Entscheidungsdatum
10.03.2026Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Spruch
,
W246 2298686-1/42E
Schriftliche Ausfertigung der am 20.02.2026 mündlich verkündeten Entscheidung:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zl. 1272524105-211973554, betreffend eine Asylangelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zl. 1272524105-211973554, betreffend eine Asylangelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zl. 1272524105-211973554, betreffend eine Asylangelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zl. 1272524105-211973554, betreffend eine Asylangelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 22.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach am 22.12.2020 durchgeführter Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 03.03.2021 durchgeführter Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: die Behörde) wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Behörde vom 28.05.2021 gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten (aufgrund drohender Verfolgung hinsichtlich des ihn treffenden Wehrdienstes bei der syrischen Armee des damaligen syrischen Regimes) zuerkannt.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 22.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach am 22.12.2020 durchgeführter Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 03.03.2021 durchgeführter Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: die Behörde) wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Behörde vom 28.05.2021 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten (aufgrund drohender Verfolgung hinsichtlich des ihn treffenden Wehrdienstes bei der syrischen Armee des damaligen syrischen Regimes) zuerkannt.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 25.06.2024 wurde der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf drei Jahre und sechs Monate erhöht. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.12.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, erster Fall FPG und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 25.06.2024 wurde der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf drei Jahre und sechs Monate erhöht.
3. Nach seitens der Behörde erfolgter Einleitung eines Aberkennungsverfahrens fand am 06.06.2024 eine Einvernahme des zu diesem Zeitpunkt seine Haftstrafe verbüßenden Beschwerdeführers vor der Behörde statt, in der er v.a. zu den von ihm in Österreich begangenen Straftaten und seiner Integration in Österreich befragt wurde.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer den zuvor zuerkannten Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (wegen hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung zu einem besonders schweren Verbrechen und sich daraus ergebenden Gefahr für die Gemeinschaft aus ihrer Sicht vorliegender Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 leg.cit. [Asylausschlussgrund]) ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg.cit. (wegen der zu diesem Zeitpunkt in Syrien nach wie vor vorherrschenden, volatilen Sicherheitslage iVm dem Vorliegen eines Verbrechens nach § 17 StGB) nicht zu (Spruchpunkt II., erster Satz) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg.cit. für unzulässig (Spruchpunkt II., zweiter Satz).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer den zuvor zuerkannten Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (wegen hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung zu einem besonders schweren Verbrechen und sich daraus ergebenden Gefahr für die Gemeinschaft aus ihrer Sicht vorliegender Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. [Asylausschlussgrund]) ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. (wegen der zu diesem Zeitpunkt in Syrien nach wie vor vorherrschenden, volatilen Sicherheitslage in Verbindung mit dem Vorliegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB) nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei., erster Satz) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei., zweiter Satz).
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II., soweit sich dieser auf die „Nichtzuerkennung von Subsidiärem Schutz“ bezog (Spruchpunkt II., erster Satz), im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, in der er den Ausführungen der Behörde entgegentrat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei., soweit sich dieser auf die „Nichtzuerkennung von Subsidiärem Schutz“ bezog (Spruchpunkt römisch zwei., erster Satz), im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, in der er den Ausführungen der Behörde entgegentrat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.07.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers (Zuschaltung mittels Videokonferenz aus der Justizanstalt XXXX ) und seiner Rechtsvertreterin (physische Anwesenheit im Verhandlungssaal) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich zu den von ihm begangenen Straftaten und seiner Integration in Österreich befragt wurde. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.07.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers (Zuschaltung mittels Videokonferenz aus der Justizanstalt römisch 40 ) und seiner Rechtsvertreterin (physische Anwesenheit im Verhandlungssaal) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich zu den von ihm begangenen Straftaten und seiner Integration in Österreich befragt wurde.
7. Mit Schreiben vom 03.07.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde das Verhandlungsprotokoll vom 02.07.2025.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.11.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1 und 84 Abs. 4 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.11.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins und 84 Absatz 4, StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
9. Mit Ladungen vom jeweils 05.12.2025 (an den Beschwerdeführer: im Wege seiner Rechtsvertreterin) beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verhandlung für den 22.12.2025 an.
10. Daraufhin legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12.12.2025 die vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungsvollmacht zurück und gab nach telefonischer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt, dass der Beschwerdeführer für sie nicht mehr erreichbar sei (s. den Aktenvermerk vom 15.12.2025).
11. Daraufhin erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 15.12.2025 eine persönlich an den Beschwerdeführer übermittelte Ladung betreffend die Verhandlung am 22.12.2025, die von ihm nachweislich am 16.12.2025 übernommen wurde.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien.
13. Mit Ladungen vom jeweils 20.01.2026 (an den Beschwerdeführer persönlich übermittelt) beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verhandlung für den 20.02.2026 an.
14. Mit Schreiben vom 27.01.2026 übermittelte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine von ihm unterschriebene Vertretungsvollmacht für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.02.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdegegenstand eingehend erörtert wurde und dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen gestellt wurden. Der Beschwerdeführer zog in der Verhandlung seine Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nach vorheriger Beratung mit seiner Rechtsvertreterin zurück. Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Entscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.02.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdegegenstand eingehend erörtert wurde und dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen gestellt wurden. Der Beschwerdeführer zog in der Verhandlung seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nach vorheriger Beratung mit seiner Rechtsvertreterin zurück. Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Entscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
16. Mit Schreiben vom 25.02.2026, eingelangt am 26.02.2026, beantragte die Behörde fristgerecht die schriftliche Ausfertigung der am 20.02.2026 mündlich verkündeten Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitischer Muslim. 1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitischer Muslim.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.2.1. Während seiner Strafhaft (22.04.2023 bis 21.07.2025) besuchte der Beschwerdeführer einen in unregelmäßigen Abständen abgehaltenen Deutschkurs, er spricht ein einfaches, aber gut verständliches Deutsch. Er war vor seiner Strafhaft in Österreich jeweils für mehrere Monate bei verschiedenen Firmen als Arbeiter tätig und übte auch während seiner Strafhaft ab Frühjahr 2024 (innerhalb der Justizanstalt) und ab Herbst 2024 (Vollzeit als „Freigänger“ unter der Woche) ebenfalls Tätigkeiten als Arbeiter aus. Nach der Entlassung aus seiner Strafhaft war der Beschwerdeführer ab 01.09.2025 zum Teil als Angestellter in einer Bäckerei XXXX und als Arbeiter für eine Firma tätig. 1.2.1. Während seiner Strafhaft (22.04.2023 bis 21.07.2025) besuchte der Beschwerdeführer einen in unregelmäßigen Abständen abgehaltenen Deutschkurs, er spricht ein einfaches, aber gut verständliches Deutsch. Er war vor seiner Strafhaft in Österreich jeweils für mehrere Monate bei verschiedenen Firmen als Arbeiter tätig und übte auch während seiner Strafhaft ab Frühjahr 2024 (innerhalb der Justizanstalt) und ab Herbst 2024 (Vollzeit als „Freigänger“ unter der Woche) ebenfalls Tätigkeiten als Arbeiter aus. Nach der Entlassung aus seiner Strafhaft war der Beschwerdeführer ab 01.09.2025 zum Teil als Angestellter in einer Bäckerei römisch 40 und als Arbeiter für eine Firma tätig.
1.2.2.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2023 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. 1.2.2.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.12.2023 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, erster Fall FPG und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung lag nach den Ausführungen in diesem Urteil zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen 1.) im Zeitraum vom 20.01. bis 24.02.2023 über fünf Wochen in regelmäßigen Abständen ca. zwei Mal / Woche jeweils ca. sechs unbekannte Fremde, sohin ca. 60 unbekannte Fremde, in die Wohnung eines Dritten brachte und in weiterer Folge nach einmaliger Nächtigung der Fremden in dieser Wohnung diese am nächsten Tag an nicht näher bekannte Zieldestinationen weiterbrachte (1.) = Faktum III. dieses Urteils), sowie 2.) am 02.11.2022 sechs unbekannte Fremde von XXXX nach XXXX beförderte, 3.) am 04.11.2022 die Schleppung von acht unbekannten Fremden von XXXX nach XXXX organisierte (hierbei unter Anbieten eines Schlepperlohns in Höhe von EUR 600,-- bis 700,--), sowie 4.) am 08.11.2022 die Schleppung von 13 unbekannten Fremden, aufgeteilt auf zwei Fahrzeuge, von einem nicht näher bekannten Ort in XXXX nach XXXX organisierte und selbst als Vorfahrer tätig wurde, und am 04.01.2023 (unter Zuverfügungstellung des Schlepperfahrzeuges und finanzieller Mittel für die Betankung) den Auftrag gab, 13 unbekannte Fremde in XXXX abzuholen und anschließend von XXXX nach XXXX zu befördern (2.) bis 4.) = Faktum IV. dieses Urteils). Weiters lag dieser Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2023 eine andere Person durch Versetzen eines Faustschlages gegen die Stirn, wodurch diese durch eine Glastüre fiel, in Form von Schmerzen am Körper verletzte (Faktum V. dieses Urteils).Dieser Verurteilung lag nach den Ausführungen in diesem Urteil zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen 1.) im Zeitraum vom 20.01. bis 24.02.2023 über fünf Wochen in regelmäßigen Abständen ca. zwei Mal / Woche jeweils ca. sechs unbekannte Fremde, sohin ca. 60 unbekannte Fremde, in die Wohnung eines Dritten brachte und in weiterer Folge nach einmaliger Nächtigung der Fremden in dieser Wohnung diese am nächsten Tag an nicht näher bekannte Zieldestinationen weiterbrachte (1.) = Faktum römisch drei. dieses Urteils), sowie 2.) am 02.11.2022 sechs unbekannte Fremde von römisch 40 nach römisch 40 beförderte, 3.) am 04.11.2022 die Schleppung von acht unbekannten Fremden von römisch 40 nach römisch 40 organisierte (hierbei unter Anbieten eines Schlepperlohns in Höhe von EUR 600,-- bis 700,--), sowie 4.) am 08.11.2022 die Schleppung von 13 unbekannten Fremden, aufgeteilt auf zwei Fahrzeuge, von einem nicht näher bekannten Ort in römisch 40 nach römisch 40 organisierte und selbst als Vorfahrer tätig wurde, und am 04.01.2023 (unter Zuverfügungstellung des Schlepperfahrzeuges und finanzieller Mittel für die Betankung) den Auftrag gab, 13 unbekannte Fremde in römisch 40 abzuholen und anschließend von römisch 40 nach römisch 40 zu befördern (2.) bis 4.) = Faktum römisch vier. dieses Urteils). Weiters lag dieser Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2023 eine andere Person durch Versetzen eines Faustschlages gegen die Stirn, wodurch diese durch eine Glastüre fiel, in Form von Schmerzen am Körper verletzte (Faktum römisch fünf. dieses Urteils).
Dem Beschwerdeführer sei laut den Ausführungen in diesem Urteil bei der Durchführung und Organisation der ihm zur Last gelegten Schleppungen bewusst gewesen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung jeweils die Einreise und Durchreise einer größeren Zahl von Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu fördern, womit er sich jedoch billigend abgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass durch seine Handlungen er selbst und andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung einen Vermögensnachteil erhalten würden, auf den sie keinen Anspruch hätten, was sie auch gewollt hätten. Der Beschwerdeführer und die übrigen Mitglieder der kriminellen Vereinigung hätten gewusst, dass es sich bei den geschleppten Personen um insbesondere aus Syrien stammende Flüchtlinge handeln würde, deren Ein- und Durchreise in Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht legal erfolge und die dafür im Voraus ein Entgelt in beträchtlicher Höhe geleistet hatten. Sie hätten sich mit ihren Handlungen zumindest billigend damit abgefunden, dass sie dadurch die Zielsetzungen der den gesamten Ablauf der Schleppungen organisierenden kriminellen Vereinigung unterstützen und fördern. Ihnen sei es dabei darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Schleppungen ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
Der Beschwerdeführer war hinsichtlich der ihm mit Faktum IV. dieses Urteils vorgeworfenen Handlungen geständig, was, wie auch sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, bei der Strafbemessung als „mildernd“ herangezogen wurde. Als „erschwerend“ wurden bei der Strafbemessung demgegenüber das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation des Verbrechens nach § 114 FPG gewertet.Der Beschwerdeführer war hinsichtlich der ihm mit Faktum römisch vier. dieses Urteils vorgeworfenen Handlungen geständig, was, wie auch sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, bei der Strafbemessung als „mildernd“ herangezogen wurde. Als „erschwerend“ wurden bei der Strafbemessung demgegenüber das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation des Verbrechens nach Paragraph 114, FPG gewertet.
1.2.2.2. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 25.06.2024 wurde der gegen dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf drei Jahre und sechs Monate erhöht. 1.2.2.2. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 25.06.2024 wurde der gegen dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf drei Jahre und sechs Monate erhöht.
Dazu führte das Oberlandesgericht XXXX in diesem Urteil zunächst präzisierend aus, dass der im erstinstanzlichen Urteil erschwerend herangezogene Umstand des Zusammentreffens von mehreren Verbrechen konkret 14 Schleppungen mit insgesamt 100 Personen betroffen habe. Das im erstinstanzlichen Urteil als „mildernd“ herangezogene Geständnis habe sich lediglich auf vier dieser insgesamt 14 Schleppungen (und auf 40 dieser 100 Personen) bezogen. Ein wesentlicher Beitrag des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung liege entgegen seiner Ansicht nicht vor, weil er sich erst nach einem dahingehenden Geständnis eines Mitangeklagten geständig gezeigt habe. Zudem ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die unter Faktum V. des erstinstanzlichen Urteils angeführte strafbare Handlung vom Beschwerdeführer während aufrechter Untersuchungshaft im laufenden Ermittlungsverfahren begangen worden sei.Dazu führte das Oberlandesgericht römisch 40 in diesem Urteil zunächst präzisierend aus, dass der im erstinstanzlichen Urteil erschwerend herangezogene Umstand des Zusammentreffens von mehreren Verbrechen konkret 14 Schleppungen mit insgesamt 100 Personen betroffen habe. Das im erstinstanzlichen Urteil als „mildernd“ herangezogene Geständnis habe sich lediglich auf vier dieser insgesamt 14 Schleppungen (und auf 40 dieser 100 Personen) bezogen. Ein wesentlicher Beitrag des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung liege entgegen seiner Ansicht nicht vor, weil er sich erst nach einem dahingehenden Geständnis eines Mitangeklagten geständig gezeigt habe. Zudem ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die unter Faktum römisch fünf. des erstinstanzlichen Urteils angeführte strafbare Handlung vom Beschwerdeführer während aufrechter Untersuchungshaft im laufenden Ermittlungsverfahren begangen worden sei.
1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.11.2025 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich eines am 11.10.2025 stattgefundenen Vorfalls wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1 und 84 Abs. 4 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.11.2025 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich eines am 11.10.2025 stattgefundenen Vorfalls wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins und 84 Absatz 4, StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine im Verfahren diesbezüglich getätigten Angaben (s. Aktenseiten [in der Folge: AS] 3, 5 und 54 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des ersten Verfahrensgangs). Die Feststellung zum Alter des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus dem von ihm im Verfahren vorgelegten Personalausweis (s. AS 69 und 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des ersten Verfahrensgangs).
2.2. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Österreich ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus seinen im Verfahren dazu getätigten Angaben (s. S. 6 bis 8 des Verhandlungsprotokolls vom 02.07.2025 und S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 20.02.2026 sowie AS 119 f. des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des zweiten Verfahrensgangs und AS 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des ersten Verfahrensgangs) und den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszügen.Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Österreich ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus seinen im Verfahren dazu getätigten Angaben (s. Sitzung 6 bis 8 des Verhandlungsprotokolls vom 02.07.2025 und Sitzung 5 des Verhandlungsprotokolls vom 20.02.2026 sowie AS 119 f. des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des zweiten Verfahrensgangs und AS 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des ersten Verfahrensgangs) und den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszügen.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen sich auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des zweiten Verfahrensgangs und im Beschwerdeakt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einliegenden Urteile des Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2023 und 27.11.2025 und des Oberlandesgerichtes XXXX (als Berufungsgericht) vom 25.06.2024 sowie auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen sich auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des zweiten Verfahrensgangs und im Beschwerdeakt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einliegenden Urteile des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.12.2023 und 27.11.2025 und des Oberlandesgerichtes römisch 40 (als Berufungsgericht) vom 25.06.2024 sowie auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 50/2025, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005,
BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 63/2025, (in der Folge: AsylG 2005) eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, ist in der vorliegenden Rechtsache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Nach Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005,, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,, (in der Folge: AsylG 2005) eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, ist in der vorliegenden Rechtsache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
Vorab ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde voraussetzt, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbstständige Teile trennbar ist, die unterschiedlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. etwa VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009; 19.02.2018, Ra 2015/12/0008); wenn eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar ist, richtet sich die Beschwerde, ungeachtet einer anderen Anfechtungserklärung, auch gegen diese (s. VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0005; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Daraus folgt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dass sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sowohl gegen seinen Spruchpunkt I., als auch – vollumfänglich – gegen seinen Spruchpunkt II. (und nicht nur gegen den in seinem ersten Satz erfolgten Ausspruch der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – s. oben unter Pkt. I.5.) richtet, weil der in seinem zweiten Satz erfolgte Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 lediglich als Konsequenz einer vorliegenden Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung iVm dem Vorliegen eines Verbrechens iSd § 9 Abs. 2 leg.cit. zu sehen ist, womit er iSd angeführten Judikatur keinem eigenen Schicksal unterliegt.Vorab ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde voraussetzt, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbstständige Teile trennbar ist, die unterschiedlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche etwa VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009; 19.02.2018, Ra 2015/12/0008); wenn eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar ist, richtet sich die Beschwerde, ungeachtet einer anderen Anfechtungserklärung, auch gegen diese (s. VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0005; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Daraus folgt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dass sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sowohl gegen seinen Spruchpunkt römisch eins., als auch – vollumfänglich – gegen seinen Spruchpunkt römisch zwei. (und nicht nur gegen den in seinem ersten Satz erfolgten Ausspruch der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – s. oben unter Pkt. römisch eins.5.) richtet, weil der in seinem zweiten Satz erfolgte Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 lediglich als Konsequenz einer vorliegenden Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Verbindung mit dem Vorliegen eines Verbrechens iSd Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. zu sehen ist, womit er iSd angeführten Judikatur keinem eigenen Schicksal unterliegt.
Zu I. A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu römisch eins. A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 3.1.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg.cit. vorliegt, 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, leg.cit. vorliegt,
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2025, (in der Folge: FPG) lautet auszugsweise wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,, (in der Folge: FPG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Schlepperei
§ 114. (1) Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Paragraph 114, (1) Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Abs. 1 verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.(2) Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Absatz eins, verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(3) Wer die Tat nach Abs. 1(3) Wer die Tat nach Absatz eins
1. gewerbsmäßig (§ 70 StGB),1. gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB),
2. in Bezug auf mindestens drei Fremde, oder
3. auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird,
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Wer die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das L