Entscheidungsdatum
04.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
,
W175 2326234-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2025, Zahl: 1434726907-250621292, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2025, Zahl: 1434726907-250621292, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.05.2025 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.05.2025 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG).
Laut vorliegenden Eurodac-Treffern wurde der BF in der Schweiz am 29.12.2020, in Deutschland am 20.10.2022 und in Frankreich am 14.08.2024 aufgrund einer Antragstellung auf Zuerkennung internationalen Schutzes gespeichert.
I.2. Im Zuge der Erstbefragung am 07.05.2025 gab der BF an, dass sich sein Pass in der Schweiz befände.römisch eins.2. Im Zuge der Erstbefragung am 07.05.2025 gab der BF an, dass sich sein Pass in der Schweiz befände.
Er sei afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und ledig, habe 12 Jahre die Schule und sechs Jahre eine Universität besucht und sei Lektor für Politikwissenschaft gewesen. Seine Familie lebe in Afghanistan bzw. im Iran, in Österreich habe er keine Anknüpfungspunkte.
Er habe Afghanistan im Jahr 2012 verlassen und sei über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Danach habe er sich drei Jahre in der Schweiz aufgehalten, neun bis zehn Monate in Deutschland, neun bis zehn Monate erneut in der Schweiz und von 09.08.2024 bis 04.05.2025 in Frankreich. Seit dem 04.05.2025 sei er in Österreich. Er habe in der Schweiz einen Aufenthaltstitel erhalten, das Leben sei erschöpfend und anstrengend für ihn gewesen. Da er in Deutschland keine Entscheidung erhalten habe, sei er erneut in die Schweiz gereist, habe aber dort nicht weiterleben können, weshalb er nach Frankreich gegangen sei, wo er eine negative Entscheidung erhalten habe. Da er keine Unterstützung bekommen habe, sei er nach Österreich weitergereist.
I.3. Mit Schreiben vom 21.05.2025 teilten die schweizerischen Behörden auf Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass dem BF am 19.03.2021 der Asylstatus gewährt worden sei. Am 16.08.2024 sei ein Rückübernahmeverfahren mit Deutschland eingestellt worden, da sich der BF wieder in der Schweiz aufgehalten habe. Der BF habe eine Aufenthaltsbewilligung bis 10.07.2025 erhalten. Ein Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses für Flüchtlinge sei laut Akt im Jahr 2021 befürwortet worden. römisch eins.3. Mit Schreiben vom 21.05.2025 teilten die schweizerischen Behörden auf Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass dem BF am 19.03.2021 der Asylstatus gewährt worden sei. Am 16.08.2024 sei ein Rückübernahmeverfahren mit Deutschland eingestellt worden, da sich der BF wieder in der Schweiz aufgehalten habe. Der BF habe eine Aufenthaltsbewilligung bis 10.07.2025 erhalten. Ein Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses für Flüchtlinge sei laut Akt im Jahr 2021 befürwortet worden.
I.4. Der BF gab am 03.10.2025 vor dem BFA niederschriftlich an, dass er in der Betreuungsstelle neurologischer Behandlung gewesen sei und Medikamente bekommen habe. Er habe die Betreuungsstelle jedoch verlassen, da er lieber mit einigen Landsleuten habe zusammenwohnen wollen. Er werde von Freunden finanziell unterstützt. römisch eins.4. Der BF gab am 03.10.2025 vor dem BFA niederschriftlich an, dass er in der Betreuungsstelle neurologischer Behandlung gewesen sei und Medikamente bekommen habe. Er habe die Betreuungsstelle jedoch verlassen, da er lieber mit einigen Landsleuten habe zusammenwohnen wollen. Er werde von Freunden finanziell unterstützt.
Er spreche Deutsch auf Niveau B2, er habe versucht sich in der Schweiz zu integrieren, die Leute hätten das aber nicht angenommen. Er sei in der Schweiz untergebracht gewesen und sei vom Sozialamt unterstützt worden. Er habe versucht zu arbeiten, aber die Gesellschaft habe ihn nicht akzeptiert.
Er habe einen Konventionsreisepass gehabt. Die Behörde habe ihn aber nicht ausreisen lassen und die Hochzeit mit seiner Cousine verhindert. Er hätte dazu einen Job haben und in der Nähe wohnen müssen. Die Umstände seien schwierig gewesen, die Schweizer seien ok gewesen, die Ausländer eine Katastrophe. Er habe viel Stress gehabt. Einmal im Monat sei er zu einem Psychiater gegangen und habe Trittico und ein anderes Medikament erhalten. In Österreich bekomme er etwas ähnliches.
I.5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 17.10.2025, zugestellt am 24.10.2025, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF in die Schweiz zurückzubegeben hätte. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt III. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und seine Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. römisch eins.5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 17.10.2025, zugestellt am 24.10.2025, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF in die Schweiz zurückzubegeben hätte. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und seine Abschiebung in die Schweiz gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.
I.6. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 31.10.2025 wurde ausgeführt, dass es dem BF in der Schweiz psychisch schlecht gegangen sei und er sich dort nicht wohlgefühlt habe. Er habe die gesellschaftlichen Umstände nicht ertragen und sich nicht akzeptiert gefühlt. Er habe in der Schweiz bei einer Rückkehr keinen effektiven Zugang zu einer Unterkunft, keine angemessene medizinische Versorgung und keine andere Hilfe, weshalb die Gefahr der Verelendung drohe. Worauf sich dieses spekulative Vorbringen stützt, wurde nicht ausgeführt.römisch eins.6. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 31.10.2025 wurde ausgeführt, dass es dem BF in der Schweiz psychisch schlecht gegangen sei und er sich dort nicht wohlgefühlt habe. Er habe die gesellschaftlichen Umstände nicht ertragen und sich nicht akzeptiert gefühlt. Er habe in der Schweiz bei einer Rückkehr keinen effektiven Zugang zu einer Unterkunft, keine angemessene medizinische Versorgung und keine andere Hilfe, weshalb die Gefahr der Verelendung drohe. Worauf sich dieses spekulative Vorbringen stützt, wurde nicht ausgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist afghanische Staatsangehöriger, volljährig und ledig. Die Identität des BF steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Am 19.03.2021 wurde ihm in der Schweiz der Asylstatus gewährt und es wurde ihm ein Konventionsreisedokument ausgestellt. Es gibt keine Anzeichen für eine zwischenzeitliche Aberkennung.
Der BF hielt sich insgesamt fast vier Jahre in der Schweiz auf, wurde dort untergebracht und bezog Sozialhilfe. Es besteht kein Grund zu einer Annahme, dass sich dies bei einer Rückkehr ändern könnte.
Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden gesundheitlichen Beschwerden, sonstigen Beeinträchtigungen oder an einer Immunschwäche. Er ist in nicht lebensbedrohlicher Weise psychisch beeinträchtigt, eine Behandlung hat bereits in der Schweiz stattgefunden und kann wieder aufgenommen werden.
Zu Österreich hat der BF keine familiären, privaten oder beruflichen Beziehungen.
Der BF läuft im Falle einer Überstellung in die Schweiz nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der BF spricht bereits Deutsch. Er verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und ist mit den örtlichen und sozioökonomischen Gegebenheiten in der Schweiz vertraut. Es ist ihm zuzumuten, sich bei einer Rückkehr erneut nach einer Unterkunft und geeigneter medizinischer Versorgung umzusehen.
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Schweiz, 19. Mai 2022 https://www.ecoi.net/en/file/local/2073601/SCHZ_LIB_2022_05_19_KE.odt (fallrelevant gekürzt):
„Allgemeines zum Asylverfahren
Die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten.
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022
Schutzberechtigte
Der Status des subsidiären Schutzes ist in der Schweiz nicht gegeben, da die Qualifikationsrichtlinie nicht anwendbar ist. Was die Anwendung von Artikel 9 der Dublin-III-Verordnung betrifft, so umfasst der Begriff "internationaler Schutz" den Status der vorläufigen Aufnahme in Fällen, in denen dieser Status mit der Begründung gewährt wird, dass die Abschiebung entweder gegen das Völkerrecht verstößt oder aufgrund eines Kriegszustandes oder allgemeiner Gewalt nicht zumutbar ist (nicht jedoch eine vorübergehende Aufnahme aus medizinischen Gründen) (AIDA 4.2022).
Anerkannte Flüchtlinge (bezeichnet als Status B) erhalten einen Aufenthalt für ein Jahr (verlängerbar). Vorläufig aufgenommene Fremde (Status F; erteilt für ein Jahr; verlängerbar) erhalten technisch gesehen keine echte Aufenthaltsgenehmigung, sondern vielmehr eine Bestätigung, dass eine Außerlandesbringung nicht vollstreckt werden kann und dass die Person so lange in der Schweiz bleiben darf. Dieser Status ist mit einer Reihe von Einschränkungen verbunden. Weiters gibt es mit dem Status für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge einen Flüchtlingsstatus, aber mit lediglich vorläufiger Aufnahme (etwa wegen Ausschlussgründen). Inhaber genießen aber alle Rechte, welche die Flüchtlingskonvention gewährt. Es gibt auch einen temporären Schutz (Status S) für schutzbedürftige Personen während einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges usw. Er wurde im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine vom Bundesrat am 11. März 2022 aktiviert. Der Status weist einige Parallelen zum vorübergehenden Schutzstatus der EU auf und wird gewährt, ohne dass man ein Asylverfahren durchlaufen muss (AIDA 4.2022).
Es gibt für Statusinhaber keine zeitliche Obergrenze für den Verbleib in der Unterbringung. Solange eine Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, wird dieser eine Wohnung oder ein Platz in einer Sammelunterkunft vom Kanton zur Verfügung gestellt. Die konkrete Regelung hängt vom jeweiligen Kanton ab (AIDA 4.2022).
Statusinhaber dürfen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Lediglich vorläufig aufgenommene Personen unterliegen bestimmten Einschränkungen. Es besteht Unterrichtspflicht bis zum Alter von 16 Jahren. Die Schulen sind Kantonskompetenz, die konkreten Regelungen daher unterschiedlich (AIDA 4.2022).
Flüchtlinge haben ein Recht auf Sozialhilfe. Das Bundesrecht hält fest, dass der besonderen Lage von Flüchtlingen bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist, namentlich soll die berufliche und soziale Integration erleichtert werden. Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe für Flüchtlinge. Damit finanziert der Kanton die Ausgaben für Unterbringung, Unterstützung und Gesundheitsversorgung (Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Krankenversicherung) (SEM 8.3.2022).
Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf Sozialleistungen. Ihnen sind die gleichen Leistungen zu gewähren wie einheimischen Sozialhilfeempfängern (AIDA 4.2022).
Vorläufig aufgenommene Fremde sollen ihrerseits die notwendigen Sozialleistungen erhalten, sofern nicht Dritte für ihren Unterhalt aufzukommen haben; die Sozialleistungen sollen jedoch nach Möglichkeit als Sachleistungen erbracht werden und sind niedriger als die Sozialleistungen für die einheimische Bevölkerung (bis zu 40 % niedriger). Der Betrag variiert jedoch stark zwischen den Kantonen und soll die soziale Grundversorgung, die Unterkunft, die Gesundheitskosten sowie spezifische Bedürfnisse abdecken. Für die Gewährung von Sozialleistungen ist der Bund zuständig, solange sich die Person in einem Bundesasylzentrum aufhält. Nach der Zuweisung an einen Kanton, wird dieser zuständig, wodurch es zu großen Unterschieden kommt. Vorläufig aufgenommene Fremde können in der Regel ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons frei wählen, sofern sie keine Sozialhilfeleistungen beziehen; die kantonalen Behörden weisen dann einen Wohnort und eine Unterkunft zu. Seit der Verschärfung im Ausländergesetz von 2019, wonach die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu einer Statusherabstufung führen kann, ist zu beobachten, dass Personen aus Angst vor negativen Konsequenzen auf die Sozialhilfe verzichten (AIDA 4.2022).
Jede in der Schweiz lebende Person, auch abgewiesene Asylsuchende, muss krankenversichert sein, und hat somit Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Die Kantone können die Wahl der Versicherer sowie der Ärzte und Spitäler für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen einschränken. Abgesehen von dieser Einschränkung richten sich die Grundversicherung und die gedeckten Behandlungen nicht nach dem Status sondern von den Bedürfnissen. Psychische Probleme sind ebenfalls abgedeckt, wenn ein Psychiater (nicht Psychologe) hinzugezogen wird, allerdings sind die Kapazitäten für eine angemessene Behandlung in einigen Bereichen begrenzt. Eine spezialisierte Behandlung für Folteropfer oder traumatisierte Leistungsempfänger oder Menschen mit psychischen Problemen ist zwar vorhanden, aber die Kapazitäten sind viel zu gering. Es mangelt nicht nur an Fachärzten für Psychiatrie sondern auch die Anzahl der Dolmetscher und die Finanzierung von Dolmetschern für diesen Zweck sind unzureichend. Sprachbarrieren sind für jede Art von Gesundheitsversorgung ein Problem, auch beim Ausfüllen von Formularen. Statusinhaber haben Anspruch auf Covid-19-Impfungen und -Tests wie Schweizer Bürger (AIDA 4.2022).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022
- SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie seiner Asylantragstellung in der Schweiz ergeben sich aus den Angaben des BF sowie aus den Eurodac-Treffern und dem Schreiben der schweizerischen Behörden vom 21.05.2025.
Der BF hielt sich insgesamt fast vier Jahre in der Schweiz auf, spricht Deutsch und verfügt über ein gültiges Konventionsreisedokument. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Status des BF aberkannt wurde.
Der BF wurde in der Schweiz untergebracht und medizinisch versorgt, weiters bezog er Sozialhilfe. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass dies auch bei einer Rückkehr der Fall sein wird. Aus dem vom BF vorgelegten e-mail Verkehr mit den schweizerischen Behörden geht hervor, dass er zwar seine bisherige Unterkunft durch sein Ausreise verloren hat, er jedoch die Möglichkeit hat, sich erneut eine Unterkunft zu beschaffen und im Falle einer finanziellen Notlage einen Antrag auf Sozialhilfe bei der jeweiligen Gemeinde zu stellen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies dem BF nicht möglich sein sollte. So hat er etwa auch in Österreich die Grundversorgung verlassen, um mit Bekannten in einer Wohngemeinschaft zusammenzuziehen.
Laut Schreiben von Hemayat vom 08.10.2025 wurde der BF wöchentlich betreut, er sei in einer vulnerablen Verfassung, einen Befund enthält das Schreiben nicht. Es ergibt sich jedoch daraus kein Anhaltspunkt einer Fremd- oder Selbstgefährdung. Mit der Beschwerde wurden zwei Schreiben eines deutschen Zentrums für transkulturelle Psychiatrie aus 2022 und 2023 unkommentiert vorgelegt, aus welchen hervorgeht, dass der BF auch in Deutschland aufgrund einer psychischen Erkrankung in tagesklinischer Behandlung gewesen sei (Gesprächstherapie und Medikation) er sei allgemein vermindert belastbar und wenig stressresistent. Eine Diagnose ist auch diesen Schreiben nicht zu entnehmen, jedoch ebenfalls kein Anhaltspunkt einer Gefährdung.
Das Medikament Trittico ist in der Schweiz erhältlich. Der BF gab an, medizinisch betreut gewesen zu sein, es ist ihm möglich und zumutbar, sich um eine derartige Betreuung erneut zu bemühen. Bei einer Überstellung erhält der BF ausreichende Medikamente zur Überbrückung.
Die Gesamtsituation von anerkannten Flüchtlingen in der Schweiz resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der Staatendokumentation, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen und substantiell unwidersprochen blieb.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
…
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.der Grad der Integration,
5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:
„§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
….
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“
Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten o