Entscheidungsdatum
20.02.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W235 2330512-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2025, Zl. 1448572404-251182203, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2025, Zl. 1448572404-251182203, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom 08.09.2025 hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin von der slowenischen Botschaft in Neu Delhi ein Visum der Kategorie C für acht Tage im Zeitraum XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2025 erteilt worden war. Dieses Visum wurde der Beschwerdeführerin unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, ausgestellt. Ein Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom 08.09.2025 hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin von der slowenischen Botschaft in Neu Delhi ein Visum der Kategorie C für acht Tage im Zeitraum römisch 40 .08.2025 bis römisch 40 .08.2025 erteilt worden war. Dieses Visum wurde der Beschwerdeführerin unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, ausgestellt.
1.2. Am 08.09.2025 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, der Volksgruppe der Sikhs anzugehören und sich in religiöser Hinsicht zum Sikhismus zu bekennen. Sie sei gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn [und dessen Ehefrau] gereist. Sonstige Angehörige habe die Beschwerdeführerin in Österreich nicht und sie leide auch an keinen Krankheiten. Die Beschwerdeführerin sei vor einem Jahr aus Afghanistan ausgereist und in Besitz eines gefälschten indischen Reisepasses mit dem Flugzeug nach Indien gelangt. Dieser Reisepass sei ihr vom Schlepper wieder abgenommen worden. Sie habe nach Österreich gewollt, weil es ein sicheres Land sei. Nach einem Aufenthalt von einem Jahr in Indien sei die Beschwerdeführerin weiter nach Österreich gereist. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.
Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 08.09.2025 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Slowenien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 08.09.2025 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Slowenien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.09.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Slowenien. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.09.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Slowenien.
Mit Schreiben vom 08.10.2025 stimmte die slowenische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter gemäß § 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 08.10.2025 stimmte die slowenische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Slowenien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 23.10.2025 nachweislich übergeben. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Slowenien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 23.10.2025 nachweislich übergeben.
1.4. Am 05.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Punjabi vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie eine „Knochenkrankheit“ habe. Ihre Füße würden ihr wehtun und sie habe starke Schmerzen in den Knochen. Wie diese Krankheit heiße, wisse die Beschwerdeführerin nicht, aber sie leide seit drei oder vier Jahren daran. Diesbezüglich sei sie auch schon in Afghanistan behandelt worden. In Österreich sei ihr bei der Polizeistation eine Salbe verschrieben worden. Im ersten Camp habe sie von einem Arzt Tabletten bekommen. Weitere Behandlungstermine seien nicht geplant und medizinische Unterlagen könne sie auch nicht vorlegen. In Österreich lebe ihr Schwager, der Bruder ihres Ehemannes. Finanziell werde sie von ihm nicht unterstützt. Ihren Schwager habe die Beschwerdeführerin im Sikh-Tempel getroffen. Er lebe schon viele Jahre in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe durch die Sikh-Gemeinschaft im Camp erfahren, dass ihr Schwager hier sei. Es gebe regelmäßig Treffen zwischen ihnen sowohl im Sikh-Tempel als auch gegenseitige Besuche. Davor habe es viele Jahre keinen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwager gegeben.
Die Beschwerdeführerin sei nie in Slowenien gewesen. Auf die Frage nach dem slowenischen Visum gab sie an, dass sie sich nicht darum gekümmert habe, sondern dies der Schlepper getan habe. Zur beabsichtigten Vorgehensweise, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Slowenien zu veranlassen, brachte sie vor, sie wisse nicht, ob es in Slowenien Sikh-Tempel gebe. Daher wolle sie nicht nach Slowenien, sondern hier bleiben. Auch habe sie nach langer Zeit hier ihren Schwager gefunden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Slowenien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Slowenien wolle. Sie fühle sich hier sehr wohl und ihr gefalle es in Österreich. Die Beschwerdeführerin bitte um Asyl in Österreich.
Im Verwaltungsakt findet sich das Begleitblatt Überstellung LGVS „Medizin“, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin beidseitig an Gonalgie (= Knieschmerzen) leidet und das Medikament Metagelan 500mg einnimmt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Slowenien zulässig ist. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Slowenien zulässig ist.
3. Am 17.12.2025 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Zunächst wurde unter Punkt „Sachverhalt“ ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Slowenien keinen Asylantrag gestellt habe, sondern gleich nach ihrer Ankunft in Slowenien nach Österreich weitergereist sei. Hinzu komme, dass sie an einer Knochenkrankheit leide. Eine fachärztlich bestätigte oder medizinisch gesicherte Diagnose liege nicht vor. Begründend wurde weiters vorgebracht, dass die Behörde außer Acht gelassen habe, dass im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Slowenien von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Ferner wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Slowenien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung, die auch die Dublin III-VO verlange, sei jedoch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Es wäre ebenso die Aufgabe der Behörde gewesen, Feststellungen zu treffen, ob die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu werden. 3. Am 17.12.2025 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Zunächst wurde unter Punkt „Sachverhalt“ ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Slowenien keinen Asylantrag gestellt habe, sondern gleich nach ihrer Ankunft in Slowenien nach Österreich weitergereist sei. Hinzu komme, dass sie an einer Knochenkrankheit leide. Eine fachärztlich bestätigte oder medizinisch gesicherte Diagnose liege nicht vor. Begründend wurde weiters vorgebracht, dass die Behörde außer Acht gelassen habe, dass im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Slowenien von einer Verletzung von Artikel 3, EMRK auszugehen sei. Ferner wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Slowenien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung, die auch die Dublin III-VO verlange, sei jedoch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Es wäre ebenso die Aufgabe der Behörde gewesen, Feststellungen zu treffen, ob die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu werden.
4. Mit E-Mail vom 02.01.2026 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wegen Untertauchens der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter an die slowenische Dublinbehörde vom selben Tag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reiste im Sommer 2024 in Besitz eines gefälschten indischen Reisepasses gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn und ihrer Schwiegertochter nach Indien, wo sie ca. ein Jahr blieb. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin weiter und gelangte in Besitz eines slowenischen Schengen-Visums, das von XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2025 gültig war und von der slowenischen Botschaft in Neu Delhi ausgestellt wurde, nach Österreich, wo sie am 07.09.2025 – ebenso mit ihre mitgereisten Angehörigen – den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines slowenischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reiste im Sommer 2024 in Besitz eines gefälschten indischen Reisepasses gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn und ihrer Schwiegertochter nach Indien, wo sie ca. ein Jahr blieb. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin weiter und gelangte in Besitz eines slowenischen Schengen-Visums, das von römisch 40 .08.2025 bis römisch 40 .08.2025 gültig war und von der slowenischen Botschaft in Neu Delhi ausgestellt wurde, nach Österreich, wo sie am 07.09.2025 – ebenso mit ihre mitgereisten Angehörigen – den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines slowenischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.09.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Slowenien, welches von der slowenischen Dublinbehörde am 08.10.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Sloweniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der slowenischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 02.01.2026 mitgeteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.09.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Slowenien, welches von der slowenischen Dublinbehörde am 08.10.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Sloweniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der slowenischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 02.01.2026 mitgeteilt.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Slowenien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin leidet seit drei oder vier Jahren an Schmerzen in den Knochen, wogegen sie bereits in Afghanistan behandelt wurde. In Österreich wurde ihr diesbezüglich eine Salbe verschrieben und sie bekam Tabletten. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Daher ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Slowenien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
In Österreich lebt ein Schwager der Beschwerdeführerin. Während ihres Aufenthalts in Österreich bestand zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwager weder ein gemeinsamer Haushalt noch werden wechselseitige Abhängigkeiten festgestellt. In den Verfahren des mitgereisten Sohnes sowie der mitgereisten Schwiegertochter der Beschwerdeführerin wurde am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Daher wird zusammengefasst festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 23.12.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt.
1.2. Zum slowenischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien:
Zum slowenischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien wurden auf den Seiten 9 bis 15 des angefochtenen Bescheides aktuelle Feststellungen vom 02.07.2025 getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines zum Asylverfahren:
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/PIC 5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024):Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/PIC 5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024):
[…]
Die gesetzlich festgelegte Frist für die Entscheidung der Direktion für Migration (Migration Directorate) über einen Asylantrag in erster Instanz beträgt sechs Monate. In der Praxis werden diese Fristen jedoch nicht eingehalten, Entscheidungen erfolgen oft bis zu zwei Jahre nach Antragstellung (ECRE/PIC 5.2024).
Nach Angaben der Behörden sind seit Februar 2022 Zehntausende von Menschen, die vor dem Konflikt in der Ukraine geflohen sind, nach Slowenien eingereist, wobei die meisten von ihnen in andere EU-Länder weitergereist sind. Etwa 7.500 von über 8.200 Personen, die einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt hatten, erhielten diesen Status, der ihnen Zugang zu Bildung, dringender medizinischer Versorgung und zum Arbeitsmarkt garantiert. Lokale Organisationen berichteten jedoch von zahlreichen Integrationsproblemen, darunter der eingeschränkte Zugang zur Gesundheitsversorgung, das Fehlen von Integrationsmaßnahmen wie Sprachdiensten und Schwierigkeiten für ukrainische Kinder, am Unterricht in slowenischer Sprache teilzunehmen (AI 27.3.2023).
Laut Angaben des slowenischen Innenministeriums wurden 2024 insgesamt 5.634 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wovon mit 3.548 Anträgen der mit Abstand größte Anteil auf Personen aus Marokko entfällt (P_GOV 14.1.2025).
EUAA hat im Dezember 2022 einen Operationsplan mit der Republik Slowenien unterzeichnet. Dieser wurde auf Ersuchen des slowenischen Innenministeriums ausgearbeitet und sollte die nationalen Behörden bei der Verwirklichung von drei Hauptzielen unterstützen, nämlich:
? Durchführung qualitativ hochwertiger Vorverfahren und Asylverfahren
? Stärkung der nationalen Kapazitäten zur Gewährleistung angemessener Aufnahmebedingungen
? Umsetzung der kürzlich verlängerten Richtlinie über den vorübergehenden Schutz (EUAA 20.12.2022).
Die Unterstützung für die Republik Slowenien wurde im Juni 2023 um ein weiteres Jahr bis Ende Juni 2024 verlängert (EUAA o.D.).
b). Dublin-Rückkehrer:
Für aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Asylwerber bestehen keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren. Wie vom slowenischen Verfassungsgericht bestätigt, gelten Dublin-Rückkehrer ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Slowenien als Asylwerber (ECRE/PIC 5.2024).
Der rechtliche Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab:
? Ein Antragsteller, der während seines laufenden erstinstanzlichen Asylverfahrens untergetaucht ist, kann einen neuen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (ECRE/PIC 5.2024);
? Wenn der Asylwerber nach Erhalt einer negativen Entscheidung untertaucht, wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. In so einem Fall ist nach Dublin-Rückkehr die Stellung eines Folgeantrags möglich. Das Gleiche gilt, wenn die ablehnende Entscheidung in Abwesenheit des Antragsstellers erfolgt ist (das ist möglich, wenn das Interview bereits erfolgt ist und der Behörde genug Informationen für eine Entscheidung vorliegen) (ECRE/PIC 5.2024);
? Wenn der Antragsteller gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einlegt und danach untertaucht, wird das Beschwerdeverfahren vom Gericht mangels Interesses gestoppt und die erstinstanzliche Entscheidung wird rechtskräftig. In einem solchen Fall ist nach Dublin-Rückkehr ein Folgeantrag möglich (ECRE/PIC 5.2024);
? Dublin Rückkehrer haben nach Antragstellung dieselben Rechte wie andere Asylwerber [Anm.: Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc.] und werden in Asylheimen untergebracht (ECRE/PIC 5.2024);
? Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt (ECRE/PIC 5.2024);
? Im Laufe des Jahres 2023 wurden 22 ausgehende und 165 eingehende Dublin-Transfers durchgeführt (ECRE/PIC 5.2024).
c). Non-Refoulement:
Die Behörden registrierten im Jahr 2023 60.587 irreguläre Einreisen von Flüchtlingen und Migranten, ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren (AI 24.4.2024; vgl. ECRE/PIC 5.2024), und zwar von 90 % (ECRE/PIC 5.2024).Die Behörden registrierten im Jahr 2023 60.587 irreguläre Einreisen von Flüchtlingen und Migranten, ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren (AI 24.4.2024; vergleiche ECRE/PIC 5.2024), und zwar von 90 % (ECRE/PIC 5.2024).
2.361 Personen wurden im Jahr 2022 auf Grundlage von Rückübernahmeabkommen in die Nachbarländer zurückgeführt. Der von 2021 auf 2022 erfolgte Rückgang von 41 % bei den Rückführungen nach Kroatien ist auf die seit Anfang 2022 veränderte Praxis der kroatischen Polizei zurückzuführen, die sich seitdem weigert, rücküberstellte Personen wieder in Kroatien aufzunehmen. Im Jahr 2023 wurden nur 257 Personen in ein anderes Land rücküberstellt (ECRE/PIC 5.2024).
Folgende Drittstaaten werden von der Regierung als sichere Herkunftsstaaten angesehen: Albanien, Algerien, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Ägypten, Ghana, Gambia, Georgien, Kosovo, Marokko, Nepal, Senegal, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien und die Türkei. Der überwiegende Teil der Antragssteller aus sicheren Drittstaaten kam aus Marokko (ECRE/PIC 5.2024).
d). Versorgung:
Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern, während der gesamten Verfahrensdauer (unabhängig vom Verfahren) das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen gewährt (ECRE/PIC 5.2024; vgl. R.Gov 12.12.2024). Antragsteller, die ihren ersten Folgeantrag stellen, haben das Recht auf materielle Versorgung, bis eine endgültige Entscheidung im Verfahren vollstreckbar wird. Antragsteller, die einen zweiten Folgeantrag stellen, haben kein Recht auf materielle Aufnahmebedingungen (ECRE/PIC 5.2024; VB Laibach 6.10.2023).Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern, während der gesamten Verfahrensdauer (unabhängig vom Verfahren) das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen gewährt (ECRE/PIC 5.2024; vergleiche R.Gov 12.12.2024). Antragsteller, die ihren ersten Folgeantrag stellen, haben das Recht auf materielle Versorgung, bis eine endgültige Entscheidung im Verfahren vollstreckbar wird. Antragsteller, die einen zweiten Folgeantrag stellen, haben kein Recht auf materielle Aufnahmebedingungen (ECRE/PIC 5.2024; VB Laibach 6.10.2023).
Die Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt und ihnen erlaubt, sich innerhalb der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, frei zu bewegen (ECRE/PIC 5.2024; vgl. VB Laibach 6.10.2023). In begründeten Fällen kann der Antragsteller die Gemeinde, in der er sich aufhält, auch wieder verlassen (VB Laibach 6.10.2023).Die Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt und ihnen erlaubt, sich innerhalb der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, frei zu bewegen (ECRE/PIC 5.2024; vergleiche VB Laibach 6.10.2023). In begründeten Fällen kann der Antragsteller die Gemeinde, in der er sich aufhält, auch wieder verlassen (VB Laibach 6.10.2023).
Das Gesetz sieht weiters vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel (in Höhe des monatlichen Mindesteinkommens von 465,34 € pro Person) verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen. Asylwerber haben Anspruch auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen; Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel werden bereitgestellt. Weiters haben sie Anrecht auf medizinische Notfallversorgung und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (ECRE/PIC 5.2024, vgl. VB Laibach 6.10.2023).Das Gesetz sieht weiters vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel (in Höhe des monatlichen Mindesteinkommens von 465,34 € pro Person) verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen. Asylwerber haben Anspruch auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen; Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel werden bereitgestellt. Weiters haben sie Anrecht auf medizinische Notfallversorgung und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (ECRE/PIC 5.2024, vergleiche VB Laibach 6.10.2023).
Asylwerber haben drei Monate nach Einreichung ihres Antrags freien Zugang zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung, wenn ihr Fall ohne ihr Verschulden bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde (VB Laibach 6.10.2023; vgl. ECRE/PIC 5.2024). Gemäß den Vorschriften wird Antragstellern drei Monate nach Antragstellung auch das Recht auf Grund- Mittel- und Berufsschulbildung garantiert, ebenso wie der Zugang zu Kurzschulen, Hochschulen und zur Erwachsenenbildung (VB Laibach 6.10.2023).Asylwerber haben drei Monate nach Einreichung ihres Antrags freien Zugang zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung, wenn ihr Fall ohne ihr Verschulden bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde (VB Laibach 6.10.2023; vergleiche ECRE/PIC 5.2024). Gemäß den Vorschriften wird Antragstellern drei Monate nach Antragstellung auch das Recht auf Grund- Mittel- und Berufsschulbildung garantiert, ebenso wie der Zugang zu Kurzschulen, Hochschulen und zur Erwachsenenbildung (VB Laibach 6.10.2023).
Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitsämter in Ljubljana und Maribor beschäftigen auch spezielle Mitarbeiter, die für Asylwerber und andere Migranten zuständig sind. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Die Arbeitsvermittlungsstellen bieten Unterstützung beim Eintritt in das Erwerbsleben, bei der Arbeitssuche, bei der Anerkennung von Bildungsabschlüssen, bei der Weiterbildung und beim Erwerb von Qualifikationen sowie beim Zugang zu den Rechten, die sich aus der Arbeit ergeben (z. B. Arbeitslosenunterstützung usw.) (ECRE/PIC 5.2024).
e). Unterbringung:
Die Asylwerber werden im Asylwerberheim in Ljubljana und seinen drei Außenstellen untergebracht. Die Verwaltung aller Aufnahmeeinrichtungen erfolgt durch das Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM). Die wichtigste Aufnahmeeinrichtung ist das Asylwerberheim in Ljubljana, das bis zu 710 Personen aufnehmen kann. Derzeit beherbergt das Asylheim vor allem alleinstehende Männer, Frauen, unbegleitete Minderjährige und Familien, die auf die Antragstellung warten. Die Zweigstelle Kotnikova in Ljubljana beherbergt ausschließlich alleinstehende Männer, die Zweigstelle Logatec Asylwerber, Antragsteller auf vorübergehenden Schutz und Inhaber eines subsidiären Schutzes. Das Studentenwohnheim Postojna nimmt unbegleitete Minderjährige auf. Die Gesamtkapazität dieser Einrichtungen umfasst 1.222 Plätze (ECRE/PIC 5.2024).
Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylzentrum und in dessen Außenstellen werden allgemein als zufriedenstellend angesehen. Die Sicherheit im Asylwerberheim wird durch eine Sicherheitsfirma gewährleistet. Viele NGOs und humanitäre Organisationen bieten regelmäßig Unterstützung im Asylwerberheim und den Außenstellen an. Psychosoziale Unterstützung, Sprachkurse und Freizeitaktivitäten werden von UOIM, NGOs wie Javni zavod Cene Štupar und Slovene Philanthropy sowie internationalen Organisationen angeboten. Darüber hinaus werden Informations- und Sensibilisierungsmaterial zu den Themen sexuelle Gewalt, geschlechtsspezifische Gewalt und Menschenhandel zur Verfügung gestellt. Rechtsberatung erfolgt durch das Rechtsinformationszentrum (PIC) (VB Laibach 6.10.2023).
Das Unterbringungszentrum in Logatec wurde im Jahr 2022 in ein Aufnahme- und Unterbringungszentrum für ukrainische Flüchtlinge umgewandelt und dient als einziges Aufnahmezentrum für fliehende Menschen aus der Ukraine (die Antragsteller auf vorübergehenden Schutz oder Personen mit vorübergehendem Schutz sind). Nach ihrer Ankunft in Logatec können diese in eine Privatunterkunft oder ein anderes Unterbringungszentrum umziehen. Da es an geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten für Asyl suchende schutzbedürftige Personen, alleinstehende Frauen und Familien mangelt, werden diese ebenfalls in Logatec zusammen mit Ukrainern untergebracht (VB Laibach 6.10.2023).
Ist die Identität des Antragstellers eindeutig und hat er bereits eine persönliche Anhörung absolviert, kann er beantragen, in einer Privatunterkunft untergebracht zu werden; in diesem Fall hat er jedoch keinen Anspruch auf materielle Unterstützung. Die Lebensbedingungen in einer Privatunterkunft müssen angemessen sein, daher führt das UOIM vor der Bewilligung des Antrags auf Unterbringung in einer Privatunterkunft eine Überprüfung der Lebensbedingungen durch. Bei außergewöhnlichen persönlichen Umständen und wenn im Asylwerberheim oder seiner Außenstelle keine geeignete Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann, besteht auch die Möglichkeit, dass UOIM einen Antragsteller in einer anderen geeigneten Einrichtung wie etwa einem Altenheim unterbringt, selbst dann, wenn dessen Identität nicht bestätigt ist und noch keine persönliche Anhörung stattgefunden hat. Die Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, wird von einem speziellen Ausschuss geprüft. Sofern der Antragsteller nicht über eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt oder nicht in der Lage ist, die Kosten für die Unterbringung in einer anderen geeigneten Einrichtung ganz oder anteilig zu tragen, werden die Unterbringungskosten von der UOIM übernommen. Im Jahr 2023 wurde kein Antragsteller in einer anderen geeigneten Einrichtung untergebracht (ECRE/PIC 5.2024).
f). Medizinische Versorgung:
Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste sowie zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen (ECRE/PIC 5.2024; vgl. Includ-EU o.D.), sowie auch auf psychologische Betreuung (UNHCR 2.2024).Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste sowie zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen (ECRE/PIC 5.2024; vergleiche Includ-EU o.D.), sowie auch auf psychologische Betreuung (UNHCR 2.2024).
Minderjährige Asylwerber und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowenische Minderjährige, d. h. ihre medizinische Versorgung ist vollständig abgedeckt. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe (ECRE/PIC 5.2024; vgl. Includ-EU o.D.). In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss (ECRE/PIC 5.2024). Allerdings mangelt es in Slowenien generell an Hausärzten. Somit haben Asylwerber - ebenso wie slowenische Staatsbürger - Schwierigkeiten, solche zu finden (USDOS 23.4.2024).Minderjährige Asylwerber und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowenische Minderjährige, d. h. ihre medizinische Versorgung ist vollständig abgedeckt. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe (ECRE/PIC 5.2024; vergleiche Includ-EU o.D.). In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss (ECRE/PIC 5.2024). Allerdings mangelt es in Slowenien generell an Hausärzten. Somit haben Asylwerber - ebenso wie slowenische Staatsbürger - Schwierigkeiten, solche zu finden (USDOS 23.4.2024).
Im Asylheim arbeitet eine Krankenschwester, die täglich anwesend ist. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. Antragsteller haben unter den oben beschriebenen Bedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung über das reguläre slowenische Gesundheitssystem (Kliniken, Krankenhäuser). Antragsteller, die Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsversorgung benötigen, können von Sozialarbeitern unterstützt werden. Unbegleitete Minderjährige werden von ihren Erziehungsberechtigten zum Arzt begleitet. Das Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) bietet Dolmetscherdienste für den Zugang zur Gesundheitsversorgung sowohl in Aufnahmezentren als auch in anderen medizinischen Einrichtungen an (ECRE/PIC 5.2024; vgl. VB Laibach 6.10.2023).Im Asylheim arbeitet eine Krankenschwester, die täglich anwesend ist. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. Antragsteller haben unter den oben beschriebenen Bedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung über das reguläre slowenische Gesundheitssystem (Kliniken, Krankenhäuser). Antragsteller, die Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsversorgung benötigen, können von Sozialarbeitern unterstützt werden. Unbegleitete Minderjährige werden von ihren Erziehungsberechtigten zum Arzt begleitet. Das Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) bietet Dolmetscherdienste für den Zugang zur Gesundheitsversorgung sowohl in Aufnahmezentren als auch in anderen medizinischen Einrichtungen an (ECRE/PIC 5.2024; vergleiche VB Laibach 6.10.2023).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Slowenien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
Neben den Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführerin wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten ihres Sohnes, XXXX , und ihrer Schwiegertochter, XXXX , (hg. Zln. W235 XXXX und W235 XXXX ). Neben den Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführerin wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten ihres Sohnes, römisch 40 , und ihrer Schwiegertochter, römisch 40 , (hg. Zln. W235 römisch 40 und W235 römisch 40 ).
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Reise nach Indien gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter sowie zum dortigen einjährigen Aufenthalt, zu ihrer Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt.
Dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines slowenischen Schengen-Visums war, das von XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2025 gültig war, sie sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines slowenischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der VIS-Abfrage. Aus der VIS-Abfrage ist darüber hinaus auch die im gefälschten indischen Reisepass angeführte Identität der Beschwerdeführerin ersichtlich. Auch wurde die Erteilung des Visums für die Beschwerdeführerin durch die slowenische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stützte. Dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines slowenischen Schengen-Visums war, das von römisch 40 .08.2025 bis römisch 40 .08.2025 gültig war, sie sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines slowenischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der VIS-Abfrage. Aus der VIS-Abfrage ist darüber hinaus auch die im gefälschten indischen Reisepass angeführte Identität der Beschwerdeführerin ersichtlich. Auch wurde die Erteilung des Visums für die Beschwerdeführerin durch die slowenische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO stützte.
Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin durch Slowenien sowie zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Sloweniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde Derartiges auch nicht vorgebracht.
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer medikamentösen Behandlung in Österreich gründet auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Sie brachte vor, seit drei oder vier Jahren an einer „Knochenkrankheit“ zu leiden, die schon in Afghanistan behandelt worden sei. In Österreich habe sie bei der Polizeistation eine Salbe und im Camp Tabletten bekommen (vgl. AS 95, AS 96). Da weiters vorgebracht wurde, dass keine Behandlungstermine geplant seien und auch (abgesehen vom Begleitblatt Überstellung LGVS „Medizin“) keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, war die Negativfeststellung zur Behandlungsbedürftigkeit zu treffen, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich medizinische Hilfe benötigen. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Slowenien entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer medikamentösen Behandlung in Österreich gründet auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Sie brachte vor, seit drei oder vier Jahren an einer „Knochenkrankheit“ zu leiden, die schon in Afghanistan behandelt worden sei. In Österreich habe sie bei der Polizeistation eine Salbe und im Camp Tabletten bekommen vergleiche AS 95, AS 96). Da weiters vorgebracht wurde, dass keine Behandlungstermine geplant seien und auch (abgesehen vom Begleitblatt Überstellung LGVS „Medizin“) keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, war die Negativfeststellung zur Behandlungsbedürftigkeit zu treffen, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich medizinische Hilfe benötigen. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Slowenien entgegenstehen, zu treffen.
Weiters gründen die Feststellungen zu dem in Österreich aufhältigen Schwager auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr Schwager, der Bruder ihres Ehemannes, schon viele Jahre in Österreich lebe. Sie habe durch die Sikh-Gemeinschaft im Camp erfahren, dass ihr Schwager hier sei und dann habe sie ihn im Sikh-Tempel getroffen. Es gebe regelmäßige Treffen und Besuche, aber davor habe es viele Jahre keinen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwager gegeben. Finanziell werde sie von ihrem Schwager nicht unterstützt (vgl. AS 96, AS 97). Dass in den Verfahren des mitgereisten volljährigen Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, ist aus eben jenem Erkenntnis, Zl. W235 XXXX und Zl. W235 XXXX , ersichtlich. Da darüber hinaus keine weiteren Angaben zu Angehörigen, Verwandten oder sonstigen Bezugspunkten getätigt wurden, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich zu treffen. Der Besuch eines Sikh-Tempels stellt keine besonders hervorzuhebende Bindung zu Österreich dar. Dass die Beschwerdeführerin seit 23.12.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.02.2026. Weiters gründen die Feststellungen zu dem in Österreich aufhältigen Schwager auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr Schwager, der Bruder ihres Ehemannes, schon viele Jahre in Österreich lebe. Sie habe durch die Sikh-Gemeinschaft im Camp erfahren, dass ihr Schwager hier sei und dann habe sie ihn im Sikh-Tempel getroffen. Es gebe regelmäßige Treffen und Besuche, aber davor habe es viele Jahre keinen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwager gegeben. Finanziell werde sie von ihrem Schwager nicht unterstützt vergleiche AS 96, AS 97). Dass in den Verfahren des mitgereisten volljährigen Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, ist aus eben jenem Erkenntnis, Zl. W235 römisch 40 und Zl. W235 römisch 40 , ersichtlich. Da darüber hinaus keine weiteren Angaben zu Angehörigen, Verwandten oder sonstigen Bezugspunkten getätigt wurden, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich zu treffen. Der Besuch eines Sikh-Tempels stellt keine besonders hervorzuhebende Bindung zu Österreich dar. Dass die Beschwerdeführerin seit 23.12.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.02.2026.
2.2. Die Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Slowenien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen in ihrer letzten Überarbeitung vom 02.07.2025 stammen und sohin jedenfalls die gebotene Aktualität aufweisen.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Slowenien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie nicht nach Slowenien wolle. Sie fühle sich hier sehr wohl und ihr gefalle es in Österreich (vgl. AS 98). Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Slowenien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Slowenien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie nicht nach Slowenien wolle. Sie fühle sich hier sehr wohl und ihr gefalle es in Österreich vergleiche AS 98). Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Slowenien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Du