TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/2 W272 1315213-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2026
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Entscheidungsdatum

02.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W272 1315213-5/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2025, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2025, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2026, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren (Erster Antrag auf internationalen Schutz):

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am 12.11.2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seinen daraufhin vor dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA) am 16.11.2004, 09.11.2005 und 20.04.2007 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen schilderte der BF seine Fluchtgründe dahingehend, dass er von den Russen gezielt verfolgt und bereits einmal im Jahr 2001 verschleppt worden sei, weil sein Bruder, der im Jahr 1996 im Krieg ermordet worden sei, im ersten Tschetschenienkrieg auf der Seite der Tschetschenen gekämpft habe. Im Jahr 2001 seien in den Morgenstunden unbekannte, bewaffnete Männer in das Haus des BF gekommen und hätten ihn aus seinem Schlafzimmer herausgeschleppt, zusammengeschlagen und mitgenommen. Er sei mit einem Fahrzeug zu einer Polizeistation in XXXX gebracht worden, wo er wiederholt geschlagen worden sei und ihm seien Fußtritte in Bauch und Gesicht versetzt worden. Schließlich habe man ihn außerhalb von XXXX gebracht und ausgesetzt. Seitdem habe er nicht mehr zu Hause übernachtet, sondern sich permanent versteckt, aus Angst vor einer neuerlichen Verhaftung. Er sei bei einem Onkel mütterlicherseits, der ihn bei sich aufgenommen habe, oder bei Freunden gewesen. Zwei Tage nach seiner ersten Einvernahme sei sein Haus in Anwesenheit seiner Ehefrau und seiner Kinder erneut gestürmt worden, jedoch sei er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause gewesen. An diesem Tag sei einer seiner Nachbarn festgenommen worden. Der BF habe seine Familie regelmäßig, ca. ein- bis zweimal im Monat, besucht. Aus Angst, getötet zu werden, habe er schließlich mit seiner Familie sein Heimatland verlassen.In seinen daraufhin vor dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA) am 16.11.2004, 09.11.2005 und 20.04.2007 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen schilderte der BF seine Fluchtgründe dahingehend, dass er von den Russen gezielt verfolgt und bereits einmal im Jahr 2001 verschleppt worden sei, weil sein Bruder, der im Jahr 1996 im Krieg ermordet worden sei, im ersten Tschetschenienkrieg auf der Seite der Tschetschenen gekämpft habe. Im Jahr 2001 seien in den Morgenstunden unbekannte, bewaffnete Männer in das Haus des BF gekommen und hätten ihn aus seinem Schlafzimmer herausgeschleppt, zusammengeschlagen und mitgenommen. Er sei mit einem Fahrzeug zu einer Polizeistation in römisch 40 gebracht worden, wo er wiederholt geschlagen worden sei und ihm seien Fußtritte in Bauch und Gesicht versetzt worden. Schließlich habe man ihn außerhalb von römisch 40 gebracht und ausgesetzt. Seitdem habe er nicht mehr zu Hause übernachtet, sondern sich permanent versteckt, aus Angst vor einer neuerlichen Verhaftung. Er sei bei einem Onkel mütterlicherseits, der ihn bei sich aufgenommen habe, oder bei Freunden gewesen. Zwei Tage nach seiner ersten Einvernahme sei sein Haus in Anwesenheit seiner Ehefrau und seiner Kinder erneut gestürmt worden, jedoch sei er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause gewesen. An diesem Tag sei einer seiner Nachbarn festgenommen worden. Der BF habe seine Familie regelmäßig, ca. ein- bis zweimal im Monat, besucht. Aus Angst, getötet zu werden, habe er schließlich mit seiner Familie sein Heimatland verlassen.

1.2. Mit Bescheid des BAA vom 25.09.2007, Zl. 04 23.085 – BAL, wurde der Asylantrag vom 12.11.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG für zulässig erklärt. Des Weiteren wurde der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.2. Mit Bescheid des BAA vom 25.09.2007, Zl. 04 23.085 – BAL, wurde der Asylantrag vom 12.11.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG für zulässig erklärt. Des Weiteren wurde der BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom 09.06.2008, GZ: 315.213-1/4E/14/07 wurde die Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG bestätigt. Gemäß §§ 8 AsylG und 50 FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation nicht zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm 15 Abs. 2 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2009 erteilt. 1.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom 09.06.2008, GZ: 315.213-1/4E/14/07 wurde die Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG bestätigt. Gemäß Paragraphen 8, AsylG und 50 FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2009 erteilt.

Begründend führte der UBAS aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen Ziel von konkret gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen von russischen oder pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräften gewesen sei; nicht festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden könne sohin, dass der BF deswegen Ziel einer gezielten Säuberungsaktion gewesen sei, etwa weil man ihm vorwarf, zweckdienliche Hinweise zum aktuellen Aufenthaltsort des als Widerstandskämpfer gesuchten Freundes seines verstorbenen Bruders oder anderen Rebellen zu machen. Ebenfalls nicht festgestellt werden könne in diesem Zusammenhang, dass der BF tatsächlich in der Vergangenheit tätlichen Übergriffen seitens russischen oder pro-russischen Föderationskräften ausgesetzt gewesen wäre. Der BF habe in der Russischen Föderation nicht allein deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Festgestellt werde allerdings, dass der im Betreff Genannte auf Grund der jedermann treffenden schlechten Sicherheitslage in Tschetschenien, die auf die Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen zurückzuführen sei, keinen wirksamen staatlichen Schutz vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durchaus drohenden Übergriffe durch russische oder pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte (wie Kontrollen oder so genannte Säuberungen) finden könne. Der BF würde darüber hinaus im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation auf Grund der festgestellten derzeitigen prekären Sicherheits- und Versorgungslage in der Tschetschenischen Republik keine Lebensgrundlage vorfinden, zumal die Gefahr von willkürlichen Festnahmen im Rahmen von Säuberungsoperationen und der anschließenden Notwendigkeit der Zahlung von Lösegeld zwecks Freikaufes bestehe, was die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit ebenfalls nachhaltig beeinträchtige. Dem BF drohe daher eine reale Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei. Begründend führte der UBAS aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen Ziel von konkret gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen von russischen oder pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräften gewesen sei; nicht festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden könne sohin, dass der BF deswegen Ziel einer gezielten Säuberungsaktion gewesen sei, etwa weil man ihm vorwarf, zweckdienliche Hinweise zum aktuellen Aufenthaltsort des als Widerstandskämpfer gesuchten Freundes seines verstorbenen Bruders oder anderen Rebellen zu machen. Ebenfalls nicht festgestellt werden könne in diesem Zusammenhang, dass der BF tatsächlich in der Vergangenheit tätlichen Übergriffen seitens russischen oder pro-russischen Föderationskräften ausgesetzt gewesen wäre. Der BF habe in der Russischen Föderation nicht allein deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Festgestellt werde allerdings, dass der im Betreff Genannte auf Grund der jedermann treffenden schlechten Sicherheitslage in Tschetschenien, die auf die Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen zurückzuführen sei, keinen wirksamen staatlichen Schutz vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durchaus drohenden Übergriffe durch russische oder pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte (wie Kontrollen oder so genannte Säuberungen) finden könne. Der BF würde darüber hinaus im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation auf Grund der festgestellten derzeitigen prekären Sicherheits- und Versorgungslage in der Tschetschenischen Republik keine Lebensgrundlage vorfinden, zumal die Gefahr von willkürlichen Festnahmen im Rahmen von Säuberungsoperationen und der anschließenden Notwendigkeit der Zahlung von Lösegeld zwecks Freikaufes bestehe, was die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit ebenfalls nachhaltig beeinträchtige. Dem BF drohe daher eine reale Verletzung von Artikel 3, EMRK, weshalb eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.

1.5. Die Behandlung einer gegen die Abweisung des Asylantrages erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) vom 28.06.2011 abgelehnt.

1.6. Am 12.05.2009 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung des mit Bescheid des UBAS vom 09.06.2008 erteilten Aufenthaltstitels. Mit Bescheid des BAA vom 29.06.2009, AZ: 04 23.085-BAL, wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2010 verlängert. In Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF immer weiter verlängert, zuletzt wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 27.06.2018, AZ 742308509 – 2678569, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2020 erteilt.

2. Aberkennungsverfahren:

2.1. Mit Aktenvermerk vom 02.10.2018 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer drohenden Verurteilung gemäß § 28a SMG ein.2.1. Mit Aktenvermerk vom 02.10.2018 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer drohenden Verurteilung gemäß Paragraph 28 a, SMG ein.

2.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.05.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. 2.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.05.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG und der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.01.2020 wurde der BF aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.01.2020 wurde der BF aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

2.4. Am 03.03.2020 wurde eine Einvernahme mit der Ehefrau des BF vor dem BFA durchgeführt. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass beim BF ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet worden sei und dass auch bei ihr ein solches Verfahren eingeleitet worden sei. Aufgrund ihres langen Aufenthalts werde ihr jedoch gleichzeitig ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt werden. Bezüglich des BF gab die Ehefrau des BF auf Nachfrage an, dass dieser bis Sommer 2017 bei ihnen gelebt habe. Sie seien getrennt, aber nicht geschieden. Sie hätten ihn drei Mal in XXXX im Gefängnis besucht. Befragt, ob der BF zu den gemeinsamen Kindern noch Kontakt habe, gab die Ehefrau des BF an, dass dieser manchmal anrufe. Nach dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung habe der BF den Unterhalt für die beiden jüngsten Kinder, nämlich insgesamt 100 € gezahlt. Für die Wohnung habe er jedoch nichts gezahlt und er habe auch nicht gearbeitet. Die Frage, ob sie vom BF in irgendeiner Weise abhängig sei, verneinte die Ehefrau des BF und gab an, dass sie nunmehr vom Staat Unterhalt für die beiden jüngsten Kinder bekomme, da ihr Ehemann im Gefängnis sei. Auf Nachfrage gab die Ehefrau des BF an, dass dessen Vater schon verstorben sei, jedoch dessen Mutter und zwei Schwestern noch in Tschetschenien leben würden.2.4. Am 03.03.2020 wurde eine Einvernahme mit der Ehefrau des BF vor dem BFA durchgeführt. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass beim BF ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet worden sei und dass auch bei ihr ein solches Verfahren eingeleitet worden sei. Aufgrund ihres langen Aufenthalts werde ihr jedoch gleichzeitig ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt werden. Bezüglich des BF gab die Ehefrau des BF auf Nachfrage an, dass dieser bis Sommer 2017 bei ihnen gelebt habe. Sie seien getrennt, aber nicht geschieden. Sie hätten ihn drei Mal in römisch 40 im Gefängnis besucht. Befragt, ob der BF zu den gemeinsamen Kindern noch Kontakt habe, gab die Ehefrau des BF an, dass dieser manchmal anrufe. Nach dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung habe der BF den Unterhalt für die beiden jüngsten Kinder, nämlich insgesamt 100 € gezahlt. Für die Wohnung habe er jedoch nichts gezahlt und er habe auch nicht gearbeitet. Die Frage, ob sie vom BF in irgendeiner Weise abhängig sei, verneinte die Ehefrau des BF und gab an, dass sie nunmehr vom Staat Unterhalt für die beiden jüngsten Kinder bekomme, da ihr Ehemann im Gefängnis sei. Auf Nachfrage gab die Ehefrau des BF an, dass dessen Vater schon verstorben sei, jedoch dessen Mutter und zwei Schwestern noch in Tschetschenien leben würden.

Am selben Tag wurde auch eine Einvernahme mit der (volljährigen) Tochter des BF namens XXXX vor dem BFA durchgeführt. Sie gab im Hinblick auf den BF an, dass sie nur über das Handy ihrer Mutter mit dem BF Kontakt habe. Er rufe manchmal ein bis zwei Mal im Monat an, dann wieder einige Monate gar nicht. Sie sei in keiner Weise vom BF abhängig.Am selben Tag wurde auch eine Einvernahme mit der (volljährigen) Tochter des BF namens römisch 40 vor dem BFA durchgeführt. Sie gab im Hinblick auf den BF an, dass sie nur über das Handy ihrer Mutter mit dem BF Kontakt habe. Er rufe manchmal ein bis zwei Mal im Monat an, dann wieder einige Monate gar nicht. Sie sei in keiner Weise vom BF abhängig.

Am selben Tag wurde auch eine Einvernahme mit dem (volljährigen) Sohn des BF namens XXXX vor dem BFA durchgeführt. Er gab im Hinblick auf den BF an, dass er einmal mit ihm telefoniert habe, seit er in XXXX sei. Er wollte ihn auch einmal besuchen, aber da habe er nicht zu ihm dürfen, da schon zu viele Leute dort gewesen seien. Er sei nicht von seinem Vater abhängig, aber als Vater schon.Am selben Tag wurde auch eine Einvernahme mit dem (volljährigen) Sohn des BF namens römisch 40 vor dem BFA durchgeführt. Er gab im Hinblick auf den BF an, dass er einmal mit ihm telefoniert habe, seit er in römisch 40 sei. Er wollte ihn auch einmal besuchen, aber da habe er nicht zu ihm dürfen, da schon zu viele Leute dort gewesen seien. Er sei nicht von seinem Vater abhängig, aber als Vater schon.

2.5. In einer Einvernahme durch das BFA am 08.06.2020 zur Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei noch verheiratet, lebe aber getrennt von seiner Gattin. Er habe mit seiner Frau und den Kindern telefonisch Kontakt. Sie hätten ihn ein oder zwei Mal in der Haft besucht. Er habe auch Kontakt mit seiner Mutter in Tschetschenien. Er habe auch weitere Verwandte in Tschetschenien. Der BF könne nicht nach Hause zurückkehren, seine Kinder könnten nicht einmal Tschetschenisch. Der BF habe in seinem Herkunftsstaat keine Zukunft. In Österreich habe er sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er habe sich mit den falschen Leuten eingelassen. Er wisse nicht, weshalb er in Haft sei und man habe ihn ohne Beweise eingesperrt. Er sei bei keiner Gerichtsverhandlung gewesen. Auf seine Straftaten nochmals angesprochen gab der BF an, dass er nichts verkauft und nichts gemacht habe. Er habe gar nichts angestellt.

2.6. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2020 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zahl 315.213-1/4E-V/14/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dem BF die ihm mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 315.213-1/4e-V/14/07, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.). 2.6. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2020 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zahl 315.213-1/4E-V/14/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF die ihm mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 315.213-1/4e-V/14/07, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend wurde ausgeführt, die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2009 grundlegend und dauerhaft verbessert. Dem BF stehe außerdem eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Verfügung. Im Bescheid des UBAS sei eine asylrelevante Verfolgung verneint worden. Im Falle seiner Rückkehr etwas „Schlechtes“ zu befürchten, bzw. es würde ihm sicher nichts „Gutes“ passieren, sei zu abstrakt und vage gehalten, um daraus eine asylrelevante Verfolgung ableiten zu können. Mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Der BF sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.05.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Damit sei der Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt. Die Schwere dieses Fehlverhaltens und die damit einhergehende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit rechtfertige ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren.Begründend wurde ausgeführt, die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2009 grundlegend und dauerhaft verbessert. Dem BF stehe außerdem eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Verfügung. Im Bescheid des UBAS sei eine asylrelevante Verfolgung verneint worden. Im Falle seiner Rückkehr etwas „Schlechtes“ zu befürchten, bzw. es würde ihm sicher nichts „Gutes“ passieren, sei zu abstrakt und vage gehalten, um daraus eine asylrelevante Verfolgung ableiten zu können. Mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Der BF sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.05.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Damit sei der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt. Die Schwere dieses Fehlverhaltens und die damit einhergehende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit rechtfertige ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren.

2.7. Mit Schriftsatz vom 19.08.2020 erhob der BF gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II, IV, V, VI und VII.2.7. Mit Schriftsatz vom 19.08.2020 erhob der BF gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch fünf, römisch sechs und römisch sieben.

2.8. Die Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2021, GZ: W268 1315213-4/14E, als unbegründet abgewiesen.

3. Gegenständliches Verfahren (Zweiter Antrag auf internationalen Schutz):

3.1. Der BF stellte am 15.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

3.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an ebendiesem Tag führte der BF befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass er seine Heimat 2004 verlassen habe, weil er im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Er sei damals 19 Jahre alt gewesen, nach Österreich geflüchtet und habe aus Sicherheitsgründen einen falschen Nachnamen genannt. Sein Asylansuchen sei ihm damals gewährt worden, jedoch sei ihm sein Asylstatus wieder aberkannt worden nachdem er straffällig geworden sei und drei Jahre in Haft verbringen hätte müssen. Nach seiner Haftentlassung sei er seit drei Jahren ohne Dokumente in Österreich. Er habe bis jetzt auf eine behördliche Entscheidung gewartet und könne weder arbeiten noch habe er eine Krankenversicherung. Er habe sein ganzes Leben in Österreich verbracht und habe hier seine Familie. In seinem Heimatland habe er keine sozialen Kontakte und als ehemaliger Kämpfer könnte er sogar noch heute dafür bestraft werden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er in die Ukraine geschickt werde um zu kämpfen.

3.3. Am 03.09.2025 wurde der BF niederschriftlich vor der belangten Behörde zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Der Grund warum er einen Asylantrag gestellt habe sei gewesen, dass er nicht arbeiten dürfe und er arbeiten müsse. Einen anderen Grund warum er den Folgeantrag gestellt habe, gebe es nicht. Explizit befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er zu Hause sein Leben verlieren würde. Er werde nicht aufgrund seiner Volksgruppe oder seiner Religion oder behördlich politisch in Tschetschenien verfolgt. Außer dass er im zweiten Tschetschenienkrieg dabei gewesen sei, könne er nichts dazu sagen. Der BF könne nicht nach Tschetschenien zurück.

3.4. Das BFA wies den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.11.2025 (zugestellt 10.11.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). 3.4. Das BFA wies den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.11.2025 (zugestellt 10.11.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zur Zahl 742308509/180557484 entstanden sei. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass der BF einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Die maßgebliche und den BF betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert. In Österreich verfüge er über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Seine Angehörigen habe er bereits im Vorverfahren angegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der BF insbesondere angegeben habe, dass die alten Fluchtgründe weiterhin gelten würden und er keine neuen Fluchtgründe hätte. Aus den vorgelegten Unterlagen sei keine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung ersichtlich. Dieses nunmehrige Vorbingen, warum er nicht in sein Heimatland zurückkönne, stütze sich vollinhaltlich auf jene Gründe seines Erstverfahrens in Österreich. Es liege entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde rechtlich zusammengefasst ausgeführt, dass über seine relevanten Beziehungen im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens bereits im Aberkennungsverfahren abgesprochen worden sei. Die Rückkehrentscheidung sei nach § 9 Abs. 1 -3 BFA-VG zulässig. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der BF insbesondere angegeben habe, dass die alten Fluchtgründe weiterhin gelten würden und er keine neuen Fluchtgründe hätte. Aus den vorgelegten Unterlagen sei keine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung ersichtlich. Dieses nunmehrige Vorbingen, warum er nicht in sein Heimatland zurückkönne, stütze sich vollinhaltlich auf jene Gründe seines Erstverfahrens in Österreich. Es liege entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde rechtlich zusammengefasst ausgeführt, dass über seine relevanten Beziehungen im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens bereits im Aberkennungsverfahren abgesprochen worden sei. Die Rückkehrentscheidung sei nach Paragraph 9, Absatz eins, -3 BFA-VG zulässig.

3.5. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF am 19.11.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Begründung der belangten Behörde teilweise auf aktenwidrigen Feststellungen fuße. So hätte die belangte Behörde vermeint, der BF habe insbesondere angegeben, die alten Fluchtgründe wären noch aufrecht. Tatsächlich finde sich im Einvernahmeprotokoll aber praktisch kein Bezug zu den alten Fluchtgründen. Die belangte Behörde habe es vermissen lassen den BF näher zu befragen, warum er im Falle einer Rückkehr sein Leben verlieren würde und sich in der gesamten Einvernahme mit ganzen zwei Fragen zum Fluchtgrund begnügt. Es werde zwar behauptet, „aktualisierte Versionen des im Erstverfahrens verwendeten Quellenmaterials“ wären berücksichtigt worden. Im angefochtenen Bescheid würden sich aber keinerlei Ausführungen zur aktuellen Lage finden. Das Aberkennungsverfahren sei mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2021 rechtskräftig entschieden worden. Es sei als notorisches Amtswissen vorauszusetzen, dass die Russische Föderation seit dem 24.02.2022 einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine führe und sich die Lage in der Russischen Föderation seitdem sehr wohl maßgeblich geändert habe. Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht wahrgenommen und darauf hingewirkt, dass der BF sein Vorbringen vervollständige, hätte er auch vorgebracht, wie er es gegenüber der BBU-Rechtsberatung getan habe, dass er wegen des Ukrainekriegs und der Zwangsrekrutierungen in der Russischen Föderation um sein Leben fürchte.

3.6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 24.11.2025 beim BVwG ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

3.7. Mit Schriftsatz vom 25.11.2025 ersuchte das BVwG die belangte Behörde die Einvernahme des BF vom 03.09.2025 zu übermitteln. Diese langte am selben Tag beim BVwG ein.

3.8. Am 13.01.2026 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das BVwG aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation in das Verfahren ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF und den rechtskräftigen Vorverfahren:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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