Entscheidungsdatum
18.02.2026Norm
AVG §78Spruch
I422 2149141-2/2E, I422 2149141-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Claudia FESSLER, Hegelgasse 13/21, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Claudia FESSLER, Hegelgasse 13/21, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 60 Abs. 1 FPG 2005 die Dauer des mit Bescheid vom 30.12.2016 gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 die Dauer des mit Bescheid vom 30.12.2016 gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Ein tunesischer Staatsangehöriger (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 23.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung eines gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) vom 30.12.2016 erlassenen zehnjährigen Einreiseverbotes.
Mit Bescheid vom 30.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid vom 30.12.2016 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und trug ihm zugleich gemäß § 78 AVG auf, binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine maßgeblich geänderten Umstände seit der seinerzeitigen Erlassung des Einreiseverbotes, welche eine Verkürzung desselben rechtfertigen würden, dargelegt. Mit Bescheid vom 30.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid vom 30.12.2016 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und trug ihm zugleich gemäß Paragraph 78, AVG auf, binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine maßgeblich geänderten Umstände seit der seinerzeitigen Erlassung des Einreiseverbotes, welche eine Verkürzung desselben rechtfertigen würden, dargelegt.
Mit Schriftsatz vom 27.08.2025 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde nicht auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.07.2025 eingegangen sei, sondern sich auf die Stellungnahme von 2020 beziehe. Seitdem hätten sich der Sachverhalt und das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers wesentlich verändert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2025 vorgelegt und langten am 01.09.2025 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer weist seit dem 19.05.2011 meldebehördliche Erfassungen auf. In den Zeiträumen 06.04.2011 bis 19.04.2011 und 13.05.2016 bis 28.09.2016 hatte er einen Hauptwohnsitz in zwei XXXX Gemeinden. Von 19.05.2011 bis 04.01.2012 war er in XXXX obdachlos gemeldet. Zudem war er vom 20.03.2012 bis 27.03.2012, vom 26.12.2012 bis 31.12.2012, vom 11.07.2013 bis 18.07.2013 und vom 30.12.2016 bis 29.01.2017 in Polizeianhaltezentren in XXXX und XXXX , sowie vom 13.04.2012 bis 22.05.2012, vom 02.02.2016 bis 29.04.2016 und vom 18.12.2016 bis 19.12.2016 in den Justizanstalten XXXX und XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführer weist seit dem 19.05.2011 meldebehördliche Erfassungen auf. In den Zeiträumen 06.04.2011 bis 19.04.2011 und 13.05.2016 bis 28.09.2016 hatte er einen Hauptwohnsitz in zwei römisch 40 Gemeinden. Von 19.05.2011 bis 04.01.2012 war er in römisch 40 obdachlos gemeldet. Zudem war er vom 20.03.2012 bis 27.03.2012, vom 26.12.2012 bis 31.12.2012, vom 11.07.2013 bis 18.07.2013 und vom 30.12.2016 bis 29.01.2017 in Polizeianhaltezentren in römisch 40 und römisch 40 , sowie vom 13.04.2012 bis 22.05.2012, vom 02.02.2016 bis 29.04.2016 und vom 18.12.2016 bis 19.12.2016 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 gemeldet.
Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach.
Am 01.04.2011 und am 08.05.2012 stellte der Beschwerdeführer jeweils Anträge auf internationalen Schutz, die beide mit Bescheiden vom 20.07.2011 und vom 08.06.2012 negativ entschieden wurden.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.05.2012, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § §§ 15, 127 StGB, wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§15, 105 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 12.04.2012 in XXXX Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.05.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraph Paragraphen 15, 127, StGB, wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§15, 105 Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 12.04.2012 in römisch 40
I./ fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei T-Shirts und einen Kapuzensweater im Gesamtwert von EUR 54,80, Verfügungsberechtigten der Firma XXXX mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er diese aus dem Regal nahm, die Preisetiketten entfernte, die Kleidungsstücke übereinander anzog und das Geschäft verließ, wobei er vom Ladendetektiv beobachtet wurde;römisch eins./ fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei T-Shirts und einen Kapuzensweater im Gesamtwert von EUR 54,80, Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er diese aus dem Regal nahm, die Preisetiketten entfernte, die Kleidungsstücke übereinander anzog und das Geschäft verließ, wobei er vom Ladendetektiv beobachtet wurde;
II./ XXXX SCH. und XXXX W. durch Gewalt, indem er mit seinen Armen und seinem Kopf gegen diese schlug, 3-mal mit der Faust gegen XXXX SCH. schlug und versuchte, diesen in die rechte Hand zu beißen, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von seiner weiteren berechtigten Anhaltung, zu nötigen versucht;römisch zwei./ römisch 40 SCH. und römisch 40 W. durch Gewalt, indem er mit seinen Armen und seinem Kopf gegen diese schlug, 3-mal mit der Faust gegen römisch 40 SCH. schlug und versuchte, diesen in die rechte Hand zu beißen, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von seiner weiteren berechtigten Anhaltung, zu nötigen versucht;
III./ unbare Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte der XXXX ST., über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt; römisch drei./ unbare Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte der römisch 40 ST., über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt;
IV./ Urkunden, nämlich den belgischen Personalausweis des XXXX B., mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass er im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werde, unterdrückt.römisch vier./ Urkunden, nämlich den belgischen Personalausweis des römisch 40 B., mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass er im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werde, unterdrückt.
Als mildernd wurden sein bisher ordentlicher Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie sein teilweises Geständnis gewertet. Erschwerende Umstände waren das Zusammentreffen von vier Vergehen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.03.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 125, 15 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 299 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass erMit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.03.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 15, StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er
I./ am 01.02.2016 in XXXX dadurch, dass er den ihn nach diversen Verwaltungsübertretungen zunächst zum Zweck der Identitätsfeststellung und Sachverhaltserhebungen auf die Polizeiinspektion zu verbringen trachtenden Beamten XXXX K., XXXX K., XXXX A. und XXXX K. Stöße gegen den Körper versetzte und sodann zur Erzwingung der Abstandnahme der Durchsetzung der gegen ihn daraufhin ausgesprochenen Festnahme gegen die Genannten weitere Stöße und Tritte versuchte und ihnen Kopfstöße zu versetzen trachtete, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht;römisch eins./ am 01.02.2016 in römisch 40 dadurch, dass er den ihn nach diversen Verwaltungsübertretungen zunächst zum Zweck der Identitätsfeststellung und Sachverhaltserhebungen auf die Polizeiinspektion zu verbringen trachtenden Beamten römisch 40 K., römisch 40 K., römisch 40 A. und römisch 40 K. Stöße gegen den Körper versetzte und sodann zur Erzwingung der Abstandnahme der Durchsetzung der gegen ihn daraufhin ausgesprochenen Festnahme gegen die Genannten weitere Stöße und Tritte versuchte und ihnen Kopfstöße zu versetzen trachtete, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht;
II./ am 01.02.2016 in XXXX eine fremde Sache römisch zwei./ am 01.02.2016 in römisch 40 eine fremde Sache
1) beschädigt, und zwar den Streifenkraftwagen XXXX durch Tritte im Bereich des hinteren Kotflügels, wodurch Eindellungen und Kratzer mit einem noch festzustellenden Schaden von jedenfalls unter EUR 5.000 entstanden;1) beschädigt, und zwar den Streifenkraftwagen römisch 40 durch Tritte im Bereich des hinteren Kotflügels, wodurch Eindellungen und Kratzer mit einem noch festzustellenden Schaden von jedenfalls unter EUR 5.000 entstanden;
2) zu beschädigen versucht, nämlich einen Standventilator im polizeilichen Anhaltezentrum durch einen kräftigen Tritt, wodurch sich Teile des Standfußes aus der Verankerung lösten, jedoch mit geringem Aufwand wieder befestigt werden konnten;
III./ am 25.09.2012 in XXXX 18 eine Urkunde, nämlich eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Asylkarte) des XXXX A. unterdrückt, um zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden kann;römisch drei./ am 25.09.2012 in römisch 40 18 eine Urkunde, nämlich eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Asylkarte) des römisch 40 A. unterdrückt, um zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden kann;
IV./ am 26.12.2012 in XXXX 1 einen fremden Ausweis, und zwar die Aufenthaltsberechtigungskarte (Asylkarte) des XXXX A. im Rechtsverkehr verwendet, als wäre sie für ihn ausgestellt und zwar zur Ausweisleistung bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle. römisch vier./ am 26.12.2012 in römisch 40 1 einen fremden Ausweis, und zwar die Aufenthaltsberechtigungskarte (Asylkarte) des römisch 40 A. im Rechtsverkehr verwendet, als wäre sie für ihn ausgestellt und zwar zur Ausweisleistung bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle.
Als mildernd wurden sein Geständnis und der teilweise Versuch gewertet. Erschwerende Umstände waren die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von vier Vergehen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2016, Zl. IFA XXXX ; VZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gesetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.05.2017, Zl. I405 2149141-1/8E, als unbegründet ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2016, Zl. IFA römisch 40 ; VZ römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gesetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.05.2017, Zl. I405 2149141-1/8E, als unbegründet ab.
Mit Mandatsbescheid vom 30.12.2016, Zl. IFA XXXX ; VZ XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2017, W154 2144733-1/6E als unbegründet abgewiesen. Mit Mandatsbescheid vom 30.12.2016, Zl. IFA römisch 40 ; VZ römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2017, W154 2144733-1/6E als unbegründet abgewiesen.
Am 29.01.2017 wurde der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat abgeschoben und hielt sich für mehrere Jahre in Tunesien auf.
Am 15.10.2019 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes und begründete diesen damit, dass er in einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX G. lebe, er über einen großen Freundeskreis verfüge und er sich im Bundesgebiet ein Privat- und Familienleben aufgebaut habe.Am 15.10.2019 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes und begründete diesen damit, dass er in einer Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 G. lebe, er über einen großen Freundeskreis verfüge und er sich im Bundesgebiet ein Privat- und Familienleben aufgebaut habe.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12.08.2020 abgewiesen und der Bescheid erwuchs mit 14.09.2020 in erster Instanz in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über private Anknüpfungspunkte durch Frau XXXX G. und XXXX W. und steht mit beiden in aufrechtem Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über private Anknüpfungspunkte durch Frau römisch 40 G. und römisch 40 W. und steht mit beiden in aufrechtem Kontakt.
Der Beschwerdeführer lebt seit rund fünf Jahren in XXXX , in Bosnien-Herzegowina und geht seit circa zwei Jahren einer Erwerbstätigkeit als Maler auf einer Baustelle nach, woraus er ein regelmäßiges Einkommen bezieht.Der Beschwerdeführer lebt seit rund fünf Jahren in römisch 40 , in Bosnien-Herzegowina und geht seit circa zwei Jahren einer Erwerbstätigkeit als Maler auf einer Baustelle nach, woraus er ein regelmäßiges Einkommen bezieht.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, sowie in den Beschwerdeschriftsatz.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt fest.
Die festgestellten Zeiten der melderechtlichen Erfassung des Beschwerdeführers in Österreich, in den Polizeianhaltezentren und den Justizanstalten gründen auf einer Abfrage im zentralen Melderegister.
Dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, geht zudem aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor.
Die Feststellungen zu den Antragstellungen auf internationalen Schutz am 01.04.2011 und am 08.05.2012 fußen auf dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde.
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die getroffenen Feststellungen bezüglich der dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie der Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung fußen auf dem Inhalt der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX und des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX .Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die getroffenen Feststellungen bezüglich der dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie der Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung fußen auf dem Inhalt der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 und des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 .
Die Feststellung zu der gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 30.12.2016 infolge seiner Straffälligkeit erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG 2005 sowie die Feststellung zum Mandatsbescheid vom 30.12.2016 ergeben sich aus dem Inhalt dieses sich im Akt befindlichen Bescheides, in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister.Die Feststellung zu der gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 30.12.2016 infolge seiner Straffälligkeit erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG 2005 sowie die Feststellung zum Mandatsbescheid vom 30.12.2016 ergeben sich aus dem Inhalt dieses sich im Akt befindlichen Bescheides, in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 29.01.2017 aus Österreich mittels Abschiebung ausreiste und sich für mehrere Jahre in Tunesien aufhielt, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur erstmaligen Antragstellung auf Aufhebung des Einreiseverbotes fußen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
Dass er in Österreich über private Anknüpfungspunkte in Form von Frau XXXX G. und XXXX W. verfügt, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 27.08.2025.Dass er in Österreich über private Anknüpfungspunkte in Form von Frau römisch 40 G. und römisch 40 W. verfügt, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 27.08.2025.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers seit rund fünf Jahren in Bosnien-Herzegowina sowie seiner dort ausgeübten Tätigkeit als Maler sind dem Akt der belangten Behörde sowie dem Beschwerdeschriftsatz vom 27.08.2025 zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes:
Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet:Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, lautet:
„(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(…)“
Für eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf § 53 Abs. 2 FPG 2005 gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 1 FPG) müssen somit zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.Für eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 gestützten Einreiseverbotes (Paragraph 60, Absatz eins, FPG) müssen somit zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.
Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach § 60 Abs. 1 FPG 2005 die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Art. I Abs. 1 BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vgl. VfSlg. 20.049/2016; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vergleiche VfSlg. 20.049/2016; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).
Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0023).Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0023).
Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung gesetzlich jedoch solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene gemäß Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Art. 46 Abs. 6 der Richtlinie hat das zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich – und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme – durch die siebentägige Wartepflicht nach § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 entsprochen. Ist bei Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind. Mit dieser Maßgabe entsprechen die nationalen österreichischen Regelungen den Anforderungen des Unionsrechts (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2108/18/0005).Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung gesetzlich jedoch solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene gemäß Artikel 46, Absatz 8, der Richtlinie 2013/32/EU im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Artikel 46, Absatz 6, der Richtlinie hat das zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich – und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme – durch die siebentägige Wartepflicht nach Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 entsprochen. Ist bei Ablauf der Frist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind. Mit dieser Maßgabe entsprechen die nationalen österreichischen Regelungen den Anforderungen des Unionsrechts vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2108/18/0005).
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2016, Zl. IFA XXXX ; VZ XXXX , keine (14-tägige) Frist für eine freiwillige Ausreise gesetzt. Demzufolge wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich zu einer unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet gewesen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121; 27.02.2025, Ra 2024/21/0212). Gegen den Bescheid des BFA vom 30.12.2016 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.01.2017 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 08.05.2017 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur kann dem Beschwerdeführer somit mit erfolgter Abschiebung am 29.01.2017 keine Nichteinhaltung der Frist zur unverzüglichen Ausreise zum Nachteil gereicht werden, da die Wirkungen der Rückkehrentscheidung bis zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes hätten ausgesetzt werden müssen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008; 15.10.2025, Ro 2025/20/0003). Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2016, Zl. IFA römisch 40 ; VZ römisch 40 , keine (14-tägige) Frist für eine freiwillige Ausreise gesetzt. Demzufolge wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich zu einer unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet gewesen vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121; 27.02.2025, Ra 2024/21/0212). Gegen den Bescheid des BFA vom 30.12.2016 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.01.2017 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 08.05.2017 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur kann dem Beschwerdeführer somit mit erfolgter Abschiebung am 29.01.2017 keine Nichteinhaltung der Frist zur unverzüglichen Ausreise zum Nachteil gereicht werden, da die Wirkungen der Rückkehrentscheidung bis zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes hätten ausgesetzt werden müssen vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008; 15.10.2025, Ro 2025/20/0003).
Im Zuge der Entscheidungsfindung über einen Antrag nach § 60 seien jene Umstände zu berücksichtigen, die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich gewesen seien, wodurch insofern ein weiter Spielraum zur Berücksichtigung der individuellen Situation des Drittstaatsangehörigen und in diesem Zusammenhang seit Erlass des Einreiseverbotes/der Rückkehrentscheidung eingetretener Änderungen eröffnet werde. Primär komme es bei der Durchführung der diesbezüglichen Beurteilung darauf an, inwieweit die seinerzeit im Rahmen der durchgeführten individuellen Gefährdungsprognose maßgeblichen Umstände weiterhin fortbestehen und gegen eine neuerliche Einreise des Fremden vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des verhängten Einreiseverbotes sprechen. Auch Änderungen im Bereich des Privat- und Familienlebens seien zu beachten und entsprechend zu berücksichtigen (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, ad § 60 FPG, K9, S. 1180).Im Zuge der Entscheidungsfindung über einen Antrag nach Paragraph 60, seien jene Umstände zu berücksichtigen, die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich gewesen seien, wodurch insofern ein weiter Spielraum zur Berücksichtigung der individuellen Situation des Drittstaatsangehörigen und in diesem Zusammenhang seit Erlass des Einreiseverbotes/der Rückkehrentscheidung eingetretener Änderungen eröffnet werde. Primär komme es bei der Durchführung der diesbezüglichen Beurteilung darauf an, inwieweit die seinerzeit im Rahmen der durchgeführten individuellen Gefährdungsprognose maßgeblichen Umstände weiterhin fortbestehen und gegen eine neuerliche Einreise des Fremden vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des verhängten Einreiseverbotes sprechen. Auch Änderungen im Bereich des Privat- und Familienlebens seien zu beachten und entsprechend zu berücksichtigen (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, ad Paragraph 60, FPG, K9, Sitzung 1180).
Der Beschwerdeführer legte nunmehr eine seit Verhängung des gegen ihn gerichteten Einreiseverbotes zu seinen Gunsten veränderte Sachlage dar.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass die für die Erlassung eines Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert haben. Dies greift jedoch unter Berücksichtigung der fallgegenständlichen Umstände zu kurz, zumal mittlerweile bereits weit mehr als die Hälfte – rund neun Jahre – der Dauer des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes verstrichen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer seinen auf die zukünftige Achtung österreichischer Gesetze bzw. unionsrechtlicher Vorgaben ausgerichteten Willen unter Beweis gestellt, indem er von einer widerrechtlichen Einreise in das Bundesgebiet seit Bestand des gegenständlichen Einreiseverbotes Abstand genommen hat und – unter weiterer Achtung des Einreiseverbotes – mit der gegenständlichen, nunmehr zweiten Antragstellung auf „Aufhebung/Verkürzung“ des Einreiseverbotes – aufgezeigt hat, seine allfällige Einreise nach Österreich auf legalem Wege bewerkstelligen zu wollen.
Des Weiteren ergibt sich aus dem Straftatbestand auch keine gewerbsmäßige Tatbegehung und ist somit mittlerweile nicht mehr von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass der überwiegende Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde und die Probezeit von drei Jahren bereits seit mehreren Jahren verstrichen ist. Durch Zeitablauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten gelernt hat und ist künftig von einem Wohlverhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt überdies – wie bereits beweiswürdigend festgestellt – über mehrere private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form von Frau XXXX G. und XXXX W. und ist er mit jenen in aufrechtem Kontakt.Des Weiteren ergibt sich aus dem Straftatbestand auch keine gewerbsmäßige Tatbegehung und ist somit mittlerweile nicht mehr von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass der überwiegende Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde und die Probezeit von drei Jahren bereits seit mehreren Jahren verstrichen ist. Durch Zeitablauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten gelernt hat und ist künftig von einem Wohlverhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt überdies – wie bereits beweiswürdigend festgestellt – über mehrere private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form von Frau römisch 40 G. und römisch 40 W. und ist er mit jenen in aufrechtem Kontakt.
Darüber hinaus sah sich der Beschwerdeführer durch das gegenständlich angefochtene Einreiseverbot zum ersten Mal mit einer fremdenrechtlichen Sanktion konfrontiert.
Vor diesem Hintergrund können letztlich keine Anhaltspunkte, die für das weitere Vorliegen einer von dem Beschwerdeführer ausgehenden, die Aufrechterhaltung eines Einreiseverbotes rechtfertigen könnenden Gefährlichkeit sprechen würden, erkannt werden. Das seit der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes von dem Beschwerdeführer über mehrere Jahre gezeigte Verhalten lässt auf eine zukünftige Achtung gültiger Normen seitens des Beschwerdeführers schließen und eine negative Zukunftsprognose nicht mehr zu begründen.
Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und – spruchgemäß – das besagte Einreiseverbot gemäß § 60 Abs. 1 FPG 2005 auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zu begrenzen.Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und – spruchgemäß – das besagte Einreiseverbot gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zu begrenzen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Bundesverwaltungsabgaben:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Bundesverwaltungsabgaben:
„§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“
Gemäß § 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Gemäß Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Gründe vorbringt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Gründe vorbringt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit den Voraussetzungen einer Verkürzung des Einreiseverbotes auseinandergesetzt (vgl. VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0212; 21.03.2024, Ra 2022/21/0023; 25.10.2023, Ra 2023/21/0121; 25.10.2023,