TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/13 W235 2292724-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2026
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Entscheidungsdatum

13.02.2026

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W235 2292726-2/5E

W235 2292724-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. mj. XXXX geb. XXXX , dieser gesetzlich vertreten durch: XXXX , beide StA. Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zl. 1377261810-250839433 (ad 1.) und Zl. 1377259605-250839441 (ad 2.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. mj. römisch 40 geb. römisch 40 , dieser gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , beide StA. Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zl. 1377261810-250839433 (ad 1.) und Zl. 1377259605-250839441 (ad 2.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer erstmals am 20.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .11.2023 in Kroatien einen Asylantrag stellte. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .11.2023 in Kroatien einen Asylantrag stellte.

1.1.2. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2024 im Erstverfahren gab die Erstbeschwerdeführerin an, abgesehen vom Zweitbeschwerdeführer und ihren beiden mitgereisten Brüdern, keine weiteren Verwandten oder sonstige Angehörige in Österreich zu haben. Ihres Wissens würden weitschichtige Verwandte in der Schweiz, Frankreich und Deutschland leben.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 20.11.2023 mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. dieser Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 20.11.2023 mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. dieser Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

1.1.3. Die gegen die Bescheide vom 10.05.2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.06.2024 gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet ab. 1.1.3. Die gegen die Bescheide vom 10.05.2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.06.2024 gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab.

Am 10.07.2024 wurde der kroatischen Dublinbehörde die Aussetzung der Verfahren bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate aufgrund Untertauchens der Beschwerdeführer mitgeteilt.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Die Beschwerdeführer reisten erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin wieder für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am 24.06.2025 die gegenständlichen, zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .11.2023 in Kroatien, am XXXX .11.2023 in Österreich und am XXXX .07.2024 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 62 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .11.2023 in Kroatien, am römisch 40 .11.2023 in Österreich und am römisch 40 .07.2024 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 62 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).

1.2.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide und nicht schwanger sei. Auf Vorhalt, sie habe in Österreich bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe danach Österreich verlassen und sich von XXXX .07.2024 bis XXXX .06.2025 in Deutschland aufgehalten. Den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stelle sie, weil sie in Österreich einen Freund habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Freund kennengelernt, als sie das erste Mal in Österreich gewesen sei. Seitdem seien sie ein Paar. Ihr Freund lebe seit 20 Jahren in Österreich und sorge materiell und finanziell für die Beschwerdeführer. Er ersetze auch den Vater für den minderjährigen Beschwerdeführer. Sie würden sich sehr gut verstehen. 1.2.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide und nicht schwanger sei. Auf Vorhalt, sie habe in Österreich bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe danach Österreich verlassen und sich von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .06.2025 in Deutschland aufgehalten. Den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stelle sie, weil sie in Österreich einen Freund habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Freund kennengelernt, als sie das erste Mal in Österreich gewesen sei. Seitdem seien sie ein Paar. Ihr Freund lebe seit 20 Jahren in Österreich und sorge materiell und finanziell für die Beschwerdeführer. Er ersetze auch den Vater für den minderjährigen Beschwerdeführer. Sie würden sich sehr gut verstehen.

1.2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.06.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.1.2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.06.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.

Am 27.06.2025 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 27.06.2025 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.2.4. Am 07.07.2025 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Türkisch sowie in Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin zunächst bestätigte, dass ihre Angaben auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer gelten würden. Beide Beschwerdeführer würden an keinen Krankheiten leiden und benötigten auch keine Medikamente. Zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin seien als Asylwerber, deren Verfahren noch offen sei, in Deutschland aufhältig. Angehörige ihrer Kernfamilie habe sie in Österreich nicht, aber ihr Lebensgefährte lebe im Bundesgebiet. Als die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden Brüdern erstmals in Österreich um Asyl angesucht habe, habe es eine kurdische Feier gegeben, wo sie ihren nunmehrigen Lebensgefährten kennengelernt habe. Er habe sich auch um den Zweitbeschwerdeführer gekümmert und eine Beziehung zu ihm aufgebaut. Seitdem seien sie zusammen. Die Erstbeschwerdeführerin sei am XXXX .07.2024 mit ihren Brüdern nach Deutschland gegangen und habe dort um Asyl angesucht. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Die Beschwerdeführer seien in Deutschland geblieben und habe die Erstbeschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Partner aufrechterhalten. Er habe sie auch in Deutschland besucht und materiell sowie finanziell unterstützt. Ihr Freund sei aufgrund seiner Erkrankung Pensionist und wohne in XXXX . Er heiße XXXX , sei 1974 geboren und seit 20 Jahren in Österreich. Er habe einen normalen Aufenthaltsstatus, sei aber kein österreichischer Staatsbürger. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Partner seien auch verlobt, aber es habe keine große Feier gegeben. Sie sei seit XXXX .02.2025 geschieden und wolle ihren Partner heiraten. Allerdings müsse sie aufgrund der türkischen Regelungen zur Wiederverheiratung noch sechs Monate mit der Eheschließung warten. Auf Vorhalt der rechtsfreundlichen Vertreterin, dies müsse sie in Österreich nicht, gab die Erstbeschwerdeführerin an, man brauche zusätzlich eine Bestätigung der türkischen Regierung, dass man wieder heiraten dürfe. Nach nochmaligem Hinweis der rechtsfreundlichen Vertreterin, dass sie dies in Österreich nicht brauche, wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Einvernahmeleiter gefragt, ob ihr Lebensgefährte eine schriftliche Stellungnahme abgeben wolle. Die Erstbeschwerdeführerin gab darauf an, dass sie das nicht wisse, ihn jedoch fragen werde. 1.2.4. Am 07.07.2025 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Türkisch sowie in Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin zunächst bestätigte, dass ihre Angaben auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer gelten würden. Beide Beschwerdeführer würden an keinen Krankheiten leiden und benötigten auch keine Medikamente. Zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin seien als Asylwerber, deren Verfahren noch offen sei, in Deutschland aufhältig. Angehörige ihrer Kernfamilie habe sie in Österreich nicht, aber ihr Lebensgefährte lebe im Bundesgebiet. Als die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden Brüdern erstmals in Österreich um Asyl angesucht habe, habe es eine kurdische Feier gegeben, wo sie ihren nunmehrigen Lebensgefährten kennengelernt habe. Er habe sich auch um den Zweitbeschwerdeführer gekümmert und eine Beziehung zu ihm aufgebaut. Seitdem seien sie zusammen. Die Erstbeschwerdeführerin sei am römisch 40 .07.2024 mit ihren Brüdern nach Deutschland gegangen und habe dort um Asyl angesucht. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Die Beschwerdeführer seien in Deutschland geblieben und habe die Erstbeschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Partner aufrechterhalten. Er habe sie auch in Deutschland besucht und materiell sowie finanziell unterstützt. Ihr Freund sei aufgrund seiner Erkrankung Pensionist und wohne in römisch 40 . Er heiße römisch 40 , sei 1974 geboren und seit 20 Jahren in Österreich. Er habe einen normalen Aufenthaltsstatus, sei aber kein österreichischer Staatsbürger. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Partner seien auch verlobt, aber es habe keine große Feier gegeben. Sie sei seit römisch 40 .02.2025 geschieden und wolle ihren Partner heiraten. Allerdings müsse sie aufgrund der türkischen Regelungen zur Wiederverheiratung noch sechs Monate mit der Eheschließung warten. Auf Vorhalt der rechtsfreundlichen Vertreterin, dies müsse sie in Österreich nicht, gab die Erstbeschwerdeführerin an, man brauche zusätzlich eine Bestätigung der türkischen Regierung, dass man wieder heiraten dürfe. Nach nochmaligem Hinweis der rechtsfreundlichen Vertreterin, dass sie dies in Österreich nicht brauche, wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Einvernahmeleiter gefragt, ob ihr Lebensgefährte eine schriftliche Stellungnahme abgeben wolle. Die Erstbeschwerdeführerin gab darauf an, dass sie das nicht wisse, ihn jedoch fragen werde.

Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland auszuweisen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei von XXXX .07.2024 bis XXXX .06.2025 in Deutschland gewesen. Konkret die Beschwerdeführer betreffende Probleme oder Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben. Lediglich manchmal habe es im Camp Probleme mit dem Personal gegeben, aber sonst nicht. Alle seien sehr aufmerksam und zuvorkommend gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Deutschland gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie diese erhalten habe, dazu jedoch nichts sagen wolle. Die Erstbeschwerdeführerin wolle keinesfalls nach Deutschland zurück. Ihre Gründe habe sie bereits ausgeführt. Die Beschwerdeführer seien in Österreich glücklicher, zufriedener und würden sich auch sicherer fühlen als in Deutschland. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland auszuweisen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .06.2025 in Deutschland gewesen. Konkret die Beschwerdeführer betreffende Probleme oder Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben. Lediglich manchmal habe es im Camp Probleme mit dem Personal gegeben, aber sonst nicht. Alle seien sehr aufmerksam und zuvorkommend gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Deutschland gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie diese erhalten habe, dazu jedoch nichts sagen wolle. Die Erstbeschwerdeführerin wolle keinesfalls nach Deutschland zurück. Ihre Gründe habe sie bereits ausgeführt. Die Beschwerdeführer seien in Österreich glücklicher, zufriedener und würden sich auch sicherer fühlen als in Deutschland.

Auf Nachfrage der rechtsfreundlichen Vertreterin führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie vorletzte Woche eine kleine Verlobungsfeier gemacht hätten. Ihr Lebensgefährte bemühe sich sehr um den minderjährigen Beschwerdeführer. Er verhalte sich besser als dessen leiblicher Vater. Sie würden miteinander spielen, viel Zeit miteinander verbringen und sich unterhalten. Die Verbindung zwischen ihrem Freund und dem Zweitbeschwerdeführer sei sehr stark. Als sie in Deutschland gewesen seien, habe der Freund der Erstbeschwerdeführerin dem Zweitbeschwerdeführer gefehlt.

Am Ende der Einvernahme wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Frist zur Vorlage einer Stellungnahme ihres Lebensgefährten bis 16.07.2025 eingeräumt, die in der Folge auf Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertreterin bis 21.07.2025 verlängert wurde.

Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme eingelangt.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 21.10.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass es bei Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts darauf ankomme, inwieweit ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Es komme hingegen nicht darauf an, ob eine in Österreich vollzogene standesamtliche Heirat vorliege. Die standesamtliche Heirat sei nämlich nur deshalb nicht erfolgt, da die Erstbeschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Dokumente verfüge, da sie nach Deutschland müsste, um diese abzuholen. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei die Ehe nach muslimischem Brauch geschlossen worden. Die Beziehung besehe nunmehr seit beinahe zwei Jahren. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin lebe bereits seit 20 Jahren in Österreich und hätten sich die beiden bereits in Deutschland verlobt. Die Beschwerdeführer würden mit Herrn Bülent KUDIS in Wels im gemeinsamen Haushalt wohnen und komme dieser zur Gänze für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer auf. Insbesondere zum vierjährigen Beschwerdeführer bestehe eine sehr enge, einer Vater-Sohn-Beziehung entsprechende Bindung. Zum leiblichen Vater bestehe seit mehreren Jahren kein Kontakt mehr und sei der nunmehrige Partner der Erstbeschwerdeführerin zur Vaterfigur des Zweitbeschwerdeführers geworden. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls hätte Österreich sein Selbsteintrittsrecht aus Gründen des Art. 8 EMRK wahrnehmen müssen. 3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 21.10.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass es bei Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts darauf ankomme, inwieweit ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Es komme hingegen nicht darauf an, ob eine in Österreich vollzogene standesamtliche Heirat vorliege. Die standesamtliche Heirat sei nämlich nur deshalb nicht erfolgt, da die Erstbeschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Dokumente verfüge, da sie nach Deutschland müsste, um diese abzuholen. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei die Ehe nach muslimischem Brauch geschlossen worden. Die Beziehung besehe nunmehr seit beinahe zwei Jahren. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin lebe bereits seit 20 Jahren in Österreich und hätten sich die beiden bereits in Deutschland verlobt. Die Beschwerdeführer würden mit Herrn Bülent KUDIS in Wels im gemeinsamen Haushalt wohnen und komme dieser zur Gänze für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer auf. Insbesondere zum vierjährigen Beschwerdeführer bestehe eine sehr enge, einer Vater-Sohn-Beziehung entsprechende Bindung. Zum leiblichen Vater bestehe seit mehreren Jahren kein Kontakt mehr und sei der nunmehrige Partner der Erstbeschwerdeführerin zur Vaterfigur des Zweitbeschwerdeführers geworden. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls hätte Österreich sein Selbsteintrittsrecht aus Gründen des Artikel 8, EMRK wahrnehmen müssen.

4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 08.01.2026 die Unterlagen über die komplikationslose Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland auf dem Luftweg am 14.11.2025.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach erstmaliger illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten die Beschwerdeführer am 20.11.2023 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2024 aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens als unzulässig zurückgewiesen wurden und die Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2024 als unbegründet abgewiesen.

In der Folge reisten die Beschwerdeführer weiter nach Deutschland, wo die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .07.2024 einen (weiteren) Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Deutschland zu warten, begaben sich die Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von knapp einem Jahr in Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo die Erstbeschwerdeführerin am 24.06.2025 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte.In der Folge reisten die Beschwerdeführer weiter nach Deutschland, wo die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .07.2024 einen (weiteren) Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Deutschland zu warten, begaben sich die Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von knapp einem Jahr in Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo die Erstbeschwerdeführerin am 24.06.2025 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.06.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 27.06.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.06.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 27.06.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass beide Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ferner benötigen sie auch keine Medikamente.

Die Erstbeschwerdeführerin, die seit XXXX .02.2025 vom Vater des Zweitbeschwerdeführers geschieden ist, führt eine partnerschaftliche Beziehung mit einem in Österreich asylberechtigten türkischen Staatsangehörigen, den sie bereits im Zuge ihres ersten Aufenthalts in Österreich kennenlernte. Die Beschwerdeführer lebten zwischen Mitte Juli 2025 und ihrer Überstellung nach Deutschland am 14.11.2025 – sohin ca. vier Monate – mit dem Partner der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur bestehen nicht. In Deutschland sind zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin als Asylwerber aufhältig. Die Erstbeschwerdeführerin, die seit römisch 40 .02.2025 vom Vater des Zweitbeschwerdeführers geschieden ist, führt eine partnerschaftliche Beziehung mit einem in Österreich asylberechtigten türkischen Staatsangehörigen, den sie bereits im Zuge ihres ersten Aufenthalts in Österreich kennenlernte. Die Beschwerdeführer lebten zwischen Mitte Juli 2025 und ihrer Überstellung nach Deutschland am 14.11.2025 – sohin ca. vier Monate – mit dem Partner der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur bestehen nicht. In Deutschland sind zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin als Asylwerber aufhältig.

Letztlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer am 14.11.2025 gemeinsam komplikationslos auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt wurden.

1.2. Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland:

Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurden in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF 10.2023).

Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024).

b). Dublin-Rückkehrer:

Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr 2019. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023).

Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung gemäß Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024).

c). Non-Refoulement:

Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023).

Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023).

Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023).

Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023).

d). Versorgung:

In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023).

Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023).

Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind gemäß Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen:

?        Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt;

?        Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld);

?        Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt;

?        bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a).

Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a).

Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023).

Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023).

e). Unterbringung:

Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden:

?        Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren)

?        Gemeinschaftsunterkünfte

?        Dezentrale Unterbringung

?        Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen

(AIDA 4.2023)

Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023).

In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023).

Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023).

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer zweimaligen unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sowie aus den Akteninhalten. Ebenfalls auf den unbedenklichen Akteninhalten gründen die Feststellungen zu den ersten Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere auf den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2024, Zln. 1377261810-232406920 und 1377259605-232406687, sowie auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2024, GZ. W240 2292726-1/3E.

Dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .07.2024 einen weiteren Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch von der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt selbst vorgebracht. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Deutschland zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Deutschland der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Schreiben vom 27.06.2025 ausdrücklich zugestimmt hat. Demgegenüber erweist sich die Angabe der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt, dass ihr Antrag in Deutschland abgelehnt wurde, als tatsachenwidrig. Weiters ist die Aufenthaltsdauer von knapp einem Jahr in Deutschland mit den Daten der Asylantragstellungen in Deutschland ( XXXX .07.2024) und Österreich (24.06.2025) in Einklang zu bringen und ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .07.2024 einen weiteren Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch von der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt selbst vorgebracht. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Deutschland zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Deutschland der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 27.06.2025 ausdrücklich zugestimmt hat. Demgegenüber erweist sich die Angabe der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt, dass ihr Antrag in Deutschland abgelehnt wurde, als tatsachenwidrig. Weiters ist die Aufenthaltsdauer von knapp einem Jahr in Deutschland mit den Daten der Asylantragstellungen in Deutschland ( römisch 40 .07.2024) und Österreich (24.06.2025) in Einklang zu bringen und ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer durch Deutschland ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich in den Verfahren keine Hinweise und wurde ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass beide Beschwerdeführer an keinen Krankheiten leiden sowie keine Medikamente benötigen würden und die Erstbeschwerdeführerin nicht schwanger sei (vgl. AS 19 und AS 89 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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