Entscheidungsdatum
05.03.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W272 2238755-5/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Paulina Andrysik-Michalska, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2025, Zahl XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Paulina Andrysik-Michalska, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2025, Zahl römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren (Asylzuerkennung):
1. Der Antragsteller (in der Folge: ASt), ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 17.09.2005 vertreten durch seine Mutter einen Asylerstreckungsantrag.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2006 wurde dem ASt der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Statusaberkennungsverfahren:
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 11.12.2020 wurde dem ASt der ihm mit Bescheid vom 19.05.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Dem ASt wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gegen den ASt eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde in Folge zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingestellt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 11.12.2020 wurde dem ASt der ihm mit Bescheid vom 19.05.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Dem ASt wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gegen den ASt eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde in Folge zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingestellt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.11.2023, erfolgte gegen den ASt ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren wegen der §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und § 142 Abs. 1 StGB.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.11.2023, erfolgte gegen den ASt ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren wegen der Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und Paragraph 142, Absatz eins, StGB.
Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:
5. Am 12.09.2023 stellte der ASt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 13.02.2024 gänzlich abgewiesen wurde und das BFA erneut gegen dem ASt eine Rückkehrentscheidung erlassen hat.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2024 wurde der ASt wegen der §§ 84 Abs. 4, 15 StGB zu einer – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. 6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2024 wurde der ASt wegen der Paragraphen 84, Absatz 4, 15, StGB zu einer – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
7. Das BVwG wies mit Beschluss vom 30.04.2024 die Beschwerde des ASt gegen den Bescheid vom 13.02.2024 gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurück und den Antrag des ASt auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.04.2024 ab. Die Behandlung einer gegen diesen Beschluss des BVwG erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2024 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.7. Das BVwG wies mit Beschluss vom 30.04.2024 die Beschwerde des ASt gegen den Bescheid vom 13.02.2024 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurück und den Antrag des ASt auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.04.2024 ab. Die Behandlung einer gegen diesen Beschluss des BVwG erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2024 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
8. Am 16.07.2024 wurde der ASt erneut mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen der § 84 Abs. 4 StGB und §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. 8. Am 16.07.2024 wurde der ASt erneut mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen der Paragraph 84, Absatz 4, StGB und Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Mit erneuten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.11.2024 wurde der ASt – unter Einbeziehung des Schuldspruches vom 16.11.2023 - wegen der §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten verurteilt.Mit erneuten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.11.2024 wurde der ASt – unter Einbeziehung des Schuldspruches vom 16.11.2023 - wegen der Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten verurteilt.
Dritter Antrag auf internationalen Schutz:
9. In Folge stellte der ASt am 15.01.2025 aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er mit dem Ukraine Krieg und einer zwangsweisen Einberufung zum Kriegsdienst begründete.
10. Mit Schriftsatz vom 04.02.2025 verständigte die Staatsanwaltschaft Wien das BFA von der Anklageerhebung gegen den ASt wegen §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 2. Fall, 125 StGB § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB. 10. Mit Schriftsatz vom 04.02.2025 verständigte die Staatsanwaltschaft Wien das BFA von der Anklageerhebung gegen den ASt wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2, Fall, 125 StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB.
11. Am 06.02.2025 und 03.03.2025 langten beschwerdeseitige Stellungnahmen beim BFA ein, in welcher unter anderem ausgeführt wurde, dass es einen Einberufungsbefehl gegen den ASt gebe, den die Großmutter des ASt von den tschetschenischen Behörden ausgehändigt bekommen habe. Ihr sei zudem mitgeteilt worden, dass der ASt als Geflüchteter ein Verräter sei und sie eingesperrt werden würde, weil der ASt geflüchtet sei, um nicht in den Krieg zu gehen, wenn sie nicht alt wäre.
12. In weiterer Folge verneinte der ASt vor dem BFA bei der Einvernahme am 04.03.2025, einen Einberufungsbefehl physisch in der Hand gehalten zu haben. Als der ASt wieder ausgereist sei, seien sie dann zu seiner Oma gekommen und hätten ihr gesagt, dass der ASt nicht ausreisen hätte dürfen, weil er im Krieg kämpfen müsste.
13. Das BFA wies den Folgeantrag des ASt vom 15.01.2025 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.05.2025 gänzlich wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück, erließ gegen den ASt eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei, sondern der Folgeantrag die gleiche Begründung enthalte, über die bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation hätte ebenfalls keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt hervorgebracht, weswegen auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Weder liege ein schützenswertes Familienleben mit seiner Mutter und Schwester noch mit seiner Lebensgefährtin vor. Der ASt sei massiv straffällig in Erscheinung getreten. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer (10 Jahre) gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.13. Das BFA wies den Folgeantrag des ASt vom 15.01.2025 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.05.2025 gänzlich wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück, erließ gegen den ASt eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei, sondern der Folgeantrag die gleiche Begründung enthalte, über die bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation hätte ebenfalls keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt hervorgebracht, weswegen auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Weder liege ein schützenswertes Familienleben mit seiner Mutter und Schwester noch mit seiner Lebensgefährtin vor. Der ASt sei massiv straffällig in Erscheinung getreten. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer (10 Jahre) gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
14. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.05.2025 wurde der ASt wegen der §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, zweiter Fall, §§ 142 Abs. 1, 15 StGB, § 125 StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 19 Monaten verurteilt.14. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.05.2025 wurde der ASt wegen der Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,, zweiter Fall, Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB, Paragraph 125, StGB und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 19 Monaten verurteilt.
15. Das BVwG wies nach einer durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.09.2025, XXXX , die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Einreiseverbot auf 4 Jahre verkürzt wird.15. Das BVwG wies nach einer durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.09.2025, römisch 40 , die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Einreiseverbot auf 4 Jahre verkürzt wird.
Dabei ging das BVwG unter anderem davon aus, dass keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der ASt als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei und der Folgeantrag auf internationale Schutz inhaltlich zu prüfen sei. Ein zwangsweiser oder verpflichteter Einsatz des ASt im Angriffskrieg der Russischen Föderation bzw. die Zustellung eines Einberufungsbefehls an die Großmutter würden keinen glaubhaften Kern aufweisen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde für den ASt nicht geändert. Ebenso habe sich die Situation bezüglich des Gesundheitszustandes des ASt nicht wesentlich geändert. Dem ASt sei es möglich bei seiner Großmutter Unterkunft zu nehmen und einer Arbeit nachzugehen und bestehe keine Gefahr, dass er in eine Notlage geraten würde, Folter oder sonstige Bedrohungen ausgesetzt sei. Es bestehe keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde.
16. Mit Schreiben vom 03.10.2025 übermittelte die Lebensgefährtin des ASt ein Unterstützungsschreiben.
17. In Folge wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2025, E 3256/2025-7, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2025 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
18. Mit Schriftsatz vom 01.02.2026 erhob der ASt gegen das Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2025 auch eine außerordentliche Revision und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die außerordentliche Revision wurde unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgerichtshof am 02.02.2026 vorgelegt.
Gegenständliches Verfahren:
19. Parallel stellte der ASt, vertreten durch seine gewillkürte Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 19.10.2025, eingelangt am 19.10.2025, den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2025, XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2025, Zl. XXXX .19. Parallel stellte der ASt, vertreten durch seine gewillkürte Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 19.10.2025, eingelangt am 19.10.2025, den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2025, römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2025, Zl. römisch 40 .
Begründend wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der ASt1 am 06.10. 2025 Kenntnis erlangt hätte, dass es nun aktuell einen Einberufungsbefehl gegen ihn gebe. Es seien am 06.10.2025 tschetschenische Behörden zu seiner Oma gekommen und hätten ihr den Einberufungsbefehl übergeben. Bei zu Grund Legung dieses neu hervorgekommenen Beweismittels wäre dem ASt der Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben worden und müsse nach der Rechtsprechung ein schriftlicher Einberufungsbefehl für einen relevanten Asylgrund vorliegen, was genau nun der Fall sei. Durch den Einberufungsbefehl könne nun problemlos festgestellt werden, dass eine Zwangsrekrutierung des Einschreiters tatsächlich erfolge und ein Asylgrund vorliege. Es sei nun tatsächlich unverhältnismäßig den ASt in den sicheren Tod zu schicken, weil dieser laut Einberufungsbefehl an die Ukrainefront müsse. Tatsächlich verweigere der ASt diesen Militärdienst beim russischen Bundesheer. Er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren einen Ukrainer im Krieg töten zu müssen und habe zudem Todesangst, weil er nun schriftlich zwangsrekrutiert worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens W272 2259785-1, W272 2259782-1, W272 2259783-1, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2024, Ra 2024/19/0147-7, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 10.05.2024, den vorgelegten Unterlagen sowie Schriftstücke samt Übersetzungen, den eingeholten Länderinformationen sowie den durchgeführten mündlichen Verhandlungen a. 28.08.2024 und am 23.01.2025.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des ASt und dem bezugnehmenden rechtskräftigen Erkenntnis:
Der ASt ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der ASt spricht muttersprachlich Tschetschenisch sowie sehr gut Deutsch und Russisch.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2025 (zugestellt am 17.09.2025), XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2025 (zugestellt am 14.05.2025), Zahl: XXXX , indem sein dritter Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den ASt erlassen wurde, sowie festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, der ASt sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt wurde, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde und gegen den ASt ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, insoweit als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf 4 Jahre verkürzt wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2025 (zugestellt am 17.09.2025), römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2025 (zugestellt am 14.05.2025), Zahl: römisch 40 , indem sein dritter Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den ASt erlassen wurde, sowie festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, der ASt sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt wurde, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde und gegen den ASt ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, insoweit als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf 4 Jahre verkürzt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Erkenntnis fest, dass nicht vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen ist, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der ASt als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist und der Folgeantrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen ist. Ein zwangsweiser oder verpflichteter Einsatz des ASt im Angriffskrieg der Russischen Föderation bzw. die Zustellung eines Einberufungsbefehls an die Großmutter weist keinen glaubhaften Kern auf. Dem Ast ist es möglich bei seiner Großmutter Unterkunft zu nehmen und einer Arbeit nachzugehen und besteht keine Gefahr, dass er in eine Notlage geraten würde, Folter oder sonstige Bedrohungen ausgesetzt zu sein. Es ist ihm auch möglich in anderen Teilen der Russischen Föderation wie Moskau sich niederzulassen. Der ASt kann auch eine Rückkehrhilfe beantragen und so eine finanzielle Unterstützung bei der Rückkehr erhalten.
In Folge wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2025, E 3256/2025-7, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2025 abgelehnt. Ein Verfahren aufgrund einer außerordentlichen Revision ist vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig.
1.2. Wiederaufnahme des Verfahrens:
Am 19.10.2025, stellte der ASt den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2025, Zahl XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2025, Zl. XXXX .Am 19.10.2025, stellte der ASt den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2025, Zahl römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2025, Zl. römisch 40 .
Mit Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde seitens des ASt eine Kopie/ ein Foto eines als „Einberufungsbefehls“ bezeichnetes Schriftstück als Wiederaufnahmegrund vorgelegt. Die Authentizität dieses Schriftstückes ist ernsthaft in Zweifel zu ziehen und wird vielmehr angenommen, dass es sich hierbei um ein „besorgtes“ Gefälligkeitsschreiben/-schriftstück handelt. Das Schreiben soll darlegen, dass der BF am 15.10.2025 um 10 Uhr beim Militärkommisariat zwecks Absolvierung der Stellungskommission erscheinen solle.
1.3. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar:
Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht im rechtskräftigen Vorverfahren, in Bezug auf die beantragte Wiederaufnahme, eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation, ausgegangen:
Sicherheitslage
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA1.10.2024).Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durchAnschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024).
Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vgl. KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vergleiche KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).
Tschetschenien
Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Überblick über die Armee
Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/ 23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/ 23 RUSS 30.3.2023; vergleiche EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vergleiche EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).
Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 2.10.2024):
A [A]: tauglich
? [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen
? [W]: eingeschränkt tauglich
? [G]: vorübergehend untauglich
? [D]: untauglich
Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. VMR RUSS o.D.c).Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA16.12.2022a; vergleiche BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vergleiche FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche VMR RUSS o.D.c).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 2.10.2024). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).
Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).
Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anmerkung der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anmerkung der Staatendokumentation.]
Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://??????????????.??). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vergleiche ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://??????????????.??). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anmerkung der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).
Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehreren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Einige russische Vertreter haben darauf hingewiesen, dass das vollwertige Funktionieren der beiden Register (Einberufungsbefehlsregister, Wehrdienstregister) ab 1. Jänner 2025 zu erwarten ist (ÖB Moskau 13.11.2024).
Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 2.10.2024). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).
Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2023 betrugen die Militärausgaben 5,9 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).
Mobilisierung
Teilmobilisierung
Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):
• aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze
• aus gesundheitlichen Gründen
• im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)
Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anmerkung der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anmerkung der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient