TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/23 W610 2327400-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2026
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Entscheidungsdatum

23.02.2026

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W610 2327400-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2025, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2025, Zahl: römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 23.08.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Treffermeldungen in der Eurodac-Datenbank ergaben, dass er zuvor am 07.12.2021 in Spanien und am 15.12.2022 in der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte.

In der am 24.08.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, dass er Georgien im August 2021 legal verlassen habe und über Polen nach Spanien gereist sei, wo er sich insgesamt drei Jahre lang aufgehalten habe. Danach habe er sich in Frankreich, Deutschland und der Schweiz aufgehalten, ehe er neuerlich nach Spanien gereist sei und sich dort acht Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er über Italien nach Österreich gelangt.

In Spanien habe er um Asyl angesucht, doch sein Asylverfahren sei negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden, das Land zu verlassen, da ihm ansonsten die Abschiebung nach Georgien gedroht hätte. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Einreiseverbot erlassen worden, da er Spanien nicht freiwillig habe verlassen wollen. In Spanien habe der Beschwerdeführer weder Hilfe noch eine Unterkunft erhalten. Er habe lediglich ein „rotes Dokument“ erhalten, das ihm jedoch wieder entzogen worden sei.

Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er an Epilepsie leide und Drogenersatztabletten – konkret Pregabalin (Lyrica), Temesta und Sirdalut – einnehme. Die tägliche Einnahme der Medikamente sei erforderlich, weil es sonst zu epileptischen Anfällen und Entzugserscheinungen komme. Im Jahr 2012, 2015 und 2020 sei der Beschwerdeführer an Tuberkulose erkrankt und verspüre aktuell erneut Anzeichen.

2. Mit Schreiben vom 17.09.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Spanien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.2. Mit Schreiben vom 17.09.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Spanien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.

3. Am 23.09.2025 langte ein Abschlussbericht einer Landespolizeidirektion beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, wonach der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung begangen habe.

4. Am 25.09.2025 langte eine Verständigung eines Landesgerichts über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

5. Mit Schreiben vom 30.09.2025 informierte Spanien darüber, dass Deutschland ursprünglich Spanien um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht habe. Dem habe Spanien zugestimmt, doch sei eine fristgemäße Überstellung nach Spanien nicht erfolgt, weshalb sich Spanien auf Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht mehr für zuständig erachte.5. Mit Schreiben vom 30.09.2025 informierte Spanien darüber, dass Deutschland ursprünglich Spanien um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht habe. Dem habe Spanien zugestimmt, doch sei eine fristgemäße Überstellung nach Spanien nicht erfolgt, weshalb sich Spanien auf Grundlage von Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht mehr für zuständig erachte.

6. Mit Schreiben vom 30.09.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.6. Mit Schreiben vom 30.09.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 02.10.2025 verneinte Deutschland die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, lehnte dessen Übernahme ab und verwies auf die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Spanien.

Mit Remonstration vom 02.10.2025 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die deutsche Behörde darüber, dass Deutschland keine Beweise für die freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers nach Spanien erbracht habe und ersuchte erneut um Übernahme der Zuständigkeit.

Am 09.10.2025 langte neuerlich eine Ablehnung Deutschlands beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

7. Am 09.10.2025 wurde ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-Verordnung an die Schweiz gesandt.7. Am 09.10.2025 wurde ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin III-Verordnung an die Schweiz gesandt.

Mit Schreiben vom 10.10.2025 teilte die Schweiz mit, dass der Beschwerdeführer am 09.12.2022 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt habe. Am 17.02.2023 hätten die spanischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt und er sei am 09.05.2023 nach Spanien überstellt worden.

8. Am 10.10.2025 wurde seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen die Ablehnung Spaniens vom 30.09.2025 Remonstration erhoben.

Mit Schreiben vom 14.10.2025 stimmte Spanien der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zu.Mit Schreiben vom 14.10.2025 stimmte Spanien der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zu.

9. Am 15.10.2025 wurde Spanien mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung auf zwölf Monate verlängere.9. Am 15.10.2025 wurde Spanien mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung auf zwölf Monate verlängere.

10. Am 20.10.2025 wurden dem Beschwerdeführer die Länderinformationen zu Spanien ausgefolgt.

11. Am 21.10.2025 langte ein Abschlussbericht einer Landespolizeidirektion vom 06.09.2025 wegen des Verdachts auf Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, auf Diebstahl, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung und dauernde Sachentziehung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Am selben Tag langte ein Abtretungsbericht einer Landespolizeidirektion wegen des Verdachts auf § 27 Abs. 2 SMG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Am selben Tag langte ein Abtretungsbericht einer Landespolizeidirektion wegen des Verdachts auf Paragraph 27, Absatz 2, SMG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

12. Am 24.10.2025 langte die Anklageschrift einer Staatsanwaltschaft vom 06.10.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

13. Am 06.11.2025 wurde der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt per Videokonferenz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Er gab zusammengefasst an, dass er 2010 an Tuberkulose und 2006 an Hepatitis C erkrankt sei. Ein Kontrolltermin sei vereinbart worden, um festzustellen, ob er Medikamente benötige. Abseits dessen sei er seit seinem 16. Lebensjahr drogenabhängig und befinde sich in einem Programm, in dem er Medikamente erhalte. Darüber hinaus leide er an einer leichten Form der Epilepsie. Lediglich alle drei Monate erleide er einen Anfall.

In Österreich habe er weder Verwandte noch sonstige Angehörige.

In Spanien habe er in der Vergangenheit zwar einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, habe Spanien jedoch verlassen, weil er wegen Geldstrafen – weil er Bier gestohlen habe – Probleme bekommen habe. Danach befragt, ob er vorbestraft sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sowohl in Georgien als auch in Spanien vorbestraft sei. In Georgien sei er wegen illegalen Waffenbesitzes und in Spanien wegen Diebstahls verurteilt worden.

Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Spaniens und die beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages fragte der Beschwerdeführer, ob es möglich sei, freiwillig nach Georgien zurückzukehren. Auf die Rückkehrberatung verwiesen, erbat der Beschwerdeführer, dass die Rückkehrberatung über seinen Wunsch informiert werde. Nachgefragt, ob es Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Spanien sprechen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er wegen einer Geldstrafe in Spanien inhaftiert werden würde, was er ablehne.

14. Am 10.11.2025 teilte die Justizanstalt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich mit, dass keine medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vorhanden seien. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem Substitutionsprogramm.

15. Mit Bescheid vom 10.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Spanien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.).15. Mit Bescheid vom 10.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Spanien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und Spanien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe.Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und Spanien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe.

Der Beschwerdeführer befinde sich in einem Substitutionsprogramm und sei bereits in Spanien in Behandlung gewesen. Ansonsten sei er gesund. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er an Tuberkulose und Hepatitis leide. Hinweise auf eine akute Behandlungsbedürftigkeit hätten sich jedoch weder aus seinen Angaben noch aus der Mitteilung der Justizanstalt vom 10.11.2025 ergeben. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass er an einer leichten Form der Epilepsie leide und nur selten Anfälle habe. Die in der Erstbefragung angeführten Medikamente seien abgesetzt worden. Im Verfahren seien keine Hinweise auf eine schwere lebensbedrohende Erkrankung hervorgekommen.

Ein substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung nach Spanien möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Ein substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung nach Spanien möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden.

Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung liege nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei.Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung liege nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei.

Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben.Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

16. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 10.11.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 20.11.2025 durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie, Tuberkulose und Hepatitis C leide und hierfür Medikamente benötige. Zudem sei er drogenabhängig und erhalte Drogenersatzmittel.

Im Fall des Beschwerdeführers habe die Behörde keine Einzelfallprüfung durchgeführt. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden sich im Wesentlichen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen beschränken, ohne auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern, insbesondere jene des Beschwerdeführers, in Spanien Rücksicht zu nehmen. Die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugänglichen Quellen seien zudem nicht vollständig und richtig ausgewertet worden. Die Versorgung von Dublin-Rückkehrern sei nicht gesichert und der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren sei ebenfalls unsicher. Unter Berücksichtigung der in der Beschwerde angeführten Berichtslage ergebe sich das Vorliegen erheblicher Mängel im spanischen Asylverfahren und somit die Unzulässigkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien.

In Spanien habe der Beschwerdeführer weder Hilfe noch eine Unterkunft erhalten. Das ihm dort ausgehändigte „rote Dokument“ sei ihm wieder entzogen worden. In Spanien befürchte der Beschwerdeführer, wegen Diebstahls inhaftiert zu werden und keine angemessene Versorgung zu erhalten. Bei einer Überstellung nach Spanien befürchte der Beschwerdeführer, weder medizinische Versorgung noch sonstige Unterstützung zu erhalten und wieder obdachlos zu werden. Bereits in der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer in Spanien auf der Straße leben müssen, habe keine Unterkunft, Versicherung, (medizinische) Grundversorgung oder sonstige Hilfe erhalten.

Die aktuelle Lage für Dublin-Rückkehrer zeichne sich in Spanien durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge sowie des Zugangs zum Asylverfahren aus, welche so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung in den Zustand existentieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseins-Vorsorge wegen Vorenthaltung jener materiellen, sozialen und gesundheitsbezogenen Grundversorgung geraten würde, welche jedem Asylsuchenden in der Europäischen Union aufgrund der Aufnahmerichtlinie rechtlich zustehe. Im Fall der Überstellung nach Spanien drohe eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC geschützten Rechte, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei.Die aktuelle Lage für Dublin-Rückkehrer zeichne sich in Spanien durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge sowie des Zugangs zum Asylverfahren aus, welche so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung in den Zustand existentieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseins-Vorsorge wegen Vorenthaltung jener materiellen, sozialen und gesundheitsbezogenen Grundversorgung geraten würde, welche jedem Asylsuchenden in der Europäischen Union aufgrund der Aufnahmerichtlinie rechtlich zustehe. Im Fall der Überstellung nach Spanien drohe eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC geschützten Rechte, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei.

17. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 24.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

18. Mit Verständigung eines Landesgerichts vom 28.11. 2025 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers informiert und das ergangene Urteil übermittelt.

19. Am 28.11.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Ersuchen um Übermittlung von medizinischen Unterlagen und sonstigen Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers an die Justizanstalt, in welcher der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt inhaftiert war.

Mit Rückmeldung vom 01.12.2025 wurde ein Schriftstück betreffend die Vollzugsinformation nachgereicht. Aus dieser geht im Wesentlichen hervor, dass sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, konkret im Normalvollzug, befinde. Er sei am 23.09.2025 festgenommen und noch am selben Tag in eine Polizeiinspektion eingeliefert und im Folgenden in eine Justizanstalt aufgenommen worden. Als errechneter Entlassungszeitpunkt wurde der 23.09.2029 angegeben.

Mit Schreiben der Justizanstalt vom 04.12.2025 wurde mitgeteilt, dass seitens der dortigen Krankenabteilung berichtet worden sei, dass sich der Beschwerdeführer in einem Substitutionsprogramm mit Bupensan befinde. Eine angebliche Hepatitis C-Infektion sei in Abklärung und werde sich nach vorläufigem Befund voraussichtlich bestätigen. Ein suspektes Lungenröntgen werde erst am 11.12.2025 durch einen Termin beim Lungenfacharzt abgeklärt werden. Dem Schreiben beigeschlossen war eine Behandlungsmitteilung einer Justizanstalt betreffend den Beschwerdeführer. Aus dieser ergibt sich im Wesentlichen eine Medikation mit „BUPENSAN SUBLINGUAL TBL 8MG“ mit der Dosis 1-0-0-0 Stk, täglich/Substitution von 29.10.2025 bis 23.12.2025; „DESLORATADIN SAN FTBL 5MG“ zu einer Dosis von 0-1-0-0 Stk. täglich/Mitgabe von 27.11.2025 bis 02.12.2025; „DIPRO ÖKS 125 ML“ zu 1-0-1-0 (mag.Rez.), täglich/Mitgabe von 27.11.2025 bis 02.12.2025; „PREGABALIN ACC HKPS 300MG“ zu 1-0-1-0 Stk täglich/kontrollierte Abgabe, seit 06.11.2025; „QUETIAPIN KRKA FTBL 200MG“ zu 0-0-1-0 Stk. täglich/kontrollierte Abgabe seit 13.11.2025; sowie „RIVOTRIL TBL 2MG“ zu 0-0-1-0 Stk. täglich/kontrollierte Abgabe seit 06.11.2025. Darüber hinaus wurde eine psychiatrische Erkrankung bejaht und „Polytox“ angeführt und das Vorliegen von Epilepsie verneint. Unter „Infekt“ wurde „Z.n. TBC vor 5 Jahren (behandelt)“ angeführt. Unter „Sonstiges“ wurden darüber hinaus „Schmerzen li. Ellbogen seit ca. vier Wochen“ angeführt.

20. Am 07.01.2026 erging seitens der Justizanstalt eine Verständigung über eine allfällige Begnadigung des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Darin wurde mitgeteilt, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der diesjährigen Weihnachtsbegnadigung/Einzelbegnadigung entlassen werde und auf freien Fuß zu setzen sei, sofern der anfragenden Justizanstalt kein Schubhaftbescheid zur Kenntnis gebracht werde.

Mit Schreiben vom 08.01.2026 teilte das Bundesamt der Justizanstalt mit, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG durchsetzbar, jedoch nicht rechtskräftig sei. Es sei ein Schubhaftbescheid erlassen worden. Einer Ausreise im Sinne des § 133a StVG würden sonstige rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Mit Schreiben vom 08.01.2026 teilte das Bundesamt der Justizanstalt mit, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG durchsetzbar, jedoch nicht rechtskräftig sei. Es sei ein Schubhaftbescheid erlassen worden. Einer Ausreise im Sinne des Paragraph 133 a, StVG würden sonstige rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 23.08.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er zuvor am 07.12.2021 in Spanien und am 15.12.2022 in der Schweiz im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) erkennungsdienstlich behandelt wurde. Nach Ablehnung seines Antrages in Spanien reiste er (über weitere Staaten) unrechtmäßig nach Österreich weiter. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht wieder verlassen.

Mit Schreiben vom 17.09.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Spanien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, dem Spanien mit Schreiben vom 14.10.2025 zustimmte.Mit Schreiben vom 17.09.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Spanien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, dem Spanien mit Schreiben vom 14.10.2025 zustimmte.

Am 15.10.2025 wurde Spanien mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung auf 12 Monate verlängere.Am 15.10.2025 wurde Spanien mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung auf 12 Monate verlängere.

Die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben.

1.2. Der Beschwerdeführer hat in Spanien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen sowie zu Gesundheitsversorgung. Er unterliegt im Fall einer Überstellung nach Spanien nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Zur Lage in Spanien wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 06.06.2025):

Allgemeines zum Asylverfahren

Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium (Accem / ECRE 4.2025; vgl. OAR o.D.c).Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium (Accem / ECRE 4.2025; vergleiche OAR o.D.c).

Schematische Darstellung des spanischen Asylsystems:

(Quelle: Accem / ECRE 4.2025)

Im Jahr 2024 gab es nach der Stellung eines Asylantrags lange Wartezeiten für die Einbringung („Formalisierung“) des Asylantrags, hauptsächlich wegen des Mangels an Ressourcen. Ist ein Antrag zulässig, hat OAR im regulären Verfahren sechs Monate Zeit, um diesen inhaltlich zu prüfen. In der Praxis kann dies jedoch bis zu zwei Jahre dauern, in bestimmten Fällen sogar bis zu drei Jahre. Die Prüfung eines Antrags durch OAR endet mit einem Entscheidungsentwurf, welcher der Interministeriellen Asyl- und Flüchtlingskommission (CIAR) vorgelegt wird, die über die Gewährung oder Ablehnung internationalen Schutzes entscheidet (Accem / ECRE 4.2025).

Von Jänner bis April 2025 wurden 51.389 Asylanträge gestellt. Im gleichen Zeitraum hat OAR der CIAR in 2.107 Fällen internationalen Schutz und in 2.225 Fällen subsidiären Schutz vorgeschlagen. In 10.683 Fällen wurde humanitärer Schutz und in 23.314 Fällen eine Ablehnung vorgeschlagen (OAR 4.2025).

Laut offiziellen Zahlen des spanischen Innenministeriums für die ersten fünf Monate 2025 sind gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres illegale Einreisen national um insgesamt 27,6% (-6.017 Personen) zurückgegangen. Die Ankünfte über See sind auf den Kanarischen Inseln um 35,4% gesunken, auf dem Festland und den Balearen um 8,7% (entspricht +323 Einreisen) gestiegen. In den beiden spanischen Enklaven Ceuta und Melilla stellen sich die Ankünfte im genannten Zeitraum folgendermaßen dar: Ceuta über See: -72,7%; Ceuta über Land: -33,3%; Melilla über See: keine Veränderung; Melilla über Land: +262,5% (entspricht +42 Einreisen) (VB 3.6.2025).

Nach Angaben des Innenministeriums bietet Spanien Venezolanern humanitären Schutz, die nicht für andere Schutzformen in Frage kommen (USDOS 23.4.2024).

Quellen:

-        Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025

-        OAR - Oficina de Asilo y Refugio (ohne Datum c): Dirección General de Protección Internacional [Generaldirektion für internationalen Schutz], https://proteccion-asilo.interior.gob.es/es/conocenos/, Zugriff 4.6.2025

-        OAR - Oficina de Asilo y Refugio (4.2025): AVANCE de solicitudes y propuestas de resolución de protección internacional. Datos provisionales acumulados entre el 1 de enero y el 30 de abril de 2025 [Fortschritt der Anträge und Entscheidungsvorschläge auf internationalen Schutz. Vorläufige kumulierte Daten vom 1. Januar bis 30. April 2025], https://proteccion-asilo.interior.gob.es/documentos/estadisticas/ultimos-datos/Avance-Mensual-PI-abril-2025.pdf, Zugriff 4.6.2025

-        USDOS - US Department of State (23.3.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html, Zugriff 2.6.2025

-        VB – Verbindungsbeamter des BMI in Madrid (3.6.2025): Statistik des spanischen Innenministeriums, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. Spanien gibt vor Transfers keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert die Asylbehörde (OAR) sich mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Dublin-Rückkehrer stehen in der Praxis vor denselben Herausforderungen beim Zugang zum Asylverfahren und zur Versorgung wie alle anderen Antragsteller. OAR priorisiert ihre Registrierung für die Einbringung eines Asylantrags. Wurde das vorherige Asylverfahren eines Rückkehrers eingestellt, muss er einen erneuten Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (Accem / ECRE 4.2025).

2018 hatten Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Spanien zurückgeführt wurden, Schwierigkeiten beim Zugang zur Aufnahme. Nach Gerichtsurteilen wurden im Januar 2019 Anweisungen herausgegeben, um sicherzustellen, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-Verordnung zurückgeführt werden, Zugang zur Aufnahme erhalten. Die internen Regelungen wurden entsprechend geändert (Accem / ECRE 4.2025).

Der Wohnort und die Art der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern werden von den spanischen Behörden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Asylwerber und ihrer Fähigkeit, ein selbständiges Leben zu führen, zugewiesen. Die Art der Unterbringung ist unterschiedlich, mit Zentren unterschiedlicher Kapazität oder Wohnungen (IOM 29.7.2022).

Quellen:

-        Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025

-        IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable

Das Gesetz sieht keinen spezifischen Früherkennungsmechanismus für vulnerable Antragsteller (Minderjährige; unbegleitete Minderjährige; Behinderte; Alte; Schwangere; alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern; Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt; Opfer von Menschenhandel) vor. Das Gesetz besagt, dass ihre spezifische Situation zu berücksichtigen ist und sieht bestimmte Maßnahmen für Unterstützung, Hilfe und Services vor, es fehlen jedoch Durchführungsbestimmungen hierzu. Eine Risikoeinschätzung bzw. Identifizierung von Vulnerabilität wird von Beamten während des Asylinterviews oder von NGOs, welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten, vorgenommen. UNHCR spielt als Teil der Interministeriellen Kommission für Asyl (CIAR) auch eine wichtige Rolle bei der Identifizierung von Vulnerabilität während des Entscheidungsprozesses (Accem / ECRE 4.2025).

Unbegleitete Minderjährige […]

Das spanische Unterbringungssystem ist bemüht, Asylwerber in einer Aufnahmeeinrichtung unterzubringen, die ihrem Profil und ihren Bedürfnissen am besten entspricht, je nach Alter, Geschlecht, Haushalt, Nationalität, Vorhandensein von Familiennetzwerken, Unterhalt, usw. Zwischen der Asylbehörde und der für die Unterkunft zuständigen NGO wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die geeignetste Unterkunft ausgesucht. Es gibt einen fortlaufenden Überwachungsmechanismus diesbezüglich. Vulnerable können bis zu 24 Monate untergebracht werden anstatt der üblichen 18 Monate. Besonders vulnerable Antragsteller werden bei Bedarf an externe, spezialisierte Dienste verwiesen. Das spanische Aufnahmesystem garantiert etwa keine speziellen Aufnahmeplätze für Opfer von Menschenhandel, Folteropfer, unbegleitete minderjährige Asylwerber oder Personen mit psychischen Störungen. Einige NGOs bieten Aufnahmeeinrichtungen und Dienste für Asylwerber mit psychischen Problemen an. Darüber hinaus verfügen einige NGOs in ihren Aufnahmeeinrichtungen über spezielle Plätze für weibliche Opfer von Menschenhandel. Diese NGOs können die Vulnerablen auch beim Zugang zu Bildung, Arbeitsmarkt und Gesundheitsversorgung unterstützen. (Accem / ECRE 4.2025).

Es gibt keine speziellen Ressourcen für unbegleitete minderjährige Asylwerber, […]

Quellen:

-        Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025

-        AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights; Spain 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124669.html, Zugriff 3.6.2025

-        OAR - Oficina de Asilo y Refugio (ohne Datum a): Menores extranjeros no acompañados o separados [Unbegleitete oder von ihren Eltern getrennte minderjährige Ausländer], https://proteccion-asilo.interior.gob.es/es/proteccion-internacional/menores-no-acompanados-y-otras-personas-en-situacion-de-vulnerabilidad/menores-no-acompanados/, Zugriff 3.6.2025

Non-Refoulement

Spanien hat bilaterale Abkommen mit Mauretanien, Algerien, Senegal und Marokko zur Rückübernahme von Migranten unterzeichnet. Einige dieser Abkommen konzentrieren sich ausschließlich auf Rückführungen, während andere auch auf die Stärkung der Grenzverwaltung in den Partnerländern abzielen (Accem / ECRE 4.2025).

Bilaterale Abkommen mit Marokko und Algerien erlauben es Spanien, irregulär eingereiste Bürger dieser Länder dorthin abzuschieben, üblicherweise ohne Verwaltungsverfahren oder richterliche Anordnung. Ein Abkommen zwischen Spanien und Marokko erlaubt es der spanischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, von marokkanischen Häfen aus zu operieren und vor der marokkanischen Küste gerettete irreguläre Migranten nicht nach Spanien, sondern an die marokkanische Küste zurückzuführen (USDOS 23.4.2024).

Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks, besonders aus den Exklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko, wo ein spezielles Grenzregime herrscht. Gemäß spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder nach Marokko zurückgebracht. Asylantragstellung ist an den offiziellen Grenzübertrittspunkten möglich. Jedoch interpretieren Kritiker diese Praxis als Legalisierung von Pushbacks, da es Asylsuchenden praktisch nicht möglich sei, aus Marokko auszureisen (Accem / ECRE 4.2025).

Spanien wendet die Konzepte des sicheren Herkunftsstaats und des sicheren Drittstaats an. Es gibt aber keine entsprechenden Listen von Ländern (Accem / ECRE 4.2025).

Quellen:

-        Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025

-        USDOS - US Department of State (23.3.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html, Zugriff 2.6.2025

Versorgung

Unterbringung ist ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung vorgesehen. Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen, die eingehalten werden, auch wenn ein Asylwerber in der Zwischenzeit Asyl erhält. Die Dauer der Unterbringung beträgt maximal 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable):

•        die Bewertungs- und Zuweisungsphase: dient der Feststellung des Profils und der Bedürfnisse einer Person, zwecks schnellstmöglicher Zuweisung einer geeigneten Unterkunft. Antragsteller erhalten: grundlegende Informationen über das Aufnahmesystem; grundlegende und sofortige Unterstützung, z.B. Hygienekits, Babynahrung, Gesundheitscheck und -versorgung; rechtliche und psychologische Unterstützung; vorübergehende Unterbringung bis ein Platz im Aufnahmesystem verfügbar ist; bei Bedarf Übersetzungen und Dolmetscherdienste. Dauer: bis zu 30 Tage. Diese Phase zählt nicht bei der Berechnung der maximalen Unterbringungsdauer (Accem / ECRE 4.2025).

•        die Unterbringungsphase (Phase 1): neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren oder humanitären Unterbringungseinrichtungen erhalten Asylwerber in dieser Versorgungsphase u.a., kulturelle Grundorientierung, Sprachkurse und Zugang zu Berufsausbildung, rechtliche, psychologische, kulturelle und soziale Beratung, Schulbildung für Minderjährige usw. und ein Taschengeld in Höhe von €56 im Monat, plus €22 für jeden abhängigen Minderjährigen. Dauer: bis zum Ende des Asylverfahrens, also laut Gesetz sechs Monate; verlängerbar um weitere sechs Monate für Vulnerable (Accem / ECRE 4.2025).

•        die Autonomiephase (Phase 2): während dieser Versorgungsphase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber die Miete wird übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten. Intensivsprachkurse und Programme zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit werden angeboten. Es ist auch möglich, finanzielle Unterstützung für bestimmte Ausgaben wie Gesundheit, Bildung, Ausbildung und Geburt zu erhalten. Dauer: sechs Monate; verlängerbar um weitere sechs Monate für Vulnerable (Accem / ECRE 4.2025).

Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien umfassen die Deckung persönlicher Ausgaben für Grundbedürfnisse und Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Transport, Kleidung für Erwachsene und Minderjährige, Bildungsaktivitäten, Schulung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Spracherwerb, Berufsausbildung, Kinderbetreuung, Bildungsmaßnahmen usw. Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration (Accem / ECRE 4.2025).

Der Zugang zu Aufnahmebedingungen ist an die Aufnahme des Antragstellers in eine offizielle Asylunterkunft gebunden, welche Zugang zu allen anderen angebotenen Dienstleistungen bietet. Das bedeutet, dass Antragsteller, die sich dafür entscheiden, sich privat unterzubringen, in der Praxis vom System abgeschnitten sind und keinen garantierten Zugang zu finanzieller u.a. Unterstützung haben, wie sie in Aufnahmezentren vorgesehen ist (Accem / ECRE 4.2025).

Das spanische System verfügt über ca. 29.211 Unterbringungsplätze für Asylwerber. Es umfasst folgende Unterbringungstypen, die je nach Unterbringungsphase zur Verfügung stehen:

In der Bewertungs- und Zuweisungsphase gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in CATE und CAED:

•        Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE): diese unterstehen der Polizei. Migranten, die per Boot in Spanien ankommen, werden hier zunächst für bis zu 72 Stunden festgehalten und erkennungsdienstlich behandelt. UM werden üblicherweise in entsprechende Schutzzentren gebracht (Accem / ECRE 4.2025 ; vgl. USDOS 23.4.2024).• Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE): diese unterstehen der Polizei. Migranten, die per Boot in Spanien ankommen, werden hier zunächst für bis zu 72 Stunden festgehalten und erkennungsdienstlich behandelt. UM werden üblicherweise in entsprechende Schutzzentren gebracht (Accem / ECRE 4.2025 ; vergleiche USDOS 23.4.2024).

•        Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED): sind offene Zentren, geführt von NGOs wie dem spanischen Roten Kreuz, welche gewisse Unterstützungsleistungen bieten, wie Information, soziale und rechtliche Unterstützung (Accem / ECRE 4.2025).

In der Unterbringungsphase (Phase 1) stehen den Antragstellern folgende  Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung:

•        vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit insgesamt 425 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (Accem / ECRE 4.2025).

•        Unterbringungseinrichtungen (Zentren und Privatwohnungen), die von NGOs betrieben werden (Accem / ECRE 4.2025).

Organisationen, die mit Flüchtlingen arbeiten, berichteten von einem insgesamt gut funktionierenden Flüchtlingsaufnahmesystem im Land und einer verbesserten Steuerung der Ankunft irregulärer Migranten an den Küsten des Landes, insbesondere auf den Kanarischen Inseln (USDOS 23.4.2024).

In der Vergangenheit gab es Wartezeiten von bis zu einem Monat bis zur Unterbringung und Fälle von Obdachlosigkeit werden berichtet. Chronische Mängel im spanischen Aufnahmesystem werden seit Jahren von verschiedenen Seiten kritisiert (Accem / ECRE 4.2025).

In den Exklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein Temporäres Migrationszentrum (Centro de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla) für Migranten und Asylwerber, die dort illegal nach Spanien einreisen. Diese Einrichtungen werden für ihre schlechten Unterbringungsbedingungen kritisiert (Accem / ECRE 4.2025).

Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Hafteinrichtungen (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) die vornehmlich der Inhaftierung von illegalen Migranten dienen. Stellen diese einen Asylantrag in einem CIE, durchlaufen sie das Asylverfahren auch in diesem, oder werden entlassen, wenn sie das Maximum von 60 Tagen Haft erreicht haben (Accem / ECRE 4.2025).

Die Europäische Asylunterstützungsagentur EUAA unterstützt Spanien bei der Stärkung der nationalen Aufnahmebehörden (Accem / ECRE 4.2025).

Asylwerber sind gesetzlich berechtigt, sechs Monate nach der Einbringung ihres Asylantrags eine Arbeit aufzunehmen, während ihr Antrag geprüft wird. Nach Ablauf der ersten sechs Monate können die Asylwerber die Erneuerung ihres Asylwerberausweises (tarjeta roja [rote Karte]) beantragen, welche die Berechtigung zur Arbeit in Spanien bestätigt. Die Maßnahmen zur Integration von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt im Rahmen des Aufnahmesystems umfassen z.B. individuelle Beratungsgespräche, Vorbereitung auf die Beschäftigung, Berufsausbildung und aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche. In der Praxis sehen sich Asylwerber jedoch mit zahlreichen Hindernissen beim Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt konfrontiert, wie die Sprachbarriere, langwierige Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen und Diskriminierung (Accem / ECRE 4.2025).

Eine Liste von NGOs, welche Asylwerbern Unterstützung bieten ist einer Broschüre der spanischen Asylbehörde zu entnehmen (OAR o.D.b).

Quellen:

-        Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025

-        OAR - Oficina de Asilo y Refugio (ohne Datum b): INFORMATION FOR APPLICANTS FOR INTERNATIONAL PROTECTION: RIGHT TO ASYLUM AND SUBSIDIARY PROTECTION, https://proteccion-asilo.interior.gob.es/documentos/folletos/folleto_PI_ingles.pdf, Zugriff 3.6.2025

-        USDOS - US Department of State (23.3.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html, Zugriff 2.6.2025

Medizinische Versorgung

Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber so wie für spanische Bürger den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem vor, einschließlich Zugang zu spezialisierter Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Seit 2025 verwalten drei NGOs (Accem, Red Acoge und San Juan de Dios) insgesamt 82 Plätze für Asylwerber mit psychischen Erkrankungen im Rahmen des Asylaufnahmesystems. Im Jahr 2024 verwaltete Progestión außerdem neun Aufnahmeplätze für Asylwerber mit psychischen Erkrankungen in Madrid. Fehlende Einträge in das Melderegister können Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge beim Zugang zum Gesundheitssystem vor Herausforderungen stellen (Accem / ECRE 4.2025).

Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. Die jeweiligen Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Sobald Asylwerber eine Gesundheitskarte erhalten haben, können sie einen Hausarzt wählen, der für die Überweisung zu medizinischen Tests und Fachärzten erforderlich ist (IOM 29.7.2022).

Im Jahr 2024 stellte UNHCR einen zunehmenden Bedarf an psychosozialer Unterstützung für Asylwerber und Flüchtlinge im Asylsystem fest und richtete eine Referenzgruppe für psychische Gesundheit ein, an der NGOs, von Flüchtlingen geführte Organisationen und Behörden beteiligt sind, um die Koordinierung zu verbessern und gemeindebasierte Initiativen zur psychischen Gesundheit und psychosozialen Unterstützung zu fördern (Accem / ECRE 4.2025).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu Mitgliedsstaaten (MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

-        Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025

-        IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail

-        MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail

Schutzberechtigte

Sowohl Flüchtlinge als auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus erhalten vorerst eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre. Diese ist verlängerbar und bei der Verlängerung gibt es keine systematischen Probleme. Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden für jeweils ein Jahr ausgestellt (Accem / ECRE 4.2025).

Personen, die internationalen Schutz genießen, haben in ganz Spanien Freizügigkeit. Wie bei Asylsuchenden ist die Mehrheit der Flüchtlinge in Andalusien, Madrid oder Katalonien untergebracht. Alle Antragsteller haben Zugang zum dreiphasigen Unterbringungs- und Integrationsprozess (siehe Kapitel 6. Versorgung, Anm.). Wenn sie eine negative Entscheidung im Asylverfahren erhalten, dürfen sie in der Regel zumindest die Phase 1 der Unterbringung beenden. Nach der Phase 1 der Unterbringung erhalten Schutzberechtigte finanzielle Unterstützung zur Deckung der Miete einer eigenen Wohnung. Wenn Schutzberechtigte sich entscheiden, außerhalb dieses Systems zu leben (etwa bei Verwandten etc.), verzichten sie damit auf die gesamte vorgesehene Hilfe und Unterstützung des Unterbringungs-/Integrationsprozesses. Der Mangel an verfügbarem Sozialwohnraum, die unzureichende finanzielle Unterstützung für die Zahlung der Miete, hohe Anforderungen bei Mietverträgen und Diskriminierung sind für viele Schutzberechtigte problematisch und führen in einigen Fällen zu Armut. Es gibt keine staatliche Stelle, die bei der Suche nach einer Wohnung unterstützt. Selbst wenn NGOs als Vermittler fungieren, sind Asylwerber bei der Wohnungssuche mit Diskriminierung konfrontiert, welche das größte Hindernis beim Zugang zu Wohnraum darstellt. Es kommt es zu Fällen von Obdachlosigkeit und Unterbringung in Obdachlosenunterkünften. Der Mangel an Mietwohnungen und die hohen Preise in bestimmten Städten stellen ein Hindernis für die Integration von Flüchtlingen dar (Accem / ECRE 4.2025).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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