Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W146 2204376-3/3E
W146 2204376-3/3E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2025, Zl. 1098060702/241816523, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2025, Zl. 1098060702/241816523, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 02.12.2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 02.12.2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.
Mit Bescheid vom 01.08.2018, Zl. 1098060702/151932893, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 01.08.2018, Zl. 1098060702/151932893, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das den erwähnten Bescheid mit Erkenntnis vom 30.09.2021, W113 2204376-1/31E, aufhob und dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zuerkannte.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das den erwähnten Bescheid mit Erkenntnis vom 30.09.2021, W113 2204376-1/31E, aufhob und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zuerkannte.
Am 12.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass ausgestellt, der bis 11.11.2026 gültig war.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX zur GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und § 28a Abs. 1 5. Fall SMG (rechtskräftig) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichts XXXX abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd wurde die geständige Verantwortung und die Suchtgiftsicherstellung, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 zur GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG (rechtskräftig) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd wurde die geständige Verantwortung und die Suchtgiftsicherstellung, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.
Infolge Beschädigung seines Konventionsreisepasses beantrage der Beschwerdeführer am 09.01.2023 gemäß § 94 Abs. 1 FPG die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses.Infolge Beschädigung seines Konventionsreisepasses beantrage der Beschwerdeführer am 09.01.2023 gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses.
Im Zuge der Bearbeitung des Antrages auf Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nur eine Überprüfung dahingehend durch, ob die Voraussetzungen für das Ausstellen dieses Reisedokuments (noch) vorliegen, sondern auch, ob zwischenzeitig Gründe für eine Versagung eines Konventionsreisepasses hervorgekommen sind.
Aufgrund der oben erwähnten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.03.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 Z 3 FPG ab.Aufgrund der oben erwähnten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.03.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab.
Mit E-Mail vom 19.05.2023, der belangten Behörde zugegangen am selben Tage, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2023 eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde.
Mit Beschluss vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück.Mit Beschluss vom römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück.
Am 02.12.2024 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 1 FPG den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.Am 02.12.2024 stellte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte bei der Überprüfung des Antrags erneut fest, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX am XXXX , zur GZ: XXXX , zu einer Freiheitsstrafe gemäß §28a Abs. 1 SMG neun Monaten, rechtskräftig verurteilt wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte bei der Überprüfung des Antrags erneut fest, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 , zur GZ: römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe gemäß §28a Absatz eins, SMG neun Monaten, rechtskräftig verurteilt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 22.01.2025 die Verständigung der Beweisaufnahme, die ihm nachweislich zugestellt wurde sowie die weitere Vorgehensweise der Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm eine einwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 29.01.2025 langte eine schriftliche Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer brauche den Reisepass, um in den Urlaub fahren zu können. Er sei im Alter von 11 Jahren mit seinen Eltern im Jahr 2015 nach Österreich geflüchtet. Seit seiner Verurteilung habe er als Security gearbeitet und sich in jeder Weise an die Gesetze gehalten. Vor einem Monat sei er arbeitslos geworden, bemühe sich jedoch intensiv um eine neue Arbeitsstelle.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.02.2025, 1098060702/241816523, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 Z3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach § 28a SMG verurteilt worden und die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer das beantragte Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Es sei noch kein nennenswerter Zeitraum vergangen, um davon ausgehen zu können, dass die Annahme unbegründet wäre. In der Entscheidung des VwGH vom 24.01.2012, 2008/18/0054, sei ausgesprochen worden, dass in einem Fall, in dem eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz als Beteiligter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten ausgesprochen worden sei, ein Zeitraum von rund vier Jahren seit der Begehung der Straftat als zu kurz angesehen werde.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.02.2025, 1098060702/241816523, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Z3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Paragraph 28 a, SMG verurteilt worden und die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer das beantragte Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Es sei noch kein nennenswerter Zeitraum vergangen, um davon ausgehen zu können, dass die Annahme unbegründet wäre. In der Entscheidung des VwGH vom 24.01.2012, 2008/18/0054, sei ausgesprochen worden, dass in einem Fall, in dem eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz als Beteiligter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten ausgesprochen worden sei, ein Zeitraum von rund vier Jahren seit der Begehung der Straftat als zu kurz angesehen werde.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit der Verurteilung, also beinahe vier Jahre, wohlverhalten habe und einer Arbeit nachgegangen sei. Die von der Behörde zitierten Urteile beziehen sich auf Straftaten schwererer Qualität als die des Beschwerdeführers. Der Konventionspass sei nicht zur Begehung der Straftat, wegen der er verurteilt worden sei, verwendet worden. Es bestehe daher kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer den Konventionspass für eine künftige Straftat verwenden werde. Darüber hinaus sei die Heranziehung des kriminalpolizeilichen Aktenindexes zur Begründung der Abweisung des Antrags nicht zulässig, da er ein reines Ermittlungsregister darstelle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , AZ: XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichts XXXX abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. So hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 1,56-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang April 2021 bis Ende Juli 2021 insgesamt 470 Gramm Cannabiskraut an verschiedene Drogenabnehmer. Bei den Strafbemessungsgründen wurden die geständige Verantwortung und die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , AZ: römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. So hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 1,56-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang April 2021 bis Ende Juli 2021 insgesamt 470 Gramm Cannabiskraut an verschiedene Drogenabnehmer. Bei den Strafbemessungsgründen wurden die geständige Verantwortung und die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet.
Der Beschwerdeführer beantragte am 02.12.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG 2005. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG 2005.
§ 94 FPG 2005 regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet: Paragraph 94, FPG 2005 regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:
„Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen. (3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“ (5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
Die Bestimmung des § 92 FPG 2005 hat folgenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG 2005 hat folgenden Wortlaut:
„Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen; Paragraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt. (1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“ (3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“
Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 5 FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003; 05.05.2015, Ro 2014/22/0031). Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vergleiche RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003; 05.05.2015, Ro 2014/22/0031).
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid an – sie hat die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt:
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).
Der Beschwerdeführer hat das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG begangen und wurde diesbezüglich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Verurteilung gründete sich darauf, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 1,56-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang April 2021 bis Ende Juli 2021 insgesamt zumindest 470 Gramm Cannabiskraut an verschiedene Drogenabnehmer. Der Beschwerdeführer hat das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG begangen und wurde diesbezüglich mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Verurteilung gründete sich darauf, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 1,56-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang April 2021 bis Ende Juli 2021 insgesamt zumindest 470 Gramm Cannabiskraut an verschiedene Drogenabnehmer.
Das BFA stützt sich bei seiner Beurteilung auf die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
So ist auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung, somit seit vier Jahren wohlverhalten hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „als nicht ausreichend zu erachten, um eine entscheidende Minderung oder den Wegfall der Gefahr weiterer Straftaten anzunehmen“. Der verstrichene Zeitraum sei zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012,2008/18/0054; vgl. VwGH 22.10.2009,2008/21/0410).So ist auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung, somit seit vier Jahren wohlverhalten hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „als nicht ausreichend zu erachten, um eine entscheidende Minderung oder den Wegfall der Gefahr weiterer Straftaten anzunehmen“. Der verstrichene Zeitraum sei zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012,2008/18/0054; vergleiche VwGH 22.10.2009,2008/21/0410).
Darüber hinaus ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Darüber hinaus ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055).
Da Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 20.08.2013, 2013/22/0082), liegt der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor, obwohl der Beschwerdeführer erst einmal wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde und kein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorlag. (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Da Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 20.08.2013, 2013/22/0082), liegt der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor, obwohl der Beschwerdeführer erst einmal wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde und kein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorlag. vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).
Sofern das BFA davon ausgeht, dass der seit Begehung der Straftat verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen anzusehen, so ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von knapp vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung vom Verwaltungsgerichtshof als nicht lange genug qualifiziert wurde, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall SMG als Beteiligter nach § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Der Wohlverhaltenszeitraum des Beschwerdeführers ist seit seiner rechtskräftigen Verurteilung am XXXX noch nicht lange genug, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Sofern das BFA davon ausgeht, dass der seit Begehung der Straftat verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen anzusehen, so ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von knapp vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung vom Verwaltungsgerichtshof als nicht lange genug qualifiziert wurde, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG als Beteiligter nach Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Der Wohlverhaltenszeitraum des Beschwerdeführers ist seit seiner rechtskräftigen Verurteilung am römisch 40 noch nicht lange genug, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.
In der Beschwerde wurden keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Lebensgestaltung seit der rechtskräftigen Verurteilung, der Hinweis, er habe seinen Konventionsreisepass nicht missbraucht sowie der Verweis auf seine bis vor kurzem ausgeübte Erwerbstätigkeit als Security, führen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu einem anderslautenden Ergebnis.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit in den Urlaub zu fahren verweist, so ist festzuhalten, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055; 29.04.2010, 2009/21/0340). Betreffend seiner vorgebrachten Arbeitslosigkeit und der damit in Zusammenhang stehenden Arbeitssuche ist darauf zu verweisen, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich auch nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024) – bei Versagung eines Konventionsreisepasses kann eine Identitätskarte gem. § 94a Abs. 1 FPG ausgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit in den Urlaub zu fahren verweist, so ist festzuhalten, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055; 29.04.2010, 2009/21/0340). Betreffend seiner vorgebrachten Arbeitslosigkeit und der damit in Zusammenhang stehenden Arbeitssuche ist darauf zu verweisen, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich auch nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024) – bei Versagung eines Konventionsreisepasses kann eine Identitätskarte gem. Paragraph 94 a, Absatz eins, FPG ausgestellt werden.
Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor und es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Konventionsreisepass Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund Wiederholungsgefahr Wohlverhalten ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W146.2204376.3.00Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026