TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/27 W233 2333120-1

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Veröffentlicht am 27.03.2026
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Entscheidungsdatum

27.03.2026

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z3
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AsylG 2005 §9 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W233 2333120-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , staatenlos, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. KOCHER, in 8010 Graz, als Abwesenheitskurator, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2025, Zl. 1267318907 - 240867839, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , staatenlos, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. KOCHER, in 8010 Graz, als Abwesenheitskurator, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2025, Zl. 1267318907 - 240867839, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: Bundesamt) vom 02.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Im Zuge der Antragstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses am 04.09.2025 wurde dem Bundesamt bekannt, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. einem Jahr nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und seinen Lebensmittelpunkt in das Vereinigte Königreich verlegt hat.

3. Über Ersuchen des Bundesamtes wurde Rechtsanwalt Dr. Klaus Kocher mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 22.10.2025, Zl. 73 P 27/25b, als Abwesenheitskurator für das vom Bundesamt eingeleitete Asylaberkennungsverfahren bestellt.

4. Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.11.2025 gerichtet an seinen Abwesenheitskurator, dass Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem am 02.09.2025 eingeleiteten Asylaberkennungsverfahren mit und ersuchte ihn um Beantwortung angeführter Fragen binnen drei Wochen. Der durch seinen Abwesenheitskurator vertretene Beschwerdeführer hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen.

5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2025 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). 5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2025 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (von Österreich) in einen anderen Staat verlegt. Mangels Aufenthalt und Interesse an der Unterschutzstellung sowie aufgrund des Vorliegens des Endigungsgrundes komme auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der durch seinen Abwesenheitskurator vertretene Beschwerdeführer am 05.01.2026 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.

7. Am 22.01.2026 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt:

Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser in Syrien geborener Palästinenser und als solcher bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) registriert.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Bis zum 15.11.2024 war der Beschwerdeführer in Österreich mit einem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst; er verfügt somit seit dem 16.11.2024 über keine aufrechte Meldeadresse bzw. über keinen Wohnsitz in Österreich.

Der Beschwerdeführer lebt seit zumindest 25.07.2024 im Vereinigten Königreich. Seitdem hielt er sich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf.

Dem Beschwerdeführer wurde von den britischen Behörden am 25.07.2024 eine Registrierungskarte für Asylwerber (Application Registration Card) gültig bis 25.07.2026 ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt:

Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen staatenlosen in Syrien geborenen Palästinenser handelt wie auch dass er bei UNRWA registriert ist, kann anhand der Aktenlage festgestellt werden.

Dass dem Beschwerdeführer in Österreich von Amts wegen der Status eines Asylberechtigten erteilt und festgestellt worden ist, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt, gründet sich auf seinen in seinem Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2020.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich bis 15.11.2024 gemeldet war und seit dem 16.11.2024 über keine aufrechte Meldeadresse bzw. über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, folgt aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem 25.07.2024 im Vereinigten Königreich lebt, geht insbesondere aus den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Antragstellung auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses am 04.09.2025 (vgl. AS 153) und einer auf Ersuchen des Bundesamtes am 15.09.2025 von Organen der Landespolizeidirektion Steiermark durchgeführten Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. AS 197) hervor. Im Zuge dieser beiden Befragungen gab die Ehefrau des Beschwerdeführers jeweils zu Protokoll, dass sich Ihr Ehemann, der Beschwerdeführer, seit ca. einem Jahr im Vereinigten Königreich aufhalte. Darüber hinaus zeigte die Ehefrau des Beschwerdeführers den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2025 die auf ihrem Mobiltelefon gespeicherte britische Application Registration Card ihres Ehemanns. Deshalb geht der Vorwurf des durch seinen Abwesenheitskurator vertretenen Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde ihre Nachforschungsobliegenheit zur Klärung des Sachverhalts nicht nachgekommen sei und insbesondere jeglicher Versuch, die Familie des Beschwerdeführers, zu seinem Aufenthaltsstatus zu befragen, ins Leere. Dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem 25.07.2024 im Vereinigten Königreich lebt, geht insbesondere aus den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Antragstellung auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses am 04.09.2025 vergleiche AS 153) und einer auf Ersuchen des Bundesamtes am 15.09.2025 von Organen der Landespolizeidirektion Steiermark durchgeführten Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers vergleiche AS 197) hervor. Im Zuge dieser beiden Befragungen gab die Ehefrau des Beschwerdeführers jeweils zu Protokoll, dass sich Ihr Ehemann, der Beschwerdeführer, seit ca. einem Jahr im Vereinigten Königreich aufhalte. Darüber hinaus zeigte die Ehefrau des Beschwerdeführers den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2025 die auf ihrem Mobiltelefon gespeicherte britische Application Registration Card ihres Ehemanns. Deshalb geht der Vorwurf des durch seinen Abwesenheitskurator vertretenen Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde ihre Nachforschungsobliegenheit zur Klärung des Sachverhalts nicht nachgekommen sei und insbesondere jeglicher Versuch, die Familie des Beschwerdeführers, zu seinem Aufenthaltsstatus zu befragen, ins Leere.

Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer von den britischen Behörden am 25.07.2024 eine Registrierungskarte für Asylwerber (Application Registration Card) gültig bis 25.07.2026 ausgestellt wurde, kann anhand des von der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegten Fotos dieser Karte getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, (2.) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Ein "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" besteht dort, wo sich der Fremde niedergelassen hat, demnach ein zentraler örtlicher Anknüpfungspunkt besteht. Es bedarf grundsätzlich einer wesentlichen Verdichtung der Lebensbeziehungen bei Einbeziehung sämtlicher Lebensumstände des Betroffenen, dass von einem zentralen örtlichen Anknüpfungspunkt gesprochen werden kann. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist dort gelegen, wo der örtlich dichteste Anknüpfungspunkt auf Dauer eingerichtet ist. Die Voraussetzungen dieses Aberkennungstatbestandes werden regelmäßig dann erfüllt sein, wenn der Fremde seinen Hauptwohnsitz rechtmäßig und nicht bloß vorübergehend im Ausland begründet (Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 2006, 266). Unter "anderem Staat" ist jeder Staat außer Österreich zu verstehen.

Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten hat (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503).Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten hat vergleiche auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503).

Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. GP 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 (1999), Rz 79 zu Art. 6 B-VG). Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 28.06.2005, 2002/01/0597). Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (vgl. VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088).Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen vergleiche dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben vergleiche dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 (1999), Rz 79 zu Artikel 6, B-VG). Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten vergleiche VwGH 28.06.2005, 2002/01/0597). Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind vergleiche VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088).

3.1.2. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat Österreich seit mindestens 25.07.2024, somit seit einem Jahr und acht Monaten verlassen und war seither auch nicht mehr in Österreich aufhältig; seit dem 16.11.2024 verfügt der Beschwerdeführer auch über keine aufrechte Meldeadresse bzw. über keinen Wohnsitz in Österreich.

Mit seiner Antragstellung auf Asyl im Vereinigten Königreich am 25.07.2024 hat der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht seinen Willen kundgetan, seinen Lebensmittelpunkt in das Vereinigte Königreich zu verlegen. Auch objektiv gesehen ist der Wunsch des Beschwerdeführers im Vereinigten Königreich Asylstatus gewährt zu bekommen mit der Beibehaltung seines „animus domiciliandi", also der Absicht des Beschwerdeführers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu behalten, nicht zu vereinen.

In einer Gesamtschau der Lebensumstände des Beschwerdeführers, war der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht (mehr) in Österreich hat, sondern seit zumindest einem Jahr und acht Monaten im Vereinigten Königreich lebt.

Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG daher zu Recht aberkannt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG daher zu Recht aberkannt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

3.2.2. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat (um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zu verweisen), begründet einen Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. 3.2.2. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat (um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zu verweisen), begründet einen Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

Wie das Bundesamt zutreffend ausführte, verließ der Beschwerdeführer Österreich und hat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt. Mangels Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und folglich mangels Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund des Vorliegens des Endigungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG, war daher dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Wie das Bundesamt zutreffend ausführte, verließ der Beschwerdeführer Österreich und hat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt. Mangels Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und folglich mangels Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund des Vorliegens des Endigungsgrundes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, war daher dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

Daher war die Beschwerde auch bezüglich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde auch bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist.

Dem vorliegenden Fall liegt ein vollständig geklärter Sachverhalt zugrunde. Insbesondere steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt mittlerweile seit einem Jahr und acht Monaten nicht mehr in Österreich, sondern im Vereinigten Königreich hat. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen sind eindeutig und bedurften keiner weiteren Erörterung.

Daher konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Asylaberkennung Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltstitel Ausreise Lebensmittelpunkt staatenlos Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W233.2333120.1.00

Im RIS seit

10.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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