Entscheidungsdatum
02.02.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W226 2300591-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, Zl. 1292076100-212009993, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, Zl. 1292076100-212009993, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.11.2025 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.-II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet und fremdenpolizeilichem Aufgriff am 27.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (anwesend war ein Dolmetscher für die Sprache Dari) gab der an, den Namen „ XXXX “ zu führen, am „ XXXX “ in XXXX in Afghanistan geboren worden und ledig zu sein. Er habe zwölf Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Universität besucht. Zu seinem zuletzt ausgeübten Beruf gab der BF an, er sei zuletzt Student gewesen.2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (anwesend war ein Dolmetscher für die Sprache Dari) gab der an, den Namen „ römisch 40 “ zu führen, am „ römisch 40 “ in römisch 40 in Afghanistan geboren worden und ledig zu sein. Er habe zwölf Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Universität besucht. Zu seinem zuletzt ausgeübten Beruf gab der BF an, er sei zuletzt Student gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund gab BF zu Protokoll, er habe Pharmazie studiert und habe Regierungsleuten Erste Hilfe geleistet. Deshalb sei sein Leben „seitens der Taliban“ in Gefahr gewesen und habe er sein Heimatland verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.
3. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am XXXX nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt worden war.3. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am römisch 40 nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt worden war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) führte daraufhin ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 34 Dublin III-VO mit Bulgarien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) führte daraufhin ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 34, Dublin III-VO mit Bulgarien.
Mit Schriftsatz vom 24.01.2022 erteilten die bulgarischen Behörden die Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF und gaben bekannt, dass der BF in Bulgarien unter der Identität „ XXXX “, geb. „ XXXX “ in Erscheinung getreten sei.Mit Schriftsatz vom 24.01.2022 erteilten die bulgarischen Behörden die Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF und gaben bekannt, dass der BF in Bulgarien unter der Identität „ römisch 40 “, geb. „ römisch 40 “ in Erscheinung getreten sei.
4. Am 18.02.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA in der Sprache Dari. Darin gab der BF zusammengefasst an, dass er sei seit ca. 40 Tagen verheiratet sei. Er habe im Jänner XXXX nach islamischem Recht seine Cousine geheiratet, sie habe den Antrag gemacht. Sie würden auch offiziell heiraten wollen, doch sei dies nicht möglich, weil der BF „eine grüne Karte“ habe. Er würde seit ca. einem Monat mit seiner Cousine, seinem Cousin und dessen Frau im gemeinsamen Haushalt wohnen. Sobald seine Frau eine eigene Wohnung habe, würden sie umziehen. Bevor er nach Österreich eingereist sei, habe er seine Cousine, die in Österreich aufgewachsen sei, „nie gesehen“. Seine Frau unterstütze ihn, gebe ihm Geld und kaufe ihm Sachen. In Österreich kenne der BF 15-20 Familien, es handle sich dabei um Cousins väterlicher- und mütterlicherseits. In Bulgarien habe er keinen Asylantrag gestellt, sondern sei dazu gezwungen worden. Er habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Dort gebe es keine Wohnmöglichkeiten. Er habe nicht abgewartet und sei weggegangen. In Bulgarien habe er ein falsches Geburtsdatum angegeben, weil er nicht habe dort bleiben wollen.4. Am 18.02.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA in der Sprache Dari. Darin gab der BF zusammengefasst an, dass er sei seit ca. 40 Tagen verheiratet sei. Er habe im Jänner römisch 40 nach islamischem Recht seine Cousine geheiratet, sie habe den Antrag gemacht. Sie würden auch offiziell heiraten wollen, doch sei dies nicht möglich, weil der BF „eine grüne Karte“ habe. Er würde seit ca. einem Monat mit seiner Cousine, seinem Cousin und dessen Frau im gemeinsamen Haushalt wohnen. Sobald seine Frau eine eigene Wohnung habe, würden sie umziehen. Bevor er nach Österreich eingereist sei, habe er seine Cousine, die in Österreich aufgewachsen sei, „nie gesehen“. Seine Frau unterstütze ihn, gebe ihm Geld und kaufe ihm Sachen. In Österreich kenne der BF 15-20 Familien, es handle sich dabei um Cousins väterlicher- und mütterlicherseits. In Bulgarien habe er keinen Asylantrag gestellt, sondern sei dazu gezwungen worden. Er habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Dort gebe es keine Wohnmöglichkeiten. Er habe nicht abgewartet und sei weggegangen. In Bulgarien habe er ein falsches Geburtsdatum angegeben, weil er nicht habe dort bleiben wollen.
5. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
6. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2022, GZ. W240 2253292-1/3E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.6. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2022, GZ. W240 2253292-1/3E, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27.07.2022, GZ. E 1895/2022-4, wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2022 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
8. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 29.09.2022, GZ. E 1895/2022-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
9. Am 03.11.2022 stellte das BFA dem BF ein Laissez-Passer für eine Überstellung von Österreich nach Bulgarien aus.
Mit Bericht vom 14.11.2022 führte die Landespolizeidirektion XXXX aus, dass der Festnahmeauftrag gegen den BF nicht habe vollzogen werden können. Der BF habe an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden können. Die an der Adresse angetroffenen Unterkunftgeber hätten mitgeteilt, dass der BF die Wohnung am 11.11.2022 verlassen habe. Wohin er gegangen sei, wüssten sie nicht.Mit Bericht vom 14.11.2022 führte die Landespolizeidirektion römisch 40 aus, dass der Festnahmeauftrag gegen den BF nicht habe vollzogen werden können. Der BF habe an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden können. Die an der Adresse angetroffenen Unterkunftgeber hätten mitgeteilt, dass der BF die Wohnung am 11.11.2022 verlassen habe. Wohin er gegangen sei, wüssten sie nicht.
Eine für den XXXX geplante Dublin-Überstellung nach Bulgarien konnte in weiterer Folge nicht durchgeführt werden.Eine für den römisch 40 geplante Dublin-Überstellung nach Bulgarien konnte in weiterer Folge nicht durchgeführt werden.
10. Mit Schriftsatz vom 23.11.2022 stellte der BF einen Antrag, ihm gemäß § 51 AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen und das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen.10. Mit Schriftsatz vom 23.11.2022 stellte der BF einen Antrag, ihm gemäß Paragraph 51, AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen und das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen.
11. Mit Aktenvermerk vom 23.11.2022 führte das BFA aus, dass kein neuerlicher Überstellungsversuch des BF nach Bulgarien erfolgen werde, weil der BF mit 17.11.2022 im Melderegister abgemeldet worden sei. Am 23.11.2022 habe der BF einen Antrag auf Zulassung des Verfahrens gestellt. Die auf dem Antrag angegebene Adresse sei jedoch nicht mehr aktuell. Der BF habe die Wohnung mit seinen Sachen am 11.11.2022 verlassen. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts sei eine Aussetzung (der Überstellungsfrist) an Bulgarien versendet sowie ein (neuer) Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen worden.
12. Mit Bericht vom 07.12.2022 führte die Landespolizeidirektion XXXX aus, dass der Festnahmeauftrag gegen den BF nicht habe vollzogen werden können. Der BF habe an der genannten Adresse nicht angetroffen werden können. Der an der Adresse angetroffene Unterkunftgeber habe mitgeteilt, dass der BF die Wohnung am 11.11.2022 mit all seinen Sachen verlassen habe. Ein Aufenthaltsort des BF habe nicht in Erfahrung gebracht werden können.12. Mit Bericht vom 07.12.2022 führte die Landespolizeidirektion römisch 40 aus, dass der Festnahmeauftrag gegen den BF nicht habe vollzogen werden können. Der BF habe an der genannten Adresse nicht angetroffen werden können. Der an der Adresse angetroffene Unterkunftgeber habe mitgeteilt, dass der BF die Wohnung am 11.11.2022 mit all seinen Sachen verlassen habe. Ein Aufenthaltsort des BF habe nicht in Erfahrung gebracht werden können.
13. Gegen den seit XXXX wieder über eine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügenden BF erließ das BFA am 21.06.2023 einen (neuen) Festnahmeauftrag.13. Gegen den seit römisch 40 wieder über eine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügenden BF erließ das BFA am 21.06.2023 einen (neuen) Festnahmeauftrag.
Mit Bericht vom 10.07.2023 führte die Landespolizeidirektion XXXX aus, dass der Festnahmeauftrag nicht habe vollzogen werden können. Der BF habe an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden können. Mit Bericht vom 10.07.2023 führte die Landespolizeidirektion römisch 40 aus, dass der Festnahmeauftrag nicht habe vollzogen werden können. Der BF habe an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden können.
Eine für den XXXX geplante Dublin-Überstellung nach Bulgarien konnte in weiterer Folge nicht durchgeführt werden.Eine für den römisch 40 geplante Dublin-Überstellung nach Bulgarien konnte in weiterer Folge nicht durchgeführt werden.
14. Nach einem weiteren Festnahmeauftrag wurde der BF am XXXX festgenommen. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2023 wurde über den BF gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt.14. Nach einem weiteren Festnahmeauftrag wurde der BF am römisch 40 festgenommen. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2023 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.
15. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2023, GZ: W291 2279232-1/29E, wurde u.a. der Beschwerde stattgegeben und der Schubhaftbescheid des BFA vom 03.10.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 03.10.2023 für rechtswidrig erklärt. Festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BFA zwar zuzustimmen sei, dass der BF von der Grundversorgung mehrfach aufgrund von Abwesenheiten an- und abgemeldet worden und insbesondere am 23.01.2022 „flüchtig“ gewesen sei. Jedoch habe dem Auszug entnommen werden können, dass der BF ab 24.01.2022 und somit auch am 25.01.2022 wieder gemeldet und greifbar gewesen sei. Dem BF könne daher nicht entgegengetreten werden, dass aufgrund dessen die ursprüngliche Aussetzung der Überstellungsfrist nicht rechtswirksam erfolgt sei, da diese (erst) am 25.01.2022 erfolgt sei. Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung könne nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage komme. Die Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung stehe für das erkennende Gericht nicht mit der maßgeblichen Sicherheit fest.
16. In weiterer Folge wurde das Verfahren des BF über den Antrag auf internationalen Schutz am 09.11.2023 zugelassen.
17. Am 20.08.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA in der Sprache Dari. Darin gab der BF zunächst an, er sei mit seiner Ehefrau „seit XXXX “ nach islamischem Ritus verheiratet, sie hätten die (islamische) Ehe „am XXXX “ im Bundesgebiet geschlossen. Die standesamtliche Ehe werde „heute“ geschlossen. 17. Am 20.08.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA in der Sprache Dari. Darin gab der BF zunächst an, er sei mit seiner Ehefrau „seit römisch 40 “ nach islamischem Ritus verheiratet, sie hätten die (islamische) Ehe „am römisch 40 “ im Bundesgebiet geschlossen. Die standesamtliche Ehe werde „heute“ geschlossen.
Zu seiner Ausbildung im Herkunftsstaat befragt gab der BF zu Protokoll, er habe für drei Jahre in einer Klinik im Reinigungsbereich gearbeitet. Sein Wunsch sei es gewesen, eine Universität zu besuchen und Medizin zu studieren, doch sei es zum Sturz der Regierung gekommen. Seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat habe er zuletzt selbst bestritten. Davor sei sein Vater, der als XXXX tätig gewesen sei, für den Lebensunterhalt des BF aufgekommen. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat befragt gab der BF an, sein Vater lebe aktuell in XXXX in einem Haus und sei in der Lage, für die gesamte Familie (Mutter, Bruder und vier Schwestern des BF) zu sorgen. Sein Vater arbeite in einer Privatklinik in XXXX . Sein Bruder arbeite als Landwirt in der familieneigenen Landwirtschaft. Die Familie besitze „2 Jerib an Grundstücken“. In seinem Herkunftsstaat würden außerdem noch Onkel und Tanten sowie ein Großvater mütterlicherseits leben. Der BF stehe in regelmäßigem Kontakt mit seinen Eltern. Seine Eltern würden keine Probleme haben. Die Lage habe sich stabilisiert, aber es gebe keine Schulen für Mädchen, keine Universität und keine Arbeitsmöglichkeit.Zu seiner Ausbildung im Herkunftsstaat befragt gab der BF zu Protokoll, er habe für drei Jahre in einer Klinik im Reinigungsbereich gearbeitet. Sein Wunsch sei es gewesen, eine Universität zu besuchen und Medizin zu studieren, doch sei es zum Sturz der Regierung gekommen. Seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat habe er zuletzt selbst bestritten. Davor sei sein Vater, der als römisch 40 tätig gewesen sei, für den Lebensunterhalt des BF aufgekommen. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat befragt gab der BF an, sein Vater lebe aktuell in römisch 40 in einem Haus und sei in der Lage, für die gesamte Familie (Mutter, Bruder und vier Schwestern des BF) zu sorgen. Sein Vater arbeite in einer Privatklinik in römisch 40 . Sein Bruder arbeite als Landwirt in der familieneigenen Landwirtschaft. Die Familie besitze „2 Jerib an Grundstücken“. In seinem Herkunftsstaat würden außerdem noch Onkel und Tanten sowie ein Großvater mütterlicherseits leben. Der BF stehe in regelmäßigem Kontakt mit seinen Eltern. Seine Eltern würden keine Probleme haben. Die Lage habe sich stabilisiert, aber es gebe keine Schulen für Mädchen, keine Universität und keine Arbeitsmöglichkeit.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der BF aus, er lebe gemeinsam mit seiner Frau. Seine Frau habe er in Österreich kennengelernt. Er sei bei seinem Onkel väterlicherseits gewesen und „sie“ sei seine Cousine väterlicherseits. Der BF kenne ca. 20 Familien in Österreich, es handle sich um Bekannte, Cousins und Brüder seiner Frau sowie einen Onkel väterlicherseits des BF. In seiner Freizeit gehe er Einkaufen, mache den Haushalt und Sport. Der BF habe sich bemüht, in Österreich eine Arbeitsstelle zu finden, doch habe er mit seinem aktuellen Aufenthaltstitel keinen Job bekommen. Er versuche, zu Hause Deutsch zu lernen. Seine Frau arbeite als „Zahnassistentin“ und finanziere seinen Lebensunterhalt.
Zu seinem Fluchtgrund führte der BF an, er wolle in Österreich bleiben, weil seine Frau und andere Familienmitglieder hier leben würden. Die Taliban seien Terroristen und hätten die Macht in Afghanistan übernommen. Es gebe kein normales Leben in Afghanistan und „man“ könne dort nicht mehr die Schule besuchen. Auf (mehrfache) Nachfrage führte der BF aus, die Taliban würden ihn im Falle einer Rückkehr umbringen. Die Taliban seien in der Nacht bei ihnen gewesen und hätten verlangt, dass der BF nicht mehr in der Klinik arbeite, und hätten ihm mit dem Umbringen gedroht. Die Klinik sei nun in der Hand der Taliban und die alten Angestellten seien – bis auf den Vater des BF – alle geflüchtet.
18. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.09.2024 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).18. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.09.2024 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA aus, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen habe können. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich ferner verbessert und würde der BF über ein tragfähiges familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat verfügen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei für den BF daher möglich.
Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass sich im Bundesgebiet mehrere Cousins und Cousinen des BF aufhalten würden, wobei ein Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt habe werden können. Nach seiner Einreise habe der BF seine Cousine am XXXX nach traditionell islamischem Ritus geheiratet und habe mit ihr am XXXX die Ehe standesamtlich geschlossen. Der BF lebe mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehe sei jedoch zu einem Zeitpunkt entstanden, als ihnen der ungewisse und unsichere Aufenthalt des BF jedenfalls bewusst gewesen sei. Gemeinsame Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgekommen. Ein Eingriff in das Familienleben sei daher zulässig. Zu Lasten des BF sei zu erwähnen, dass er bereits der damaligen Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien bewusst nicht nachgekommen sei und die bevorstehenden Abschiebungen vereitelt habe, um im Bundesgebiet verweilen zu können. Es stehe dem BF offen, alleine nach Afghanistan zurückzukehren und einen Antrag auf Familienzusammenführung oder auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu stellen. In der Zwischenzeit könne der BF seinen Kontakt zu seiner Ehefrau durch Besuche, u.a. in Nachbarländern Afghanistans, durch Telefonate und über Internetplattformen aufrechterhalten. Der BF verfüge im Bundesgebiet nur „über ein äußerst begrenztes Privatleben“. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF seit seiner Einreise nachweisliche und nachhaltige integrative Schritte gesetzt hätte. Er sei weder in Vereinen noch in Organisationen aktiv, verfüge nicht über „brauchbare“ Deutschkenntnisse und verkehre „im traditionell afghanischen Kulturkreis“. Der BF beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Seine Ehefrau finanziere den Lebensunterhalt des BF. Der BF habe in Österreich – abgesehen von seinem bloß vorübergehenden Aufenthaltsrecht als Asylwerber – nie über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Die Dauer des Verfahrens übersteige auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen sei. Der BF verfüge über starke Bindungen zu Afghanistan, wo seine Kernfamilie lebe und zu der er Kontakt habe. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung – so insbesondere das Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie der Umstand, dass das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfe – würden im vorliegenden Fall schwerer wiegen, als die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung zu keiner Verletzung des Art. 8 EMRK führe.Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass sich im Bundesgebiet mehrere Cousins und Cousinen des BF aufhalten würden, wobei ein Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt habe werden können. Nach seiner Einreise habe der BF seine Cousine am römisch 40 nach traditionell islamischem Ritus geheiratet und habe mit ihr am römisch 40 die Ehe standesamtlich geschlossen. Der BF lebe mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehe sei jedoch zu einem Zeitpunkt entstanden, als ihnen der ungewisse und unsichere Aufenthalt des BF jedenfalls bewusst gewesen sei. Gemeinsame Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgekommen. Ein Eingriff in das Familienleben sei daher zulässig. Zu Lasten des BF sei zu erwähnen, dass er bereits der damaligen Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien bewusst nicht nachgekommen sei und die bevorstehenden Abschiebungen vereitelt habe, um im Bundesgebiet verweilen zu können. Es stehe dem BF offen, alleine nach Afghanistan zurückzukehren und einen Antrag auf Familienzusammenführung oder auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu stellen. In der Zwischenzeit könne der BF seinen Kontakt zu seiner Ehefrau durch Besuche, u.a. in Nachbarländern Afghanistans, durch Telefonate und über Internetplattformen aufrechterhalten. Der BF verfüge im Bundesgebiet nur „über ein äußerst begrenztes Privatleben“. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF seit seiner Einreise nachweisliche und nachhaltige integrative Schritte gesetzt hätte. Er sei weder in Vereinen noch in Organisationen aktiv, verfüge nicht über „brauchbare“ Deutschkenntnisse und verkehre „im traditionell afghanischen Kulturkreis“. Der BF beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Seine Ehefrau finanziere den Lebensunterhalt des BF. Der BF habe in Österreich – abgesehen von seinem bloß vorübergehenden Aufenthaltsrecht als Asylwerber – nie über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Die Dauer des Verfahrens übersteige auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen sei. Der BF verfüge über starke Bindungen zu Afghanistan, wo seine Kernfamilie lebe und zu der er Kontakt habe. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung – so insbesondere das Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie der Umstand, dass das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfe – würden im vorliegenden Fall schwerer wiegen, als die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK führe.
19. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 07.10.2024 fristgerecht Beschwerde.
20. Die Beschwerdevorlage vom 08.10.2024 und der Verwaltungsakt langten bei beim Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2024 ein.
21. Mit Schreiben vom 06.08.2025 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung einen Eltern-Kind-Pass und den Konventionsreisepass seiner Ehefrau sowie seine Heiratsurkunde in Kopie.
22. Am 13.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner nunmehrigen Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen und zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt wurde. Ferner wurde seine Ehefrau als Zeugin einvernommen. Die belangte Behörde nahm nicht an der Beschwerdeverhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari; diese beherrscht er in Wort und Schrift. Seine Identität steht fest.
Der BF stammt aus XXXX (Afghanistan), wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Familienangehörigen lebte. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und sammelte Arbeitserfahrung. Die konkrete Tätigkeit des BF in seinem Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden.Der BF stammt aus römisch 40 (Afghanistan), wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Familienangehörigen lebte. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und sammelte Arbeitserfahrung. Die konkrete Tätigkeit des BF in seinem Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden.
Im Herkunftsort des BF leben nach wie vor seine Eltern, sein Bruder, seine vier Schwestern sowie Tanten und Onkel. Der Vater des BF arbeitet in einer Privatklinik und kommt für den Lebensunterhalt der Familie auf. Zusätzlich arbeitet der Bruder des BF in einem Kleidungsgeschäft und als Landwirt in der familieneigenen Landwirtschaft. Die Familie des BF besitzt ein Haus und ein zwei Jerib großes Grundstück. Der BF hat Kontakt zu seinen Eltern im Herkunftsstaat.
Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt aus seinem Herkunftsstaat aus und gelangte über den Iran und die Türkei nach Bulgarien, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Anschließend reiste er über Serbien und Ungarn schlepperunterstützt ins österreichische Bundesgebiet, wo er am 27.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Reisekosten des BF betrugen etwa € 11.000. Für diese Kosten kam der BF mit Unterstützung seines Vaters auf.Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt aus seinem Herkunftsstaat aus und gelangte über den Iran und die Türkei nach Bulgarien, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Anschließend reiste er über Serbien und Ungarn schlepperunterstützt ins österreichische Bundesgebiet, wo er am 27.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Reisekosten des BF betrugen etwa € 11.000. Für diese Kosten kam der BF mit Unterstützung seines Vaters auf.
Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung des BF nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung des BF nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2022, GZ. W240 2253292-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27.07.2022, GZ. E 1895/2022-4, wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2022 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 29.09.2022, GZ. E 1895/2022-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Am 03.11.2022 stellte das BFA ein Laissez-Passer für eine Überstellung des BF von Österreich nach Bulgarien aus. Mehrere Festnahmeaufträge gegen den BF konnte nicht vollzogen werden, da er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Der BF war für die Behörde nicht greifbar und konnte die Dublin-Überstellung nach Bulgarien in weiterer Folge nicht durchgeführt werden.
Am XXXX wurde der BF schließlich festgenommen. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2023 wurde über den BF gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2023, GZ: W291 2279232-1/29E, wurde u.a. der Beschwerde stattgegeben und der Schubhaftbescheid des BFA vom 03.10.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX für rechtswidrig erklärt.Am römisch 40 wurde der BF schließlich festgenommen. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2023 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2023, GZ: W291 2279232-1/29E, wurde u.a. der Beschwerde stattgegeben und der Schubhaftbescheid des BFA vom 03.10.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 für rechtswidrig erklärt.
In weiterer Folge wurde das Verfahren des BF über den Antrag auf internationalen Schutz am 09.11.2023 zugelassen.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF schloss in Österreich am XXXX eine traditionelle Ehe nach islamischem Recht mit XXXX . Am XXXX erfolgte die Heirat vor dem Standesamt XXXX . Die Ehefrau des BF ist afghanische Staatsangehörige. Sie hält sich seit Dezember 2007 im Bundesgebiet auf, wo ihr im Jahr 2011 der Status der international Schutzberechtigten zuerkannt wurde. In Österreich leben ihr Vater (der Onkel väterlicherseits des BF), ihre Mutter und ihre Geschwister sowie weitere Verwandte. Die Ehefrau des BF befindet sich aktuell in Karenz. Vor der Karenz erzielte sie als XXXX ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.400. Nach ihrer Karenz möchte sie als XXXX arbeiten und ist aktuell auf der Suche nach einem entsprechenden Arbeitsplatz.Der BF schloss in Österreich am römisch 40 eine traditionelle Ehe nach islamischem Recht mit römisch 40 . Am römisch 40 erfolgte die Heirat vor dem Standesamt römisch 40 . Die Ehefrau des BF ist afghanische Staatsangehörige. Sie hält sich