TE Bvwg Beschluss 2026/3/6 W144 2335726-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2026
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Entscheidungsdatum

06.03.2026

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  4. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W144 2335726-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde des XXXX , XXXX geb., StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des BFA vom 19.01.2026, Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des BFA vom 19.01.2026, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und hat am 7.10.2025 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der in der Folge mit Bescheid des BFA vom 19.01.2026 gemäß § 5 AsylG, aufgrund der Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung dieses Antrages als unzulässig zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde die Anordnung der Außerlandesbringung bezüglich des BF gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG ausgesprochen.Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und hat am 7.10.2025 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der in der Folge mit Bescheid des BFA vom 19.01.2026 gemäß Paragraph 5, AsylG, aufgrund der Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung dieses Antrages als unzulässig zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde die Anordnung der Außerlandesbringung bezüglich des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochen.

Der BF hat im Verfahren eine mit 07.10.2025 datierte Vollmacht für den Verein LegaFocus sowie u.a. für den bestellten Vereinsvertreter Hrn. Timotheus Ausserhuber, zur umfassenden Vertretung vorgelegt.

Der obgenannte Bescheid wurde dem Vertreter des BF p.A. XXXX 1100 Wien, am Mittwoch, den 21.01.2026 durch Hinterlegung zugestellt (Aktenseite 149 des Verwaltungsaktes), am 22.01.2026 hat der Vertreter das Schriftstück persönlich von der Post abgeholt. Die gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG zweiwöchige Rechtsmittelfrist - auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde - endete somit spätestens mit Ablauf des Donnerstags, den 05.02.2026.Der obgenannte Bescheid wurde dem Vertreter des BF p.A. römisch 40 1100 Wien, am Mittwoch, den 21.01.2026 durch Hinterlegung zugestellt (Aktenseite 149 des Verwaltungsaktes), am 22.01.2026 hat der Vertreter das Schriftstück persönlich von der Post abgeholt. Die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zweiwöchige Rechtsmittelfrist - auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde - endete somit spätestens mit Ablauf des Donnerstags, den 05.02.2026.

Der BF hat gegen diese Entscheidung durch seinen Vertreter eine am Samstag, den 07.02.2026 per email gesendete Beschwerde eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.)      Feststellungen:

Festgestellt wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang, insbesondere die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21.01.2026 und die dagegen erst am 07.02.2026 eingebrachte Beschwerde.

Mit Schreiben vom 16.02.2026 wurde dem BF im Wege seines Vertreters Parteiengehör bezüglich der verspäteten Einbringung seiner Beschwerde gewährt und unter einem Gelegenheit geboten, allenfalls diesbezüglich binnen Wochenfrist Stellung zu nehmen.

Eine solche Stellungnahme ist bis dato nicht erfolgt.

Mit Bericht vom 04.03.2026 teilte das Stadtpolizeikommando Schwechat mit, dass der BF am 04.03.2026 mit Flugnummer XXXX auf dem Luftweg von Wien-Schwechat nach Lyon/Frankreich abgeschoben worden ist.Mit Bericht vom 04.03.2026 teilte das Stadtpolizeikommando Schwechat mit, dass der BF am 04.03.2026 mit Flugnummer römisch 40 auf dem Luftweg von Wien-Schwechat nach Lyon/Frankreich abgeschoben worden ist.

2.) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA. Es wurde auch keine gegenteilige Stellungnahme seitens der Partei eingebracht, wonach ein anderer Sachverhalt gegenständlicher Entscheidung zugrunde zu legen wäre.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 [ … ] abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2, [ … ] abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen.

Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist [ … ], die aufschiebende Wirkung nicht zu [ .. ].Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist [ … ], die aufschiebende Wirkung nicht zu [ .. ].

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des BF mit Bescheid des BFA vom 19.01.2026 gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, und wurde unter einem die Anordnung seiner Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG angeordnet, sodass in casu die Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 BFA-VG binnen zwei Wochen einzubringen gewesen wäre.Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des BF mit Bescheid des BFA vom 19.01.2026 gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, und wurde unter einem die Anordnung seiner Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG angeordnet, sodass in casu die Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG binnen zwei Wochen einzubringen gewesen wäre.

Mit Zustellung des Bescheides am Mittwoch, den 21.01.2026 durch Hinterlegung endete die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des Donnerstags, den 05.02.2026.

Die beim BFA am 07.02.2026 eingelangte Beschwerde wurde somit (um 2 Tage verspätet eingebracht. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 05.02.2026 am 06.02.2026 in Rechtskraft erwachsen.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussmäßig zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags unterbleiben. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags unterbleiben. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W144.2335726.1.00

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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