Entscheidungsdatum
12.02.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W275 2294463-1/17E
W275 2316970-1/11E
W275 2294463-1/17E, W275 2316970-1/11E,
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Côte d’Ivoire (im Folgenden: Elfenbeinküste), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER sowie die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Côte d’Ivoire (im Folgenden: Elfenbeinküste), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER sowie die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser behoben.
Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Côte d’Ivoire (im Folgenden: Elfenbeinküste), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER sowie die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Côte d’Ivoire (im Folgenden: Elfenbeinküste), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER sowie die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihrem Ehemann in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 17.05.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Am selben Tag wurde die Erstbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu ihrem Fluchtgrund an, „man“ habe nicht gewollt, dass sie mit ihrem Mann zusammenbleibe. Es habe auch „etwas Gewalt“ gegeben, daher seien sie („wir“) ausgereist. Wenn die Verwandten sie in Ruhe lassen würden, gebe es kein Problem.
Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten der Erstbeschwerdeführerin ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung in Italien aufgrund einer Anhaltung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Erstbeschwerdeführerin in weiterer Folge mit Bescheid vom 01.08.2023 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei. Weiters wurde die Außerlandesbringung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2024, W175 2276619-1/5E, statt und behob den Bescheid.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Erstbeschwerdeführerin in weiterer Folge mit Bescheid vom 01.08.2023 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei. Weiters wurde die Außerlandesbringung der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2024, W175 2276619-1/5E, statt und behob den Bescheid.
Am 24.04.2024 fanden niederschriftliche Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In ihrer Einvernahme brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass ihr Vater sich von einem alten Mann Geld geliehen und sie im Gegenzug verkauft habe. Sie sei daher nach einer Zeit mitgenommen sowie eingesperrt und missbraucht worden und habe mit Hilfe der zweiten Frau des alten Mannes ihre Flucht organisieren können. In weiterer Folge hätten sie und ihr Ehemann sich versteckt, seien jedoch von Jugendlichen, die der alte Mann angeheuert habe, entdeckt und zu dem alten Mann zurückgebracht worden. Sodann sei ihr erneut mit der Unterstützung der zweiten Frau des alten Mannes die Flucht gelungen.
Mit Bescheid vom 28.05.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.). Eine gleichlautende Entscheidung erging im Verfahren des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin.Mit Bescheid vom 28.05.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Eine gleichlautende Entscheidung erging im Verfahren des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin.
Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann Beschwerden.
Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht sodann unter Anschluss der Akten übermittelt, langten am 28.06.2024 bei Gericht ein und wurden der Gerichtsabteilung I414 zugewiesen. Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 01.07.2024 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung I414 für unzuständig und begründete dies mit dem von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung. Die Rechtssache der Erstbeschwerdeführerin wurde daraufhin der Gerichtsabteilung W275 zugewiesen.
Mit Teilerkenntnis vom 05.07.2024, W275 2294463-1/6Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides statt, behob den genannten Spruchpunkt und sprach aus, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024 die aufschiebende Wirkung zukomme. Mit Teilerkenntnis vom 05.07.2024, W275 2294463-1/6Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides statt, behob den genannten Spruchpunkt und sprach aus, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024 die aufschiebende Wirkung zukomme.
Am XXXX wurde die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren. Der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 15.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe.Am römisch 40 wurde die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren. Der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 15.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe.
Mit Bescheid vom 25.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Dagegen wurde in der Folge Beschwerde erhoben.Mit Bescheid vom 25.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde in der Folge Beschwerde erhoben.
Am 17.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen und Fluchtgründen sowie jenen der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin befragt und der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin als Zeuge einvernommen wurde.
Am 19.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin als Zeugin aussagte.
Mit Schreiben vom 07.01.2026 gab die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführerinnen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige der Elfenbeinküste; sie ist mit einem Staatsangehörigen der Elfenbeinküste verheiratet und Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, die ebenfalls Staatsangehörige der Elfenbeinküste ist. Die Identität der Beschwerdeführerinnen steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Baoule (auch Baoulé) an, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin gehört (ebenso wie ihr Vater) der Volksgruppe der Gouro an. Die Beschwerdeführerinnen bekennen sich zur Religionsgemeinschaft des Christentums. Die Erstsprache der Erstbeschwerdeführerin ist Baoule (auch Baoulé), sie beherrscht diese ebenso wie Französisch in Wort und Schrift.
Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus XXXX (Elfenbeinküste); sie erhielt in der Elfenbeinküste eine mehrjährige Schulbildung und hat als Schneiderin und Friseurin sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Erstbeschwerdeführerin lebte mit ihren Eltern sowie ihren fünf Brüdern und sechs Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt. Sie lernte ihren Ehemann (den Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin) etwa im Jahr 2013 kennen, ging mit ihm eine Beziehung ein und heiratete ihn im Beisein der Familienangehörigen. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin war im Herkunftsstaat als Friseur und Unternehmer tätig und verrichtete Arbeiten als Techniker für Glasfasertechnik; er sorgte damit auch zum Teil für den Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin. Nach der Ausreise ihres Ehemannes verließ auch die Erstbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat im Jahr 2018 in Richtung Tunesien, wo sie sich bis zum Jahr 2023 mit ihrem Ehemann aufhielt. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus römisch 40 (Elfenbeinküste); sie erhielt in der Elfenbeinküste eine mehrjährige Schulbildung und hat als Schneiderin und Friseurin sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Erstbeschwerdeführerin lebte mit ihren Eltern sowie ihren fünf Brüdern und sechs Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt. Sie lernte ihren Ehemann (den Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin) etwa im Jahr 2013 kennen, ging mit ihm eine Beziehung ein und heiratete ihn im Beisein der Familienangehörigen. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin war im Herkunftsstaat als Friseur und Unternehmer tätig und verrichtete Arbeiten als Techniker für Glasfasertechnik; er sorgte damit auch zum Teil für den Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin. Nach der Ausreise ihres Ehemannes verließ auch die Erstbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat im Jahr 2018 in Richtung Tunesien, wo sie sich bis zum Jahr 2023 mit ihrem Ehemann aufhielt.
Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin ist mittlerweile eines natürlichen Todes verstorben. Der Vater und die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin leben ebenso wie die Schwiegerfamilie der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor im Herkunftsstaat; eine Tante des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihrer Familie in Abidjan. Weiters leben zwei Töchter des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin im Alter von vierzehn und siebzehn Jahren (aus einer vorhergehenden Beziehung) im Herkunftsstaat. Die Erstbeschwerdeführerin hat (im Wege ihrer Schwester) regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie.
Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann führen eine intakte, gleichberechtigte Ehe, die aus Liebe geschlossen wurde; die Ehepartner unterstützen sich gegenseitig.
Die Beschwerdeführerinnen sind im Wesentlichen gesund; die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig.
Die Erstbeschwerdeführerin war bei ihrer Ausreise im Besitz eines im Jahr 2018 ausgestellten Reisepasses ihres Herkunftsstaates. Sie reiste mit ihrem Ehemann von Tunesien nach Italien und in der Folge in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 17.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 15.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin war bei ihrer Ausreise im Besitz eines im Jahr 2018 ausgestellten Reisepasses ihres Herkunftsstaates. Sie reiste mit ihrem Ehemann von Tunesien nach Italien und in der Folge in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 17.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 15.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbeschwerdeführerin hat neben ihrem Ehemann und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Im Verfahren des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin ergeht mit heutigem Tag eine gleichlautende, die Beschwerde abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (zur Zahl I414 2294465-1).
Die Erstbeschwerdeführerin besucht in Österreich einen Deutschkurs, geht regelmäßig in die Kirche und kümmert sich um die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerinnen sind strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig.
1.2. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Herkunftsstaat:
Den Beschwerdeführerinnen droht in ihrem Herkunftsstaat keine (asylrelevante) Verfolgung. Die Erstbeschwerdeführerin war und ist in Somalia keiner Bedrohung bzw. Verfolgung durch ihren Vater bzw. den angegebenen älteren Mann ausgesetzt.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Elfenbeinküste nicht Opfer einer Genitalverstümmelung; auch die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist kein Opfer von Genitalverstümmelung. Den Beschwerdeführerinnen droht im Falle einer Rückkehr keine Genitalverstümmelung gegen ihren Willen.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihnen auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann bzw. Vater haben familiäre Anknüpfungspunkte in der Elfenbeinküste, die sie bereits in der Vergangenheit mehrfach unterstützt haben. Insbesondere lebt eine Tante des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie in Abidjan. Die Beschwerdeführerinnen laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Elfenbeinküste:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Elfenbeinküste:
Politische Lage
Die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) ist eine Präsidialdemokratie, in der dem Staatspräsidenten große exekutive Machtkompetenzen zufallen. Der Staatsaufbau richtet sich nach dem französischen Muster (AA 23.11.2020). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt nach der Wahl 2020 einer Begrenzung auf zwei Amtszeiten. Der Premierminister ist Regierungschef, wird vom Präsidenten ernannt und ist für die Ernennung des Kabinetts verantwortlich, das vom Präsidenten bestätigt wird (FH 3.3.2021).
Das Zweikammerparlament besteht aus einem 255 Sitze umfassenden Unterhaus, der Nationalversammlung, und einem 99 Sitze umfassenden Senat, der in der Verfassung von 2016 vorgesehen ist und im März 2018 eingesetzt wurde. Die Mitglieder der Nationalversammlung werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Von den 99 Sitzen des Senats werden 66 indirekt von der Nationalversammlung und den Mitgliedern verschiedener lokaler Räte gewählt, und 33 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt; alle Mitglieder haben eine fünfjährige Amtszeit (FH 3.3.2021).
Der ehemalige Premierminister und Präsidentschaftskandidat der Rassemblement des Houphouétistes pour la Démocratie et la Paix (RHDP), Amadou Gon Coulibaly, starb im Juli 2020 unerwartet. Präsident Alassane Ouattara, der zwei fünfjährige Amtszeiten hinter sich hatte, machte seine frühere Entscheidung, nicht zu kandidieren, rückgängig und wurde im August von der RHDP nominiert. Die Partei erklärte, dass Ouattara für zwei weitere Amtszeiten in Frage käme, da die in der Verfassung von 2016 vorgesehene Begrenzung auf zwei Amtszeiten erst nach Ouattaras zweiter Wahl verabschiedet worden war. Einige Kritiker warfen Ouattara vor, die neue Verfassung vorangebracht zu haben, um seine dritte Amtszeit zu ermöglichen. Seine Nominierung stieß auf große Proteste der Oppositionsparteien (FH 3.3.2021).
Die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 waren weder frei noch fair. Die Opposition boykottierte die Wahlen im Oktober 2020 gänzlich, und viele potenzielle Wähler wurden aufgrund von Sicherheitsbedenken an der Stimmabgabe gehindert. Nach Angaben der Regierung, die die Wahlbeteiligung auf 54 Prozent bezifferte, gewann Ouattara die Wahl mit 94 Prozent der Stimmen. Diese Zahlen wurden von unabhängigen Beobachtern des Electoral Institute for Sustainable Democracy in Africa (EISA) angefochten. Das Institut berichtete, dass nur 54 Prozent der Wahllokale geöffnet waren und nur 41 Prozent der Wählerkarten vor der Abstimmung verteilt wurden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Wählerverzeichnis Probleme hinsichtlich Vollständigkeit aufwies und eine große Zahl verstorbener Personen enthielt, und dass es der Wahlkommission an Transparenz mangelte und sie die Regierungspartei bei der Durchführung der Wahl stark begünstigte (FH 3.3.2021).
Sicherheitslage
Die Kriminalität ist vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch (BMEIA 26.1.2022; vgl. EDA 26.1.2022). Zudem genießen nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (FH 3.3.2021).Die Kriminalität ist vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch (BMEIA 26.1.2022; vergleiche EDA 26.1.2022). Zudem genießen nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (FH 3.3.2021).
Die Hauptbedrohung für die Sicherheit ist nicht mehr die politische Instabilität, sondern die Anschläge in den nördlichen Grenzregionen durch militante Islamisten, die hauptsächlich in Mali und Burkina Faso stationiert sind (GW 5.1.2022). Für das gesamte Grenzgebiet zu Burkina Faso und Mali, und insbesondere die Grenzregion im Nordosten des Landes, besteht ein hohes Entführungsrisiko. Angesichts der Entwicklungen im Sahel und insbesondere der Sicherheitslage in Burkina Faso und in Mali besteht auch in der Elfenbeinküste ein latentes Risiko terroristischer Anschläge (AA 26.1.2022). Zum Beispiel wurden im Juni 2021 bei der Explosion eines Sprengsatzes bei Tehini im Grenzgebiet zu Burkina Faso mehrere Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. Im März und April 2021 kam es zu Terrorangriffen mit islamistischem Hintergrund auf Sicherheitsposten der in Kafolo an der Grenze zu Burkina Faso. Mehrere Soldaten kamen dabei ums Leben (EDA 26.1.2022; vgl. BMEIA 26.1.2022, AA 26.1.2022). Zudem kam es im April 2021 in der Nähe von Kafolo zu einem Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf ein ziviles Kraftfahrzeug. Trotz verstärkter Sicherheitsmaßnahmen durch die Behörden besteht die latente terroristische Bedrohung fort (AA 26.1.2022).Die Hauptbedrohung für die Sicherheit ist nicht mehr die politische Instabilität, sondern die Anschläge in den nördlichen Grenzregionen durch militante Islamisten, die hauptsächlich in Mali und Burkina Faso stationiert sind (GW 5.1.2022). Für das gesamte Grenzgebiet zu Burkina Faso und Mali, und insbesondere die Grenzregion im Nordosten des Landes, besteht ein hohes Entführungsrisiko. Angesichts der Entwicklungen im Sahel und insbesondere der Sicherheitslage in Burkina Faso und in Mali besteht auch in der Elfenbeinküste ein latentes Risiko terroristischer Anschläge (AA 26.1.2022). Zum Beispiel wurden im Juni 2021 bei der Explosion eines Sprengsatzes bei Tehini im Grenzgebiet zu Burkina Faso mehrere Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. Im März und April 2021 kam es zu Terrorangriffen mit islamistischem Hintergrund auf Sicherheitsposten der in Kafolo an der Grenze zu Burkina Faso. Mehrere Soldaten kamen dabei ums Leben (EDA 26.1.2022; vergleiche BMEIA 26.1.2022, AA 26.1.2022). Zudem kam es im April 2021 in der Nähe von Kafolo zu einem Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf ein ziviles Kraftfahrzeug. Trotz verstärkter Sicherheitsmaßnahmen durch die Behörden besteht die latente terroristische Bedrohung fort (AA 26.1.2022).
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und obwohl die Justiz in gewöhnlichen Strafsachen im Allgemeinen unabhängig ist, respektiert die Regierung die Unabhängigkeit der Justiz häufig nicht (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben ist die Justiz nicht unabhängig. Richter sind anfällig für externe Einflussnahme, Korruption und Bestechung sind innerhalb der Justiz nach wie vor endemisch (FH 3.3.2021). Im Jänner 2020 beklagten verschiedene Berufsverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft die fortwährende Beeinträchtigung des Justizwesens durch die Exekutive und die Weigerung der Regierung, mehrere Gerichtsentscheidungen umzusetzen. Menschenrechtsorganisationen und politische Parteien behaupteten, die Regierung nutze das Justizsystem, um unterschiedliche Oppositionelle zu marginalisieren (USDOS 30.3.2021). Die Justiz wurde vollständig mobilisiert, um die dritte Amtszeit von Präsident Ouattara zu unterstützen (FH 3.3.2021).
In der Vergangenheit traten die Schwurgerichte (Sondergerichte, die bei Bedarf zur Verhandlung von Strafsachen mit Verbrechen einberufen werden) nur selten zusammen. Im Laufe des Jahres 2020 nahmen die ständigen Strafgerichte, die als Ersatz für die Schwurgerichte eingerichtet worden waren, um den Rückstau an Fällen zu beseitigen, ihre Arbeit auf (USDOS 30.3.2021). Im März 2020 billigte das Parlament Verfassungsänderungen, durch die der Oberste Gerichtshof abgeschafft und drei bestehende Gerichte als letzte Instanz eingesetzt wurden: der Kassationshof (Berufungsgericht), der Staatsrat (Conseil d'Etat) und der Rechnungshof (Cour des Comptes). Diese Gerichte sind für verschiedene Arten von Rechtsangelegenheiten zuständig. Der Cour de Cassation ist das höchste Berufungsgericht für Straf- und Zivilsachen. Der Conseil d'Etat ist das höchste Berufungsgericht für Verwaltungsstreitigkeiten. Der Cour des Comptes ist das oberste Rechnungsprüfungsorgan, das für die Überwachung der öffentlichen Finanzen und Konten zuständig ist. Zusätzlich zu diesen drei Gerichten entscheidet der Conseil Constitutionnel (Verfassungsrat) über die Wählbarkeit von Parlaments- und Präsidentschaftskandidaten, entscheidet über Streitigkeiten bei Wahlen, bestätigt Wahlergebnisse und urteilt über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen (USDOS 30.3.2021).
Berichten zufolge gewähren die Militärgerichte den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie zivile Strafgerichte. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es zu keinen Prozessen gegen Zivilisten vor Militärgerichten gekommen ist (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht manchmal nicht durch. Obwohl das Gesetz die Unschuldsvermutung und das Recht auf unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte vorsieht, wurde dies nicht immer eingehalten. Verurteilte haben Zugang zu Berufungsgerichten, aber höhere Gerichte hoben die Urteile nur selten auf (USDOS 30.3.2021).
Der relative Mangel an ausgebildeten Richtern und Anwälten führte zu einem eingeschränkten Zugang zu wirksamen Gerichtsverfahren, insbesondere außerhalb der Großstädte. Die Regierung nennt eine Zahl von 450 Richtern für eine Bevölkerung von schätzungsweise 27,5 Millionen (USDOS 30.3.2021).
In ländlichen Gebieten wird die Justiz häufig von traditionellen Institutionen auf Dorfebene ausgeübt, die häusliche Streitigkeiten und kleinere Landfragen nach dem Gewohnheitsrecht regeln. Die Streitbeilegung erfolgt durch ausführliche Debatten. Es wurden keine Fälle von körperlicher Bestrafung nach solchen, nach traditionellem Recht geführten Verfahren gemeldet. Das Gesetz sieht ausdrücklich einen sogenannten „großen Vermittler“ vor, der vom Präsidenten ernannt wird und eine Brücke zwischen traditionellen und modernen Methoden der Streitbeilegung schlagen soll (USDOS 30.3.2021).
Sicherheitsbehörden
Die Nationale Polizei, die dem Ministerium für Inneres und Sicherheit untersteht, und die