Entscheidungsdatum
06.03.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W144 2335726-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde des XXXX , XXXX geb., StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des BFA vom 19.01.2026, Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des BFA vom 19.01.2026, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und hat am 7.10.2025 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der in der Folge mit Bescheid des BFA vom 19.01.2026 gemäß § 5 AsylG, aufgrund der Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung dieses Antrages als unzulässig zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde die Anordnung der Außerlandesbringung bezüglich des BF gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG ausgesprochen.Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und hat am 7.10.2025 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der in der Folge mit Bescheid des BFA vom 19.01.2026 gemäß Paragraph 5, AsylG, aufgrund der Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung dieses Antrages als unzulässig zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde die Anordnung der Außerlandesbringung bezüglich des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochen.
Der BF hat im Verfahren eine mit 07.10.2025 datierte Vollmacht für den Verein LegaFocus sowie u.a. für den bestellten Vereinsvertreter Hrn. Timotheus Ausserhuber, zur umfassenden Vertretung vorgelegt.
Der obgenannte Bescheid wurde dem Vertreter des BF p.A. XXXX 1100 Wien, am Mittwoch, den 21.01.2026 durch Hinterlegung zugestellt (Aktenseite 149 des Verwaltungsaktes), am 22.01.2026 hat der Vertreter das Schriftstück persönlich von der Post abgeholt. Die gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG zweiwöchige Rechtsmittelfrist - auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde - endete somit spätestens mit Ablauf des Donnerstags, den 05.02.2026.Der obgenannte Bescheid wurde dem Vertreter des BF p.A. römisch 40 1100 Wien, am Mittwoch, den 21.01.2026 durch Hinterlegung zugestellt (Aktenseite 149 des Verwaltungsaktes), am 22.01.2026 hat der Vertreter das Schriftstück persönlich von der Post abgeholt. Die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zweiwöchige Rechtsmittelfrist - auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde - endete somit spätestens mit Ablauf des Donnerstags, den 05.02.2026.
Der BF hat gegen diese Entscheidung durch seinen Vertreter eine am Samstag, den 07.02.2026 per email gesendete Beschwerde eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang, insbesondere die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21.01.2026 und die dagegen erst am 07.02.2026 eingebrachte Beschwerde.
Mit Schreiben vom 16.02.2026 wurde dem BF im Wege seines Vertreters Parteiengehör bezüglich der verspäteten Einbringung seiner Beschwerde gewährt und unter einem Gelegenheit geboten, allenfalls diesbezüglich binnen Wochenfrist Stellung zu nehmen.
Eine solche Stellungnahme ist bis dato nicht erfolgt.
Mit Bericht vom 04.03.2026 teilte das Stadtpolizeikommando Schwechat mit, dass der BF am 04.03.2026 mit Flugnummer XXXX auf dem Luftweg von Wien-Schwechat nach Lyon/Frankreich abgeschoben worden ist.Mit Bericht vom 04.03.2026 teilte das Stadtpolizeikommando Schwechat mit, dass der BF am 04.03.2026 mit Flugnummer römisch 40 auf dem Luftweg von Wien-Schwechat nach Lyon/Frankreich abgeschoben worden ist.
2.) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA. Es wurde auch keine gegenteilige Stellungnahme seitens der Partei eingebracht, wonach ein anderer Sachverhalt gegenständlicher Entscheidung zugrunde zu legen wäre.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 [ … ] abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2, [ … ] abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen.
Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist [ … ], die aufschiebende Wirkung nicht zu [ .. ].Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist [ … ], die aufschiebende Wirkung nicht zu [ .. ].
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des BF mit Bescheid des BFA vom 19.01.2026 gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, und wurde unter einem die Anordnung seiner Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG angeordnet, sodass in casu die Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 BFA-VG binnen zwei Wochen einzubringen gewesen wäre.Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des BF mit Bescheid des BFA vom 19.01.2026 gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, und wurde unter einem die Anordnung seiner Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG angeordnet, sodass in casu die Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG binnen zwei Wochen einzubringen gewesen wäre.
Mit Zustellung des Bescheides am Mittwoch, den 21.01.2026 durch Hinterlegung endete die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des Donnerstags, den 05.02.2026.
Die beim BFA am 07.02.2026 eingelangte Beschwerde wurde somit (um 2 Tage verspätet eingebracht. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 05.02.2026 am 06.02.2026 in Rechtskraft erwachsen.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussmäßig zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags unterbleiben. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags unterbleiben. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W144.2335726.1.00Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026