RS Vwgh 2025/12/15 Ra 2024/08/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2025
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs1
ASVG §255
ASVG §273
  1. ASVG § 255 heute
  2. ASVG § 255 gültig von 01.01.2016 bis 25.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 255 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 255 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 255 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 255 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. ASVG § 255 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 255 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 255 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  10. ASVG § 255 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 273 heute
  2. ASVG § 273 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 273 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  4. ASVG § 273 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 273 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 273 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/08/0107

Rechtssatz

Bei seiner Prüfung, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, stellt der OGH grundsätzlich darauf ab, ob der Versicherte aufgrund seines Leistungskalküls noch in - durch § 255 bzw. § 273 ASVG (je nach Bestehen eines Berufsschutzes) definierten - Verweisungsberufen einsetzbar ist, die in ausreichender Zahl auf dem gesamten österreichischen Arbeitsmarkt vorhanden sind, wobei eine Mindestzahl von österreichweit 100 derartigen Arbeitsplätzen als ausreichend angesehen wird (vgl. näher unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen etwa OGH 8.10.1996, 10 ObS 2339/96k; RIS-Justiz RS0084568, RS0084772, RS0085078). Lediglich in Fällen, in denen einem Versicherten aus medizinischen Gründen Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln nicht möglich sind, kommt es darauf an, ob es am regionalen - durch Tagespendeln erreichbaren - Arbeitsmarkt noch eine ausreichende Zahl von (offenen oder besetzten) Stellen in Verweisungsberufen gibt (vgl. RIS-Justiz RS0084415, RS0084939), wobei die Grenze von der Rechtsprechung bei etwa 30 Arbeitsplätzen gezogen wird (OGH 17.4.2018, 10 ObS 28/18t, mwN; RIS-Justiz RS0084415 [T9]). Im Übrigen gilt nach der Rechtsprechung des OGH jedenfalls nicht als invalid oder berufsunfähig, wer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch verrichten kann (vgl. etwa OGH 11.2.2025, 10 ObS 8/25m, mwN; RIS-Justiz RS0084322), wobei es in diesem Fall auch keiner Untersuchung über die Zahl der Arbeitsplätze in Verweisungsberufen bedarf (RIS-Justiz RS0110071) und es auch nicht relevant ist, wenn in dem bisher ausgeübten (erlernten) Beruf in Folge von Änderungen des Arbeitsmarktes nur mehr wenige (oder auch keine) Arbeitsplätze vorhanden sind (RIS-Justiz RS0084410). Auch insoweit betont der OGH, dass es in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung falle, wenn durch Veränderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten, wie sie der Versicherte zuletzt ausgeübt habe, nicht mehr in dieser Form nachgefragt würden (vgl. OGH 30.6.2015, 10 ObS 7/15z; RIS-Justiz RS0085056).Bei seiner Prüfung, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, stellt der OGH grundsätzlich darauf ab, ob der Versicherte aufgrund seines Leistungskalküls noch in - durch Paragraph 255, bzw. Paragraph 273, ASVG (je nach Bestehen eines Berufsschutzes) definierten - Verweisungsberufen einsetzbar ist, die in ausreichender Zahl auf dem gesamten österreichischen Arbeitsmarkt vorhanden sind, wobei eine Mindestzahl von österreichweit 100 derartigen Arbeitsplätzen als ausreichend angesehen wird vergleiche näher unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen etwa OGH 8.10.1996, 10 ObS 2339/96k; RIS-Justiz RS0084568, RS0084772, RS0085078). Lediglich in Fällen, in denen einem Versicherten aus medizinischen Gründen Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln nicht möglich sind, kommt es darauf an, ob es am regionalen - durch Tagespendeln erreichbaren - Arbeitsmarkt noch eine ausreichende Zahl von (offenen oder besetzten) Stellen in Verweisungsberufen gibt vergleiche RIS-Justiz RS0084415, RS0084939), wobei die Grenze von der Rechtsprechung bei etwa 30 Arbeitsplätzen gezogen wird (OGH 17.4.2018, 10 ObS 28/18t, mwN; RIS-Justiz RS0084415 [T9]). Im Übrigen gilt nach der Rechtsprechung des OGH jedenfalls nicht als invalid oder berufsunfähig, wer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch verrichten kann vergleiche etwa OGH 11.2.2025, 10 ObS 8/25m, mwN; RIS-Justiz RS0084322), wobei es in diesem Fall auch keiner Untersuchung über die Zahl der Arbeitsplätze in Verweisungsberufen bedarf (RIS-Justiz RS0110071) und es auch nicht relevant ist, wenn in dem bisher ausgeübten (erlernten) Beruf in Folge von Änderungen des Arbeitsmarktes nur mehr wenige (oder auch keine) Arbeitsplätze vorhanden sind (RIS-Justiz RS0084410). Auch insoweit betont der OGH, dass es in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung falle, wenn durch Veränderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten, wie sie der Versicherte zuletzt ausgeübt habe, nicht mehr in dieser Form nachgefragt würden vergleiche OGH 30.6.2015, 10 ObS 7/15z; RIS-Justiz RS0085056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080106.L14

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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