TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/16 W220 2320161-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2026
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Entscheidungsdatum

16.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W220 2320161-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG stattgegeben. Dem Beschwerdeführer ist ein Fremdenpass auszustellen. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stattgegeben. Dem Beschwerdeführer ist ein Fremdenpass auszustellen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 08.07.2011, Zl. 11 XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 12.09.2011, Zl. XXXX , gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 08.07.2011, Zl. 11 römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 12.09.2011, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Seit 03.09.2018 verfügt der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Am 18.07.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.Am 18.07.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.07.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen und wurde diesem eine Frist von 2 Wochen für die Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 18.07.2025 gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 18.07.2025 gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und verfügt seit 08.07.2011 über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet. Seit 03.09.2018 verfügt der Beschwerdeführer darüber hinaus über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal strafgerichtlich verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.07.2017, rk am 13.11.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tags zu je EUR 4,- verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.07.2017, rk am 13.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tags zu je EUR 4,- verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.12.2021, rk am 13.12.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1; §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, 15 StGB und § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.12.2021, rk am 13.12.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins,; Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, 15, StGB und Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Bereits mit Bescheiden vom 07.09.2017 und vom 23.05.2022 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass aus. Am 20.06.2025 meldete der Beschwerdeführer den Verlust seines Fremdenpasses.

Am 18.07.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß §88 Abs. 2a FPG.Am 18.07.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß §88 Absatz 2 a, FPG.

Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und dem Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

Zum Spruchteil A)

3.2. Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

3.2.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet auszugsweise, wie folgt:3.2.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet auszugsweise, wie folgt:

„§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

[…]“

3.2.2. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde auf den Tatbestand des § 88 Abs. 2a FPG gestützt. Die dort normierten Voraussetzungen sind gegenständlich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegeben: 3.2.2. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde auf den Tatbestand des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG gestützt. Die dort normierten Voraussetzungen sind gegenständlich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegeben:

Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), die vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), die vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7).

Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht dazu vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht dazu vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).

Das in § 88 Abs. 2a FPG in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Übereinstimmung mit Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.

Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist vergleiche VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).

Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt ist (wenngleich er auch über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt) und die Konsularabteilung der afghanischen Botschaft in Wien derzeit keine Reisepässe ausstellt. Dies führte die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid aus und legte der Beschwerdeführer auch ein diesbezügliches Schreiben vor, wonach er bei der Botschaft in Wien einen neuen Reisepass beantragt habe, dieser jedoch nicht ausgestellt werden könne (OZ 27).

Sofern die belangte Behörde in ihrem Bescheid darauf hinwies, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich ein gültiges Reisedokument bei der afghanischen Botschaft in München zu beschaffen, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigten zwar ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt (s. ua. zur Ausnahme von der Passpflicht in § 18 Abs. 2 FPG im Bundesgebiet), er jedoch nach Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex grundsätzlich als Drittstaatsangehöriger verpflichtet ist, bei seiner Einreise und seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat über ein gültiges Reisedokument zu verfügen. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit weder über ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates noch über einen österreichischen Fremdenpass. Ihm ist es daher nicht zumutbar und nicht möglich (ohne gültiges Reisedokument), in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen, um sich einen Reisepass seines Herkunftslandes bei der afghanischen Botschaft in München ausstellen zu lassen. Sofern die belangte Behörde in ihrem Bescheid darauf hinwies, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich ein gültiges Reisedokument bei der afghanischen Botschaft in München zu beschaffen, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigten zwar ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt (s. ua. zur Ausnahme von der Passpflicht in Paragraph 18, Absatz 2, FPG im Bundesgebiet), er jedoch nach Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex grundsätzlich als Drittstaatsangehöriger verpflichtet ist, bei seiner Einreise und seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat über ein gültiges Reisedokument zu verfügen. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit weder über ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates noch über einen österreichischen Fremdenpass. Ihm ist es daher nicht zumutbar und nicht möglich (ohne gültiges Reisedokument), in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen, um sich einen Reisepass seines Herkunftslandes bei der afghanischen Botschaft in München ausstellen zu lassen.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer auch keinen Reisepass seines Herkunftslandes über das afghanische Generalkonsulat in Dubai online beschaffen kann, da online nur die Verlängerung eines bereits gültigen maschinenlesbaren (elektronischen) Reisepasses möglich ist (vgl. https://afghanconsulate.ae/services/passport-new-application/; zuletzt aufgerufen am 22.01.2026). Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht im Besitz eines gültigen maschinenlesbaren (elektronischen) Reisepasses. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer auch keinen Reisepass seines Herkunftslandes über das afghanische Generalkonsulat in Dubai online beschaffen kann, da online nur die Verlängerung eines bereits gültigen maschinenlesbaren (elektronischen) Reisepasses möglich ist vergleiche https://afghanconsulate.ae/services/passport-new-application/; zuletzt aufgerufen am 22.01.2026). Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht im Besitz eines gültigen maschinenlesbaren (elektronischen) Reisepasses.

Der Beschwerdeführer ist daher nicht in der Lage, sich einen sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und liegen auch keine Passversagungsgründe vor.

Der Beschwerdeführer wurde zwar im Bundesgebiet zweimal strafgerichtlich verurteilt, es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einen der Passversagungsgründe erfüllen würde.

Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte § 92 FPG lautet auszugsweise, wie folgt:Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte Paragraph 92, FPG lautet auszugsweise, wie folgt:

„§ 92 (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.

[…]“

Es erfolgte keine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelikten oder Schlepperei, weshalb für die § 92 Abs. 1 Z 3 und 4 FPG keine Anhaltspunkte vorliegen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass dafür benutzen möchte, sich einer Strafverfolgung zu entziehen (zumal er zuletzt im Dezember 2021 verurteilt wurde), Zollvorschriften zu übertreten oder, dass durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere bzw. äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Im Übrigen verfügte der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit über einen Fremdenpass (zuletzt ausgestellt 2022), der jedoch verlustig gegangen ist. Es erfolgte keine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelikten oder Schlepperei, weshalb für die Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 FPG keine Anhaltspunkte vorliegen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass dafür benutzen möchte, sich einer Strafverfolgung zu entziehen (zumal er zuletzt im Dezember 2021 verurteilt wurde), Zollvorschriften zu übertreten oder, dass durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere bzw. äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Im Übrigen verfügte der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit über einen Fremdenpass (zuletzt ausgestellt 2022), der jedoch verlustig gegangen ist.

Da der Beschwerdeführer daher nicht in der Lage ist, sich einen sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und keine Passversagungsgründe vorliegen, ist ihm ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG auszustellen. Da der Beschwerdeführer daher nicht in der Lage ist, sich einen sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und keine Passversagungsgründe vorliegen, ist ihm ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG auszustellen.

3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt geklärt und bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass der Beschwerde stattzugeben ist. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel vergleiche z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fremdenpass Körperverletzung Nötigung Reisedokument Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung subsidiärer Schutz Versagungsgrund Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W220.2320161.1.00

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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