TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/27 I422 2230215-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2026
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Entscheidungsdatum

27.02.2026

Norm

BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I422 2230215-3/10E
, I422 2230215-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BURGER REST Rechtsanwälte, Wickenburggasse 3/16, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BURGER REST Rechtsanwälte, Wickenburggasse 3/16, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung des Landesgerichts XXXX vom 04.01.2018, zu XXXX , mit der ein türkischer Staatsangehöriger (in Folge: Beschwerdeführer) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 1 Z 1, Abs. 2 2 StGB und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt wurde, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) mit dem gegenständlichen Bescheid über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Zugleich verhängte sie über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), setzte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V.) ab. Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet. Aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung des Landesgerichts römisch 40 vom 04.01.2018, zu römisch 40 , mit der ein türkischer Staatsangehöriger (in Folge: Beschwerdeführer) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 2 StGB und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt wurde, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) mit dem gegenständlichen Bescheid über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich verhängte sie über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.), setzte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) ab. Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Verletzung der einfachgesetzlich sowie verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte geltend macht.

Am 13.11.2025 stellte die belangte Behörde beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag, der von diesem mit Beschluss vom 17.11.2025, GZ: L510 2230215-2/2E, mangels Vorlage der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2025 vorgelegt und langten am 27.11.2025 in der Gerichtsabteilung I422 zur Entscheidung ein.

Am 13.01.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist Asthmatiker, befindet sich deswegen aber nicht in medizinischer Behandlung. Seit Dezember 2024 nimmt er eine Drogenersatztherapie (orale Substitutions-/Agonisten-Therapie [OAT]) in Anspruch, die ärztlich begleitet wird. Im Zuge dessen wurde ihm das Medikament Buprenorphin verschrieben. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer Depression, an einer rezidivierenden schweren depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradig) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Hinsichtlich seiner psychischen Leiden befindet er sich seit Mai 2024 in therapeutischer Heilbehandlung. Er nimmt circa einmal im Monat eine therapeutische Sitzung in Anspruch.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Deutschland, geboren und hat dort für vier Jahre die Grundschule besucht. Im Anschluss daran übersiedelte der Beschwerdeführer im Juli 2004 nach Österreich, wo er seither aufhältig und meldebehördlich erfasst ist. In Österreich besuchte der Beschwerdeführer für vier Jahre die Mittelschule, für ein Jahr die HTL und für drei Jahre die Handelsschule. Im Jahr vor dem Abschluss der Handelsschule hat der Beschwerdeführer die Schule abgebrochen. Er arbeitete im Anschluss als Securitymitarbeiter, als Hilfskraft in der Küche und im Restaurant seines Vaters, bei einem Möbelunternehmen und als Metallarbeiter. Zwischendurch sicherte sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt immer wieder aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Notstands- und Überbrückungshilfe. Seit 29.12.2025 befindet sich der Beschwerdeführer wieder in einem Beschäftigungsverhältnis. Er ist aktuell als Lagerarbeiter in einem Lager für Obst und Gemüse tätig.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Deutschland, geboren und hat dort für vier Jahre die Grundschule besucht. Im Anschluss daran übersiedelte der Beschwerdeführer im Juli 2004 nach Österreich, wo er seither aufhältig und meldebehördlich erfasst ist. In Österreich besuchte der Beschwerdeführer für vier Jahre die Mittelschule, für ein Jahr die HTL und für drei Jahre die Handelsschule. Im Jahr vor dem Abschluss der Handelsschule hat der Beschwerdeführer die Schule abgebrochen. Er arbeitete im Anschluss als Securitymitarbeiter, als Hilfskraft in der Küche und im Restaurant seines Vaters, bei einem Möbelunternehmen und als Metallarbeiter. Zwischendurch sicherte sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt immer wieder aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Notstands- und Überbrückungshilfe. Seit 29.12.2025 befindet sich der Beschwerdeführer wieder in einem Beschäftigungsverhältnis. Er ist aktuell als Lagerarbeiter in einem Lager für Obst und Gemüse tätig.

Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen geschiedenen Eltern und zweier Schwestern. Seine Familienangehörigen sind alle im Bundesgebiet wohnhaft.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fußt auf dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, wobei seine Aufenthaltsberechtigungskarte am 26.01.2022 abgelaufen ist.

Seine Strafregisterauskunft weist eine strafgerichtliche Verurteilung vom Landesgericht XXXX vom 04.01.2018, zu XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 1 Z 1, Abs. 2 2 StGB und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG auf und wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Seine Strafregisterauskunft weist eine strafgerichtliche Verurteilung vom Landesgericht römisch 40 vom 04.01.2018, zu römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 2 StGB und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG auf und wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer dreijährigen Probezeit verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer

I./ in der Nacht von 31. Oktober 2017 auf 1. November 2017 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) T. D. fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und andere stehlenswerte Sachen in einem nicht mehr genau feststellbaren, jedoch zumindest EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,römisch eins./ in der Nacht von 31. Oktober 2017 auf 1. November 2017 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) T. D. fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und andere stehlenswerte Sachen in einem nicht mehr genau feststellbaren, jedoch zumindest EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

1./ mit Gewalt, und zwar durch Niederschlagen, sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe abzunötigen versucht, indem sie zu dritt – mit Masken verkleidet – und im Besitz mehrerer Waffen, nämlich eines geladenen Revolvers, einer ungeladenen Faustfeuerwaffe und eines Schlagringes, welche sie allesamt zur Drohung gebrauchten und zudem T. D. niederschlagen wollten, vor dem Wohnhaus des T. D. erschienen und an der Klingel läuteten, wobei der Versuch fehlschlug, weil T. D. die Türe nicht öffnete;1./ mit Gewalt, und zwar durch Niederschlagen, sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe abzunötigen versucht, indem sie zu dritt – mit Masken verkleidet – und im Besitz mehrerer Waffen, nämlich eines geladenen Revolvers, einer ungeladenen Faustfeuerwaffe und eines Schlagringes, welche sie allesamt zur Drohung gebrauchten und zudem T. D. niederschlagen wollten, vor dem Wohnhaus des T. D. erschienen und an der Klingel läuteten, wobei der Versuch fehlschlug, weil T. D. die Türe nicht öffnete;

2./ nach der in Punkt I./1./ genannten Tathandlung durch Einbruch in eine Wohnstätte wegzunehmen versucht, indem sie das mitgebrachte Brecheisen bereits zu diesem Zweck an der Wohnungstüre ansetzten und zudem auch mehrere Waffen, nämlich einen geladenen Revolver, eine ungeladene Faustfeuerwaffe und einen Schlagring bei sich führten, um den Widerstand des T.D. zu überwinden, wobei der Versuch fehlschlug, weil sie ein Geräusch im Inneren der Wohnung wahrnahmen und daraufhin die Flucht ergriffen;2./ nach der in Punkt römisch eins./1./ genannten Tathandlung durch Einbruch in eine Wohnstätte wegzunehmen versucht, indem sie das mitgebrachte Brecheisen bereits zu diesem Zweck an der Wohnungstüre ansetzten und zudem auch mehrere Waffen, nämlich einen geladenen Revolver, eine ungeladene Faustfeuerwaffe und einen Schlagring bei sich führten, um den Widerstand des T.D. zu überwinden, wobei der Versuch fehlschlug, weil sie ein Geräusch im Inneren der Wohnung wahrnahmen und daraufhin die Flucht ergriffen;

II./ anlässlich der in Punkt I./1./ und 2./ genannten Tathandlungen vom 31. Oktober 2017 bis 1. November 2017, unbefugt, römisch zwei./ anlässlich der in Punkt römisch eins./1./ und 2./ genannten Tathandlungen vom 31. Oktober 2017 bis 1. November 2017, unbefugt,

2./ eine Schusswaffe der Kategorie B geführt, nämlich der Beschwerdeführer einen Revolver.

Erschwerend wurde beim Beschwerdeführer das Zusammentreffen zweier Verbrechen und eines Vergehens, die mehrfache Deliktsqualifikation hinsichtlich des Einbruchdiebstahls und dass er einen anderen zu einer strafbaren Handlung verführt hat, gewertet. Mildernd wurden das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.11.2017 festgenommen und war vom 02.11.2017 bis zum 26.07.2018 in der Justizanstalt XXXX , vom 26.07.2018 bis zum 13.02.2020 in der Justizanstalt XXXX , vom 18.02.2020 bis zum 08.10.2020 in der Justizanstalt XXXX und vom 08.10.2020 bis zum 01.03.2021 in der Justizanstalt XXXX gemeldet.Der Beschwerdeführer wurde am 01.11.2017 festgenommen und war vom 02.11.2017 bis zum 26.07.2018 in der Justizanstalt römisch 40 , vom 26.07.2018 bis zum 13.02.2020 in der Justizanstalt römisch 40 , vom 18.02.2020 bis zum 08.10.2020 in der Justizanstalt römisch 40 und vom 08.10.2020 bis zum 01.03.2021 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.03.2021, nachdem er 2/3 seiner Haftstrafe verbüßt hatte, vorzeitig aus der Haft entlassen. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung hatte sich der Beschwerdeführer für einen Zeitraum von zwei Monaten in regelmäßigen Abständigen bei der Polizei zu melden. Dieser Meldeverpflichtung kam der Beschwerdeführer nach. Nach seiner Haftentlassung nahm der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2021 bis Januar 2024 eine Betreuung durch die Bewährungshilfe in Anspruch.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, dem bekämpften Bescheid und den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Registers der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) sowie des Strafregisters der Republik Österreich eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.01.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers erschließen sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des im Original vorgelegten Reisepasses, Nr. XXXX , fest.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers erschließen sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des im Original vorgelegten Reisepasses, Nr. römisch 40 , fest.

Dass der Beschwerdeführer Asthma hat und an Depressionen leidet und aufgrund seiner psychischen Probleme in Behandlung ist, basiert, ebenso wie die Feststellung, dass er an einem Drogenersatzprogramm teilnimmt und ein Medikament einnimmt, auf seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und deckt sich mit seinen im Rahmen einer vorab der mündlichen Verhandlung eingebrachten Stellungnahme vom 07.01.2026, die medizinischen Unterlagen enthielt. Hierbei handelt es sich um eine fachärztliche Stellungnahme eines Psychiatriezentrums datierend vom 17.12.2025 sowie einer ärztlichen Bestätigung einer Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin datierend vom 18.12.2025.

Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seinen familiären Verhältnissen und seiner Schulbildung in Deutschland und in Österreich fußen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie einem vorgelegten Jahreszeugnis der Handelsschule des Schuljahres 2012/13. Seine bisherigen Erwerbstätigkeiten erschließen sich aus seinen Ausführungen in Zusammenschau mit einer Abfrage des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dass die Eltern des Beschwerdeführers geschieden sind und, ebenso wie seine beiden Schwestern in Österreich leben, ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ersichtlich.

Dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist und seine letzte Karte bis zum 26.01.2022 gültig war, entstammt einer Einsichtnahme in das IZR sowie einem Schreiben des Landes Wiens vom 16.09.2010. Dass er derzeit über keine gültige Karte verfügt, ist überdies den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der im Verwaltungsakt in Kopie vorgelegten letztgültigen Karte zu entnehmen.

Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen fußen auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik und dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil.

Dass der Beschwerdeführer am 01.11.2017 festgenommen wurde und vom 02.11.2017 bis zum 01.03.2021 an verschiedenen Justizanstalten im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst war, ist einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie einer Haftbestätigung der JA XXXX vom 03.09.2018 und einem Verständigungsschreiben vom Strafantritt der Justizanstalt XXXX vom 18.02.2020 und der Justizanstalt XXXX vom 22.01.2021 zu entnehmen.Dass der Beschwerdeführer am 01.11.2017 festgenommen wurde und vom 02.11.2017 bis zum 01.03.2021 an verschiedenen Justizanstalten im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst war, ist einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie einer Haftbestätigung der JA römisch 40 vom 03.09.2018 und einem Verständigungsschreiben vom Strafantritt der Justizanstalt römisch 40 vom 18.02.2020 und der Justizanstalt römisch 40 vom 22.01.2021 zu entnehmen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.03.2021 nach der Verbüßung von 2/3 seiner Haftstrafe vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, resultiert aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik sowie einem Verständigungsschreiben der Justizanstalt XXXX zur (voraussichtlichen) Entlassung vom 22.02.2021. Die Feststellungen rund um seine Meldeverpflichtung ergeben sich aus dem vorgelegten Meldeblatt der Polizeiinspektion in Zusammenschau mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer für drei Jahre durch die Bewährungshilfe betreut wurde, ist einem vorgelegten Erstbericht sowie einem Abschlussbericht des Vereins XXXX vom 07.06.2021 und vom 31.01.2024 sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.03.2021 nach der Verbüßung von 2/3 seiner Haftstrafe vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, resultiert aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik sowie einem Verständigungsschreiben der Justizanstalt römisch 40 zur (voraussichtlichen) Entlassung vom 22.02.2021. Die Feststellungen rund um seine Meldeverpflichtung ergeben sich aus dem vorgelegten Meldeblatt der Polizeiinspektion in Zusammenschau mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer für drei Jahre durch die Bewährungshilfe betreut wurde, ist einem vorgelegten Erstbericht sowie einem Abschlussbericht des Vereins römisch 40 vom 07.06.2021 und vom 31.01.2024 sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Als Staatsangehöriger der Türkei ist der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, setzt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nach § 52 Abs. 5 FPG voraus, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Als Staatsangehöriger der Türkei ist der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, setzt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG voraus, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der Beschwerdeführer wurde durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dies legt die Vermutung nahe, dass dem Grunde nach von ihm eine „hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ ausgeht. Zum einen, weil ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508). Zum anderen aber auch deshalb, weil bestimmte Tatsachen die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen. Als eine solche Tatsache gilt gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, was im gegenständlichen Fall ebenfalls erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dies legt die Vermutung nahe, dass dem Grunde nach von ihm eine „hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ ausgeht. Zum einen, weil ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508). Zum anderen aber auch deshalb, weil bestimmte Tatsachen die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen. Als eine solche Tatsache gilt gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, was im gegenständlichen Fall ebenfalls erfüllt ist.

Allerdings muss bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl. § 53 Abs. 3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048; 14.10.2025, Ra 2023/21/0180; 18.12.2024, Ra 2024/21/0186; 04.11.2024, Ra 2024/03/0099; ua.).Allerdings muss bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048; 14.10.2025, Ra 2023/21/0180; 18.12.2024, Ra 2024/21/0186; 04.11.2024, Ra 2024/03/0099; ua.).

Im gegenständlichen Fall bleibt zu berücksichtigen, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 04.01.2018 stammt. Der Inhalt des Strafurteils belegt unzweifelhaft ein gravierendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers, dass den Grundinteressen der Gesellschaft an der körperlichen Integrität und dem Schutz des Eigentums massiv zuwiderläuft. Es handelt sich hierbei um seine erste und einzige strafgerichtliche Verurteilung. Der Beschwerdeführer hat seine Strafhaft verbüßt und wurde am 01.03.2021, nachdem er 2/3 seine Haftstrafe absolviert hatte, vorzeitig aus der Haft entlassen. Er hat sich seither wohlverhalten. Bereits der zeitliche Ablauf deutet dem Grunde nach auf eine positive Gefährdungsprognose hin, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Im gegenständlichen Fall bleibt zu berücksichtigen, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 04.01.2018 stammt. Der Inhalt des Strafurteils belegt unzweifelhaft ein gravierendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers, dass den Grundinteressen der Gesellschaft an der körperlichen Integrität und dem Schutz des Eigentums massiv zuwiderläuft. Es handelt sich hierbei um seine erste und einzige strafgerichtliche Verurteilung. Der Beschwerdeführer hat seine Strafhaft verbüßt und wurde am 01.03.2021, nachdem er 2/3 seine Haftstrafe absolviert hatte, vorzeitig aus der Haft entlassen. Er hat sich seither wohlverhalten. Bereits der zeitliche Ablauf deutet dem Grunde nach auf eine positive Gefährdungsprognose hin, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125).

Diesbezüglich lässt das erkennende Gericht keineswegs die im Strafurteil dargelegte Schwere seines deliktischen Handelns außer Acht, allerdings befindet sich der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung seit nunmehr rund fünf Jahren in Freiheit und ist zwischenzeitig auch die ihn treffende Probezeit von drei Jahren seit mittlerweile bald zwei Jahren konsumiert. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer die Zeit seit seiner Haftentlassung nicht ungenutzt verstreichen ließ, sondern offenkundig genutzt hat, um an sich zu arbeiten und sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. So fließt in diesem Zusammenhang in die Gefährdungsprognose mit ein, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Haftentlassung der ihm auferlegte Bewährungshilfe nachgekommen ist und diese in Anspruch genommen hat. Die vom erkennenden Gericht beigezogenen Berichte des Verein XXXX legen dar, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Bewährungshilfe sehr verlässlich und kooperativ zeigte, den angebotenen Gesprächen sehr offen gegenüberstand und sich auch bereit für Reflexionen zeigte. Aus dem Abschlussbericht des Verein XXXX erschließt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer auch nach Beendigung der Bewährungshilfe und der Probezeit weiter an sich arbeiten wolle, indem er weitere Beratungen oder Psychotherapien in Anspruch nehmen wolle, um sich dadurch mit den Erlebnissen in seiner Vergangenheit auseinandersetzen und nachhaltig ein erfülltes Leben führen zu können. Dass es sich hierbei nicht um leere Worthülsen handelt, sondern dass der Beschwerdeführer dieses Vorhaben in die Tat umsetzte, ist durch die von ihm vorgelegten medizinischen Befunden verschriftlicht und erschließt sich überdies aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Denen zufolge nimmt er seit Mai 2024 regelmäßig die therapeutische Betreuung einer Fachärztin für Psychiatrie in Anspruch. Ebenso befindet er sich seit Dezember 2024 in regelmäßiger ärztlichen Behandlung betreffend seine orale Substitutionstherapie. Letztlich gewann auch das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer des Unrechts seines früheren Fehlverhaltens sehr wohl im Klaren ist und dass bei ihm zwischenzeitig ein Gesinnungswandel stattgefunden hat. So zeigte er sich während der Verhandlung reuig. Er verwies mehrfach darauf, dass er aus seinen Fehlern in der Vergangenheit gelernt habe. Ebenso legte auch glaubhaft dar, dass er nach wie vor an sich arbeite und dass er – auch mit ärztlicher und psychotherapeutischer Unterstützung – sich hinkünftig wohlverhalten werde.Diesbezüglich lässt das erkennende Gericht keineswegs die im Strafurteil dargelegte Schwere seines deliktischen Handelns außer Acht, allerdings befindet sich der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung seit nunmehr rund fünf Jahren in Freiheit und ist zwischenzeitig auch die ihn treffende Probezeit von drei Jahren seit mittlerweile bald zwei Jahren konsumiert. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer die Zeit seit seiner Haftentlassung nicht ungenutzt verstreichen ließ, sondern offenkundig genutzt hat, um an sich zu arbeiten und sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. So fließt in diesem Zusammenhang in die Gefährdungsprognose mit ein, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Haftentlassung der ihm auferlegte Bewährungshilfe nachgekommen ist und diese in Anspruch genommen hat. Die vom erkennenden Gericht beigezogenen Berichte des Verein römisch 40 legen dar, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Bewährungshilfe sehr verlässlich und kooperativ zeigte, den angebotenen Gesprächen sehr offen gegenüberstand und sich auch bereit für Reflexionen zeigte. Aus dem Abschlussbericht des Verein römisch 40 erschließt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer auch nach Beendigung der Bewährungshilfe und der Probezeit weiter an sich arbeiten wolle, indem er weitere Beratungen oder Psychotherapien in Anspruch nehmen wolle, um sich dadurch mit den Erlebnissen in seiner Vergangenheit auseinandersetzen und nachhaltig ein erfülltes Leben führen zu können. Dass es sich hierbei nicht um leere Worthülsen handelt, sondern dass der Beschwerdeführer dieses Vorhaben in die Tat umsetzte, ist durch die von ihm vorgelegten medizinischen Befunden verschriftlicht und erschließt sich überdies aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Denen zufolge nimmt er seit Mai 2024 regelmäßig die therapeutische Betreuung einer Fachärztin für Psychiatrie in Anspruch. Ebenso befindet er sich seit Dezember 2024 in regelmäßiger ärztlichen Behandlung betreffend seine orale Substitutionstherapie. Letztlich gewann auch das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer des Unrechts seines früheren Fehlverhaltens sehr wohl im Klaren ist und dass bei ihm zwischenzeitig ein Gesinnungswandel stattgefunden hat. So zeigte er sich während der Verhandlung reuig. Er verwies mehrfach darauf, dass er aus seinen Fehlern in der Vergangenheit gelernt habe. Ebenso legte auch glaubhaft dar, dass er nach wie vor an sich arbeite und dass er – auch mit ärztlicher und psychotherapeutischer Unterstützung – sich hinkünftig wohlverhalten werde.

Im Lichte der vorgenannten Ausführungen war dem Beschwerdeführer eine positive Gefährdungsprognose auszusprechen und vermochte nicht erkannt werden, dass vom Beschwerdeführer „gegenwärtig“ eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Sollte der Beschwerdeführer allerdings neuerlich straffällig werden, wird die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bei Vorliegen einer Daueraufenthaltsberechtigung EU auseinandergesetzt (vgl. VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048; 14.10.2025, Ra 2023/21/0180; 18.12.2024, Ra 2024/21/0186; 04.11.2024, Ra 2024/03/0099; 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bei Vorliegen einer Daueraufenthaltsberechtigung EU auseinandergesetzt vergleiche VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048; 14.10.2025, Ra 2023/21/0180; 18.12.2024, Ra 2024/21/0186; 04.11.2024, Ra 2024/03/0099; 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Gefährdungsprognose Raub Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2230215.3.00

Im RIS seit

11.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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