TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/5 W278 2119012-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2026
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Entscheidungsdatum

05.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W278 2119012-4/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 18.11.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2016 erteilt. Mit Bescheid vom 16.11.2016 wurde die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um ein Jahr verlängert. Der BF stellte 23.10.2018 einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Mit Bescheid vom 09.01.2019 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung entzogen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 13.01.2020 wurde der Beschwerde gegen diesen Beschied stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung des BF bis zum 01.02.2022 verlängert.

Der BF wurde am XXXX .2020 von einem Strafgericht wegen Körperverletzung und Nötigung (§§ 83, 15, 84, 105 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Der BF wurde am römisch 40 .2020 von einem Strafgericht wegen Körperverletzung und Nötigung (Paragraphen 83, 15, 84, 105, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt III.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 5 FPG 2005 eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Das BVwG wies mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.01.2021, Gz. XXXX die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt werde (Spruchpunkt A) I.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis III. und Spruchpunkt VI. bis VI. wurde abgewiesen (Spruchpunkt A) II.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wurde dahingehend stattgegeben, als die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt wurde (Spruchpunkt A) III.). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und war der BF seither im Bundesgebiet geduldet.Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 5 FPG 2005 eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Das BVwG wies mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.01.2021, Gz. römisch 40 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt werde (Spruchpunkt A) römisch eins.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch drei. und Spruchpunkt römisch sechs. bis römisch sechs. wurde abgewiesen (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wurde dahingehend stattgegeben, als die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt wurde (Spruchpunkt A) römisch drei.). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und war der BF seither im Bundesgebiet geduldet.

2. Gegenständliches Verfahren:

Der BF stellte am 18.05.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, noch am selben Tag fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Das Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 03.12.2024 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestand.Das Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 03.12.2024 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestand.

Am 01.05.2024 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu die niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinem Folgeantrag vor dem Bundesamt.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 17.04.2025 wies das Bundesamt den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF seine alten Fluchtgründe, dass ihn nach der Machtübernahme durch die Taliban der Tod erwarten würde, aufrechterhalten habe. Eine Verfolgung durch die Taliban habe der BF nicht glaubhaft machen könne, auch nicht aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in Europa. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 deutlich verbessert und würde der gesunde BF, der eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung aufweise, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan am Erwerbsleben teilnehmen können. Er gehöre zu keiner besonders vulnerablen Gruppe und verfüge über Familienangehörige im Herkunftsstaat, auch der Kontakt zu seiner Mutter, den Geschwistern und dem Onkel sei gegeben. Der BF könne somit auf ein tragfähiges familiäres und soziales Netz zurückgreifen, und eine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden. Der Bescheid wurde am 22.04.2025 rechtswirksam zugestellt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 17.04.2025 wies das Bundesamt den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF seine alten Fluchtgründe, dass ihn nach der Machtübernahme durch die Taliban der Tod erwarten würde, aufrechterhalten habe. Eine Verfolgung durch die Taliban habe der BF nicht glaubhaft machen könne, auch nicht aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in Europa. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 deutlich verbessert und würde der gesunde BF, der eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung aufweise, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan am Erwerbsleben teilnehmen können. Er gehöre zu keiner besonders vulnerablen Gruppe und verfüge über Familienangehörige im Herkunftsstaat, auch der Kontakt zu seiner Mutter, den Geschwistern und dem Onkel sei gegeben. Der BF könne somit auf ein tragfähiges familiäres und soziales Netz zurückgreifen, und eine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden. Der Bescheid wurde am 22.04.2025 rechtswirksam zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 15.05.2025 durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und ergänzte dieses dahingehend, dass er befürchte, als verwestlichte und homosexuelle Person sowie als Ungläubiger betrachtet und verfolgt zu werden. Er lebe bereits seit ca. 11 Jahren in Europa, gehe regelmäßig in christliche Kirchen, vertrete eine westliche Wertvorstellung und habe regelmäßig sexuelle Kontakte mit Männern. Dem BF sei von den Taliban und seiner Familie vorgeworfen worden, ein Abtrünniger und Ungläubiger zu sein, der Vater des BF sei selbst ein Mitglied der Taliban gewesen. Entgegen der Feststellungen des Bundesamtes sei der BF mittellos und könne nicht auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, da er nicht wisse, ob seine Familienangehörigen in Afghanistan noch am Leben seien. Zudem würden die Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht vorliegen, da bei genauer Betrachtung die vom BF begangenen Straftaten nicht die Schwelle einer schweren Straftat iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-RL erreichen würden. Der BF sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren und hätte eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt, sowie dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass eine Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bedeuten würde und habe die belangte Behörde das Prinzip des Non-Refoulment verletzt. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, der BF legte zwei medizinische Befunde vor.Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 15.05.2025 durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und ergänzte dieses dahingehend, dass er befürchte, als verwestlichte und homosexuelle Person sowie als Ungläubiger betrachtet und verfolgt zu werden. Er lebe bereits seit ca. 11 Jahren in Europa, gehe regelmäßig in christliche Kirchen, vertrete eine westliche Wertvorstellung und habe regelmäßig sexuelle Kontakte mit Männern. Dem BF sei von den Taliban und seiner Familie vorgeworfen worden, ein Abtrünniger und Ungläubiger zu sein, der Vater des BF sei selbst ein Mitglied der Taliban gewesen. Entgegen der Feststellungen des Bundesamtes sei der BF mittellos und könne nicht auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, da er nicht wisse, ob seine Familienangehörigen in Afghanistan noch am Leben seien. Zudem würden die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht vorliegen, da bei genauer Betrachtung die vom BF begangenen Straftaten nicht die Schwelle einer schweren Straftat iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Status-RL erreichen würden. Der BF sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren und hätte eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt, sowie dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass eine Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK bedeuten würde und habe die belangte Behörde das Prinzip des Non-Refoulment verletzt. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, der BF legte zwei medizinische Befunde vor.

Die Beschwerdevorlage vom 16.05.2025 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W251 des BVwG am 22.05.2025 ein. Mit Stellungnahme vom 21.05.2025 gab der BF eine neue Meldeadresse bekannt. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG 2005) wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W278 am 16.06.2025 neu zugewiesen.Die Beschwerdevorlage vom 16.05.2025 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W251 des BVwG am 22.05.2025 ein. Mit Stellungnahme vom 21.05.2025 gab der BF eine neue Meldeadresse bekannt. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG 2005) wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W278 am 16.06.2025 neu zugewiesen.

Am 12.08.2025 langte eine Verständigung über eine Verwaltungsstrafe betreffend den BF wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes und Ordnungsstörung aufgrund eines Vorfalls vom XXXX .2024 ein.Am 12.08.2025 langte eine Verständigung über eine Verwaltungsstrafe betreffend den BF wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes und Ordnungsstörung aufgrund eines Vorfalls vom römisch 40 .2024 ein.

Am 12.11.2025 langte eine Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Sachbeschädigung (§ 125 StGB) und gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB) ein. Am 21.01.2026 wurden vom zuständigen Landesgericht das Urteil und Verhandlungsprotokoll übermittelt, dies mit dem Hinweis, dass das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und der Vorlagebericht erst an diesem Tag dem Oberlandesgericht vorgelegt werde.Am 12.11.2025 langte eine Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) und gefährlicher Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) ein. Am 21.01.2026 wurden vom zuständigen Landesgericht das Urteil und Verhandlungsprotokoll übermittelt, dies mit dem Hinweis, dass das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und der Vorlagebericht erst an diesem Tag dem Oberlandesgericht vorgelegt werde.

Am 21.01.2026 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des BF und dessen ausgewiesenen Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Im Zuge der Verhandlung wurden dem BF und seiner Vertretung die herangezogenen Länderberichte, darunter die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025, sowie weitere relevante Berichte zur Kenntnis gebracht. Am 27.01.2026 langte fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ein.

Am 27.01.2026 langten die Strafverfügung sowie das Straferkenntnis betreffend den BF wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes, ungebührlicher Lärmerregung und Ordnungsstörung aufgrund eines Vorfalls vom XXXX .2025 ein.Am 27.01.2026 langten die Strafverfügung sowie das Straferkenntnis betreffend den BF wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes, ungebührlicher Lärmerregung und Ordnungsstörung aufgrund eines Vorfalls vom römisch 40 .2025 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache ist Paschtu, diese beherrscht er in Wort und Schrift, ebenso Dari, Englisch und Deutsch.

Der BF wurde im Distrikt Qarghayi (auch protokolliert unter: Qarghai), Provinz Laghman, in Afghanistan geboren und lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsort. Im Herkunftsstaat besuchte der BF acht Jahre die Schule und arbeitete in der elterlichen Landwirtschaft.

Der BF ist ledig und kinderlos. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter und Geschwister leben im H

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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