Entscheidungsdatum
10.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W226 2311640-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!W226 2311640-2/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch BBU GmbH Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2026, Zahl: 1332708706-251457938, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch BBU GmbH Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2026, Zahl: 1332708706-251457938, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Aus der Aktenlage und dem letzten zum Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2025, W236 2311640-1/5E ergibt sich folgende Vorgeschichte:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach gemeinsamer Einreise mit seiner Mutter in das österreichische Bundesgebiet am 07.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 08.11.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er und seine Mutter in Kroatien und Slowenien einen Asylantrag gestellt hätten. Sein Zielland sei Deutschland gewesen, weil man von diesem Land sage, dass sie Männer wie ihn, die nicht in den Krieg ziehen wollen würden, aufnehmen würde. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er wegen der Mobilisierung in Russland ausgereist sei. Er möchte nicht am Krieg teilnehmen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Zum Beschwerdeführer lag eine Eurodac-Treffermeldung zu Kroatien vom XXXX vor.1.2. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 08.11.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er und seine Mutter in Kroatien und Slowenien einen Asylantrag gestellt hätten. Sein Zielland sei Deutschland gewesen, weil man von diesem Land sage, dass sie Männer wie ihn, die nicht in den Krieg ziehen wollen würden, aufnehmen würde. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er wegen der Mobilisierung in Russland ausgereist sei. Er möchte nicht am Krieg teilnehmen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Zum Beschwerdeführer lag eine Eurodac-Treffermeldung zu Kroatien vom römisch 40 vor.
1.3. In der Folge stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.11.2022 bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Mutter auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien akzeptierte diese Wiederaufnahmeersuchen und die Rückübernahme des Beschwerdeführers und seiner Mutter durch ausdrückliche Mitteilungen vom 12.12.2022.1.3. In der Folge stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.11.2022 bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Mutter auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin römisch drei VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien akzeptierte diese Wiederaufnahmeersuchen und die Rückübernahme des Beschwerdeführers und seiner Mutter durch ausdrückliche Mitteilungen vom 12.12.2022.
1.4. Am 09.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei zusammengefasst an, dass sie nach Russland zurückgewiesen werden würden, sollten sie nach Kroatien abgeschoben werden. Das Endergebnis sei, dass er in den Ukrainekrieg ziehen müsse. Es könne auch passieren, dass sie gleich umgebracht werden würden, das sei in Tschetschenien normal. Wenn sie zurück ins Heimatland geschickt werden würden von Kroatien, würde sich das auf seine ganze Familie auswirken, sie würden auch verfolgt, nur weil der Beschwerdeführer ins Ausland geflüchtet sei.
1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 03.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.11.2022 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III VO, Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig (Spruchpunkt II.).1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 03.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.11.2022 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin römisch drei VO, Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.6. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023 als unbegründet abgewiesen.
1.7. Im XXXX kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter eigenständig nach Tschetschenien zurück.1.7. Im römisch 40 kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter eigenständig nach Tschetschenien zurück.
2. Verfahren:
2.1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2024 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 26.07.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2.2. Am XXXX reiste die Mutter des Beschwerdeführers freiwillig in die Russische Föderation aus. 2.2. Am römisch 40 reiste die Mutter des Beschwerdeführers freiwillig in die Russische Föderation aus.
2.3. Am 11.03.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei zusammengefasst an, dass er 2023 freiwillig in die Heimat zurückgekehrt sei, weil er seine Mutter nicht alleine lassen haben wollen. Er sei dann ca. ein Jahr in Tschetschenien geblieben. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass sie nach Deutschland gewollt hätten. Alle hätten gesagt, dass Deutschland Flüchtlinge empfangen würde und alle hätten nur über Deutschland und deren Aufnahmewilligkeit von Flüchtlingen gesprochen. Sie hätten vorgehabt in Deutschland um Asyl anzusuchen und dort zu leben, seien aber an der deutschen Grenze aufgehalten und nach Österreich zurückgesandt worden. Dann seien er und seine Mutter nach Russland zurückgekehrt, da sie eigentlich nach Deutschland hätten wollen. Im Zuge der zweiten Ausreise seien seine Mutter und er nach Österreich gereist, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, weil sie schon einmal hier gewesen wären. Seine Oma sei ständig ein wenig krank und seine Mutter hätte sich Sorgen gemacht um seine Oma und sei in die Heimat zurückgekehrt. Sonst habe er Probleme. Er möchte hier arbeiten. Mehr habe er zu seinem Fluchtgrund nicht zu sagen. Gegen eine dauernde Rückkehr in die Russische Föderation spreche der Krieg, die Weiterführung des Krieges und die daraus resultierenden Probleme (Befürchtungen, dass eine Mobilisierung erfolge). Er könne sich zuhause nicht entspannen, denn er müsse damit rechnen, dass an der Tür geklopft werde und er einrücken müsse. Er habe kein Wehrdienstbuch, sei niemals bei der Tauglichkeitsuntersuchung des russischen Militärs gewesen, habe keinen Grundwehrdienst abgeleistet und sei nie einberufen worden.
2.4. Mit Bescheid vom 13.03.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 2.4. Mit Bescheid vom 13.03.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sein würde. Es würden keine hinreichend deutlichen Hinweise dafür vorliegen, dass er zwangsweise in den Kriegsdienst einrücken müsste. Zudem sei er freiwillig in den Heimatstaat zurückgekehrt, habe sich der Einreisekontrolle unterzogen und sich ein Jahr lang in der Heimat aufgehalten, am öffentlichen Leben teilgenommen und hätte keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Heimat, dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder die Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Er sei selbsterhaltungsfähig, verfüge über Schulbildung und habe Verwandte in der Russischen Föderation. Familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigende Ausführungen oder eine rechtliche Würdigung zum gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbot ließen sich dem Bescheid nicht entnehmen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sein würde. Es würden keine hinreichend deutlichen Hinweise dafür vorliegen, dass er zwangsweise in den Kriegsdienst einrücken müsste. Zudem sei er freiwillig in den Heimatstaat zurückgekehrt, habe sich der Einreisekontrolle unterzogen und sich ein Jahr lang in der Heimat aufgehalten, am öffentlichen Leben teilgenommen und hätte keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Heimat, dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder die Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Er sei selbsterhaltungsfähig, verfüge über Schulbildung und habe Verwandte in der Russischen Föderation. Familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigende Ausführungen oder eine rechtliche Würdigung zum gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbot ließen sich dem Bescheid nicht entnehmen.
2.5. Gegen den Bescheid vom 13.03.2025 erhob der Beschwerdeführer am 11.04.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er Angst habe, in den Kriegsdienst im Zusammenhang mit dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer möchte angeben, dass er vor ca. einer Woche telefonisch bedroht worden sei, da er sich in einem Gruppenchat kritisch über den Angriffskrieg geäußert habe. Angesichts der aktuellen Erkenntnislage sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art 3 EMRK sowie eine zwangsweise Beteiligung an Kampfhandlungen mit möglicher Verwicklung in Kriegsverbrechen drohe. Tschetschenischen Männern würde keine zumutbare und legale Möglichkeit offenstehen, sich dem Kriegsdienst zu entziehen. Besondere Gefährdungsmomente würden sich im gegenständlichen Fall insbesondere durch die Herkunft aus Tschetschenien, die Verweigerung der Einberufung zum Militärdienst bzw. aus der Flucht aus dem Einflussbereich des Regimes Kadyrows sowie aus dem gestellten Asylgesuch in einem westlichen Staat, welches regelmäßig als illoyaler Akt gegen den russischen Staat gewertet werde, ergeben. Auch habe der Beschwerdeführer angefangen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und sei bemüht die deutsche Sprache zu erlernen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass sich die Behörde weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung mit dem maßgeblichen Sachverhalt auseinandergesetzt hätte. Eine Auseinandersetzung mit den für die Prognoseentscheidung relevanten Umständen fehle zur Gänze. 2.5. Gegen den Bescheid vom 13.03.2025 erhob der Beschwerdeführer am 11.04.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er Angst habe, in den Kriegsdienst im Zusammenhang mit dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer möchte angeben, dass er vor ca. einer Woche telefonisch bedroht worden sei, da er sich in einem Gruppenchat kritisch über den Angriffskrieg geäußert habe. Angesichts der aktuellen Erkenntnislage sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK sowie eine zwangsweise Beteiligung an Kampfhandlungen mit möglicher Verwicklung in Kriegsverbrechen drohe. Tschetschenischen Männern würde keine zumutbare und legale Möglichkeit offenstehen, sich dem Kriegsdienst zu entziehen. Besondere Gefährdungsmomente würden sich im gegenständlichen Fall insbesondere durch die Herkunft aus Tschetschenien, die Verweigerung der Einberufung zum Militärdienst bzw. aus der Flucht aus dem Einflussbereich des Regimes Kadyrows sowie aus dem gestellten Asylgesuch in einem westlichen Staat, welches regelmäßig als illoyaler Akt gegen den russischen Staat gewertet werde, ergeben. Auch habe der Beschwerdeführer angefangen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und sei bemüht die deutsche Sprache zu erlernen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass sich die Behörde weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung mit dem maßgeblichen Sachverhalt auseinandergesetzt hätte. Eine Auseinandersetzung mit den für die Prognoseentscheidung relevanten Umständen fehle zur Gänze.
2.6. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.07.2025, W236 2311640-1/5E mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das erlassene Einreiseverbot – in Ermangelung einer tragfähigen Begründung – behoben wurde. Soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz, wird auf die diesbezügliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2025 verwiesen:
„1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 03.05.2023 als unzulässig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.05.2023 als unbegründet ab.
Am 25.07.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen; gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Er führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Identitätsdaten. Er spricht Russisch und Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, in XXXX in der Nähe von XXXX geboren und wuchs dort auf. Von XXXX bis XXXX besuchte er die Grund- und Hauptschule und von XXXX bis XXXX ein XXXX (Fernstudium), schloss dieses jedoch nicht ab. Er arbeitete in der Russischen Föderation monateweise auf Baustellen. Der Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 geboren und wuchs dort auf. Von römisch 40 bis römisch 40 besuchte er die Grund- und Hauptschule und von römisch 40 bis römisch 40 ein römisch 40 (Fernstudium), schloss dieses jedoch nicht ab. Er arbeitete in der Russischen Föderation monateweise auf Baustellen.
In der Russischen Föderation leben seine Mutter, seine Großmutter mütterlicherseits, vier Tanten mütterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits. Seine Mutter XXXX , geb. XXXX , lebt in XXXX und arbeitet in einem XXXX . Die Großmutter mütterlicherseits XXXX lebt bei der Mutter des Beschwerdeführers. Sein Onkel XXXX lebt im Dorf XXXX , hat vier Kinder und arbeitet gelegentlich auf Baustellen. Sein Onkel XXXX lebt in XXXX und hat vier Kinder. Seine Tante XXXX lebt in XXXX bei XXXX und hat drei Kinder. Seine Tante XXXX lebt in XXXX , ist XXXX und hat drei Kinder. Seine Tante XXXX lebt in XXXX , ist ebenfalls XXXX und hat zwei Kinder. Sein Onkel XXXX lebt in Schweden und hat drei Kinder. Alle Onkel und Tanten des Beschwerdeführers sind verheiratet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Halbgeschwister väterlicherseits, die ihm nicht bekannt sind. Nicht festgestellt werden kann der Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers bzw. ob dieser bereits verstorben ist. In der Russischen Föderation leben seine Mutter, seine Großmutter mütterlicherseits, vier Tanten mütterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits. Seine Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt in römisch 40 und arbeitet in einem römisch 40 . Die Großmutter mütterlicherseits römisch 40 lebt bei der Mutter des Beschwerdeführers. Sein Onkel römisch 40 lebt im Dorf römisch 40 , hat vier Kinder und arbeitet gelegentlich auf Baustellen. Sein Onkel römisch 40 lebt in römisch 40 und hat vier Kinder. Seine Tante römisch 40 lebt in römisch 40 bei römisch 40 und hat drei Kinder. Seine Tante römisch 40 lebt in römisch 40 , ist römisch 40 und hat drei Kinder. Seine Tante römisch 40 lebt in römisch 40 , ist ebenfalls römisch 40 und hat zwei Kinder. Sein Onkel römisch 40 lebt in Schweden und hat drei Kinder. Alle Onkel und Tanten des Beschwerdeführers sind verheiratet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Halbgeschwister väterlicherseits, die ihm nicht bekannt sind. Nicht festgestellt werden kann der Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers bzw. ob dieser bereits verstorben ist.
Der Beschwerdeführer reiste Anfang XXXX via Flug von XXXX über Istanbul nach Bosnien aus und über Kroatien und Slowenien am 07.11.2022 in Österreich ein. Am XXXX reiste der Beschwerdeführer eigenständig via Flug von Wien über Istanbul und XXXX nach XXXX aus und kehrte anschließend nach Tschetschenien zurück, wo er fast ein Jahr blieb. Mitte XXXX reiste der Beschwerdeführer erneut via Flug von XXXX über XXXX nach Bosnien aus und über Kroatien und Ungarn am 25.07.2024 in Österreich ein. Er wurde bei beiden Ausreisen aus der Russischen Föderation und bei der Einreise in die Russische Föderation jeweils einer Grenzkontrolle unterzogen und war dabei mit keinen Problemen konfrontiert. Der Beschwerdeführer reiste Anfang römisch 40 via Flug von römisch 40 über Istanbul nach Bosnien aus und über Kroatien und Slowenien am 07.11.2022 in Österreich ein. Am römisch 40 reiste der Beschwerdeführer eigenständig via Flug von Wien über Istanbul und römisch 40 nach römisch 40 aus und kehrte anschließend nach Tschetschenien zurück, wo er fast ein Jahr blieb. Mitte römisch 40 reiste der Beschwerdeführer erneut via Flug von römisch 40 über römisch 40 nach Bosnien aus und über Kroatien und Ungarn am 25.07.2024 in Österreich ein. Er wurde bei beiden Ausreisen aus der Russischen Föderation und bei der Einreise in die Russische Föderation jeweils einer Grenzkontrolle unterzogen und war dabei mit keinen Problemen konfrontiert.
Eine Cousine des Beschwerdeführers lebt in XXXX . Der Beschwerdeführer lebt mit ihr in keinem gemeinsamen Haushalt. Er steht mit ihr telefonisch in Kontakt. Außer seiner Cousine verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine wesentlichen familiären oder sozialen Kontakte. Eine Cousine des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebt mit ihr in keinem gemeinsamen Haushalt. Er steht mit ihr telefonisch in Kontakt. Außer seiner Cousine verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine wesentlichen familiären oder sozialen Kontakte.
Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch. Er war und ist in Österreich nicht erwerbstätig, absolvierte keine Ausbildung oder Sprachkurse in Österreich und befindet sich in der Grundversorgung. Er war in Österreich nicht ehrenamtlich tätig und ist kein Mitglied in einem Verein.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswilli