RS OGH 2025/2/11 10ObS312/89; 10ObS360/98h; 10ObS315/02z; 8ObA157/02z; 10ObS174/12d; 10ObS7/15z; 10O

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

ASVG §273
  1. ASVG § 273 heute
  2. ASVG § 273 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 273 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  4. ASVG § 273 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 273 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 273 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Kann ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch vollständig ausfüllen, dann ist seine Arbeitskraft gegenüber körperlich und geistig gesunden Versicherten nicht gemindert, er ist als "gesund" anzusehen und daher nicht berufsunfähig. Wenn durch Veränderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt solche Tätigkeiten, wie sie der Versicherte zuletzt ausgeübt hat, nicht mehr in dieser Form nachgefragt werden, so fällt dies in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung, kann aber keinen Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085056

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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