TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/19 W247 2276483-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2026
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Entscheidungsdatum

19.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs3
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W247 2276483-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren (Zuerkennungsverfahren):

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste spätestens am 18.05.2003 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und stellte seine gesetzliche Vertretung für den BF einen Asylantrag.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2004, Zl. 03 14-217-BAG wurde der Asylantrag des BF im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung dartun hätte können, dass jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder die Abschiebung nach Russland nicht zulässig wäre.

1.3. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.06.2005, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.3. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.06.2005, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Vorverfahren (Aberkennungsverfahren):

2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 27.06.2023, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und Abs. 3 iVm § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.).2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 27.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).

2.2. Eine gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 27.06.2023 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) mit Erkenntnis vom 29.10.2025, GZ: W196 2276483-1/10E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lautet: „Der Ihnen mit Bescheid vom 02.06.2005, Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“. 2.2. Eine gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 27.06.2023 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) mit Erkenntnis vom 29.10.2025, GZ: W196 2276483-1/10E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lautet: „Der Ihnen mit Bescheid vom 02.06.2005, Zahl: römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“.

3. Gegenständliches Verfahren (Entziehung des Konventionsreisepasses):

3.1.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2025, Zl. XXXX , wurde dem BF gemäß § 94 Absatz 5 iVm § 93 Absatz 1 Ziffer 1 FPG der Konventionsreisepass, Nr. XXXX , entzogen und ausgesprochen, dass der BF gemäß § 93 Absatz 2 FPG das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe.3.1.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2025, Zl. römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 94, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 1 Ziffer 1 FPG der Konventionsreisepass, Nr. römisch 40 , entzogen und ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 93, Absatz 2 FPG das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe.

3.1.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und seinem Aufenthaltsrecht in Österreich, sowie zu den Gründen für die Entziehung des Konventionsreisepasses.

3.1.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Konventionsreisepasses nicht mehr gegeben sei, da dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme.

3.1.4. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Fall des BF § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG zutreffe. Da ihm durch Erkenntnis des BVwG der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt und festgestellt worden sei, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, seien in seinem Fall die Gründe für die Ausstellung weggefallen. Daher sei sein Konventionsreisepass zu entziehen gewesen.3.1.4. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Fall des BF Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zutreffe. Da ihm durch Erkenntnis des BVwG der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt und festgestellt worden sei, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, seien in seinem Fall die Gründe für die Ausstellung weggefallen. Daher sei sein Konventionsreisepass zu entziehen gewesen.

3.2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 09.12.2025 erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 13.11.2025. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF beantrage den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und ihm seinen Konventionsreisepass gemäß § 94 FPG wieder auszustellen bzw. nicht zu entziehen. Der BF besitze weiterhin die Flüchtlingseigenschaft. Es würden keine Umstände vorliegen, die seine Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 C GFK erlöschen lassen würden. In seinem Herkunftsstaat werde er aufgrund von politischen Hintergründen verfolgt. Eine Rückkehr sei für ihn weiterhin unzumutbar und gefährlich. Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG seien nicht erfüllt und könne folglich auch § 94 Abs. 5 FPG nicht angewendet werden. 3.2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 09.12.2025 erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 13.11.2025. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF beantrage den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und ihm seinen Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, FPG wieder auszustellen bzw. nicht zu entziehen. Der BF besitze weiterhin die Flüchtlingseigenschaft. Es würden keine Umstände vorliegen, die seine Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel eins, C GFK erlöschen lassen würden. In seinem Herkunftsstaat werde er aufgrund von politischen Hintergründen verfolgt. Eine Rückkehr sei für ihn weiterhin unzumutbar und gefährlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG seien nicht erfüllt und könne folglich auch Paragraph 94, Absatz 5, FPG nicht angewendet werden.

Da der BF weiterhin internationalen Schutz benötige und besitze, verstoße die Entscheidung des BFA gegen die GFK (Art. 28), §§ 93 und 94 FPG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der BF beantrage die Einholung und Berücksichtigung seines gesamtes Asylaktes, aller vorhandenen Länderberichte zur Menschenrechtslage in seinem Herkunftsland und seiner bisherigen positiven Schutzentscheidungen. Da die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses nicht vorliegen würden, werde beantragt den Bescheid aufzuheben und dem BF weiterhin den Konventionsreisepass auszustellen. Da der BF weiterhin internationalen Schutz benötige und besitze, verstoße die Entscheidung des BFA gegen die GFK (Artikel 28,), Paragraphen 93 und 94 FPG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der BF beantrage die Einholung und Berücksichtigung seines gesamtes Asylaktes, aller vorhandenen Länderberichte zur Menschenrechtslage in seinem Herkunftsland und seiner bisherigen positiven Schutzentscheidungen. Da die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses nicht vorliegen würden, werde beantragt den Bescheid aufzuheben und dem BF weiterhin den Konventionsreisepass auszustellen.

3.3. Die Beschwerdevorlage vom 11.12.2025 und der Verwaltungsakt langten beim BVwG am 17.12.2025 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der vom BF eingebrachten Beschwerde vom 09.12.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2025 und der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, den Verwaltungsakt des Vorverfahrens, Zl. XXXX und den hg. Gerichtsakt des Vorverfahrens, Zl. W196 2276483-1, der Auszüge des Zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters der Republik Österreich werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der vom BF eingebrachten Beschwerde vom 09.12.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2025 und der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, den Verwaltungsakt des Vorverfahrens, Zl. römisch 40 und den hg. Gerichtsakt des Vorverfahrens, Zl. W196 2276483-1, der Auszüge des Zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters der Republik Österreich werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person und den Vorverfahren des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.06.2005, Zl. XXXX , wurde dem BF in Österreich Asyl gewährt. Ihm wurde am 02.02.2024 ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX und Gültigkeitsdauer bis 01.02.2029 ausgestellt.Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.06.2005, Zl. römisch 40 , wurde dem BF in Österreich Asyl gewährt. Ihm wurde am 02.02.2024 ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 und Gültigkeitsdauer bis 01.02.2029 ausgestellt.

Der BF wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen elf Verurteilungen des BF auf.

Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2023, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und Abs. 3 iVm § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).

Eine gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 27.06.2023 erhobene Beschwerde wies das BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 29.10.2025, GZ: W196 2276483-1/10E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lautet: „Der Ihnen mit Bescheid vom 02.06.2005, Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“.Eine gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 27.06.2023 erhobene Beschwerde wies das BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 29.10.2025, GZ: W196 2276483-1/10E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lautet: „Der Ihnen mit Bescheid vom 02.06.2005, Zahl: römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“.

1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2025, Zl. XXXX , wurde dem BF gemäß § 94 Absatz 5 iVm § 93 Absatz 1 Ziffer 1 FPG der Konventionsreisepass, Nr. XXXX , entzogen und ausgesprochen, dass der BF gemäß § 93 Absatz 2 FPG das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2025, Zl. römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 94, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 1 Ziffer 1 FPG der Konventionsreisepass, Nr. römisch 40 , entzogen und ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 93, Absatz 2 FPG das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem Verwaltungsakt des Vorverfahrens, Zl. XXXX (in der Folge: Vorakt-BFA) und dem hg. Gerichtsakt des Vorverfahrens, Zl. W196 2276483-1 (in der Folge: Vorakt-BVwG). Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem Verwaltungsakt des Vorverfahrens, Zl. römisch 40 (in der Folge: Vorakt-BFA) und dem hg. Gerichtsakt des Vorverfahrens, Zl. W196 2276483-1 (in der Folge: Vorakt-BVwG).

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person und den Vorverfahren des BF:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.06.2005, zum bis zum 01.02.2029 gültigen Konventionsreisepass, zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, zum Bescheid des BFA vom 27.06.2023 und zum Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2025 ergeben sich aus einer Einsicht in den Vorakt-BFA, in den Vorakt-BVwG, das Zentrale Fremdenregister und das Strafregister der Republik Österreich.

2.2. Zu den Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren:

Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2025 und der dagegen erhobenen Beschwerde basieren auf einer Einsicht in den gegenständlichen Veraltungsakt.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. Die vom BF in der Beschwerde beantragte Einholung und Berücksichtigung „aller vorhandenen Länderberichte zur Menschenrechtslage in seinem Herkunftsland“ sowie seines „gesamten Asylaktes“ und seiner „bisherigen positiven Schutzentscheidungen“ (vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift) konnte unterbleiben, zumal Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehung des Konventionsreisepasses des BF ist. 2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. Die vom BF in der Beschwerde beantragte Einholung und Berücksichtigung „aller vorhandenen Länderberichte zur Menschenrechtslage in seinem Herkunftsland“ sowie seines „gesamten Asylaktes“ und seiner „bisherigen positiven Schutzentscheidungen“ vergleiche Sitzung 3 der Beschwerdeschrift) konnte unterbleiben, zumal Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehung des Konventionsreisepasses des BF ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchteil A)

3.5. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Entziehung des Konventionsreisepasses (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Entziehung des Konventionsreisepasses (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:

„Entziehung eines Fremdenpasses

§ 93. (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wennParagraph 93, (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;

4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.“(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.“

„Konventionsreisepässe

§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“

3.5.2. Im vorliegenden Fall stützte das BFA die Entziehung des Konventionsreisepasses auf § 93 Abs. 1 Z 1 FPG.3.5.2. Im vorliegenden Fall stützte das BFA die Entziehung des Konventionsreisepasses auf Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG.

Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (§ 94 Abs. 1 FPG). § 94 Abs. 5 FPG ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des § 93 FPG auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind. Folglich kann die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen (vgl. VwGH vom 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 unter Hinweis auf VwGH vom 07.11.2012, 2012/18/0046).Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (Paragraph 94, Absatz eins, FPG). Paragraph 94, Absatz 5, FPG ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des Paragraph 93, FPG auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind. Folglich kann die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen vergleiche VwGH vom 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 unter Hinweis auf VwGH vom 07.11.2012, 2012/18/0046).

Die belangte Behörde hat dem BF mit Bescheid vom 27.06.2023 den Status des Asylberechtigten aberkannt. Eine Beschwerde dagegen wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2025 abgewiesen, weshalb dem BF der Status des Asylberechtigten nicht mehr zukommt.

Durch die rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen, da gemäß § 94 Abs. 1 FPG Konventionsreisepässe lediglich Fremden auszustellen sind, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt ist.Durch die rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen, da gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG Konventionsreisepässe lediglich Fremden auszustellen sind, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Voraussetzungen des Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF weiterhin über die Flüchtlingseigenschaft verfüge, so verkennt die Beschwerdeseite, dass dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2025 (zugestellt an ebendiesem Tag) rechtskräftig der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde. Soweit der BF behauptet die Entscheidung des BFA verstoße gegen Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist gleichermaßen festzuhalten, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF weiterhin über die Flüchtlingseigenschaft verfüge, so verkennt die Beschwerdeseite, dass dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2025 (zugestellt an ebendiesem Tag) rechtskräftig der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde. Soweit der BF behauptet die Entscheidung des BFA verstoße gegen Artikel 28, der Genfer Flüchtlingskonvention ist gleichermaßen festzuhalten, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.

Die belangte Behörde hat dem BF den Konventionsreisepass somit zu Recht entzogen. Infolgedessen hat der BF seinen Konventionsreisepass gemäß § 93 Abs. 2 iVm § 94 Abs. 5 FPG unverzüglich dem BFA vorzulegen. Die belangte Behörde hat dem BF den Konventionsreisepass somit zu Recht entzogen. Infolgedessen hat der BF seinen Konventionsreisepass gemäß Paragraph 93, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG unverzüglich dem BFA vorzulegen.

3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ermessen Konventionsreisepass Reisedokument Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund Wiederholungsgefahr Wohlverhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W247.2276483.2.00

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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