Entscheidungsdatum
04.02.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W235 2329832-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2025, Zl. 1448053804-251162598, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2025, Zl. 1448053804-251162598, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .09.2015 in Ungarn sowie am XXXX .09.2015 und am XXXX .12.2020 in Schweden jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 11). Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2015 in Ungarn sowie am römisch 40 .09.2015 und am römisch 40 .12.2020 in Schweden jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 11).
1.2. Am 03.09.2025 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu haben und an keinen Krankheiten zu leiden. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan geboren und habe dort bis 2015 gelebt. Dann sei er über den Iran, die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland nach Schweden gelangt, wo er von 2015 bis zum XXXX .09.2025 aufhältig gewesen sei. Danach sei er über Deutschland nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer habe in Schweden einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Jetzt wolle er in Österreich bleiben und nicht nach Schweden zurück. 1.2. Am 03.09.2025 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu haben und an keinen Krankheiten zu leiden. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan geboren und habe dort bis 2015 gelebt. Dann sei er über den Iran, die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland nach Schweden gelangt, wo er von 2015 bis zum römisch 40 .09.2025 aufhältig gewesen sei. Danach sei er über Deutschland nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer habe in Schweden einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Jetzt wolle er in Österreich bleiben und nicht nach Schweden zurück.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 03.09.2025 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Schweden die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 03.09.2025 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Schweden die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.09.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Schweden. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.09.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Schweden.
Mit Schreiben vom 01.10.2025 stimmte die schwedische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 55). Mit Schreiben vom 01.10.2025 stimmte die schwedische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 55).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 08.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Schweden für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 09.10.2025 nachweislich zugestellt (vgl. AS 79). Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 08.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Schweden für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 09.10.2025 nachweislich zugestellt vergleiche AS 79).
1.4. Am 23.10.2025 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er weder in ärztlicher Betreuung bzw. Behandlung noch in Therapie sei und keine Medikamente einnehme. Im Bereich der Europäischen Union habe er keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe.
Der Beschwerdeführer habe in Schweden um Asyl angesucht. Sein Asylverfahren sei abgewiesen worden. Er sei zehn Jahre in Schweden aufhältig gewesen, und zwar von August 2015 bis August 2025. Die ersten zwei Jahre sei er in Schweden in einer Unterkunft für Minderjährige gewesen. Als er volljährig geworden sei, sei sein Asylverfahren negativ entschieden worden. Er habe jedoch einen Aufenthaltstitel für 13 Monate erhalten, mit dem er habe arbeiten dürfen. Dieser Aufenthaltstitel sei zweimal verlängert worden und der Beschwerdeführer habe eine Lehre gemacht. Danach habe man ihm sechs Monate Zeit gegeben, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Beschwerdeführer habe zweieinhalb Jahre in einem Krankenhaus als Assistent der Krankenschwester gearbeitet. Dann habe er einen Antrag auf einen unbefristeten Aufenthalt gestellt, der jedoch abgelehnt worden sei. Da der Beschwerdeführer keine fixe Arbeitsstelle gehabt habe, habe man ihm gesagt, er habe sechs Monate Zeit, etwas Fixes zu finden. Sein Aufenthaltstitel sei eingezogen worden und er habe sich nach Österreich begeben. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Schweden auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass sich die Gesetzeslage in Schweden sehr verändert habe und er nicht nach Schweden zurückwolle. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Schweden wollte er nichts angeben.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Schweden zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Schweden zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.12.2025 im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe. Die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Afghanistan, wo der Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung fürchte, sei immanent. Die belangte Behörde habe es unterlassen, näher auf die Situation in Schweden einzugehen. Der Beschwerdeführer fürchte bei einer Rückkehr ohne Abhaltung eines ordentlichen Verfahrens in sein Herkunftsland abgeschoben zu werden. Ferner wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Schweden eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung, die auch die Dublin III-VO verlange, sei jedoch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Die Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falls eine Abschiebung nach Schweden eine Verletzung der EMRK darstelle und vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.12.2025 im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe. Die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Afghanistan, wo der Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung fürchte, sei immanent. Die belangte Behörde habe es unterlassen, näher auf die Situation in Schweden einzugehen. Der Beschwerdeführer fürchte bei einer Rückkehr ohne Abhaltung eines ordentlichen Verfahrens in sein Herkunftsland abgeschoben zu werden. Ferner wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Schweden eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung, die auch die Dublin III-VO verlange, sei jedoch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Die Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falls eine Abschiebung nach Schweden eine Verletzung der EMRK darstelle und vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
4. Mit E-Mail vom 07.01.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ausgesetzt wurde und übermittelte die diesbezügliche Information an die schwedische Dublinbehörde vom selben Tag (vgl. OZ 5). 4. Mit E-Mail vom 07.01.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ausgesetzt wurde und übermittelte die diesbezügliche Information an die schwedische Dublinbehörde vom selben Tag vergleiche OZ 5).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde in Pakistan geboren und lebte dort bis zum Jahr 2015. Dann gelangte er über den Iran, die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien und Serbien nach Ungarn, wo er am XXXX .09.2015 einen Asylantrag stellte. In der Folge begab er sich über Österreich und Deutschland nach Schweden und stellte dort am XXXX .09.2015 und am XXXX .12.2020 weitere Asylanträge, die abgelehnt wurden. Nach einem Aufenthalt von ca. zehn Jahren in Schweden reiste der Beschwerdeführer über Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX .09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde in Pakistan geboren und lebte dort bis zum Jahr 2015. Dann gelangte er über den Iran, die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien und Serbien nach Ungarn, wo er am römisch 40 .09.2015 einen Asylantrag stellte. In der Folge begab er sich über Österreich und Deutschland nach Schweden und stellte dort am römisch 40 .09.2015 und am römisch 40 .12.2020 weitere Asylanträge, die abgelehnt wurden. Nach einem Aufenthalt von ca. zehn Jahren in Schweden reiste der Beschwerdeführer über Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 .09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.09.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Schweden, welches von der schwedischen Dublinbehörde am 01.10.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Schwedens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer für die österreichischen Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ ist. Dieser Umstand wurde der schwedischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 07.01.2026 mitgeteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.09.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Schweden, welches von der schwedischen Dublinbehörde am 01.10.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Schwedens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer für die österreichischen Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ ist. Dieser Umstand wurde der schwedischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 07.01.2026 mitgeteilt.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Schweden sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Schweden Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Schweden aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ferner benötigt er auch keine Medikamente.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 08.12.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt.
1.2. Zum schwedischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Schweden:
Zum schwedischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Schweden wurden auf den Seiten 8 bis 17 im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a) Allgemeines zum Asylverfahren und Dublin-Rückkehrer:
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (SRLC/ECRE 1.4.2024; vgl. Migrationsverket o.D., USDOS 23.4.2024).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (SRLC/ECRE 1.4.2024; vergleiche Migrationsverket o.D., USDOS 23.4.2024).
[…]
Wenn das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrs in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren weitergeführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung in Schweden fallen unter die Zuständigkeit der Polizei und werden normalerweise geschlossen untergebracht und Maßnahmen zu ihrer Außerlandesbringung getroffen (SRLC/ECRE 1.4.2024).
b). Non-Refoulement:
Schweden verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Die Verfahren von Antragstellern aus diesen Ländern können verstärkt beschleunigt abgewickelt werden. Das Konzept des sicheren Drittstaates gilt in Schweden als Unzulässigkeitsgrund. Es existiert zwar keine Liste sicherer Drittstaaten, in der Praxis wird das Konzept in Einzelfällen jedoch regelmäßig angewendet. Das Refoulement-Risiko muss dabei immer geprüft werden. Das Konzept des ersten Asyllandes wird auch als Unzulässigkeitsgrund betrachtet und auch hier muss das Refoulement-Risiko geprüft werden. Es gibt keine Berichte über Pushbacks von Asylsuchenden an den schwedischen Grenzen (SRLC/ECRE 1.4.2024).
c). Versorgung:
Das schwedische Migrationsamt ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig, während diese auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz warten. Die Unterbringungskosten werden vom Amt gedeckt, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. Der Antragsteller kann seine Unterkunft auch selbst organisieren (etwa bei Freunden oder Verwandten), wenn er nicht in einer offiziellen Unterkunft wohnen möchte. Wer über entsprechende Mittel verfügt, muss für die Unterbringung bezahlen (SRLC/ECRE 1.4.2024.; vgl. Migrationsverket 20.11.2023a)Das schwedische Migrationsamt ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig, während diese auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz warten. Die Unterbringungskosten werden vom Amt gedeckt, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. Der Antragsteller kann seine Unterkunft auch selbst organisieren (etwa bei Freunden oder Verwandten), wenn er nicht in einer offiziellen Unterkunft wohnen möchte. Wer über entsprechende Mittel verfügt, muss für die Unterbringung bezahlen (SRLC/ECRE 1.4.2024.; vergleiche Migrationsverket 20.11.2023a)
Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je nachdem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben, oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird vom Migrationsamt auf eine Debitkarte gebucht. Es schwankt je nach Familiengröße (SRLC/ECRE 1.4.2024; vgl. Migrationsverket 15.4.2024):Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je nachdem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben, oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird vom Migrationsamt auf eine Debitkarte gebucht. Es schwankt je nach Familiengröße (SRLC/ECRE 1.4.2024; vergleiche Migrationsverket 15.4.2024):
[…]
Ab dem dritten Kind wird die Beihilfe um 50% gekürzt. Einige NGOs kritisieren diese Beträge als zu niedrig. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, usw.) kann eine Sonderzulage beantragt werden (SRLC/ECRE 1.4.2024).
Asylwerber haben nach Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre, sind jedoch im wesentlichen auf den ungelernten Bereich beschränkt, wo ihnen hohe Arbeitslosigkeit und die Sprachbarriere zu schaffen machen (SRLC/ECRE 1.4.2024).
Auf der Netzseite des Migrationsamtes findet sich eine Liste mit Links zu elf Organisationen, die Unterstützung für Asylwerber anbieten (Migrationsverket 30.10.2023).
d). Unterbringung:
Schweden verfügt über 14.784 offizielle Unterbringungsplätze. Bei den Unterbringungseinrichtungen des Migrationsamts handelt es sich überwiegend um Wohnungen in normalen Wohngegenden oder in Unterbringungszentren. Oft sind die Wohnungen in großen Wohnblöcken, die dann als Unterbringungszentrum gelten, aber immer noch individuelle Unterbringung bieten (SRLC/ECRE 1.4.2024). Familien bekommen immer ein eigenes Zimmer. Singles müssen sich in der Regel ein Zimmer mit einer Person des gleichen Geschlechts teilen (SRLC/ECRE 1.4.2024; vgl. Migrationsverket 20.11.2023b).Schweden verfügt über 14.784 offizielle Unterbringungsplätze. Bei den Unterbringungseinrichtungen des Migrationsamts handelt es sich überwiegend um Wohnungen in normalen Wohngegenden oder in Unterbringungszentren. Oft sind die Wohnungen in großen Wohnblöcken, die dann als Unterbringungszentrum gelten, aber immer noch individuelle Unterbringung bieten (SRLC/ECRE 1.4.2024). Familien bekommen immer ein eigenes Zimmer. Singles müssen sich in der Regel ein Zimmer mit einer Person des gleichen Geschlechts teilen (SRLC/ECRE 1.4.2024; vergleiche Migrationsverket 20.11.2023b).
Die schwedische Migrationsbehörde hat Anfang 2024 einen neuen Rahmenvertrags für Gemeinschaftsunterkünfte mit einer Kapazität von mindestens 4.500 Plätzen ausgeschrieben. Diese sollen von privaten Dienstleistern verwaltet und bei Bedarf in Anspruch genommen werden (Migrationsverket 8.3.2024).
Die schwedische Migrationsbehörde verfügt über sogenannte "Ausreisezentren" für Personen, die sich zur freiwilligen Ausreise ins Heimatland entschieden haben bzw. für Dublin-out-Fälle (SRLC/ECRE 1.4.2024).
Die schwedische Migrationsbehörde betreibt seit 2023 auch sogenannte Rückkehrzentren, das sind offene Zentren für Personen mit rechtskräftiger Entscheidung zur Außerlandesbringung, die sich noch im Unterbringungssystem befinden und auf einen Platz in einem Rückkehrzentrum berechtigt sind. Das betrifft in der Praxis meist Familien mit Kindern, da bei Erwachsenen ohne Kinder generell das Recht auf Unterbringung endet, wenn ihre Rückkehrentscheidung rechtskräftig wird. Die Rückkehrzentren verfügen über 650 Plätze an fünf Standorten. Angestrebt wird die Schaffung von 2.000 solcher Plätze bis Ende 2024 (SRLC/ECRE 1.4.2024; vgl. Migrationsverket 20.11.2023b).Die schwedische Migrationsbehörde betreibt seit 2023 auch sogenannte Rückkehrzentren, das sind offene Zentren für Personen mit rechtskräftiger Entscheidung zur Außerlandesbringung, die sich noch im Unterbringungssystem befinden und auf einen Platz in einem Rückkehrzentrum berechtigt sind. Das betrifft in der Praxis meist Familien mit Kindern, da bei Erwachsenen ohne Kinder generell das Recht auf Unterbringung endet, wenn ihre Rückkehrentscheidung rechtskräftig wird. Die Rückkehrzentren verfügen über 650 Plätze an fünf Standorten. Angestrebt wird die Schaffung von 2.000 solcher Plätze bis Ende 2024 (SRLC/ECRE 1.4.2024; vergleiche Migrationsverket 20.11.2023b).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der angefochtenen Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Schweden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das schwedische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Schweden den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Geburt und zu seinem Leben in Pakistan, zu seinem weiteren Reiseweg bis Schweden sowie zu seinem dortigen ca. zehnjährigen Aufenthalt, zu seiner Weiterreise bzw. unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ist die zehnjährige Aufenthaltsdauer in Schweden auch mit den Daten der ersten Asylantragstellung in Schweden ( XXXX .09.2015) und jener in Österreich (02.09.2025) in Einklang zu bringen. 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Geburt und zu seinem Leben in Pakistan, zu seinem weiteren Reiseweg bis Schweden sowie zu seinem dortigen ca. zehnjährigen Aufenthalt, zu seiner Weiterreise bzw. unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ist die zehnjährige Aufenthaltsdauer in Schweden auch mit den Daten der ersten Asylantragstellung in Schweden ( römisch 40 .09.2015) und jener in Österreich (02.09.2025) in Einklang zu bringen.
Weiters basiert die Feststellung zu den Antragstellungen in Schweden am XXXX .09.2015 und am XXXX .12.2020 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Dass die Asylanträge des Beschwerdeführers in Schweden abgelehnt worden waren, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Schwedens vom 01.10.2025, das seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO stützt. Weiters wurde auch vom Beschwerdeführer selbst gleichbleibend vorgebracht, dass er in Schweden um Asyl angesucht bzw. einen Asylantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei (vgl. AS 35 und AS 90). Die Feststellung zur Asylantragstellung in Ungarn beruht ebenfalls auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Weiters basiert die Feststellung zu den Antragstellungen in Schweden am römisch 40 .09.2015 und am römisch 40 .12.2020 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Dass die Asylanträge des Beschwerdeführers in Schweden abgelehnt worden waren, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Schwedens vom 01.10.2025, das seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO stützt. Weiters wurde auch vom Beschwerdeführer selbst gleichbleibend vorgebracht, dass er in Schweden um Asyl angesucht bzw. einen Asylantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei vergleiche AS 35 und AS 90). Die Feststellung zur Asylantragstellung in Ungarn beruht ebenfalls auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung Schwedens zur Übernahme des Beschwerdeführers ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund „Flüchtig-seins“ des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat, basiert auf der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an die schwedische Dublinbehörde vom 07.01.2026. Darauf, dass die Zuständigkeit Schwedens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich des Beschwerdevorbringens) nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden, nicht in ärztlicher Betreuung, Behandlung oder Therapie zu sein und keine Medikamente einzunehmen (vgl. AS 34 bzw. AS 89) sowie, dass er keine Familienangehörigen und keine Verwandten in Österreich und/oder in der Europäischen Union habe (vgl. AS 33 bzw. AS 89). Dass der Beschwerdeführer seit 08.12.2025 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt, gründet auf der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister am 04.02.2026. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich des Beschwerdevorbringens) nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden, nicht in ärztlicher Betreuung, Behandlung oder Therapie zu sein und keine Medikamente einzunehmen vergleiche AS 34 bzw. AS 89) sowie, dass er keine Familienangehörigen und keine Verwandten in Österreich und/oder in der Europäischen Union habe vergleiche AS 33 bzw. AS 89). Dass der Beschwerdeführer seit 08.12.2025 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt, gründet auf der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister am 04.02.2026.
2.2. Die Feststellungen zum schwedischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Schweden beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Schweden ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Schweden ergibt sich sohin aus den durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt wollte er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Schweden keine Angaben machen. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen. Es wurde zwar vorgebracht, dass es die Behörde unterlassen habe, näher auf die Situation in Schweden einzugehen; allerdings wurde diese Behauptung lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und erweist sich darüber hinaus in Anbetracht der Ausführungen auf den Seiten 19 bis 22 des angefochtenen Bescheides als tatsachenwidrig. Hinzu kommt, dass keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt wurden. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Schweden zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern gemäß Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mi