TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/23 G305 2318688-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G305 2318688-1/8E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die gegen die Spruchpunkte I. (Aufenthaltsverbot) und II. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , gerichteten Teile der Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die gegen die Spruchpunkte römisch eins. (Aufenthaltsverbot) und römisch zwei. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom römisch 40 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , gerichteten Teile der Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX geb. am XXXX , StA.: Ungarn (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen römisch 40 geb. am römisch 40 , StA.: Ungarn (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Briefs am XXXX .2025 durch körperliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung per E-Mail am XXXX .2025, 13:10 Uhr, an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er erklärte, dass er den Bescheid vom XXXX .2025 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstiger Bescheid erzielt worden wäre, anfechte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung, einschließlich seiner nochmaligen Einvernahme, anberaumen, falls nicht alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufgreifen, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, im angefochtenen Umfang beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.2. Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Briefs am römisch 40 .2025 durch körperliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung per E-Mail am römisch 40 .2025, 13:10 Uhr, an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er erklärte, dass er den Bescheid vom römisch 40 .2025 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstiger Bescheid erzielt worden wäre, anfechte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung, einschließlich seiner nochmaligen Einvernahme, anberaumen, falls nicht alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufgreifen, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, im angefochtenen Umfang beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.

Im Kern heißt es in der Begründung, dass er ungarischer Staatsangehöriger sei und „seit sie zwölf Jahre alt ist“ in Österreich lebe. Die Familie der BF, bestehend aus ihrer Mutter und den Geschwistern lebe ebenfalls in Österreich. Es bestehe ein aufrechtes Familienleben und ein enger, familiärer Kontakt. Es fänden Besuche in der Justizanstalt statt und bestehe telefonischer Kontakt. Zuletzt sei der BF am XXXX vom XXXX wegen § 85, 127, 120 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Er befinde sich aktuell in der JA XXXX und verspüre nun das Haftübel, sodass von einer besonderen spezialpräventiven Wirkung auszugehen sei. Er nutze die Zeit in Haft, um sich Gedanken über sein Handeln zu machen und besuche eine Suchttherapie. Er sei sich seiner Fehler bewusst und wolle künftig für seine Familie da sein und diese unterstützen. Er wolle nach seiner Haftentlassung arbeiten gehen. Aktuell arbeite er in der JA XXXX im Hausdienst. Darüber hinaus befinde sich die gesamte Kernfamilie, somit die Eltern und die Geschwister, in Österreich. Der BF habe zu etwaigen Familienangehörigen in Ungarn keinen Kontakt. Bei der Rüge des Ermittlungsverfahrens monierte der BF den Umstand, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass er sich in Behandlung im Rahmen einer Suchttherapie befinde. Er wolle jedenfalls in Zukunft sein Leben wieder in geordneten Bahnen führen. Ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot sei nicht angemessen und hätte als unverhältnismäßig beurteilt werden müssen. Daher möge das Aufenthaltsverbot ersatzlos behoben werden. In der Beweisrüge monierte der BF, dass das schützenswerte Privat- und Familienleben in Österreich von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben sei.Im Kern heißt es in der Begründung, dass er ungarischer Staatsangehöriger sei und „seit sie zwölf Jahre alt ist“ in Österreich lebe. Die Familie der BF, bestehend aus ihrer Mutter und den Geschwistern lebe ebenfalls in Österreich. Es bestehe ein aufrechtes Familienleben und ein enger, familiärer Kontakt. Es fänden Besuche in der Justizanstalt statt und bestehe telefonischer Kontakt. Zuletzt sei der BF am römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 85, 127, 120, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Er befinde sich aktuell in der JA römisch 40 und verspüre nun das Haftübel, sodass von einer besonderen spezialpräventiven Wirkung auszugehen sei. Er nutze die Zeit in Haft, um sich Gedanken über sein Handeln zu machen und besuche eine Suchttherapie. Er sei sich seiner Fehler bewusst und wolle künftig für seine Familie da sein und diese unterstützen. Er wolle nach seiner Haftentlassung arbeiten gehen. Aktuell arbeite er in der JA römisch 40 im Hausdienst. Darüber hinaus befinde sich die gesamte Kernfamilie, somit die Eltern und die Geschwister, in Österreich. Der BF habe zu etwaigen Familienangehörigen in Ungarn keinen Kontakt. Bei der Rüge des Ermittlungsverfahrens monierte der BF den Umstand, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass er sich in Behandlung im Rahmen einer Suchttherapie befinde. Er wolle jedenfalls in Zukunft sein Leben wieder in geordneten Bahnen führen. Ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot sei nicht angemessen und hätte als unverhältnismäßig beurteilt werden müssen. Daher möge das Aufenthaltsverbot ersatzlos behoben werden. In der Beweisrüge monierte der BF, dass das schützenswerte Privat- und Familienleben in Österreich von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben sei.

3. Am 02.09.2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am 02.09.2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 04.09.2025, GZ: G305 2318688-1/2Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (gem. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde. Dieses, dem BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 04.09.2025, 14:53:15 Uhr per ERV zugestellte Teilerkenntnis blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

5. Am 09.01.2025 wurde vor dem erkennenden Gericht im Beisein einer Dolmetscherin für die Muttersprache des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung - nach erklärtem Teilnahmeverzicht - fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Ungarn) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Muttersprache ist ungarisch. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 3 Mitte]. 1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Ungarn) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Seine Muttersprache ist ungarisch. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, Sitzung 3 Mitte].

1.2. Er ist unverheiratet und hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 4 unten]. Ihn treffen aus diesem Titel auch keine Sorge- und Unterhaltspflichten.1.2. Er ist unverheiratet und hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, Sitzung 4 unten]. Ihn treffen aus diesem Titel auch keine Sorge- und Unterhaltspflichten.

1.3. Er hat mit seiner Familie, bestehend aus seiner Mutter, zwei Schwestern und einem Bruder, im Bundesgebiet aufhältige Verwandte bzw. nahe Angehörige. Die angeführten Verwandten leben im XXXX . Außer diesen Personen hat er keine weiteren, in Österreich aufhältigen Verwandten bzw. nahe Angehörige [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 5 oben].1.3. Er hat mit seiner Familie, bestehend aus seiner Mutter, zwei Schwestern und einem Bruder, im Bundesgebiet aufhältige Verwandte bzw. nahe Angehörige. Die angeführten Verwandten leben im römisch 40 . Außer diesen Personen hat er keine weiteren, in Österreich aufhältigen Verwandten bzw. nahe Angehörige [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, Sitzung 5 oben].

1.4. Er ist weder im Bundesgebiet, noch in seinem Herkunftsstaat Ungarn, noch in einem anderen Mitgliedsstaat des Schengenraumes im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, noch im Besitz von Immobilien, etwa einem Haus, einem Grundstück und/oder einer Eigentumswohnung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 4f].1.4. Er ist weder im Bundesgebiet, noch in seinem Herkunftsstaat Ungarn, noch in einem anderen Mitgliedsstaat des Schengenraumes im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, noch im Besitz von Immobilien, etwa einem Haus, einem Grundstück und/oder einer Eigentumswohnung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, Sitzung 4f].

1.5. Der BF erlernte den Beruf eines XXXX und schloss seine Lehre am XXXX mit einer Lehrabschlussprüfung ab [im Gerichtsakt einliegende Kopie des Abschlussprüfungszeugnisses vom XXXX ]. Im erlernten Beruf war er jedoch nie tätig, sondern arbeitete für die Dauer von 1,5 Jahren als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX . Anschließend wechselte er zur Dienstgeberin, Dr. XXXX , einer Reinigungsfirma. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin Dr. XXXX wechselte er in den Stand der Arbeitslosigkeit, mit der nach eigenen Angaben „seine Probleme“ begannen, womit er im konkreten Diebstähle, Drogendelikte und Schlägereien meinte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 5 Mitte].1.5. Der BF erlernte den Beruf eines römisch 40 und schloss seine Lehre am römisch 40 mit einer Lehrabschlussprüfung ab [im Gerichtsakt einliegende Kopie des Abschlussprüfungszeugnisses vom römisch 40 ]. Im erlernten Beruf war er jedoch nie tätig, sondern arbeitete für die Dauer von 1,5 Jahren als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 . Anschließend wechselte er zur Dienstgeberin, Dr. römisch 40 , einer Reinigungsfirma. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin Dr. römisch 40 wechselte er in den Stand der Arbeitslosigkeit, mit der nach eigenen Angaben „seine Probleme“ begannen, womit er im konkreten Diebstähle, Drogendelikte und Schlägereien meinte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, Sitzung 5 Mitte].

1.6.1. Beim Beschwerdeführer scheinen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seit dem XXXX bis laufend nachstehende Zeiten einer vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit auf:1.6.1. Beim Beschwerdeführer scheinen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seit dem römisch 40 bis laufend nachstehende Zeiten einer vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit auf:

XXXX            XXXX bis XXXX  Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter

XXXX    XXXX bis XXXX  Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter

XXXX XXXX bis XXXX  Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter

XXXX    XXXX bis XXXX  Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter

XXXX        XXXX bis XXXX  Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter

XXXX    XXXX bis XXXX  Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter

Seit dem XXXX bis laufend liegen bei ihm keine die Vollversicherungspflicht ausgelöst habenden Beschäftigungen mehr vor [tagesaktuelle HV-Abfrage].Seit dem römisch 40 bis laufend liegen bei ihm keine die Vollversicherungspflicht ausgelöst habenden Beschäftigungen mehr vor [tagesaktuelle HV-Abfrage].

1.6.2. Beim Beschwerdeführer scheinen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende Zeiten auf, während denen er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand:

XXXX bis XXXX  Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe römisch 40 bis römisch 40 Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

XXXX bis XXXX  Bezug der Nostandshilfe, Überbrückungshilfe römisch 40 bis römisch 40 Bezug der Nostandshilfe, Überbrückungshilfe

XXXX bis XXXX  Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe römisch 40 bis römisch 40 Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

XXXX bis XXXX  Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe römisch 40 bis römisch 40 Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

Seit dem XXXX bis laufend stand bzw. steht er nicht mehr im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [tagesaktuelle HV-Abfrage].Seit dem römisch 40 bis laufend stand bzw. steht er nicht mehr im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [tagesaktuelle HV-Abfrage].

1.7. Beim BF scheinen im Bundesgebiet folgende Hauptwohnsitzmeldungen bei nachstehend angeführten Unterkunftsgeberinnen im Bundesgebiet auf:

XXXX bis XXXX 2009  XXXX ( XXXX „ XXXX “) römisch 40 bis römisch 40 2009 römisch 40 ( römisch 40 „ römisch 40 “)

XXXX 2009 bis XXXX .2010  XXXX ( XXXX “) römisch 40 2009 bis römisch 40 .2010 römisch 40 ( römisch 40 “)

XXXX 2010 bis XXXX .2011   XXXX ( XXXX ) römisch 40 2010 bis römisch 40 .2011 römisch 40 ( römisch 40 )

XXXX .2011 bis XXXX 2013  XXXX ( XXXX “) römisch 40 .2011 bis römisch 40 2013 römisch 40 ( römisch 40 “)

XXXX bis XXXX .2017  XXXX XXXX ) römisch 40 bis römisch 40 .2017 römisch 40 römisch 40 )

XXXX .2020 bis XXXX .2020  XXXX (JA XXXX ) römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 (JA römisch 40 )

XXXX .2020 bis XXXX .2020  XXXX (PAZ XXXX ) römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 (PAZ römisch 40 )

XXXX .2020 bis laufend   XXXX ( XXXX ) römisch 40 .2020 bis laufend römisch 40 ( römisch 40 )

Weiter scheinen bei ihm folgende Nebenwohnsitzmeldungen bei nachstehend angeführten Unterkunftsgeberinnen im Bundesgebiet auf:

XXXX .2011 bis XXXX .2013  XXXX ( XXXX ) römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2013 römisch 40 ( römisch 40 )

XXXX .2021 bis XXXX .2021  XXXX (JA XXXX ) römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 (JA römisch 40 )

XXXX .2023 bis XXXX .2023  XXXX (JA XXXX ) römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 römisch 40 (JA römisch 40 )

XXXX .2024 bis XXXX .2024   XXXX (JA XXXX ) römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 römisch 40 (JA römisch 40 )

XXXX 2024 bis XXXX .2025  XXXX (JA XXXX ) römisch 40 2024 bis römisch 40 .2025 römisch 40 (JA römisch 40 )

XXXX .2025 bis laufend   XXXX (JA XXXX ) römisch 40 .2025 bis laufend römisch 40 (JA römisch 40 )

Darüber hinaus scheinen bei ihm vom XXXX .2008 bis XXXX .2017 mehrere Hauptwohnsitzmeldungen in Obdachlosenquartieren auf. Darüber hinaus scheinen bei ihm vom römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2017 mehrere Hauptwohnsitzmeldungen in Obdachlosenquartieren auf.

1.8. Aus der Gesamtschau folgt, dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer schon früh, konkret im Alter von 13 Jahren nach Österreich kam und sich hier bis zur Absolvierung seines 22. Lebensjahres aufgehalten hat und während eines beträchtlichen Teils seines Aufenthalts, nämlich während eines Zeitraums von vier Jahren in Obdachlosenquartieren untergebracht war. 1.8. Aus der Gesamtschau folgt, dass der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer schon früh, konkret im Alter von 13 Jahren nach Österreich kam und sich hier bis zur Absolvierung seines 22. Lebensjahres aufgehalten hat und während eines beträchtlichen Teils seines Aufenthalts, nämlich während eines Zeitraums von vier Jahren in Obdachlosenquartieren untergebracht war.

Vom XXXX 2017 bis zu einer neuerlichen Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX , am XXXX .2020, scheint bei ihm in Österreich weder eine Hauptwohnsitz-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung auf. Allerdings ging er, ohne meldeamtlich erfasst gewesen zu sein, im Zeitraum vom XXXX .2019 bis XXXX .2020 einer angemeldeten Beschäftigung als Arbeiter bei der Dienstgeberin XXXX nach [tagesaktuelle HV-Abfrage]. Vom römisch 40 2017 bis zu einer neuerlichen Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 , am römisch 40 .2020, scheint bei ihm in Österreich weder eine Hauptwohnsitz-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung auf. Allerdings ging er, ohne meldeamtlich erfasst gewesen zu sein, im Zeitraum vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 einer angemeldeten Beschäftigung als Arbeiter bei der Dienstgeberin römisch 40 nach [tagesaktuelle HV-Abfrage].

Anschließend scheint bei ihm vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 erneut eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift einer Justizanstalt, konkret an der Anschrift der Justizanstalt XXXX in Österreich auf. Am XXXX 2020 war er im Polizeianhaltezentrum (kurz: PAZ) XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Anschließend scheint bei ihm vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 erneut eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift einer Justizanstalt, konkret an der Anschrift der Justizanstalt römisch 40 in Österreich auf. Am römisch 40 2020 war er im Polizeianhaltezentrum (kurz: PAZ) römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Zwischen dem XXXX .2017 bis XXXX .2019 scheint bei ihm im Bundesgebiet kein, aus den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, sowie aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Zentralen Melderegister ableitbares Lebenszeichen auf. Im bezogenen Zeitraum war daher sein Aufenthalt im Bundesgebiet unterbrochen.Zwischen dem römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 scheint bei ihm im Bundesgebiet kein, aus den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, sowie aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Zentralen Melderegister ableitbares Lebenszeichen auf. Im bezogenen Zeitraum war daher sein Aufenthalt im Bundesgebiet unterbrochen.

Bei ihm scheint erst seit dem XXXX .2020 wieder eine Hauptwohnsitzmeldung an einer Privatadresse in XXXX , auf, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 erneut eine Unterbrechung erfuhr.Bei ihm scheint erst seit dem römisch 40 .2020 wieder eine Hauptwohnsitzmeldung an einer Privatadresse in römisch 40 , auf, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 erneut eine Unterbrechung erfuhr.

Seit dem XXXX .2020 bis laufend ist er wieder an einer Privatadresse im Bundesgebiet gemeldet.Seit dem römisch 40 .2020 bis laufend ist er wieder an einer Privatadresse im Bundesgebiet gemeldet.

Neben dieser Hauptwohnsitzmeldung scheinen bei ihm mehrere Nebenwohnsitzmeldungen - während stattgehabter Strafvollzüge - in österreichischen Justizanstalten in den Zeiträumen vom XXXX .2021 bis XXXX .2021, XXXX .2023 bis XXXX .2023, XXXX .2024 bis XXXX .2024, XXXX .2024 bis XXXX .2025 und seit dem XXXX .2025 bis laufend auf [ZMR-Abfrage]. Derzeit befindet er sich in der Justizanstalt XXXX , wo er eine langjährige Haftstrafe bis mindestens XXXX .2029 zu verbüßen hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, S. 6 oben].Neben dieser Hauptwohnsitzmeldung scheinen bei ihm mehrere Nebenwohnsitzmeldungen - während stattgehabter Strafvollzüge - in österreichischen Justizanstalten in den Zeiträumen vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024, römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 und seit dem römisch 40 .2025 bis laufend auf [ZMR-Abfrage]. Derzeit befindet er sich in der Justizanstalt römisch 40 , wo er eine langjährige Haftstrafe bis mindestens römisch 40 .2029 zu verbüßen hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2026, Sitzung 6 oben].

1.9. Beim Beschwerdeführer scheinen zahlreiche strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf [amtswegig eingeholte Strafregisterauskunft].

1.9.1. Demnach wurde er am XXXX vom Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX rechtskräftig seit dem XXXX ) wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB und der §§ 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.9.1. Demnach wurde er am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 rechtskräftig seit dem römisch 40 ) wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 1. Fall StGB und der Paragraphen 164, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.9.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX (rechtskräftig seit dem XXXX ), wurde er gemeinsam mit weiteren, namentlich genannten Personen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2 sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von sechs Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus ordnete das Strafgericht die Bewährungshilfe an. 1.9.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (rechtskräftig seit dem römisch 40 ), wurde er gemeinsam mit weiteren, namentlich genannten Personen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von sechs Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus ordnete das Strafgericht die Bewährungshilfe an.

Mit diesem Urteil wurde der mit Urteil vom XXXX unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen und die Probezeit in Ansehung des bedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe auf fünf Jahre verlängert.Mit diesem Urteil wurde der mit Urteil vom römisch 40 unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen und die Probezeit in Ansehung des bedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe auf fünf Jahre verlängert.

Aus der Urteilsbegründung geht im Kern hervor, dass sowohl der BF, als auch dessen Mitangeklagten Drogen und Benzodiazepine konsumierten und dass sie übereinkamen, zur Finanzierung ihrer Drogensucht Einbruchsdiebstähle zu begehen [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 8 Mitte].Aus der Urteilsbegründung geht im Kern hervor, dass sowohl der BF, als auch dessen Mitangeklagten Drogen und Benzodiazepine konsumierten und dass sie übereinkamen, zur Finanzierung ihrer Drogensucht Einbruchsdiebstähle zu begehen [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Sitzung 8 Mitte].

1.9.3. Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) erkannte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall und § 15 StGB schuldig und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Monaten über ihn.1.9.3. Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall und Paragraph 15, StGB schuldig und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Monaten über ihn.

Darin wurde er schuldig erkannt, er habe in Wien Gewahrsamsträgern des Unternehmens XXXX fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig iSd. § 70 Abs. 1 Z 3 StGB mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, sich deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Parfums aus den Regalen an sich nahm, in seiner Kleidung verbarg und ohne zu zahlen, das Geschäftslokal verließ bzw. zu verlassen trachtete und zwarDarin wurde er schuldig erkannt, er habe in Wien Gewahrsamsträgern des Unternehmens römisch 40 fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig iSd. Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, sich deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Parfums aus den Regalen an sich nahm, in seiner Kleidung verbarg und ohne zu zahlen, das Geschäftslokal verließ bzw. zu verlassen trachtete und zwar

I./ am XXXX sechs Parfums im Gesamtwert von EUR 428,94;römisch eins./ am römisch 40 sechs Parfums im Gesamtwert von EUR 428,94;

II./ am XXXX sechs Parfums im Gesamtwert von EUR 433,94;römisch zwei./ am römisch 40 sechs Parfums im Gesamtwert von EUR 433,94;

III./ am XXXX fünfzehn Parfums im Gesamtwert von EUR 1.076,60, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben war, da er auf frischer Tat betreten und angehalten worden war [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2]. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend, als mildernd die geständige Verantwortung und dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die Beute teilweise sichergestellt werden konnte [Ebda., S. 3 oben].römisch drei./ am römisch 40 fünfzehn Parfums im Gesamtwert von EUR 1.076,60, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben war, da er auf frischer Tat betreten und angehalten worden war [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , Sitzung 2]. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend, als mildernd die geständige Verantwortung und dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die Beute teilweise sichergestellt werden konnte [Ebda., Sitzung 3 oben].

1.9.4. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er des Vergehens de Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt, wofür eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten über ihn verhängt.1.9.4. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde er des Vergehens de Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt, wofür eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten über ihn verhängt.

Konkret wurde er schuldig erkannt, er habe am XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX durch die wahrheitswidrige Vorgabe, für ihn einen zuvor gekauften Goldbarren mit Gewinn weiterzuverkaufen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe des Goldbarrens verleitet zu haben, wodurch XXXX mit einem Betrag von EUR 3.059,50 am Vermögen geschädigt wurde. Konkret wurde er schuldig erkannt, er habe am römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, römisch 40 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, für ihn einen zuvor gekauften Goldbarren mit Gewinn weiterzuverkaufen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe des Goldbarrens verleitet zu haben, wodurch römisch 40 mit einem Betrag von EUR 3.059,50 am Vermögen geschädigt wurde.

In der Urteilsbegründung führte das Strafgericht aus, dass sich der BF, der über kein feststellbares Einkommen verfügte, aus dem Verkaufserlös des Goldbarrens unrechtmäßig bereichern wollte. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den Umstand, dass der BF schon dreimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt wurde, als mildernd dagegen nichts [Versäumungsurteil des BG XXXX vom XXXX , S. 5 Mitte]. Unter Bezugnahme auf die Vorverurteilungen führte das Gericht aus, dass der Angeklagte nunmehr innerhalb offener Probezeiten zu den mit den Urteilen des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , und vom XXXX , GZ: XXXX , gewährten bedingten Strafnachsichten neuerlich straffällig geworden sei [Versäumungsurteil des BG XXXX vom XXXX , S. 6 unten].In der Urteilsbegründung führte das Strafgericht aus, dass sich der BF, der über kein feststellbares Einkommen verfügte, aus dem Verkaufserlös des Goldbarrens unrechtmäßig bereichern wollte. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den Umstand, dass der BF schon dreimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt wurde, als mildernd dagegen nichts [Versäumungsurteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , Sitzung 5 Mitte]. Unter Bezugnahme auf die Vorverurteilungen führte das Gericht aus, dass der Angeklagte nunmehr innerhalb offener Probezeiten zu den mit den Urteilen des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , und vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsichten neuerlich straffällig geworden sei [Versäumungsurteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , Sitzung 6 unten].

1.9.5. Am XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX zu GZ: XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, § 15 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten über ihn. Das unbekämpft gebliebene Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.1.9.5. Am römisch 40 erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 zu GZ: römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, Paragraph 15, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten über ihn. Das unbekämpft gebliebene Urteil erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft.

Konkret wurde der BF schuldig erkannt, er habe in XXXX Konkret wurde der BF schuldig erkannt, er habe in römisch 40

A./ gewerbsmäßig iSd. § 70 Abs. 1 Z 3 StGB Verfügungsberechtigten der nachgenannten Unternehmen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem er ohne Bezahlung der Parfums das Geschäft verließ bzw. verlassen wollte, und zwarA./ gewerbsmäßig iSd. Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB Verfügungsberechtigten der nachgenannten Unternehmen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem er ohne Bezahlung der Parfums das Geschäft verließ bzw. verlassen wollte, und zwar

1./ am XXXX Parfums der XXXX im Wert von EUR 190,70, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er nach dem Passieren des Kassenbereichs von einem Zeugen angehalten wurde;1./ am römisch 40 Parfums der römisch 40 im Wert von EUR 190,70, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er nach dem Passieren des Kassenbereichs von einem Zeugen angehalten wurde;

2./ am XXXX Parfums des Unternehmens XXXX im Wert von EUR 899,75;2./ am römisch 40 Parfums des Unternehmens römisch 40 im Wert von EUR 899,75;

3./ am XXXX Parfums des Unternehmens XXXX im Wert von EUR 378,35.3./ am römisch 40 Parfums des Unternehmens römisch 40 im Wert von EUR 378,35.

B./ am XXXX , indem er gegen einen Lichtschalter schlug, eine fremde Sache beschädigt und dadurch XXXX am Vermögen in Höhe von EUR 20,00 geschädigt zu haben.B./ am römisch 40 , indem er gegen einen Lichtschalter schlug, eine fremde Sache beschädigt und dadurch römisch 40 am Vermögen in Höhe von EUR 20,00 geschädigt zu haben.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Begehung während offener Probezeit, die Begehung während dem Strafaufschub gem. § 39 SMG als erschwerend, als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und das Geständnis [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX , S. 2f].Bei der Strafzumessung wertete das Gericht einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Begehung während offener Probezeit, die Begehung während dem Strafaufschub gem. Paragraph 39, SMG als erschwerend, als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und das Geständnis [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom römisch 40 , Sitzung 2f].

Der Urteilsbegründung lässt sich im Kern entnehmen, dass der BF die Diebstähle zu Faktum ./A auch begangen habe, um durch den Verkauf der Parfums seine Drogensucht zu finanzieren, wobei ein ähnlicher modus operandi wie zur GZ: XXXX festgestellt wurde. Dabei sei es ihm durch die wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle durch längere Zeit hindurch darauf angekommen, sich ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 überstieg [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX , S. 3 Mitte]. Weiter heißt es, dass in den einschlägigen Vorstrafen, schon zuvor nicht genutzten Resozialisierungschancen (teilbedingte Strafnachsicht und Beigebung eines Bewährungshelfers) und der Tatsache, dass weder das wiederholte Verspüren eines Haftübels, noch die Verlängerungen der Probezeiten mit zuletzt in Schwebe über ihn gehaltenen Sanktionen im Gesamtausmaß von einem Jahr eine Verhaltensänderung zu bewirken vermochten, manifestiere sich eine besondere Sanktions- und Resozialisierungsresistenz des auf eine lange Suchtgiftgeschichte zurückblickenden Angeklagten, die den Widerruf der oben genannten, bisher bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen erfordere, um seiner verfestigten Deliktsneigung entgegenzuwirken, ihn also von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX S. 4].Der Urteilsbegründung lässt sich im Kern entnehmen, dass der BF die Diebstähle zu Faktum ./A auch begangen habe, um durch den Verkauf der Parfums seine Drogensucht zu finanzieren, wobei ein ähnlicher modus operandi wie zur GZ: römisch 40 festgestellt wurde. Dabei sei es ihm durch die wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle durch längere Zeit hindurch darauf angekommen, sich ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 überstieg [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom römisch 40 , Sitzung 3 Mitte]. Weiter heißt es, dass in den einschlägigen Vorstrafen, schon zuvor nicht genutzten Resozialisierungschancen (teilbedingte Strafnachsicht und Beigebung eines Bewährungshelfers) und der Tatsache, dass weder das wiederholte Verspüren eines Haftübels, noch die Verlängerungen der Probezeiten mit zuletzt in Schwebe über ihn gehaltenen Sanktionen im Gesamtausmaß von einem Jahr eine Verhaltensänderung zu bewirken vermochten, manifestiere sich eine besondere Sanktions- und Resozialisierungsresistenz des auf eine lange Suchtgiftgeschichte zurückblickenden Angeklagten, die den Widerruf der oben genannten, bisher bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen erfordere, um seiner verfestigten Deliktsneigung entgegenzuwirken, ihn also von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom römisch 40 Sitzung 4].

1.9.6. Mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , gewährte das Landesgericht XXXX dem Beschwerdeführer gem. § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis XXXX , um sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 Abs. 2 SMG zu unterziehen und zwar der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, der ärztlichen Behandlung, einschließlich der Entzugsbehandlung, der Psychotherapie, der klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung und der psychosozialen Beratung und Betreuung [Beschluss des LG XXXX vom XXXX , S. 1].1.9.6. Mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gewährte das Landesgericht römisch 40 dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis römisch 40 , um sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Paragraph 11, Absatz 2, SMG zu unterziehen und zwar der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, der ärztlichen Behandlung, einschließlich der Entzugsbehandlung, der Psychotherapie, der klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung und der psychosozialen Beratung und Betreuung [Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , Sitzung 1].

In der Begründung der bezogenen Entscheidung heißt es im Kern, dass einem an ein Suchtmittel gewöhnten Verurteilten gem. § 39 Abs. 1 iVm. § 39 Abs. 3 SMG ein Aufschub einer über ihn nach dem SMG oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geld- oder höchstens dreijährigen Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu bewilligen sei, soweit er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen und im Fall einer Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint. Nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der SV XXXX liege beim BF ein „Abhängigkeitssyndrom durch Kokain und Cannabinoide“ vor und bestehe die Notwendigkeit einer Therapie [Beschluss des LG XXXX vom XXXX S. 3 Mitte].In der Begründung der bezogenen Entscheidung heißt es im Kern, dass einem an ein Suchtmittel gewöhnten Verurteilten gem. Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, SMG ein Aufschub einer über ihn nach dem SMG oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geld- oder höchstens dreijährigen Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu bewilligen sei, soweit er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen und im Fall einer Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint. Nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der SV römisch 40 liege beim BF ein „Abhängigkeitssyndrom durch Kokain und Cannabinoide“ vor und bestehe die Notwendigkeit einer Therapie [Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 Sitzung 3 Mitte].

1.9.7. Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 85 Abs. 1 Z 2 und 85 Abs. 2 StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 15 StGB §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall schuldig und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren über ihn.1.9.7. Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraphen 85, Absatz eins, Ziffer 2 und 85 Absatz 2, StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall schuldig und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren über ihn.

Im bezogenen Urteil wurde ihm konkret zur Last gelegt, er habe in XXXX Im bezogenen Urteil wurde ihm konkret zur Last gelegt, er habe in römisch 40

I./ in der Nacht vom XXXX auf den XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten namentlich näher bezeichneten Person als Mittäter das Opfer XXXX am Körper verletzt und dadurch fahrlässig eine auffallende Verunstaltung herbeigeführt, indem er, nach dem der Mittäter das Opfer geschlagen hatte, das Opfer im Anschluss auf einem Sessel sitzend festhielt, während der Mittäter dem Opfer den Kopf rasierte und dieses danach mit einem Nagel durch zahlreiche Stiche im Bereich der rechten Schulter einen Penis tätowierte, wodurch das Opfer eine dauerhafte Tätowierung erlitten habe;römisch eins./ in der Nacht vom römisch 40 auf den römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten namentlich näher bezeichneten Person als Mittäter das Opfer römisch 40 am Körper verletzt und dadurch fahrlässig eine auffallende Verunstaltung herbeigeführt, indem er, nach dem der Mittäter das Opfer geschlagen hatte, das Opfer im Anschluss auf einem Sessel sitzend festhielt, während der Mittäter dem Opfer den Kopf rasierte und dieses danach mit einem Nagel durch zahlreiche Stiche im Bereich der rechten Schulter einen Penis tätowierte, wodurch das Opfer eine dauerhafte Tätowierung erlitten habe;

II./ Nachgenannten gewerbsmäßig im Sinne des § 70 Abs. 1 Z 3 StGB in Hinblick auf die Verurteilungen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur AZ: XXXX und vom XXXX zur AZ XXXX fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung zu bereichern, wegzunehmen versu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten