TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/20 W235 2330510-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2026
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Entscheidungsdatum

20.02.2026

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art12
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W235 2330514-1/5E

W235 2330510-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2025, Zl. 1448574006-251182289 (ad 1.) und Zl. 1448573303-251182173 (ad 2.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2025, Zl. 1448574006-251182289 (ad 1.) und Zl. 1448573303-251182173 (ad 2.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 07.09.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom 08.09.2025 hat ergeben, dass den Beschwerdeführern von der slowenischen Botschaft in Neu Delhi Visa der Kategorie C für acht Tage im Zeitraum XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2025 erteilt worden war. Diese Visa wurden dem Erstbeschwerdeführer unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Indien und der Zweitbeschwerdeführerin unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, ausgestellt. Ein Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom 08.09.2025 hat ergeben, dass den Beschwerdeführern von der slowenischen Botschaft in Neu Delhi Visa der Kategorie C für acht Tage im Zeitraum römisch 40 .08.2025 bis römisch 40 .08.2025 erteilt worden war. Diese Visa wurden dem Erstbeschwerdeführer unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien und der Zweitbeschwerdeführerin unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, ausgestellt.

1.2. Am 08.09.2025 wurden die Beschwerdeführer jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst übereinstimmend angaben, miteinander verheiratet zu sein, der Volksgruppe der Sikhs anzugehören und sich in religiöser Hinsicht zum Sikhismus zu bekennen. Sie seien gemeinsam mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers (= Schwiegermutter der Zweitbeschwerdeführerin) gereist. Sonstige Angehörige hätten die Beschwerdeführer in Österreich nicht und sie würden auch an keinen Krankheiten leiden.

Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er vor einem Jahr mit dem Flugzeug aus Afghanistan in ein ihm unbekanntes Land gereist sei. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil der Schlepper behauptet habe, es sei ein sicheres Land. Er sei illegal, mit einem vom Schlepper organisierten, gefälschten Reisepass gereist. Dieser Reisepass sei ihm vom Schlepper wieder abgenommen worden. In diesem unbekannten Land habe er sich ein Jahr aufgehalten und sei dann nach Österreich gelangt. Um Asyl habe der Erstbeschwerdeführer in keinem Land angesucht.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab ihn ihrer eigenen Erstbefragung zunächst an, dass sie nicht schwanger sei. Sie habe vor ca. eineinhalb Jahren den Entschluss gefasst, aus Afghanistan auszureisen und habe kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Vor ca. einem Jahr habe sie Afghanistan verlassen und sei mittels PKW, zu Fuß und mit dem Flugzeug illegal ausgereist. An Dokumenten habe die Zweitbeschwerdeführerin nur ihre Tazkira. Nach einem Aufenthalt von einem Jahr in einem ihr nicht bekannten Land reiste sie weiter nach Österreich. Um Asyl habe sie nirgendwo sonst angesucht.

Den Beschwerdeführern wurden weiters am 08.09.2025 Mitteilungen gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Slowenien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde beiden Beschwerdeführern am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt. Den Beschwerdeführern wurden weiters am 08.09.2025 Mitteilungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Slowenien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde beiden Beschwerdeführern am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.09.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Slowenien. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.09.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Slowenien.

Mit Schreiben vom 08.10.2025 stimmte die slowenische Dublinbehörde der Aufnahme beider Beschwerdeführer sowie ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter gemäß § 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 08.10.2025 stimmte die slowenische Dublinbehörde der Aufnahme beider Beschwerdeführer sowie ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Slowenien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde den Beschwerdeführern am 23.10.2025 nachweislich übergeben. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Slowenien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde den Beschwerdeführern am 23.10.2025 nachweislich übergeben.

1.4. Am 05.11.2025 wurden beide Beschwerdeführer unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Punjabi vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst übereinstimmend angaben, dass sie nicht wüssten in welchem Land sie sich vor der Einreise nach Österreich ein Jahr lang aufgehalten hätten. Beide Beschwerdeführer seien gesund und würden keine Medikamente nehmen. In Österreich lebe ein Onkel des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer hätten über die Sikh-Gemeinde herausgefunden, dass der Onkel hier lebe. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht, aber es habe ein- bis zweimal Besuche des Onkels gegeben.

Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner eigenen Einvernahme weiters vor, dass zu diesem Onkel auch keine enge Beziehung bestehe. Vor dem Aufenthalt in Österreich habe er keinen Kontakt zu seinem Onkel gehabt. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht in Slowenien aufhältig gewesen. Auf die Frage nach dem slowenischen Visum gab er an, dass er selbst nichts gemacht habe, sondern der Schlepper alles organisiert habe. Welche Reiseroute der Schlepper gewählt habe, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Zur beabsichtigten Vorgehensweise die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Slowenien zu veranlassen, führte er an, dass er nicht dorthin gehen möchte, wenn er nicht wisse, ob es dort Sikh-Tempel gebe. Auch wisse er nicht, ob es dort „Kabul-Gemeinden“ gebe. Der Erstbeschwerdeführer wolle auf keinen Fall nach Slowenien gehen, sondern wolle die Behörde bitten, mit seiner Familie hier in Österreich bleiben zu dürfen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Slowenien gab er an, dass er nicht „dorthin“ möchte. Er sei glücklich mit seiner Familie hier in Österreich.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Aussagen des Erstbeschwerdeführers und gab zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Außerlandesbringung nach Slowenien zu veranlassen an, dass sie nicht nach Slowenien wolle. Sie wolle hierbleiben, hier gefalle es ihr so gut. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Slowenien wollte die Zweitbeschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Slowenien zulässig ist. 2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Slowenien zulässig ist.

3. Am 17.12.2025 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und regten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Zunächst wurde unter Punkt „Sachverhalt“ ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Slowenien keine Asylanträge gestellt hätten, sondern gleich nach ihrer Ankunft in Slowenien nach Österreich weitergereist seien. Begründend wurde weiters vorgebracht, dass die Behörde nicht erkannt habe, dass im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Slowenien von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Ferner wäre in den konkreten Fällen eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Slowenien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung, die auch die Dublin III-VO verlange, sei jedoch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Es wäre ebenso die Aufgabe der Behörde gewesen, Feststellungen zu treffen, ob die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefen, einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu werden. 3. Am 17.12.2025 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und regten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Zunächst wurde unter Punkt „Sachverhalt“ ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Slowenien keine Asylanträge gestellt hätten, sondern gleich nach ihrer Ankunft in Slowenien nach Österreich weitergereist seien. Begründend wurde weiters vorgebracht, dass die Behörde nicht erkannt habe, dass im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Slowenien von einer Verletzung von Artikel 3, EMRK auszugehen sei. Ferner wäre in den konkreten Fällen eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Slowenien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung, die auch die Dublin III-VO verlange, sei jedoch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Es wäre ebenso die Aufgabe der Behörde gewesen, Feststellungen zu treffen, ob die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefen, einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu werden.

4. Mit E-Mail vom 02.01.2026 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung der Verfahren bzw. die Verlängerung der Überstellungsfristen auf 18 Monate wegen Untertauchens der Beschwerdeführer sowie ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter an die slowenische Dublinbehörde vom selben Tag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reisten im Sommer 2024 gemeinsam mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers bzw. der Schwiegermutter der Zweitbeschwerdeführerin in Besitz von gefälschten indischen Reisepässen nach Indien, wo sie ca. ein Jahr blieben. In der Folge reisten die Beschwerdeführer weiter und gelangten in Besitz von slowenischen Schengen-Visa, die von XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2025 gültig waren und von der slowenischen Botschaft in Neu Delhi ausgestellt wurden, nach Österreich, wo sie am 07.09.2025 – ebenso wie ihre mitgereiste Angehörige – die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz von slowenischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reisten im Sommer 2024 gemeinsam mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers bzw. der Schwiegermutter der Zweitbeschwerdeführerin in Besitz von gefälschten indischen Reisepässen nach Indien, wo sie ca. ein Jahr blieben. In der Folge reisten die Beschwerdeführer weiter und gelangten in Besitz von slowenischen Schengen-Visa, die von römisch 40 .08.2025 bis römisch 40 .08.2025 gültig waren und von der slowenischen Botschaft in Neu Delhi ausgestellt wurden, nach Österreich, wo sie am 07.09.2025 – ebenso wie ihre mitgereiste Angehörige – die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz von slowenischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.09.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Slowenien, welches von der slowenischen Dublinbehörde am 08.10.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Sloweniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der slowenischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 02.01.2026 mitgeteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.09.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Slowenien, welches von der slowenischen Dublinbehörde am 08.10.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Sloweniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der slowenischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 02.01.2026 mitgeteilt.

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Slowenien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer körperlichen oder psychischen Krankheit die einer Überstellung nach Slowenien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ferner benötigen sie auch keine Medikamente.

In Österreich lebt ein Onkel des Erstbeschwerdeführers. Während ihres Aufenthalts in Österreich bestand zwischen den Beschwerdeführern und dem genannten Angehörigen des Erstbeschwerdeführers weder ein gemeinsamer Haushalt noch werden wechselseitige Abhängigkeiten festgestellt. Im Verfahren der mitgereisten Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführer wurde am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Daher wird zusammengefasst festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit 23.12.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen.

1.2. Zum slowenischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien:

Zum slowenischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien wurden in den angefochtenen Bescheiden aktuelle Feststellungen vom 02.07.2025 getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/PIC 5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024):Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/PIC 5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024):

[…]

Die gesetzlich festgelegte Frist für die Entscheidung der Direktion für Migration (Migration Directorate) über einen Asylantrag in erster Instanz beträgt sechs Monate. In der Praxis werden diese Fristen jedoch nicht eingehalten, Entscheidungen erfolgen oft bis zu zwei Jahre nach Antragstellung (ECRE/PIC 5.2024).

Nach Angaben der Behörden sind seit Februar 2022 Zehntausende von Menschen, die vor dem Konflikt in der Ukraine geflohen sind, nach Slowenien eingereist, wobei die meisten von ihnen in andere EU-Länder weitergereist sind. Etwa 7.500 von über 8.200 Personen, die einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt hatten, erhielten diesen Status, der ihnen Zugang zu Bildung, dringender medizinischer Versorgung und zum Arbeitsmarkt garantiert. Lokale Organisationen berichteten jedoch von zahlreichen Integrationsproblemen, darunter der eingeschränkte Zugang zur Gesundheitsversorgung, das Fehlen von Integrationsmaßnahmen wie Sprachdiensten und Schwierigkeiten für ukrainische Kinder, am Unterricht in slowenischer Sprache teilzunehmen (AI 27.3.2023).

Laut Angaben des slowenischen Innenministeriums wurden 2024 insgesamt 5.634 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wovon mit 3.548 Anträgen der mit Abstand größte Anteil auf Personen aus Marokko entfällt (P_GOV 14.1.2025).

EUAA hat im Dezember 2022 einen Operationsplan mit der Republik Slowenien unterzeichnet. Dieser wurde auf Ersuchen des slowenischen Innenministeriums ausgearbeitet und sollte die nationalen Behörden bei der Verwirklichung von drei Hauptzielen unterstützen, nämlich:

?        Durchführung qualitativ hochwertiger Vorverfahren und Asylverfahren

?        Stärkung der nationalen Kapazitäten zur Gewährleistung angemessener Aufnahmebedingungen

?        Umsetzung der kürzlich verlängerten Richtlinie über den vorübergehenden Schutz (EUAA 20.12.2022).

Die Unterstützung für die Republik Slowenien wurde im Juni 2023 um ein weiteres Jahr bis Ende Juni 2024 verlängert (EUAA o.D.).

b). Dublin-Rückkehrer:

Für aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Asylwerber bestehen keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren. Wie vom slowenischen Verfassungsgericht bestätigt, gelten Dublin-Rückkehrer ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Slowenien als Asylwerber (ECRE/PIC 5.2024).

Der rechtliche Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab:

?        Ein Antragsteller, der während seines laufenden erstinstanzlichen Asylverfahrens untergetaucht ist, kann einen neuen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (ECRE/PIC 5.2024);

?        Wenn der Asylwerber nach Erhalt einer negativen Entscheidung untertaucht, wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. In so einem Fall ist nach Dublin-Rückkehr die Stellung eines Folgeantrags möglich. Das Gleiche gilt, wenn die ablehnende Entscheidung in Abwesenheit des Antragsstellers erfolgt ist (das ist möglich, wenn das Interview bereits erfolgt ist und der Behörde genug Informationen für eine Entscheidung vorliegen) (ECRE/PIC 5.2024);

?        Wenn der Antragsteller gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einlegt und danach untertaucht, wird das Beschwerdeverfahren vom Gericht mangels Interesses gestoppt und die erstinstanzliche Entscheidung wird rechtskräftig. In einem solchen Fall ist nach Dublin-Rückkehr ein Folgeantrag möglich (ECRE/PIC 5.2024);

?        Dublin Rückkehrer haben nach Antragstellung dieselben Rechte wie andere Asylwerber [Anm.: Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc.] und werden in Asylheimen untergebracht (ECRE/PIC 5.2024);

?        Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt (ECRE/PIC 5.2024);

?        Im Laufe des Jahres 2023 wurden 22 ausgehende und 165 eingehende Dublin-Transfers durchgeführt (ECRE/PIC 5.2024).

c). Non-Refoulement:

Die Behörden registrierten im Jahr 2023 60.587 irreguläre Einreisen von Flüchtlingen und Migranten, ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren (AI 24.4.2024; vgl. ECRE/PIC 5.2024), und zwar von 90 % (ECRE/PIC 5.2024).Die Behörden registrierten im Jahr 2023 60.587 irreguläre Einreisen von Flüchtlingen und Migranten, ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren (AI 24.4.2024; vergleiche ECRE/PIC 5.2024), und zwar von 90 % (ECRE/PIC 5.2024).

2.361 Personen wurden im Jahr 2022 auf Grundlage von Rückübernahmeabkommen in die Nachbarländer zurückgeführt. Der von 2021 auf 2022 erfolgte Rückgang von 41 % bei den Rückführungen nach Kroatien ist auf die seit Anfang 2022 veränderte Praxis der kroatischen Polizei zurückzuführen, die sich seitdem weigert, rücküberstellte Personen wieder in Kroatien aufzunehmen. Im Jahr 2023 wurden nur 257 Personen in ein anderes Land rücküberstellt (ECRE/PIC 5.2024).

Folgende Drittstaaten werden von der Regierung als sichere Herkunftsstaaten angesehen: Albanien, Algerien, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Ägypten, Ghana, Gambia, Georgien, Kosovo, Marokko, Nepal, Senegal, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien und die Türkei. Der überwiegende Teil der Antragssteller aus sicheren Drittstaaten kam aus Marokko (ECRE/PIC 5.2024).

d). Versorgung:

Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern, während der gesamten Verfahrensdauer (unabhängig vom Verfahren) das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen gewährt (ECRE/PIC 5.2024; vgl. R.Gov 12.12.2024). Antragsteller, die ihren ersten Folgeantrag stellen, haben das Recht auf materielle Versorgung, bis eine endgültige Entscheidung im Verfahren vollstreckbar wird. Antragsteller, die einen zweiten Folgeantrag stellen, haben kein Recht auf materielle Aufnahmebedingungen (ECRE/PIC 5.2024; VB Laibach 6.10.2023).Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern, während der gesamten Verfahrensdauer (unabhängig vom Verfahren) das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen gewährt (ECRE/PIC 5.2024; vergleiche R.Gov 12.12.2024). Antragsteller, die ihren ersten Folgeantrag stellen, haben das Recht auf materielle Versorgung, bis eine endgültige Entscheidung im Verfahren vollstreckbar wird. Antragsteller, die einen zweiten Folgeantrag stellen, haben kein Recht auf materielle Aufnahmebedingungen (ECRE/PIC 5.2024; VB Laibach 6.10.2023).

Die Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt und ihnen erlaubt, sich innerhalb der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, frei zu bewegen (ECRE/PIC 5.2024; vgl. VB Laibach 6.10.2023). In begründeten Fällen kann der Antragsteller die Gemeinde, in der er sich aufhält, auch wieder verlassen (VB Laibach 6.10.2023).Die Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt und ihnen erlaubt, sich innerhalb der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, frei zu bewegen (ECRE/PIC 5.2024; vergleiche VB Laibach 6.10.2023). In begründeten Fällen kann der Antragsteller die Gemeinde, in der er sich aufhält, auch wieder verlassen (VB Laibach 6.10.2023).

Das Gesetz sieht weiters vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel (in Höhe des monatlichen Mindesteinkommens von 465,34 € pro Person) verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen. Asylwerber haben Anspruch auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen; Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel werden bereitgestellt. Weiters haben sie Anrecht auf medizinische Notfallversorgung und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (ECRE/PIC 5.2024, vgl. VB Laibach 6.10.2023).Das Gesetz sieht weiters vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel (in Höhe des monatlichen Mindesteinkommens von 465,34 € pro Person) verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen. Asylwerber haben Anspruch auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen; Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel werden bereitgestellt. Weiters haben sie Anrecht auf medizinische Notfallversorgung und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (ECRE/PIC 5.2024, vergleiche VB Laibach 6.10.2023).

Asylwerber haben drei Monate nach Einreichung ihres Antrags freien Zugang zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung, wenn ihr Fall ohne ihr Verschulden bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde (VB Laibach 6.10.2023; vgl. ECRE/PIC 5.2024). Gemäß den Vorschriften wird Antragstellern drei Monate nach Antragstellung auch das Recht auf Grund- Mittel- und Berufsschulbildung garantiert, ebenso wie der Zugang zu Kurzschulen, Hochschulen und zur Erwachsenenbildung (VB Laibach 6.10.2023).Asylwerber haben drei Monate nach Einreichung ihres Antrags freien Zugang zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung, wenn ihr Fall ohne ihr Verschulden bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde (VB Laibach 6.10.2023; vergleiche ECRE/PIC 5.2024). Gemäß den Vorschriften wird Antragstellern drei Monate nach Antragstellung auch das Recht auf Grund- Mittel- und Berufsschulbildung garantiert, ebenso wie der Zugang zu Kurzschulen, Hochschulen und zur Erwachsenenbildung (VB Laibach 6.10.2023).

Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitsämter in Ljubljana und Maribor beschäftigen auch spezielle Mitarbeiter, die für Asylwerber und andere Migranten zuständig sind. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Die Arbeitsvermittlungsstellen bieten Unterstützung beim Eintritt in das Erwerbsleben, bei der Arbeitssuche, bei der Anerkennung von Bildungsabschlüssen, bei der Weiterbildung und beim Erwerb von Qualifikationen sowie beim Zugang zu den Rechten, die sich aus der Arbeit ergeben (z. B. Arbeitslosenunterstützung usw.) (ECRE/PIC 5.2024).

e). Unterbringung:

Die Asylwerber werden im Asylwerberheim in Ljubljana und seinen drei Außenstellen untergebracht. Die Verwaltung aller Aufnahmeeinrichtungen erfolgt durch das Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM). Die wichtigste Aufnahmeeinrichtung ist das Asylwerberheim in Ljubljana, das bis zu 710 Personen aufnehmen kann. Derzeit beherbergt das Asylheim vor allem alleinstehende Männer, Frauen, unbegleitete Minderjährige und Familien, die auf die Antragstellung warten. Die Zweigstelle Kotnikova in Ljubljana beherbergt ausschließlich alleinstehende Männer, die Zweigstelle Logatec Asylwerber, Antragsteller auf vorübergehenden Schutz und Inhaber eines subsidiären Schutzes. Das Studentenwohnheim Postojna nimmt unbegleitete Minderjährige auf. Die Gesamtkapazität dieser Einrichtungen umfasst 1.222 Plätze (ECRE/PIC 5.2024).

Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylzentrum und in dessen Außenstellen werden allgemein als zufriedenstellend angesehen. Die Sicherheit im Asylwerberheim wird durch eine Sicherheitsfirma gewährleistet. Viele NGOs und humanitäre Organisationen bieten regelmäßig Unterstützung im Asylwerberheim und den Außenstellen an. Psychosoziale Unterstützung, Sprachkurse und Freizeitaktivitäten werden von UOIM, NGOs wie Javni zavod Cene Štupar und Slovene Philanthropy sowie internationalen Organisationen angeboten. Darüber hinaus werden Informations- und Sensibilisierungsmaterial zu den Themen sexuelle Gewalt, geschlechtsspezifische Gewalt und Menschenhandel zur Verfügung gestellt. Rechtsberatung erfolgt durch das Rechtsinformationszentrum (PIC) (VB Laibach 6.10.2023).

Das Unterbringungszentrum in Logatec wurde im Jahr 2022 in ein Aufnahme- und Unterbringungszentrum für ukrainische Flüchtlinge umgewandelt und dient als einziges Aufnahmezentrum für fliehende Menschen aus der Ukraine (die Antragsteller auf vorübergehenden Schutz oder Personen mit vorübergehendem Schutz sind). Nach ihrer Ankunft in Logatec können diese in eine Privatunterkunft oder ein anderes Unterbringungszentrum umziehen. Da es an geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten für Asyl suchende schutzbedürftige Personen, alleinstehende Frauen und Familien mangelt, werden diese ebenfalls in Logatec zusammen mit Ukrainern untergebracht (VB Laibach 6.10.2023).

Ist die Identität des Antragstellers eindeutig und hat er bereits eine persönliche Anhörung absolviert, kann er beantragen, in einer Privatunterkunft untergebracht zu werden; in diesem Fall hat er jedoch keinen Anspruch auf materielle Unterstützung. Die Lebensbedingungen in einer Privatunterkunft müssen angemessen sein, daher führt das UOIM vor der Bewilligung des Antrags auf Unterbringung in einer Privatunterkunft eine Überprüfung der Lebensbedingungen durch. Bei außergewöhnlichen persönlichen Umständen und wenn im Asylwerberheim oder seiner Außenstelle keine geeignete Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann, besteht auch die Möglichkeit, dass UOIM einen Antragsteller in einer anderen geeigneten Einrichtung wie etwa einem Altenheim unterbringt, selbst dann, wenn dessen Identität nicht bestätigt ist und noch keine persönliche Anhörung stattgefunden hat. Die Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, wird von einem speziellen Ausschuss geprüft. Sofern der Antragsteller nicht über eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt oder nicht in der Lage ist, die Kosten für die Unterbringung in einer anderen geeigneten Einrichtung ganz oder anteilig zu tragen, werden die Unterbringungskosten von der UOIM übernommen. Im Jahr 2023 wurde kein Antragsteller in einer anderen geeigneten Einrichtung untergebracht (ECRE/PIC 5.2024).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Slowenien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

Neben den Verwaltungs- und Gerichtsakten der beiden Beschwerdeführer wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter, XXXX (hg. Zl. W235 XXXX ). Neben den Verwaltungs- und Gerichtsakten der beiden Beschwerdeführer wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter, römisch 40 (hg. Zl. W235 römisch 40 ).

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur gemeinsamen Reise mit ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter, zu ihrer Einreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Erstbefragungen sowie aus den Akteninhalten. Die weiteren Feststellungen zur Reise nach Indien sowie zum dortigen einjährigen Aufenthalt basieren auf den Angaben der Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführer in deren eigener Erstbefragung. Die Aussagen der Beschwerdeführer, sie hätten sich ein Jahr in einem unbekannten Land aufgehalten bzw. sie wüssten nicht, in welchem Land sie sich vor der Einreise nach Österreich ein Jahr aufgehalten hätten, sind demgegenüber nicht glaubhaft, zumal die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter gereist sind, die sehr wohl wusste, dass sie ein Jahr lang in Indien geblieben sind.

Dass die Beschwerdeführer in Besitz von slowenischen Schengen-Visa waren, die von XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2025 gültig waren, sie sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz von slowenischer Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den VIS-Abfragen. Aus den VIS-Abfragen sind darüber hinaus auch die in den gefälschten indischen Reisepässen angeführten Identitäten der Beschwerdeführer ersichtlich. Auch wurde die Erteilung der Visa für die Beschwerdeführer durch die slowenische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stützte. Dass die Beschwerdeführer in Besitz von slowenischen Schengen-Visa waren, die von römisch 40 .08.2025 bis römisch 40 .08.2025 gültig waren, sie sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz von slowenischer Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den VIS-Abfragen. Aus den VIS-Abfragen sind darüber hinaus auch die in den gefälschten indischen Reisepässen angeführten Identitäten der Beschwerdeführer ersichtlich. Auch wurde die Erteilung der Visa für die Beschwerdeführer durch die slowenische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO stützte.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer durch Slowenien sowie zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen der Konsultationsverfahren. Darauf, dass die Zuständigkeit Sloweniens beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde Derartiges auch nicht vorgebracht.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Slowenien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in ihren jeweiligen Erstbefragungen als auch in den Einvernahmen vor dem Bundesamt gaben beide Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin verneinte darüber hinaus auch eine Schwangerschaft.

Weiters gründen die Feststellungen zu dem in Österreich aufhältigen Onkel des Erstbeschwerdeführers auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass ein Onkel von ihm in Österreich lebe. Sie hätten über die Sikh-Gemeinde herausgefunden, dass er hier sei. Es bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, aber der Onkel habe die Beschwerdeführer ein- bis zweimal besucht. Dass im Verfahren der mitgereisten Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführer am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, ist aus eben jenem Erkenntnis, Zl. W235 XXXX , ersichtlich. Da darüber hinaus keine weiteren Angaben zu Angehörigen, Verwandten oder sonstigen Bezugspunkten getätigt wurden, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich zu treffen. Der Besuch eines Sikh-Tempels stellt keine besonders hervorzuhebende Bindung zu Österreich dar. Dass die Beschwerdeführer seit 23.12.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 23.02.2026. Weiters gründen die Feststellungen zu dem in Österreich aufhältigen Onkel des Erstbeschwerdeführers auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass ein Onkel von ihm in Österreich lebe. Sie hätten über die Sikh-Gemeinde herausgefunden, dass er hier sei. Es bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, aber der Onkel habe die Beschwerdeführer ein- bis zweimal besucht. Dass im Verfahren der mitgereisten Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführer am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, ist aus eben jenem Erkenntnis, Zl. W235 römisch 40 , ersichtlich. Da darüber hinaus keine weiteren Angaben zu Angehörigen, Verwandten oder sonstigen Bezugspunkten getätigt wurden, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich zu treffen. Der Besuch eines Sikh-Tempels stellt keine besonders hervorzuhebende Bindung zu Österreich dar. Dass die Beschwerdeführer seit 23.12.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 23.02.2026.

2.2. Die Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Slowenien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen in ihrer letzten Überarbeitung vom 02.07.2025 stammen und sohin jedenfalls die gebotene Aktualität aufweisen.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Slowenien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er nicht „dorthin“ möchte und glücklich mit seiner Familie hier in Österreich sei. Die Zweitbeschwerdeführerin wollte hierzu keine Stellungnahme abgeben. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Slowenien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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