Entscheidungsdatum
20.02.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W150 2333298-1/24E , W150 2333298-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1969, StA. GRIECHENLAND, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 15.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 1969, StA. GRIECHENLAND, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 15.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 15.01.2026, 16:35 Uhr, bis zum 28.01.2026, 16:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 15.01.2026, 16:35 Uhr, bis zum 28.01.2026, 16:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete sich am 27.06.2024 in 6020 Innsbruck an einer Obdachlosenadresse an.
2. Am 28.06.2024 stellte der BF beim Magistrat der Stadt Innsbruck einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG. 2. Am 28.06.2024 stellte der BF beim Magistrat der Stadt Innsbruck einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG.
3. Mit Schreiben vom 07.04.2025, Zl. XXXX , verständigte der Magistrat der Stadt Innsbruck, MA II das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) davon, dass der BF die Nachweise für die Anmeldebescheinigung nicht erbracht habe. Der am 12.03.2025 ausgefolgten Ladung für den 07.04.2025 habe dieser nicht Folge geleistet. 3. Mit Schreiben vom 07.04.2025, Zl. römisch 40 , verständigte der Magistrat der Stadt Innsbruck, MA römisch zwei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) davon, dass der BF die Nachweise für die Anmeldebescheinigung nicht erbracht habe. Der am 12.03.2025 ausgefolgten Ladung für den 07.04.2025 habe dieser nicht Folge geleistet.
4. Mit Schreiben vom 05.05.2025 setzte das BFA den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis, dass die Erlassung einer Ausweisung beabsichtigt sei und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme ein.
5. Der BF erstatte dazu keine inhaltliche Stellungnahme, sondern übermittelte per E-Mail am 19.05.2025 dem Servicecenter Innsbruck des BMJ eine Bilddatei auf der die erste Seite des Schreibens des BFA zu sehen war, auf der folgendes handschriftlich geschrieben stand:
„An StA-Innsbruck
An Verwaltungsgericht Innsbruck
Hier mit stelle ich Strafanzeige Strafantrag
wie beim Verwaltungsgericht ein Antrag gestellt
wurde sind sie Gerichts Gebunden
Bitte weiterleiten Per Email 19-5-25 [Unterschrift unleserlich]“
6. Mit Schreiben vom 05.05.2025 verständigte das BFA den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme, dass die Erlassung einer Ausweisung beabsichtigt sei und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme ein.
7. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2025, Zl. XXXX wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt. 7. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2025, Zl. römisch 40 wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt.
Das BFA versuchte, diesen Bescheid durch Organwalter der LPD Tirol, PI Pradl, zuzustellen. Am 10.07.2025 konnten ihn diese telefonisch erreichen, dabei gab er an, dass er den Brief mit Sicherheit nicht beheben werde. Danach übermittelte der BF per SMS eine Bilddatei, auf der eine handschriftlich verfasstes Schreiben zu sehen war, das an den „Landeshauptmann u.a.“ gerichtet war, sowie an das „Landesverwaltungsgericht Innsbruck BG-Innsbruck sowie Landesgericht Innsbruck“ in dem der BF neben diversem Vorbringen unter anderem forderte, dass man ihn nicht mehr telefonisch kontaktieren solle. Er schloss mit dem Hinweis „In allen Instanzen haben sie jeweils 14 Tage Zeit nicht länger danach werde ich die Individualbeschwerde beim EGMR stellen gegen Österreich. Hochachtungsvoll [Unterschrift unleserlich]“.
8. Am 03.09.2025 übernahem der BF den oben angeführten Bescheid bei der PI Kufstein, verweigerte allerdings auf der Übernahmebestätigung die Unterschrift.
9. Am 07.11.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.9. Am 07.11.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.
10. Am 15.11.2025 versandte die LPD Tirol eine Ladung an den BF, in der er aufgefordert wurde, am 22.11.2025 um 14:00 Uhr bei der PI Innsbruck, Fremdenpolizei zu erscheinen.
11. Am 10.12.2025 kontaktierte der BF – ohne Namensnennung – telefonisch die PI Innsbruck Fremdenpolizei und gab an, dass die Ladung eines griechischen Staatsangehörigen unrechtmäßig sei und suchte ein Streitgespräch. Ihm wurde mitgeteilt, dass er die Dienststelle aufsuchen solle, im Falle der Nichtbefolgung würde die Behörde weitere Schritte einleiten. Der BF entgegnete darauf, dass man ihm nicht drohen solle.
12. Am 12.01.2026 begab sich der BF selbstständig zur Polizeiinspektion Innsbruck-Bahnhof um eine Fundsache (Geldbörse) abzugeben. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde festgestellt, dass gegen ihn eine gültige Ausweisung vorliegt. Daher wurde der BF in weiterer Folge von Organwaltern der LPD Tirol am 12.01.2026 um 21:15 Uhr festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck eingeliefert.
13. Während der Überstellung vom Polizeianhaltezentrum Innsbruck nach Wien leistete der BF passiven Widerstand und wollte nicht seine Zelle verlassen. Er wurde durch eine Bergungsdecke und mithilfe von 4 Polizeibeamten zum Arrestantenwagen der Landespolizeidirektion Tirol gebracht werden.
14. Am 15.01.2026 um 09:30 Uhr sollte der BF auf dem Luftwege nach Griechenland abgeschoben werden. Der BF weigerte sich auszureisen und wollte nicht nach Griechenland abgeschoben werden.
15. Am 15.01.2026 wurde der BF von einem Organwalter des BFA in Hinblick auf eine beabsichtigte Verhängung der Schubhaft niederschriftlich ohne Beisein eines Dolmetschers für die griechische Sprache einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass er den Ausweisungsbescheid nicht bekommen habe. Er sein zuletzt am 23.12.2025 nach Österreich eingereist. Grund für die Einreise sei gewesen, dass er Probleme in Deutschland und Griechenland habe, sein Leben sei dort in Gefahr. Er habe Anträge beim EGMR gestellt, die auch behandelt wurden seien. Ich sei hierhergekommen um zu arbeiten. Er habe eine Art Wohnwagen. Er habe auch gearbeitet und sei schon gekündigt worden. Er habe beim Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber und beim Sozialgericht wegen der abgelehnten Sozialhilfe Beschwerde eingelegt. Er habe Sozialhilfe beantragt, welche aber abgelehnt worden sei. Er habe im Wohnwagen geschlafen in XXXX [Anm.: XXXX , Tirol]. Er bekomme Witwenrente, € 245. Diese sei aber nicht ausbezahlt worden die letzten zwei Monate. Gleichzeitig sammle er Flaschen und warte auf seine Prozesse. Er warte auch auf seine Heirat. Er verfüge über € 62,50 an Bargeld.15. Am 15.01.2026 wurde der BF von einem Organwalter des BFA in Hinblick auf eine beabsichtigte Verhängung der Schubhaft niederschriftlich ohne Beisein eines Dolmetschers für die griechische Sprache einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass er den Ausweisungsbescheid nicht bekommen habe. Er sein zuletzt am 23.12.2025 nach Österreich eingereist. Grund für die Einreise sei gewesen, dass er Probleme in Deutschland und Griechenland habe, sein Leben sei dort in Gefahr. Er habe Anträge beim EGMR gestellt, die auch behandelt wurden seien. Ich sei hierhergekommen um zu arbeiten. Er habe eine Art Wohnwagen. Er habe auch gearbeitet und sei schon gekündigt worden. Er habe beim Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber und beim Sozialgericht wegen der abgelehnten Sozialhilfe Beschwerde eingelegt. Er habe Sozialhilfe beantragt, welche aber abgelehnt worden sei. Er habe im Wohnwagen geschlafen in römisch 40 [Anm.: römisch 40 , Tirol]. Er bekomme Witwenrente, € 245. Diese sei aber nicht ausbezahlt worden die letzten zwei Monate. Gleichzeitig sammle er Flaschen und warte auf seine Prozesse. Er warte auch auf seine Heirat. Er verfüge über € 62,50 an Bargeld.
Über Familienangehörige und enge Freunde wollte er zunächst keine Angaben machen, führte dann aber aus, dass sein Sohn hier wohne, er kenne aber die Adresse nicht. Weiters führte er aus, dass er hier in Österreich vom Bundespräsidenten und vom Bundesminister abhängig sei. Er habe bei XXXX als Essenszusteller gearbeitet. Papiere brauche er als EU-Bürger keine. Er dürfe sich hier aufhalten und habe eine Krankenversicherung beantragt. Ob er straffällig geworden oder rechtskräftig verurteilt worden sei: das wisse er nicht. Er habe am Freitag [Anm.: der 16.01.2026] freiwillig in seine Heimat zurückkehren wollen. Sein Leben sei im Falle einer Rückkehr in Gefahr. Er benötige sein Handy, damit er Fotos machen könne, falls ihn einer angreife. Der Staat verfolge ihn, es seien politische Gründe, es gehe auch um Enteignung. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Thessaloniki. Im Elternhaus sei er öfters attackiert worden. Auch in Deutschland sei er attackiert worden. Der an diesem Tage vorgesehenen unbegleiteten Abschiebung nach Athen habe er sich widersetzt, weil er nach Thessaloniki wolle. Er benötige sein Handy auch wegen der Daten. Der EGMR habe sein Schreiben nicht erhalten, deshalb könne er nicht zurück. Er sei verwitwet, beziehe eine kleine Witwenrente, habe drei Kinder, die überall in Europa lebten. Über Familienangehörige und enge Freunde wollte er zunächst keine Angaben machen, führte dann aber aus, dass sein Sohn hier wohne, er kenne aber die Adresse nicht. Weiters führte er aus, dass er hier in Österreich vom Bundespräsidenten und vom Bundesminister abhängig sei. Er habe bei römisch 40 als Essenszusteller gearbeitet. Papiere brauche er als EU-Bürger keine. Er dürfe sich hier aufhalten und habe eine Krankenversicherung beantragt. Ob er straffällig geworden oder rechtskräftig verurteilt worden sei: das wisse er nicht. Er habe am Freitag [Anm.: der 16.01.2026] freiwillig in seine Heimat zurückkehren wollen. Sein Leben sei im Falle einer Rückkehr in Gefahr. Er benötige sein Handy, damit er Fotos machen könne, falls ihn einer angreife. Der Staat verfolge ihn, es seien politische Gründe, es gehe auch um Enteignung. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Thessaloniki. Im Elternhaus sei er öfters attackiert worden. Auch in Deutschland sei er attackiert worden. Der an diesem Tage vorgesehenen unbegleiteten Abschiebung nach Athen habe er sich widersetzt, weil er nach Thessaloniki wolle. Er benötige sein Handy auch wegen der Daten. Der EGMR habe sein Schreiben nicht erhalten, deshalb könne er nicht zurück. Er sei verwitwet, beziehe eine kleine Witwenrente, habe drei Kinder, die überall in Europa lebten.
Auf die Ausführungen des vernehmenden Organwalters des BFA „Ausdrücklich wird festgehalten, dass Sie während der Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären. Wollen Sie dazu noch etwas ausführen?“ antwortete er: „Nein, ich bin gesund.“
Seine Unterschrift zum Protokoll setzte der BF ganz rechts unten auf die Seite und verband diese mit einem großen bidirektionalen Pfeil quer über die ganze Seite mit dem Feld, das für die Unterschrift vorgesehen war.
Im Anschluss an diese Vernehmung wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom selben Tage, Zl. XXXX , gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Im Anschluss an diese Vernehmung wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom selben Tage, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
16. Mit Schriftsatz vom 23.01.2026 erhob der BF im Wege der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge auch: „BBU“) die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.01.2026 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.01.2026. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF anlässlich seiner Einvernahme am 15.01.2026 zum Teil sehr wirre Angaben gemacht habe und massive Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit bestünden und daher ein Antrag auf Bestellung einer Erwachsenenvertretung für den beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werde.
Weiters sei der der BF seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund der Ausweisung vom 20.06.2025 bereits nachgekommen und habe sich danach für mehrere Monate außerhalb Österreichs niedergelassen. Die Ausweisung sei somit konsumiert und es könne der BF nicht auf Grundlage dieser Entscheidung abgeschoben werden, womit der Zweck der Schubhaft nicht erreichbar sei. Darüber hinaus liege im Fall des BF keine Fluchtgefahr vor und es erweise sich die Schubhaft aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes außerdem als unverhältnismäßig. Völlig außer Acht gelassen habe die Behörde außerdem den Umstand, dass sich der BF am 12.01.2026 aus freien Stück zur Polizeistation in Innsbruck begeben habe, um ein Fundstück abzugeben. Auch habe sich die Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob gelindere Mittel zur Sicherung ausreichen.
Der Beschwerde war jeweils in Kopie beigeschlossen:
? Vollmacht vom 22.01.2026
? Verfahrenshilfeantrag mit Vermögensbekenntnis
? Anregung zur Bestellung einer Erwachsenenvertretung vom 23.01.2026
? Handschriftliches Schreiben BF vom 20.01.2026
Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 15.01.2026 in rechtswidriger Weise erfolgt, weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit. a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren. In Eventu wurde Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gem. § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG, somit der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat gestellt. Dies umfasse auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 50,00 Euro.Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 15.01.2026 in rechtswidriger Weise erfolgt, weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren. In Eventu wurde Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, somit der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat gestellt. Dies umfasse auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 50,00 Euro.
17. Mit Schreiben vom 23.01.2026 regte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge auch: „BBU“) beim Bezirksgericht Josefstadt die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den BF an.
18. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 26.01.2026 eine Stellungnahme bezüglich der erhobenen Schubhaftbeschwerde des BF und legte den Schubhaftakt sowie alle weiteren bezughabenden Akten vor.
19. Am 26.01.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“) ein amtsärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand des BF an, insbesondere zur Frage ob der BF haft- und prozessfähig ist und/oder ob bei ihm allenfalls Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen könnte und verwies dabei auf folgende möglicherweise vorliegende Symptome: Fehlauffassungen der erlebten Wirklichkeit, Wahnbildung, Antriebsschwäche, sozialer Rückzug.
20. Mit schriftlichen Befund und Gutachten vom 28.01.2026 stellte die Amtsärztin der LPD Wien fest, dass beim BF eine psychotische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege. Eine Selbst- und Fremdgefährdung liege nicht vor. Der BF sei haftfähig. Aufgrund der mangelnden Urteilsfähigkeit sei der BF nicht prozessfähig.
21. Am 28.01.2026 um 15:45 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Entlassungsgrund: „prozessunfähig, Ziel kann in absehbarer Zeit nicht erreicht werden“.
22. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 29.01.2026, GZ 35 P 12/26s, wurde Herr Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, als gerichtlicher einstweiliger Erwachsenenvertreter zur Besorgung der Vertretung in Verwaltungsverfahren, insbesondere in fremdenpolizeilichen, fremdenrechtlichen und asylrechtlichen Verfahren bestellt.
23. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2026 wurde die BBU ersucht, bis längstens 16.02.2026 Nachweise vorzulegen, dass der BF am 22.01.2026 im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig gewesen sei.
24. Am 02.02.2026 wurde die Vollmacht des BF an die BBU durch den einstweiligen Erwachsenenvertretung nachträglich genehmigt.
25. Am 03.02.2026 erteilte der einstweilige Erwachsenenvertreter der BBU Vollmacht, den BF im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG zu vertreten.
26. Mit Schriftsatz vom 04.02.2026 brachte die BBU eine Stellungnahme zum Mängelbehebungsauftrag vom 30.01.2026 ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 29.01.2026 ein einstweiliger Erwachsenenvertreter für den BF bestellt worden sei, der einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreter die seinerzeit der BBU durch den BF erteilte Vollmacht nachträglich genehmigt habe und im laufenden Verfahren der einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreter der BBU Vollmacht erteilt habe.
Weiters führte die BBU aus, dass im Beschluss über die Bestellung des einstweiligen Erwachsenenvertreters kein Genehmigungsvorbehalt festgelegt sei, d.h. nicht prinzipiell ausgeschlossen sei, dass der BF selbst Rechtshandlungen (wie die Erteilung einer Vollmacht) setze.
Sollte das Gericht jedoch zu Schluss kommen, dass die Vollmacht vom 22.01.2026 mangels Geschäftsfähigkeit des BF nicht wirksam erteilt worden sei (und in weiterer Folge die Schubhaftbeschwerde vom 23.01.2026 zurückweisen), werde angemerkt, dass in diesem Fall jedenfalls auch von der unwirksamen Zustellung des Schubhaftbescheides vom 15.01.2026 auszugehen wäre (was eine rechtsgrundlose Anhaltung in Schubhaft zur Folge hätte).
Dem Schreiben waren beigelegt:
? Bestellungsbeschluss Erwachsenenvertretung
? Vollmachtsgenehmigung vom EV
? Vollmachtserteilung durch EV
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest, womit auch der oben dargelegte Verfahrensgang zur Vermeidung von Wiederholungen zur Feststellung erhoben wird.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Die Identität des BF steht fest, er ist volljährig und besitzt die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist griechischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Weiters ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF leidet an einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Es liegt weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung vor. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig, aber nicht prozessfähig und war auch zum Zeitpunkt seiner Vernehmung zur beabsichtigten Inschubhaftnahme und der Verhängung der Schubhaft am 15.01.2026 nicht prozessfähig. Er hatte in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an keinen lebensgefährlichen Erkrankungen.
1.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2025, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt. Dieser Bescheid wurde dem BF durch nachweisliche persönliche Übergabe am 03.09.2025 zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 01.10.2025 in Rechtskraft. Der Aufschub der Durchsetzbarkeit endete mit Ablauf des 01.11.2025. 1.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2025, Zl. römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt. Dieser Bescheid wurde dem BF durch nachweisliche persönliche Übergabe am 03.09.2025 zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 01.10.2025 in Rechtskraft. Der Aufschub der Durchsetzbarkeit endete mit Ablauf des 01.11.2025.
1.2.4. Der BF ist nach dem 20.06.2025 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich danach nicht für mehrere Monate außerhalb Österreichs niedergelassen.
1.2.5. Die belangte Behörde erließ am 15.01.2026 den Bescheid zur Zl. XXXX , mit welchem der BF zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft genommen wurde. 1.2.5. Die belangte Behörde erließ am 15.01.2026 den Bescheid zur Zl. römisch 40 , mit welchem der BF zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft genommen wurde.
1.2.6. Zwischen dem 15.01.2026, 16:35 Uhr, bis zum 15.01.2026, 16:15 Uhr befand sich der BF durchgängig in Schubhaft.
1.2.7. Der BF hatte keine Vorkehrungen für eine Verehelichung seiner Person getroffen; eine solche stand auch nicht bevor.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Bezüglich des BF bestand im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme Fluchtgefahr.
1.3.2. Hinsichtlich des BF bestand im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und während seiner Anhaltung keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
1.3.3. Gegen den BF bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 15.01.2026 und der darauffolgenden Anhaltung in Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeende Maßnahme, wie oben unter Punkt 1.2.3. bereits ausgeführt.
1.3.4. In physischer Hinsicht ist der BF beschwerdefrei. Der BF leidet jedenfalls an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
1.3.5. Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als unbescholten.
1.3.6. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und Anhaltung über keinen eigenständigen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er war nie anders als obdachlos gemeldet gewesen. Überdies verfügt der BF im Bundesgebiet abgesehen von einem Sohn, zu dem er keinen Kontakt hat, über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte.
Darüber hinaus kann der BF keine ausreichenden Existenzmittel oder eine wirtschaftliche Integration in das Bundesgebiet nachweisen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW).
2.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
2.2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Auf Basis der vorliegenden Identitätsdokumente traf bereits die belangte Behörde die Feststellungen zur Person des BF im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die in der Schubhaftbeschwerde angeführten persönlichen Daten decken sich zusätzlich mit jenen, auf die sich das BFA im Verfahren bezog.
Au dem IZR-Auszug vom 26.01.2026 geht hervor, dass der BF in Österreich nie um internationalen Schutz ansuchte und ihm dementsprechend weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zukommt.
2.2.2. Das vom BVwG angeforderte und im Akt aufliegende amtsärztliche Gutachten diagnostiziert hinsichtlich des BF eine psychotische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Dazu führte die Gutachterin – soweit verfahrensrelevant zusammengefasst – näher aus, dass formale wie auch inhaltliche Denkstörungen in Form von Wahnideen festzustellen seien. Der BF erscheine logorrhoisch, weitschweifig und paralogisch. Sodass ihm kaum gefolgt werden könne. Seine Wahnideen erschienen teilweise in Form von Größenideen, Verfolgungsideen und drehten sich zumeist um lebensfremde rechtliche Möglichkeiten, die er in Anspruch nehmen und wo er Beschwerde einbringen möchte. Suizidalität könne nicht festgestellt werden. Eine Selbst- und Fremdgefährdung liege nicht vor. Der BF zeige sich krankheitsuneinsichtig und lehne jegliche psychiatrische Medikation ab. Aufgrund der mangelnden Urteilsfähigkeit sei der BF nicht prozessfähig.
Dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Einvernahme zur beabsichtigten Verhängung von Schubhaft ebenfalls nicht prozessfähig war erweist sich dadurch, dass sich die von der amtsärztlichen Gutachterin detailliert beschriebenen relevanten Symptome (Denkstörungen in Form von Wahnideen, Größenideen, lebensfremde rechtliche Möglichkeiten für Art und Adresse zur Einbringung seiner Beschwerden, Krankheitsuneinsichtigkeit) bereits vor bzw. kurz nach der Inschubhaftnahme in massiver Art und Weise deutlich und für die belangte Behörde erkennbar zu Tage traten, nämlich:
2.2.2.1. Denkstörungen bzw. Wahnideen:
„Griechenland möchte mich umbringen“ („EGMR Beschwerde“ des BF vom 20.01.2026)
„ich bin vom Bundespräsidenten und Bundesminister abhängig“ (Einvernahme des BF vor dem BFA am 15.01.2026)
„Mein Leben ist in Gefahr. Ich brauche mein Handy, damit ich Fotos machen kann, wenn mich jemand angreift.“ (ebenda)
„Ich warte auch auf meine Heirat.“ (ebenda) – obwohl eine solche nicht bevorstand; siehe dazu näheres unten unter Punkt 2.2.7.
„LA: Wurden Sie im Bundesgebiet bereits straffällig bzw. rechtskräftig verurteilt? -
VP: Weiss ich nicht“ (ebenda)
„dass der griechische Ministerpräsident und dessen Frau seinen Sohn gegen dessen Willen mit Kortison vergiften wür[d]en, dass er selbst zig Verfahren am EGMR angestrebt habe, diese teilweise gewonnen und somit Griechenland zu Zahlungen von € 1.2 Billionen Euro verpflichtet habe und deswegen auch staatliche Verfolgung befürchte“ (Schreiben der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH an das BG Josefstadt vom 23.01.2026, mit dem die Bestellung eines Erwachsenenverteters angeregt wird)
2.2.2.2. lebensfremde rechtliche Möglichkeiten für Art und Adresse zur Einbringung seiner Beschwerden:
„An StA-Innsbruck
An Verwaltungsgericht Innsbruck
Hier mit stelle ich Strafanzeige Strafantrag
wie beim Verwaltungsgericht ein Antrag gestellt
wurde sind sie Gerichts Gebunden
Bitte weiterleiten Per Email 19-5-25 [Unterschrift unleserlich]“ (E-Mail vom 19.05.2025 an das Servicecenter Innsbruck des BMJ)
Schreiben, das an den „Landeshauptmann u.a.“ gerichtet war, sowie an das „Landesverwaltungsgericht Innsbruck BG-Innsbruck sowie Landesgericht Innsbruck“ in dem der BF neben diversem Vorbringen unter anderem forderte, dass man ihn nicht mehr telefonisch kontaktieren solle. Er schloss mit dem Hinweis „In allen Instanzen haben sie jeweils 14 Tage Zeit nicht länger danach werde ich die Individualbeschwerde beim EGMR stellen gegen Österreich. Hochachtungsvoll [Unterschrift unleserlich]“ (SMS-Bilddatei vom 10.07.2025 an die LPD Tirol).
2.2.2.3. Krankheitsuneinsichtigkeit:
„LA: Ausdrücklich wird festgehalten, dass Sie während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären. Möchten Sie dazu noch etwas anführen?
VP: Nein, ich bin gesund.“ (Einvernahme des BF vor dem BFA am 15.01.2026)
2.2.2.4. Ob der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung noch prozessfähig war, kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden, wurde jedoch seitens der Rechtsvertreterin des BF nicht in Zweifel gezogen. Indizien für das Vorliegen der Störung ergaben sich jedenfalls zumindest bereits im E-Mail des BF vom 19.05.2025 an das Servicecenter Innsbruck des BMJ, doch sagt dies allein noch nichts über die Prozessfähigkeit selbst aus.
Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls festgestellt werden, dass das BG Josefstadt die Bestellung des einstweiligen Erwachsenenvertreters nicht unter Genehmigungsvorbehalt gestellt hat, dem BF der diesbezügliche Bescheid seinerzeit tatsächlich zugestellt wurde, das amtsärztliche Gutachten nichts über länger zurückliegende Zeiträume aussagt und der BF immerhin am 28.06.2024 (noch) in der Lage war, selbstständig beim Magistrat der Stadt Innsbruck einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG zu stellen.Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls festgestellt werden, dass das BG Josefstadt die Bestellung des einstweiligen Erwachsenenvertreters nicht unter Genehmigungsvorbehalt gestellt hat, dem BF der diesbezügliche Bescheid seinerzeit tatsächlich zugestellt wurde, das amtsärztliche Gutachten nichts über länger zurückliegende Zeiträume aussagt und der BF immerhin am 28.06.2024 (noch) in der Lage war, selbstständig beim Magistrat der Stadt Innsbruck einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG zu stellen.
2.2.3. Der durchsetzbare und durchführbare Bescheid des BFA vom 20.06.2025, Zl. XXXX zur Ausweisung des BF ist aktenkundig. Er wurde dem BF zugestellt, erlangte Rechtskraft, der Durchsetzungsaufschub endete, Durchführungshindernisse, wie zB allfällige Anträge auf internationalen Schutz sind keine bekannt und wurden auch keine in der Beschwerde vorgebracht.2.2.3. Der durchsetzbare und durchführbare Bescheid des BFA vom 20.06.2025, Zl. römisch 40 zur Ausweisung des BF ist aktenkundig. Er wurde dem BF zugestellt, erlangte Rechtskraft, der Durchsetzungsaufschub endete, Durchführungshindernisse, wie zB allfällige Anträge auf internationalen Schutz sind keine bekannt und wurden auch keine in der Beschwerde vorgebracht.
2.2.4. Mangels vorliegender Nachweise kann der Behauptung des BF, seinerzeit seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen zu sein und sich mehrere Monate außerhalb Österreich niedergelassen zu haben, nicht gefolgt werden.
2.2.5. Die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid des BFA vom 15.01.2026, Zl. XXXX ist aktenkundig und wird auch von der Beschwerde nicht bestritten.2.2.5. Die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid des BFA vom 15.01.2026, Zl. römisch 40 ist aktenkundig und wird auch von der Beschwerde nicht bestritten.
2.2.6. Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid, dem Akteninhalt und der Anhaltedatei.
2.2.7. Trotz der Behauptung des BF im Rahmen seiner Einvernahme zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft, er warte auf seine Heirat legte der BF keine Nachweise über ein Aufgebot oder sonstige Vorkehrungen für eine bevorstehende Verehelichung vor. Eine solche wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst fanden sich im gesamten Akt keinerlei Anhaltspunkte für eine bevorstehende Verehelichung des obdachlosen und nach eigenen Angaben zufolge verwitweten BF, er hatte auch keine Partnerin oder Freundin erwähnt.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Der BF war zwar obdachlos und bisweilen unsteten Aufenthaltes und nur telefonisch erreichbar. Angesichts der Wahnideen des BF kann der Umstand, dass er sich am 12.01.2026 freiwillig auf eine Polizeiinspektion begeben hat, nicht als geeignet erscheinen, die Fluchtgefahr zu mindern, da er diese Dienststelle nicht zum Zwecke der Effektuierung seiner Ausreise, sondern aus ganz anderen Motiven (Fundsache) aufgesucht hat.
2.3.2. Es liegen keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, welche vom BF ausgehen könnte, vor. Fremdgefährdung wurde im amtsärztlichen Gutachten verneint, Delinquenz im strafgerichtlichen Sinne liegt beim BF keine vor, weiters sind keine Verwaltungsübertretungen aktenkundig und kam auch sonst im Verfahren diesbezüglich nichts hervor.
2.3.3. Zum Vorliegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde bereits oben in Punkt 2.2.3. näheres ausgeführt.
2.3.4. Körperliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hat der BF nicht vorgebracht, solche sind auch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen; insbesondere bestätigt das rezente amtsärztliche Gutachten die Haftfähigkeit des BF.
2.3.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ist dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug vom 26.01.2026 zu entnehmen.
2.3.6. Die weiteren Feststellungen wie vor allem zu den familiären, sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) I.:3.1. Zu Spruchteil A) römisch eins.:
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 FPG, § 22a Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Art. 2 und 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), Art. 27 der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) sowie § 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 FPG, Paragraph 22 a, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Artikel 2 und 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), Artikel 27, der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) sowie Paragraph 9, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lauten auszugsweise:
Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG
„Schubhaft
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;