TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/3 W186 2299846-1

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Veröffentlicht am 03.03.2026
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Entscheidungsdatum

03.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs6
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W186 2299846 -1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Vietnam, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, Zl. 1408624203-241275301, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Vietnam, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, Zl. 1408624203-241275301, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. wird gemäß § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. stattgegeben und diese behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. stattgegeben und diese behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Festnahmeauftrag vom 22.08.2024 wurde die Festnahme des Beschwerdeführers, eines vietnamesischen Staatsangehörigen, gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen angeordnet.1. Mit Festnahmeauftrag vom 22.08.2024 wurde die Festnahme des Beschwerdeführers, eines vietnamesischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen im Verdacht der Dokumentenfälschung und damit einer vorgetäuschten EU-Bürgerschaft und der Schwarzarbeit zu stehen, wobei er sich grundsätzlich geständig gezeigt habe. Im Rahmen seiner Einvernahme verwies der Beschwerdeführer unter anderem darauf aufgrund seiner Schulden und daraus folgender Probleme aus dem Vietnam ausgereist zu sein. Von den Behörden drohe ihm aber nichts. Er habe dort seine Familie zurückgelassen.

3. Mit Mandatsbescheid vom 23.08.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3. Mit Mandatsbescheid vom 23.08.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.2024, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Vietnam zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde zudem gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.2024, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Vietnam zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde zudem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Neben der illegalen Beschäftigung habe sich der Beschwerdeführer auch mit einem fremden Reisepass ausgewiesen und versucht über seine Identität und Aufenthaltsberechtigung zu täuschen und sei dabei betreten worden. Er habe zu keiner Zeit eine aufenthaltsrechtliche oder arbeitsmarktrechtliche Bewilligung besessen. Der Zweck seiner Einreise sei nicht touristisch gewesen und, weshalb sein Aufenthalt insgesamt als unrechtmäßig zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen in Österreich oder Angehörige in Mitgliedsstaaten. Er sei auch in Ungarn bereits einer Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe zudem auch gegen melderechtliche Bestimmungen verstoßen. Er habe die Normverletzung seines Gebrauches eines verfälschten Dokumentes und die Unrechtmäßigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet billigend in Kauf genommen, wobei ihm auch der Umstand unter welchen Voraussetzungen er mit seinem gültigen ungarischen Aufenthaltstitel innerhalb der Mitgliedsstaaten reisen hätte könne, bewusst sein hätte müssen.

Die aufschiebende Wirkung sei aberkannt worden, da die illegale Beschäftigung des Beschwerdeführers eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise erforderlich sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH rechtzeitig, in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemacht wurden.

6. Am 30.09.2024 langte die Beschwerde inklusive des mit ihm in Bezug stehenden Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Stellungnahme führte das BFA zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen aus, dass es in der Sphäre der Rechtsvertretung liege sich um gute Dolmetscher zu kümmern, damit eine Rechtsberatung ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer habe in den Befragungen vor dem Bundesamt und dem LKA nicht angegeben Opfer von Menschenhandel zu sein, sondern dass er sich an eine Schlepperorganisation gewandt habe um nach Europa zu kommen und seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Sowohl ein Mitarbeiter des BFA, der sich in seiner Diplomarbeit mit Menschenhandel beschäftigt habe und seit Jahren in diesem Bereich arbeite, als auch das LKA EB 10 (Schlepperei und Menschenhandel) hätten bei der Befragung keine Hinweise auf Menschenhandel erkennen können. Der BF sei im Nagelstudio in der Probezeit kontrolliert und festgenommen worden. Es seien im Verfahren keine Indizien für das Vorliegen von Menschenhandel hervorgekommen, zumal sich der Beschwerdeführer selbst an die Schlepperorganisation gewandt habe, sich selbst um eine Stelle gekümmert und eine Probezeit vereinbart habe. Es sei der Vorwurf, dass Ermittlungsschritte nicht gesetzt worden seien aufgrund der Befragungen durch fachkundig Personen nicht nachvollziehbar.

7. Mit E-Mail vom 17.12.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 16.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. In der am Folgetag durchgeführten Erstbefragung und dem gemeinsam mit der E-Mail übermittelten Erstbefragungsprotokoll gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er nach der Corona-Zeit keinen Arbeitsplatz gefunden und habe auch kein Einkommen gehabt habe. Deshalb sei er nach Ungarn geflogen, um dort zu arbeiten, damit er meine Familie finanziell unterstützen könne. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen in sein Herkunftsland führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der Reise das Grundstück seiner Eltern als Pfand für die organisierte Reise verwendet habe. Wenn er seine Schulden nicht zurückbezahle, drohe ihm diese Bande, dass ihm etwas zustoßen und seine Familie aus dem Grundstück vertrieben werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Vietnam. Er verfügt über einen noch bis zum 11.01.2033 gültigen vietnamesischen Reisepass.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Vietnam. Er verfügt über einen noch bis zum 11.01.2033 gültigen vietnamesischen Reisepass.

Er reiste am 16.06.2023 nach Ungarn und verfügte über einen bis zum 13.05.2025 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitsaufnahme, reistet jedoch nach Deutschland weiter und ging anschließend in Österreich einer unerlaubten Tätigkeit in einem Nagelstudio nach, wo er am 22.08.2024 bei dieser betreten wurde. Der konkrete Einreisezeitpunkt in Österreich konnte nicht festgestellt werden, erfolgte aber jedenfalls spätestens im August 2024. Er besitzt keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich, war nicht zur Sozialversicherung angemeldet und verfügte bis zur Inhaftierung über keine Wohnsitzmeldung in Österreich. Bei der Kontrolle wies er sich mit einem gefälschten tschechischen Reisepass aus und wurde wegen des Verdachts des Gebrauchs fremder Ausweise gemäß § 231 StGB unmittelbar festgenommen.Er reiste am 16.06.2023 nach Ungarn und verfügte über einen bis zum 13.05.2025 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitsaufnahme, reistet jedoch nach Deutschland weiter und ging anschließend in Österreich einer unerlaubten Tätigkeit in einem Nagelstudio nach, wo er am 22.08.2024 bei dieser betreten wurde. Der konkrete Einreisezeitpunkt in Österreich konnte nicht festgestellt werden, erfolgte aber jedenfalls spätestens im August 2024. Er besitzt keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich, war nicht zur Sozialversicherung angemeldet und verfügte bis zur Inhaftierung über keine Wohnsitzmeldung in Österreich. Bei der Kontrolle wies er sich mit einem gefälschten tschechischen Reisepass aus und wurde wegen des Verdachts des Gebrauchs fremder Ausweise gemäß Paragraph 231, StGB unmittelbar festgenommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Vietnam festgestellt, gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Vietnam festgestellt, gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Von 23.08.2024 bis 13.01.2025 wurde er in Schubhaft angehalten.

Am 16.12.2024 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde, rechtskräftig, aufgrund der Nichtzuständigkeit Österreichs gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und über ihn zudem eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG verfügt.Am 16.12.2024 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde, rechtskräftig, aufgrund der Nichtzuständigkeit Österreichs gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und über ihn zudem eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG verfügt.

Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich.

Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer nicht auf, sich unverzüglich nach Ungarn zu begeben.

Derzeit verfügt er über keine Meldung im Bundesgebiet. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel wurde.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums und seiner Staatsangehörigkeit werden anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Reisepasses getroffen (AS 1).

Aus dem Verfahrensakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügte, jedoch über keinen österreichischen. Der angefochtene Bescheid ist dem Verwaltungsakt inneliegend.

Aus der Beschwerdenachreichung vom 17.12.2024 ergibt sich die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 16.12.2024 sowie dessen rechtskräftige Erledigung aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen zur Schubhaft sowie den fehlenden Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers konnten aufgrund des Mandatsbescheides vom 23.08.2024, einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie des Zentralen Melderegisters getroffen werden.

Dem Akt sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesamt aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Ungarn zu begeben.

Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich und der unrechtmäßigen Beschäftigung konnten aufgrund seiner Angaben im Rahmen der Einvernahme am 22.08.2024 sowie insbesondere aufgrund des Berichtes vom 22.08.2024 getroffen werden. Mangels entsprechender Nachweise konnte der Einreisezeitpunkt des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet nicht festgestellt werden, wodurch angesichts der Betretung bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit am 22.08.2024 angenommen werden musste, dass diese spätestens im August 2024 erfolgte.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem Strafregister.

Mangels konkreter dahingehender Anhaltspunkte konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel ist. Im Beschwerdeschriftsatz wurde diesbezüglich zwar eine (bloße) Vermutung geäußert, jedoch lassen weder die dazu angeführten Umstände, noch der sonstige Akteninhalt einen näheren Hinweis darauf erkennen:

Sofern die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde lediglich darauf verwies, dass die belangte Behörde prüfen hätte müssen, ob Hinweise darauf vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden wäre, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass diese Behauptung völlig unsubstantiiert aufgestellt wurde. Denn auch wenn er meinte, dass sich mehrere Hinweise hierfür ergeben hätten, so verabsäumte er diese darzulegen. Sein Beschäftigungsverhältnis in Ungarn zu einem niedrigeren Lohn, seine Weiterreise nach Deutschland um mehr zu verdienen und seine schließlich in Österreich erfolgte unrechtmäßige Beschäftigung im Rahmen derer ihm Verpflegung gewährt wurde, sprechen nicht für ein ausbeuterisches Verhältnis.

Vor diesem Hintergrund bestand jedoch kein Anlass für das Bundesamt, nähere Nachforschungen zu einem etwaigen Menschenhandel des Beschwerdeführers anzustellen, weshalb dem Bundesamt kein Ermittlungsmangel in diesem Kontext angelastet werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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