangehörige im Bundesgebiet verfüge, aber sie habe dabei angemerkt, dass der BF kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht hätte. Die Behörde verkenne offenbar, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankomme, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund von Artikel 8, EMRK zulässig sei, sondern darauf abzustellen sei, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfüge, die eine Flucht unwahrscheinlich mache. Entgegen der Ansicht der Behörde habe sich der BF nicht im Verborgenen aufgehalten, sondern über eine Buchungsplattform legal Unterkünfte gebucht. Die Gäste von Booking-Unterkünften seien nicht verpflichtet, sich bei der Behörde zu melden, sondern es obliege dem Vermieter ein Gästeverzeichnis zu führen. Bei der vom BF gemieteten Unterkunft handle es sich um eine gewerblich vermietete Unterkunft und die Anmeldung des BF hätte jedenfalls über booking.com bzw. den Unterkunftsgeber erfolgen müssen. Der BF habe stets angegeben, seit November und lediglich vorübergehend aus touristischen Gründen in einem Beherbergungsbetrieb in Österreich Unterkunft genommen zu haben. Gemäß Paragraph 5, Meldegesetz hätte der BF sich daher zunächst beim Beherbergungsbetreiber melden müssen und sei er erst bei einem mehr als zweimonatigen Aufenthalt einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 3, Meldegesetz unterlegen. Da die Behörde die Schubhaft im Wesentlichen nur auf die unterlassene Meldung stütze sei die Inschubhaftnahme als rechtswidrig anzusehen. Eine Bargeldbehebung in Slowenien am 04.11.2025 bestätige die Angabe des BF, dass seine Lebensgefährtin und er erst im Laufe des Monats November nach Österreich eingereist seien. Die sinngemäße Behauptung des BFA, der BF sei nach Ablauf von 90 Tagen im Bundesgebiet geblieben sei eine reine Spekulation, für die es keine Indizien gebe. Der BF könnte bei einer Entlassung aus der Schubhaft wieder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nehmen. Er sei mit einer Abschiebung nach Kolumbien einverstanden bzw. mit der BBU Rückkehrberatung in Kontakt und bemühe sich um eine freiwillige Ausreise. Der BF habe beim BFA bezüglich einer Rückkehrbefürchtung nicht die Wahrheit gesagt, weil er angesichts der drohenden Schubhaft in Panik verfallen sei und gedacht habe, mit derartigen Angaben eine Inschubhaftnahme vermeiden zu können. Der BF leide in der Schubhaft unter schweren Ängsten (Platzangst, Nervenzusammenbrüchen). Spätestens mit der Kontaktaufnahme zur BBU Rückkehrberatung und dem Verzicht auf ein Rechtsmittel bezüglich der Rückkehrentscheidung sei jedoch klar, dass der BF rückkehrwillig und kooperativ sei. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass der Reisepass des BF sichergestellt worden sei. Spätestens seit der Erlassung des Bescheids, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden sei, sei die Schubhaft jedenfalls rechtswidrig. Der Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids laute: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Eine Anhaltung in Schubhaft trotz Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch rechtswidrig. Der Bescheid enthalte auch keine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel. Im gegenständlichen Fall wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung und einer angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. Zudem wäre im konkreten Fall auch die Sicherstellung des Reisepasses des BF als gelinderes Mittel möglich gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz wurden beantragt.

7. In einer Stellungnahme vom 03.12.2025 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF im Zuge der Anhaltung der LPD weder ein gültiges Visum noch einen gültigen kolumbianischen Reisepass im Original vorgelegt habe. Zwecks Klärung des Aufenthaltsstatus seien der BF und seine Lebensgefährtin mittels Festnahmeauftrag in ein PAZ überstellt worden. Aufgrund von erheblicher Fluchtgefahr sei Schubhaft verhängt worden. Der BF habe versucht, die Behörden über den Besitz eines gültigen kolumbianischen Reisepasses zu täuschen. Im Zuge der Einvernahme habe er auch angegeben, nicht rückkehrwillig zu sein. Es sei davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft seinen illegalen Aufenthalt innerhalb der EU durch Untertauchen fortsetzen werde. Der BF habe sich bereits vor seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet illegal in Slowenien und Italien aufgehalten. Inwieweit eine tatsächliche finanzielle Unterstützung durch seine Lebensgefährtin möglich wäre, sei nicht geklärt. Die diesbezüglichen Aussagen würden divergieren. Seit der Schubhaftverhängung habe kein Besuch der Lebensgefährtin stattgefunden. Weder der BF noch seine Lebensgefährtin seien im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels und die Lebensgefährtin habe im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben, nach Belgien und nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Daher komme das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung nicht in Frage. Seitens des BFA sei bereits eine Buchungsanfrage erfolgt, daher könne von einer zeitnahen Flugabschiebung des BF in den Herkunftsstaat ausgegangen werden. Der BF sei auch haftfähig. Kostenersatz wurde beantragt.

8. Am 04.12.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BFA in seiner Stellungnahme auf die wesentlichen Argumente in der Beschwerde nicht eingehe. Die Behörde vermische das gegenständliche Verfahren mit einem anderen Verfahren. Bei der vom BFA angeführten Lebensgefährtin des BF handle es sich nicht um die Lebensgefährtin des BF, sondern um eine Person, die mit dem gegenständlichen Verfahren nichts zu tun habe. Die Lebensgefährtin des BF sei in Italien asylberechtigt. Das BFA führe in seiner Stellungnahme auch einen falschen Festnahmeort an. Es werde beantragt, dass das Gericht den Polizeibericht herbeischaffe, um festzustellen, ob der BF sich bei seiner Festnahme in der über die Buchungsplattform Booking.com gebuchten Unterkunft aufgehalten habe. Dadurch solle nachgewiesen werden, dass er sich nicht im Verborgenen aufgehalten habe, wie die vom BFA zu Unrecht behauptet werde. Der BF habe im Zuge der Rechtsberatung angegeben, rückkehrwillig zu sein, habe einen Rechtsmittelverzicht unterzeichnet und um ein Gespräch mit der Rückkehrberatung gebeten. Am 02.12.2025 habe kein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden, da der BF in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei. Der BF habe während der Anhaltung in Schubhaft Nervenzusammenbrüche erlitten und an Platzangst gelitten. Am 02.12.2025 sei ein Transport in ein Krankenhaus wegen Magenschmerzen erfolgt. Das BFA habe sich nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt. Es habe lediglich festgestellt, dass der BF haftfähig sei, aber sich nicht mit der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auseinandergesetzt. Was an den Angaben zur finanziellen Unterstützung divergierend sei, sei nicht nachvollziehbar. Ein Kontoauszug belege, dass der BF eine Überweisung in der Höhe von EUR 600,00 erhalten habe. Die Lebensgefährtin des BF sei bereits nach Italien zurückgekehrt und scheine damit – logischerweise – nicht in der Besucherkartei auf. Dass ein Besuch eine notwendige Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung sei, sei vollkommen lebensfremd. Der BF habe sich zu keinem Zeitpunkt illegal in Österreich befunden und sei nach wie vor legal berechtigt sich im Bundesgebiet aufzuhalten.

9. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgesprächs am 04.12.2025 gab der BF an, rückkehrwillig zu sein.

10. Am 05.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die spanische Sprache statt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Am Ende der Verhandlung wurde die im Spruch wiedergegebene Entscheidung verkündet.

11. Mit Schreiben vom 05.12.2025 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.1. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.2. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Kolumbiens. Seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Der BF reiste ein erstes Mal im November 2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 27.11.2025 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin beim illegalen Aufenthalt betreten. Er legte im Zuge der Amtshandlung einen kolumbianischen Reisepass vor. Der BF reiste im Februar 2025 in das Gebiet der Europäischen Union ein und verließ dieses seither nicht wieder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in der EU.

1.4. Der BF wurde am 27.11.2025, 21:00 Uhr, festgenommen und bis zum 29.11.2025, 08:20 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.

1.5. Am 28.11.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2025 wurde über ihn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.5. Am 28.11.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2025 wurde über ihn die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.6. Seit dem 29.11.2025, 08:20 Uhr, befindet sich der BF durchgehend in Schubhaft.

1.7. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kolumbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.12.2025 ausgefolgt.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kolumbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.12.2025 ausgefolgt.

Am 02.12.2025 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheids vom 01.12.2025 ab.Am 02.12.2025 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheids vom 01.12.2025 ab.

1.8. Der BF ist im hg Entscheidungszeitpunkt ausreisewillig.

1.9. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Während der Anhaltung in Schubhaft hatte der BF Bauchschmerzen und wurde für eine Untersuchung in ein Krankenhaus gebracht. Dabei konnten keine Erkrankungen festgestellt werden. Der BF erhielt wegen seiner Bauchschmerzen Novalgin und Buscopan. Die Haftfähigkeit des BF ist gegeben.

1.10. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen des BF auf. Die Lebensgefährtin des BF lebt in Italien und ist dort aufenthaltsberechtigt. Sie kehrte bereits wieder nach Italien zurück. Die Lebensgefährtin des BF überwies am 28.11.2025 EUR 300,00 und am 29.11.2025 EUR 100,00 auf das Konto des BF. Der BF hat nach diesen Überweisungen etwa EUR 100,00 in bar und etwa EUR 400,00 auf seinem Bankkonto. Der BF war im Bundesgebiet nie regulär erwerbstätig und ist nicht krankenversichert. Er verfügte nie über einen dauerhaften Wohnsitz in Österreich, sondern hielt sich in Beherbergungsbetrieben auf, wobei er keine zwei Monate in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft genommen hat. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint – abgesehen vom Aufenthalt im PAZ – keine Meldung betreffend den BF auf.

1.11. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Kolumbiens ist, wurde bereits vom BFA festgestellt und steht aufgrund des sichergestellten Reisepasses des BF fest. Aufgrund des Reisepasses steht auch die Identität des BF fest. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.3. Der BF gab im gesamten Verfahren an, im November 2025 in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass er bereits vor November 2025 in Österreich gewesen wäre, liegen nicht vor. Der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst an, im Februar 2025 in das Gebiet der EU eingereist zu sein und dieses seither nicht verlassen zu haben sowie über kein Aufenthaltsrecht in der EU zu verfügen (Verhandlungsprotokoll S. 8, 12). Dass der BF am 27.11.2025 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin beim illegalen Aufenthalt betreten wurde und er im Zuge der Amtshandlung einen kolumbianischen Reisepass vorlegte, steht aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Ausführungen im Anhalteprotokoll I und in der Anzeige der LPD, jeweils vom 27.11.2025, unzweifelhaft fest.2.3. Der BF gab im gesamten Verfahren an, im November 2025 in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass er bereits vor November 2025 in Österreich gewesen wäre, liegen nicht vor. Der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst an, im Februar 2025 in das Gebiet der EU eingereist zu sein und dieses seither nicht verlassen zu haben sowie über kein Aufenthaltsrecht in der EU zu verfügen (Verhandlungsprotokoll Sitzung 8, 12). Dass der BF am 27.11.2025 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin beim illegalen Aufenthalt betreten wurde und er im Zuge der Amtshandlung einen kolumbianischen Reisepass vorlegte, steht aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Ausführungen im Anhalteprotokoll römisch eins und in der Anzeige der LPD, jeweils vom 27.11.2025, unzweifelhaft fest.

2.4. Dass der BF 27.11.2025, 21:00 Uhr, festgenommen und bis zum 29.11.2025, 08:20 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

2.5. Dass Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2025 und der Bescheid vom 29.11.2025, mit dem die Schubhaft über den BF verhängt wurde, erliegen im Akt.

2.6. Die Feststellung, dass der BF sich seit dem 29.11.2025, 08:20 Uhr, durchgehend in Schubhaft befindet, beruht auf der unzweifelhaften Aktenlage, insbesondere einer Vollauskunft der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

2.7. Der Bescheid des BFA vom 01.12.2025 erliegt im Akt. Aus dem Zustellschein vom 01.12.2025 geht hervor, dass der Bescheid dem BF am 01.12.2025 ausgefolgt wurde (AS 55 des EAM-Aktes). Der Rechtsmittelverzicht vom 02.12.2025 erliegt im Akt (AS 63 des EAM-Aktes).

2.8. Der BF zeigte sich im Rahmen des Rückkehrberatungsgesprächs am 04.12.2025 rückkehrwillig und gab auch in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 12) glaubhaft an, rückkehrwillig zu sein. Er unterzeichnete am 02.12.2025 auch einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides vom 01.12.2025 und damit unter anderem hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Kolumbien.2.8. Der BF zeigte sich im Rahmen des Rückkehrberatungsgesprächs am 04.12.2025 rückkehrwillig und gab auch in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll Sitzung 12) glaubhaft an, rückkehrwillig zu sein. Er unterzeichnete am 02.12.2025 auch einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides vom 01.12.2025 und damit unter anderem hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Kolumbien.

2.9. Der BF gab sowohl im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA gab er zudem an, keine Medikamente zu benötigen. Dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft Magenschmerzen hatte und für eine Untersuchung in ein Krankenhaus gebracht wurde, dabei keine Erkrankungen festgestellt werden konnten und der BF wegen seiner Bauchschmerzen Novalgin und Buscopan erhielt, geht aus der Patientenkartei der LPD hervor. Aufgrund des Befunds und Gutachtens der Amtsärztin vom 04.12.2025 steht fest, dass der BF haftfähig ist. Darin wird dargelegt, dass der BF sich physisch und psychisch stabil zeige und er weiterhin haftfähig sei. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass der BF in der Schubhaft unter schweren Ängsten (Platzangst, Nervenzusammenbrüchen) leide, ist nicht glaubhaft, da – wie soeben angeführt – im Befund und Gutachten festgehalten wird, dass der BF psychisch stabil sei, und auch in der Patientenkartei keinerlei diesbezügliche Informationen vermerkt sind.

2.10. Der BF gab im gesamten Verfahren gleichbleibend an, in Österreich über keine Familienangehörigen zu verfügen. Eine Kopie der italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte der Lebensgefährtin des BF wurde vorgelegt und aus der Aktenlage ergibt sich insgesamt, dass die Lebensgefährtin des BF in Italien aufenthaltsberechtigt ist. Dass die Lebensgefährtin bereits nach Italien zurückkehrt ist, wurde vom BF in der Stellungnahme vom 04.12.2025 dargelegt. Screenshots der Überweisungen der Lebensgefährtin des BF an diesen wurden vorgelegt. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, über die genannten Beträge zu verfügen (Verhandlungsprotokoll S. 10). Der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch an, in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen und nicht krankenversichert zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 11). Dass der BF nie über einen dauerhaften Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügte, ergibt sich aus einer Zusammenschau aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Buchungsbestätigungen von Unterkünften über booking.com sowie den Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme. Gegenteilige Hinweise liegen auch nicht vor. Aufgrund der vorgelegten Buchungsbestätigungen von Unterkünften über booking.com und der Tatsache, dass der BF in einer Unterkunft, die er über booking.com buchte, festgenommen wurde, konnte festgestellt werden, dass der BF sich in Österreich in Beherbergungsbetrieben aufhielt. Dass er sich dort nicht für mehr als zwei Monate aufhielt, ergibt sich neben den Buchungsbestätigungen bereits daraus, dass anzunehmen ist, dass sich der BF weniger als zwei Monate lang in Österreich aufhielt.2.10. Der BF gab im gesamten Verfahren gleichbleibend an, in Österreich über keine Familienangehörigen zu verfügen. Eine Kopie der italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte der Lebensgefährtin des BF wurde vorgelegt und aus der Aktenlage ergibt sich insgesamt, dass die Lebensgefährtin des BF in Italien aufenthaltsberechtigt ist. Dass die Lebensgefährtin bereits nach Italien zurückkehrt ist, wurde vom BF in der Stellungnahme vom 04.12.2025 dargelegt. Screenshots der Überweisungen der Lebensgefährtin des BF an diesen wurden vorgelegt. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, über die genannten Beträge zu verfügen (Verhandlungsprotokoll Sitzung 10). Der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch an, in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen und nicht krankenversichert zu sein (Verhandlungsprotokoll Sitzung 11). Dass der BF nie über einen dauerhaften Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügte, ergibt sich aus einer Zusammenschau aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Buchungsbestätigungen von Unterkünften über booking.com sowie den Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme. Gegenteilige Hinweise liegen auch nicht vor. Aufgrund der vorgelegten Buchungsbestätigungen von Unterkünften über booking.com und der Tatsache, dass der BF in einer Unterkunft, die er über booking.com buchte, festgenommen wurde, konnte festgestellt werden, dass der BF sich in Österreich in Beherbergungsbetrieben aufhielt. Dass er sich dort nicht für mehr als zwei Monate aufhielt, ergibt sich neben den Buchungsbestätigungen bereits daraus, dass anzunehmen ist, dass sich der BF weniger als zwei Monate lang in Österreich aufhielt.

2.11. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

3.1.1. Die §§ 76, 77 und 80 FPG lauten:3.1.1. Die Paragraphen 76, 77 und 80 FPG lauten:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständ

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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