TE Bvwg Beschluss 2026/3/3 W228 2334021-1

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Veröffentlicht am 03.03.2026
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Entscheidungsdatum

03.03.2026

Norm

ASVG §18a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W228 2334021-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.11.2025, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.11.2025, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 25.11.2025 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) den Antrag von XXXX vom 03.04.2025 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX .11.2015, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege. Weiters werde aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht. Es sei keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand von zumindest 21 Stunden wöchentlich bzw. 90 Stunden monatlich anzunehmen. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.Mit Bescheid vom 25.11.2025 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) den Antrag von römisch 40 vom 03.04.2025 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 .11.2015, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege. Weiters werde aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht. Es sei keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand von zumindest 21 Stunden wöchentlich bzw. 90 Stunden monatlich anzunehmen. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.12.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte sie aus, dass ihr Sohn sehr wohl seit Dezember 2021 erhöhte Familienbeihilfe beziehe. Im laufenden Jahr sei der Beschwerdeführerin Pflegegeld zuerkannt worden, wobei von einem durchschnittlichen Pflegeaufwand von ca. 85 Stunden monatlich ausgegangen werde. Es sei festzuhalten, dass die Betreuungssituation in den vorangegangenen Jahren wesentlich belastender gewesen sei als zum Zeitpunkt der aktuellen Beurteilung. Aufgrund der bei ihrem Sohn vorliegenden Epilepsie sowie erheblicher Verhaltensauffälligkeiten sei ein regelmäßiger Kindergartenbesuch nicht möglich gewesen. Der Besuch der Vorschule sei auf maximal drei Stunden täglich beschränkt gewesen. Auch im Schulalter komme es aufgrund häufiger ärztlicher Kontrollen und laufender Therapien zu regelmäßigen Fehlzeiten. Seit dem vergangenen Jahr zeige sich zwar eine gewisse Stabilisierung, dennoch würden weiterhin zahlreiche verpflichtende Termine bestehen, weshalb eine durchgehende Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht möglich sei. Ihrem Sohn sei ein Behinderungsgrad von 50% zuerkannt worden.

Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der PVA, einlangend am 29.01.2026, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat am 03.04.2025 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX .11.2015, ab 01.12.2021 gestellt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.11.2025 wurde der Antrag vom 03.04.2025 abgelehnt.Die Beschwerdeführerin hat am 03.04.2025 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes römisch 40 , geb. römisch 40 .11.2015, ab 01.12.2021 gestellt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.11.2025 wurde der Antrag vom 03.04.2025 abgelehnt.

Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet an atypischem Autismus, Rolando Epilepsie sowie Adipositas.

Die Beschwerdeführerin bezieht für ihren Sohn seit 01.12.2021 erhöhte Familienbeihilfe. Der Sohn ist schulpflichtig.

Die Beschwerdeführerin hat am 12.02.2024 einen Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes für ihren Sohn gestellt.

Im ärztlichen Gutachten vom 29.05.2024 zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegelds wurde ein Pflegebedarf von 53 Stunden pro Monat festgestellt. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 19.06.2024 zum Pflegebedarf von Kindern und Jugendlichen betreffend den Antrag vom 12.02.2024 wurde kein ausreichender Pflegebedarf für eine Pflegegeldstufe festgestellt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der PVA vom 20.06.2024 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.02.2024 auf Gewährung des Pflegegeldes abgelehnt.

Am 22.07.2025 hat die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Zuerkennung des Pflegegelds für ihren Sohn gestellt.

Im ärztlichen Gutachten vom 27.09.2025 zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegelds wurde ein Pflegebedarf von 95 Stunden pro Monat festgestellt. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 03.10.2025 zum Pflegebedarf von Kindern und Jugendlichen betreffend den Antrag vom 22.07.2025 wurde ein Pflegebedarf von 85 Stunden pro Monat festgestellt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der PVA vom 08.10.2025 der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld ab 01.08.2025 in der Höhe der Stufe 1 anerkannt und wurde festgestellt, dass das Pflegegeld ab 01.08.2025 monatlich € 200,80 beträgt.

Die Beurteilung im gegenständlich angefochtenen Bescheid, wonach die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht wird, beruht auf den – oben genannten – Gutachten vom 29.05.2024 und vom 27.09.2025 sowie auf der im Akt befindlichen chefärztlichen Stellungnahme vom 03.06.2025, in welcher ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum von 01.12.2021 bis laufend nicht gerechtfertigt sei. Den Gutachten ist keine Ausführung zum Bedarf nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes zu entnehmen.Die Beurteilung im gegenständlich angefochtenen Bescheid, wonach die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht wird, beruht auf den – oben genannten – Gutachten vom 29.05.2024 und vom 27.09.2025 sowie auf der im Akt befindlichen chefärztlichen Stellungnahme vom 03.06.2025, in welcher ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum von 01.12.2021 bis laufend nicht gerechtfertigt sei. Den Gutachten ist keine Ausführung zum Bedarf nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes zu entnehmen.

Die belangte Behörde hat zweckmäßige Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zur Frage, ob der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.12.2021 bis 28.05.2024 ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte, komplett unterlassen. In den Gutachten vom 29.05.2024 und vom 27.09.2025 finden sich ebenso keine Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Diagnose betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig.

Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ergibt sich unzweifelhaft aus der Familienbeihilfedatenbank.

Die Anträge auf Zuerkennung des Pflegegelds vom 12.02.2024 und vom 22.07.2025, die ärztlichen Gutachten vom 29.05.2024 und 27.09.2025, die Stellungnahmen des chefärztlichen Dienstes vom 19.06.2024 und 03.10.2025 sowie die Bescheide der PVA vom 20.06.2024 und 08.10.2025 liegen im Akt ein.

Ebenso liegt der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes vom 03.04.2025 sowie die chefärztliche Stellungnahme vom 03.06.2025 im Akt.

Die Feststellung, dass die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht wird, auf den Gutachten vom 29.05.2024 und vom 27.09.2025 sowie auf der chefärztlichen Stellungnahme vom 03.06.2025 beruht, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.

Das komplette Fehlen zweckmäßiger Ermittlungen und darauf basierenden Feststellungen zur Frage, ob der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.12.2021 bis 28.05.2024 ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte, steht aufgrund der Aktenlage fest und ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Auch die Gutachten vom 29.05.2024 und vom 27.09.2025 erweisen sich diesbezüglich ergänzungsbedürftig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Gemäß § 18a ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Gemäß Paragraph 18 a, ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird gemäß § 18a Abs. 3 ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte KindEine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

Da eine Befreiung von der Schulpflicht nicht vorliegt, ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob das Kind im verfahrensrelevanten Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch VwGH vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Da eine Befreiung von der Schulpflicht nicht vorliegt, ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob das Kind im verfahrensrelevanten Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte vergleiche zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch VwGH vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).

Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte bzw. bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2003/08/0261). Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte bzw. bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre vergleiche VwGH vom 16.11.2005, 2003/08/0261).

In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.

Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG).Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG).

Aus den parlamentarischen Materialien (RV 321 BlgNR 25. GP; 417 BlgNR 25. GP) ergibt sich, dass es bei Erlassung des SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, die Absicht des Gesetzgebers war sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der „gänzlichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die „überwiegende Beanspruchung“ und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG zum Ausdruck gebracht. Aus den parlamentarischen Materialien Regierungsvorlage 321 BlgNR 25. GP; 417 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass es bei Erlassung des SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, die Absicht des Gesetzgebers war sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (Paragraph 18 a, ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der „gänzlichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die „überwiegende Beanspruchung“ und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zum Ausdruck gebracht.

Dass zusätzlich auch beabsichtigt gewesen wäre, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach § 18a (Abs. 3) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten, lassen diese Erläuterungen hingegen nicht erkennen. Dass zusätzlich auch beabsichtigt gewesen wäre, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, (Absatz 3,) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten, lassen diese Erläuterungen hingegen nicht erkennen.

Aus dem Wortlaut des § 18a Abs. 3 ASVG folgt nichts Gegenteiliges. Wenngleich der Einleitungssatz dieses Absatzes die Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung eine entsprechende (in der novellierten Fassung als "überwiegend" bezeichnete) Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt (Z 1 bis 3 des § 18a Abs. 3 ASVG), nunmehr mit dem Wort „jedenfalls“ beginnt und die Aufzählung somit nicht mehr taxativ zu verstehen ist, ist weiterhin im Hinblick auf die objektive Betreuungsbedürftigkeit des betreuten Kindes von einem Betreuungsbedarf auszugehen, der dem Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art jedenfalls gleichkommt (zur wertungsbestimmenden Funktion demonstrativ aufgezählter Merkmale für die Auslegung des von der Aufzählung begleiteten allgemeinen Begriffs vgl. zB VwGH 31.10.2000, 98/15/0140, mwN; 16.12.2004, 2004/11/0178). Dabei ist weiterhin zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert (vgl. VwGH vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Aus dem Wortlaut des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG folgt nichts Gegenteiliges. Wenngleich der Einleitungssatz dieses Absatzes die Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung eine entsprechende (in der novellierten Fassung als "überwiegend" bezeichnete) Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt (Ziffer eins bis 3 des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG), nunmehr mit dem Wort „jedenfalls“ beginnt und die Aufzählung somit nicht mehr taxativ zu verstehen ist, ist weiterhin im Hinblick auf die objektive Betreuungsbedürftigkeit des betreuten Kindes von einem Betreuungsbedarf auszugehen, der dem Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art jedenfalls gleichkommt (zur wertungsbestimmenden Funktion demonstrativ aufgezählter Merkmale für die Auslegung des von der Aufzählung begleiteten allgemeinen Begriffs vergleiche zB VwGH 31.10.2000, 98/15/0140, mwN; 16.12.2004, 2004/11/0178). Dabei ist weiterhin zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert vergleiche VwGH vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).

Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, zweckmäßige Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zur Frage, ob der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.12.2021 bis 28.05.2024 ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte, zu treffen. Wie festgestellt, beruht die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht wird, auf den Gutachten vom 29.05.2024 und vom 27.09.2025 sowie auf der im Akt befindlichen chefärztlichen Stellungnahme vom 03.06.2025. Der Zeitraum 01.12.2021 bis 28.05.2024 wird sohin von den beiden genannten Gutachten nicht abgedeckt. In der chefärztlichen Stellungnahme vom 03.06.2025 wird lediglich ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum von 01.12.2021 bis laufend nicht gerechtfertigt sei. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung findet sich in der chefärztlichen Stellungnahme jedoch nicht und ist in keiner Weise nachvollziehbar, worauf sich diese Einschätzung stützt.Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, zweckmäßige Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zur Frage, ob der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.12.2021 bis 28.05.2024 ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte, zu treffen. Wie festgestellt, beruht die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht wird, auf den Gutachten vom 29.05.2024 und vom 27.09.2025 sowie auf der im Akt befindlichen chefärztlichen Stellungnahme vom 03.06.2025. Der Zeitraum 01.12.2021 bis 28.05.2024 wird sohin von den beiden genannten Gutachten nicht abgedeckt. In der chefärztlichen Stellungnahme vom 03.06.2025 wird lediglich ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum von 01.12.2021 bis laufend nicht gerechtfertigt sei. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung findet sich in der chefärztlichen Stellungnahme jedoch nicht und ist in keiner Weise nachvollziehbar, worauf sich diese Einschätzung stützt.

Festzuhalten ist, dass es sich bei der chefärztlichen Stellungnahme vom 03.06.2025 um kein Gutachten handelt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063 sowie zuletzt VwGH vom 15.12.2025, Ra 2025/08/0090).Festzuhalten ist, dass es sich bei der chefärztlichen Stellungnahme vom 03.06.2025 um kein Gutachten handelt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063 sowie zuletzt VwGH vom 15.12.2025, Ra 2025/08/0090).

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Anspruchs auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht einmal ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Aufgrund des vollständigen Mangels an Ermittlungstätigkeit für den Zeitraum 01.12.2021 bis 28.05.2024 wird offensichtlich, dass die belangte Behörde versucht, die Erhebungen an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Auch die Gutachten vom 29.05.2024 und vom 27.09.2025 erweisen sich diesbezüglich, nämlich ob der Sohn also ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte, als ergänzungsbedürftig.

Ein vollständiges fachärztliches Gutachten muss konkret das Ausmaß, die Häufigkeit und die Art der erforderlichen Pflege- und Unterstützungsleistungen feststellen (z.B. tägliche/mehrmals wöchentlich wiederkehrende Pflegehandlungen, Zeitaufwand, Intensität, Notwendigkeit von Überwachung oder spezieller Pflege). Ein solches Gutachten hätte die maßgeblichen Tatsachen zu erheben und zu begründen, welche Rückschlüsse für die Frage der „überwiegenden Beanspruchung“ zulassen.

Für die Beurteilung der „überwiegenden Beanspruchung“ ist mehr als eine pauschale Diagnosenennung erforderlich: Es müssen Angaben zum zeitlichen Umfang, zur Verteilung, zur Intensität und zur Unabkömmlichkeit der betreuenden Person erhoben werden. Solche Erhebungen fehlen.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren ein ärztliches Gutachten einzuholen haben, in welchem unter Berücksichtigung der Diagnosen eine konkrete Beschreibung der Behinderung des Sohnes der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf ab 01.12.2021 und die daraus resultierenden körperlichen und/oder psychischen Einschränkungen zu erfolgen hat. Basierend darauf wird die Notwendigkeit einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege des Sohnes der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen sein.

Abschließend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise davon ausging, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege und wird von dieser Fehlbeurteilung im fortgesetzten Verfahren Abstand zu nehmen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen darf daher zusammenfassend auf Folgendes hingewiesen werden:

Im fortgesetzten Verfahren wird die PVA Gutachten aus dem jeweiligen fachärztlichen Bereich einzuholen haben: Dabei muss insbesondere geklärt werden, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege ab 01.12.2021 in den jeweiligen Zeiträumen bedurfte und nun bedarf, welcher qualitative und quantitative Betreuungs- und Förderungsmehraufwand erforderlich war und ist und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet worden wäre. Für vergangene Zeiten können die vorhandenen Gutachten bzw. arbeits- und sozialgerichtlichen Feststellungen, als wahrscheinlich ergänzungsbedürftige, Grundlage herangezogen werden, falls aus Sicht der PVA bzw. der Sachverständigen erforderlich können diese durch eine Befragung der Beschwerdeführerin ergänzt werden. Für die Beurteilung des Zustandes des Kindes seit der Antragstellung können für die Diagnosen aktuelle Pflegegeldgutachten herangezogen werden; sollten die im bisherigen Verfahren vorliegenden Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Betreuungsleistungen als nicht ausreichend erachtet werden, so kann die Beschwerdeführerin – insbesondere auch zur aktuellen Situation – ergänzend dazu befragt werden; es ist auch der Zustand des Kindes seit der Antragstellung, beispielsweise aufgrund medizinischer Unterlagen bzw. falls erforderlich durch eine ergänzende Untersuchung festzustellen.

Ergänzend wird sich die PVA auch mit dem Kriterium der „überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft“ der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18a Abs. 3 ASVG auseinanderzusetzen haben. Ergänzend wird sich die PVA auch mit dem Kriterium der „überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft“ der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG auseinanderzusetzen haben.

Dazu wird auf Folgendes hingewiesen:

Es ist nach den im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes insbesondere zu klären, ob ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege notwendig waren, in dem Sinn, ob unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung eine ständige Betreuung erforderlich ist; erforderlich ist die Betreuung dann, wenn bei deren Unterbleiben das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten oder betreuten Kind, dem diese Pflege zukommt, benachteiligt oder gefährdet wäre. Ständig ist dahingehend auszulegen, dass die Pflegeleistungen wenn auch nicht notwendigerweise täglich, so doch mehrfach in der Woche regelmäßig erforderlich sind.

Maßstab für den „notwendigen Betreuungsaufwand“ ist die bestmögliche gesundheitliche, persönliche und schulische Entwicklung des Kindes, wobei auch der psychische Aspekt zu beachten ist.

Die PVA wird bei der Entscheidungsfindung die Ergebnisse der Begutachtung unter Einbeziehung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und sämtlicher (allenfalls noch nachgereichter) medizinischer Beweismittel zu berücksichtigen haben.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG.

Schlagworte

Arbeitskraft Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Pflegebedarf Sachverständigengutachten Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2334021.1.00

Im RIS seit

23.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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