Entscheidungsdatum
09.03.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W232 2315208-1/7E
W232 2315207-1/6E
W232 2315206-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.05.2025, Zl. ÖB Damaskus-2025-0.357.681, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.02.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/1238/2024, zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.05.2025, Zl. ÖB Damaskus-2025-0.357.681, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.02.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/1238/2024, zu Recht:
A) Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.05.2025, Zl. ÖB Damaskus-2025-0.357.681, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.02.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/1238/2024:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.05.2025, Zl. ÖB Damaskus-2025-0.357.681, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.02.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/1238/2024:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Vertretungsbehörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Vertretungsbehörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer stellten am 12.03.2024 einen schriftlichen Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus unter Vorlage diverserer Unterlagen. Vorgebracht wird darin zusammengefasst, dass sie die Ehefrau und minderjährigen Kinder von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, dem mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2024 der Status des Asylberechtigten erteilt worden sei, sein würden.1. Die Beschwerdeführer stellten am 12.03.2024 einen schriftlichen Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus unter Vorlage diverserer Unterlagen. Vorgebracht wird darin zusammengefasst, dass sie die Ehefrau und minderjährigen Kinder von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, dem mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2024 der Status des Asylberechtigten erteilt worden sei, sein würden.
2. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 03.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass nach Prüfung der Sachlage die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig, weshalb die Einreiseanträge mit einer negativen Einreiseprognose zu entscheiden seien. 2. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 03.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass nach Prüfung der Sachlage die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig, weshalb die Einreiseanträge mit einer negativen Einreiseprognose zu entscheiden seien.
3. Mit Schreiben vom selben Tag wurde den Beschwerdeführern von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asylgesetz abzulehnen wäre. 3. Mit Schreiben vom selben Tag wurde den Beschwerdeführern von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen wäre.
4. Mit Stellungnahme vom 15.01.2025 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG nicht zwingend erfordere, dass im Falle eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft ergehe. Ein Zuwarten des BFA bis zum Abschluss des Aberkennungsverfahrens sei nach dem Gesetzestext möglich. Auch eine teleologische und systematische Interpretation der Bestimmung lasse diese Auslegung zu. Ferner wurde darauf verwiesen, dass angesichts der instabilen Lage in Syrien es keinesfalls ausgeschlossen sei, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde.4. Mit Stellungnahme vom 15.01.2025 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Gesetzeswortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG nicht zwingend erfordere, dass im Falle eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft ergehe. Ein Zuwarten des BFA bis zum Abschluss des Aberkennungsverfahrens sei nach dem Gesetzestext möglich. Auch eine teleologische und systematische Interpretation der Bestimmung lasse diese Auslegung zu. Ferner wurde darauf verwiesen, dass angesichts der instabilen Lage in Syrien es keinesfalls ausgeschlossen sei, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde.
5. Mit Schreiben vom 20.01.2025 wurde der Österreichischen Botschaft Damaskus vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass wenn die Gründe für die Abgabe einer positiven Prognoseentscheidung nicht vorliegen würden, sei e contrario eine negative abzugeben sei. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschuss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in § 35 AsylG 2005. 5. Mit Schreiben vom 20.01.2025 wurde der Österreichischen Botschaft Damaskus vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass wenn die Gründe für die Abgabe einer positiven Prognoseentscheidung nicht vorliegen würden, sei e contrario eine negative abzugeben sei. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschuss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in Paragraph 35, AsylG 2005.
6. Mit Bescheid vom 31.01.2025 verweigerte die Österreichische Botschaft Damaskus die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.6. Mit Bescheid vom 31.01.2025 verweigerte die Österreichische Botschaft Damaskus die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 27.02.2025, in der im Wesentlichen die Argumente in der Stellungahme vom 15.01.2025 verwiesen wird. Die Beschwerdeführer seien in ihrem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK beschwert. Zudem verletze das Vorgehen der Behörde den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 27.02.2025, in der im Wesentlichen die Argumente in der Stellungahme vom 15.01.2025 verwiesen wird. Die Beschwerdeführer seien in ihrem Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK beschwert. Zudem verletze das Vorgehen der Behörde den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 7, B-VG.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.
9. Mit Schreiben vom 14.05.2025 wurde gegen diese Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht.
10. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 20.01.2026 unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E1209/2025-19, E 1210/2025-19, E1211/2025-15, auf, zum Aberkennungsverfahren der Bezugsperson Stellung zu nehmen.
11. Mit Schreiben vom 26.01.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen mit, dass sich der Herkunftsort der Bezugsperson gegenwärtig unter Kontrolle der neuen syrischen Übergangsregierung befinde. Bei der Bezugsperson handle es sich um eine der arabischen Volksgruppe zugehörige männliche Person. Aufgrund der geänderten Lage in der Herkunftsregion der Bezugsperson sei seitens des Bundesamtes zu prüfen, inwieweit der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Zuerkennungstatbestand noch erfüllt sei. Zur Verfahrensdauer wurde darauf verwiesen, dass aufgrund der erst kürzlich erneut geänderten Verhältnisse in der Herkunftsregion der Bezugsperson neue Informationen eingeholt werden müssten. Unter Berücksichtigung der Herkunftsregion der Bezugsperson und der diesbezüglich bis dato fehlenden Berichtslage, würden keine konkreten Angaben zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer stellten am 12.03.2024 schriftlich und am 09.08.2924 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer.Die Beschwerdeführer stellten am 12.03.2024 schriftlich und am 09.08.2924 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer.
Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2024, I403 2283246-1/5E, zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 11.12.2025 aufgrund des notorischen Umsturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß § 7 AsylG 2005 ein. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2024, I403 2283246-1/5E, zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 11.12.2025 aufgrund des notorischen Umsturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 ein. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.
Die Anträge der Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde mit Bescheid vom 31.01.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist.
Die Österreichische Botschaft Damaskus erließ am 08.05.2025 eine Beschwerdevorentscheidung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung und Bezugsperson gründen auf dem Verfahrensakt bzw. den darin enthaltenen Unterlagen in Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Bezugsperson.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete mit Schreiben vom 26.01.2026 Ausführungen zu den Umständen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens und der zu erwartenden Verfahrensdauer. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Die Feststellung, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme ausdrücklich erklärt hat, dass aufgrund der „bis dato fehlenden Berichtslage“ keine konkreten Angaben zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden können sowie daraus, dass keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson Verfahrensschritte etwa vereitelt hätte.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Zeithorizont zu einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens nennen konnte, war die Feststellung zu treffen, dass ein Verfahrensabschluss nicht absehbar ist.
Dass die Anträge der Beschwerdeführer allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und der Stellungnahme gleichen Datums. Dass die Anträge der Beschwerdeführer allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und der Stellungnahme gleichen Datums.
Zur Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung am 08.05.2025 erlassen wurde, ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verfahrensakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Zu I. A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu römisch eins. A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 14 VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist.
Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14 Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 14, Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).
Die Beschwerdeführer brachten mit Schreiben vom 27.02.2025 gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2025 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein und erließ diese daraufhin am 08.05.2025 eine Beschwerdevorentscheidung. Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 37 [Stand 1.3.2022, rdb.at]).Die Beschwerdeführer brachten mit Schreiben vom 27.02.2025 gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2025 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein und erließ diese daraufhin am 08.05.2025 eine Beschwerdevorentscheidung. Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG, Rz 37 [Stand 1.3.2022, rdb.at]).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung durch den zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag der Beschwerdeführer angefochten. Da die Beschwerdevorentscheidung nach Ablauf der zweimonatigen Frist erlassen wurde, stammt diese von einer im Entscheidungszeitpunkt unzuständigen Behörde und ist im Ergebnis sohin zu beheben.
Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu II. A) Zurückverweisung an die belangte Behörde:Zu römisch zwei. A) Zurückverweisung an die belangte Behörde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“ 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedoku