TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/8 92/12/0138

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. J in W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26. Juni 1992, Pr.Z. 1881/92, betreffend Wiederaufnahme eines Ruhestandsversetzungsverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Magistratsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG.

Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 (DO) wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zu einer Störung des Dienstbetriebes führten) in den Ruhestand versetzt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene und unter Zl. 89/12/0143 protokollierte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 17. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen.

Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zusammenfassend aus:

"Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers und ob eine Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit ausgeschlossen werden kann. Rechtlich zutreffend und unter Angabe der Rechtsprechung hat die belangte Behörde dargelegt, daß der Schluß der Dienstunfähigkeit nicht nur auf ärztlichen Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig ist, wobei insbesondere auch habituelle Charaktereigenschaften bzw. geistige Mängel eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte ausschließen können. Unter Habitus im psychischen Sinn sind zum Charakter gewordene, verhaltenseigene, gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw. Verhalten eines Menschen zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Duden, Fremdwörterbuch).

Da der Beschwerdeführer eine fachärztliche Untersuchung seines psychischen Gesundheitszustandes verweigerte, ging die belangte Behörde den vorher dargestellten Überlegungen entsprechend vor und gelangte nach umfangreichen, praktisch die gesamte A-Laufbahn des Beschwerdeführers umfassenden Erhebungen zu dem Schluß, daß der Beschwerdeführer durch mangelnde Einsicht und Einordnung durch längere Zeit hindurch gegen Dienstpflichten verstoßen hat; durch die auf Grund dieser Fakten erkennbare Haltung des Beschwerdeführers ist der Dienstbetrieb wesentlich gestört worden. Die Nachhaltigkeit dieses Verhaltens des Beschwerdeführers gegen viele seiner Vorgesetzten in verschiedenen Dienststellen zeigt, daß der Grund hiefür auf seiten des Beschwerdeführers in psychischen bzw. habituellen Ursachen zu suchen ist.

Bereits diese abgehandelten und nicht als rechtswidrig befundenen Feststellungen und Überlegungen der belangten Behörde zeigen, daß die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in der Summe der dargestellten Einzelfakten, sondern in der auf Grund dieser Fakten erkennbaren Haltung des Beschwerdeführers gesehen worden ist, der gerade als rechtskundiger Beamter bei Ausübung seines Dienstes vernünftige Einsicht in rechtliche Zusammenhänge haben muß. Die Entscheidung der belangten Behörde erweist sich, ausgehend von dem bereits bisher Dargelegten - trotz umfangreichen Vorbringens des Beschwerdeführers, das auch ein weiteres Indiz für die besondere Eigenart des Beschwerdeführers darstellt - nicht als rechtswidrig, sondern ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich zutreffend und in den Ermittlungsergebnissen gedeckt.

Das weitere umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers in der großen Zahl der von ihm unaufgefordert eingebrachten Schriftsätze geht am wesentlichen Verfahrensgegenstand, nämlich der Frage seiner Dienstfähigkeit, vorbei. Immer wieder beschäftigt den Beschwerdeführer die Frage des seinerzeit abgegebenen "Dienstgutachtens", das ungerechtfertigt abgeändert worden sein soll, worin die Ursache für die von ihm erstatteten Disziplinar- und Strafanzeigen zu suchen seien."

Gegen die mit dem vorher genannten Bescheid vom 11. Juli 1989 erfolgte Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers richten sich, genauso wie gegen die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vielzahl von Anträgen des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Verbrechens der Verleumdung, der im Zusammenhang mit verschiedenen Maßnahmen in seinen Dienstrechtsangelegenheiten erhoben worden war, mangels subjektiver Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit freigesprochen.

Soweit dem für das vorliegende Verfahren Bedeutung zukommt, lautet der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt:

"II. Den Anträgen des Magistratsrates i.R. Dr. J vom 27. Dezember und 31. Dezember 1990, vom 21. Jänner, 28. Jänner, 11. April und 22. April 1991 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989, Pr.Z. 2013/89, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Versetzung in den Ruhestand wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 und 2 AVG keine Folge gegeben."

Zur Begründung wird ausgeführt, hinsichtlich der Erledigung der Anträge auf Wiederaufnahme des Ruhestandsversetzungsverfahrens vom 27. und 31. Dezember 1990 sowie vom 21. und 28. Jänner 1991 sei der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der für ihn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe im Sinne einer verwaltungsökonomischen Bearbeitung seiner Anträge weder sein Vorbringen entsprechend konkretisiert noch seine von ihm ins Treffen geführte Korrespondenz mit dem Herrn Bürgermeister und den amtsführenden Stadträten vorgelegt. In seinem Schreiben vom 16. September 1991 habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 6. August 1991 weiters ausgeführt, daß angesichts seiner Forderung nach einer grundlegend neuen Beurteilung seiner Wiederaufnahmebegehren die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen jetzt weniger wichtig seien. Angesichts dieser Feststellungen des Beschwerdeführers könne im Zusammenhang mit Aktenteilen des Aktes "MD-VR 38/86" ein Wiederaufnahmegrund deshalb nicht erblickt werden, weil dieser Akt im wesentlichen den umfangreichen Verlauf seiner Dienstbeschreibung dokumentiere, die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers aber, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, ausgeführt habe, ausschließlich in seiner Persönlichkeitsstruktur begründet sei.

In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides setzt sich die belangte Behörde im wesentlichen mit der Geltendmachung von angeblichen Befangenheitsgründen des Referenten in der Pensionierungssache des Beschwerdeführers auseinander. Dann wird die Zuständigkeit zur Entbindung dieses Referenten von der Amtsverschwiegenheit behandelt.

In weiterer Folge führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf strafgerichtliche Entscheidungen Bezug nehme, sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1985, Zl. 85/10/0067, zu verweisen, worin ausgeführt sei, daß eine gerichtliche Entscheidung weder eine Tatsache noch - für sich - ein Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 sei. "Tatsache" könne nur ein Element jenes Sachverhaltes sein, der von den Behörden des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen sei; darunter falle nicht eine spätere rechtliche Beurteilung eben dieses Sachverhaltes. Als "Beweismittel" kommen nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern allenfalls darin verwertete "neu hervorgekommene Beweismittel" in Frage.

Zur persönlichen Haltung des Beschwerdeführers gibt die belangte Behörde einen Teil der Begründung des bereits einleitend genannten freisprechenden Urteiles in der Begründung des angefochtenen Bescheides wie folgt wieder:

"Der Beschuldigte hielt den Erfolg seiner Behauptungen in den zahlreichen Anzeigen für gewiß und geht im hg. Verfahren weiterhin von der Überzeugung der Richtigkeit seiner Verdächtigungen aus. Seine zerstörte subjektive Erkennbarkeit ist anläßlich seiner Vernehmung und seiner eingehenden Befragung der Zeugen auch in der Hauptverhandlung immer wieder erkennbar gewesen. Eine perseverierende Tendenz seiner Behauptungen trat zutage. Der Beschuldigte hat mehrfach die Beurteilung seines Geisteszustandes durch einen Sachverständigen abgelehnt und war die Beiziehung eines solchen, nur zur Hauptverhandlung zwecks Beurteilung der Persönlichkeit des Dr. J auf Grund der Aktenlage dem ad hoc beigezogenen Sachverständigen nicht möglich. Auf Grund seiner Verhaltensweise ist der Verdacht des Bestehens einer Paranoia querulans zumindest nicht auszuschließen gewesen. Dieser Verdacht in Verbindung mit der mangelnden Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Handelns läßt jedenfalls keine andere Möglichkeit als einen Freispruch zu."

Dann setzt sich die belangte Behörde mit Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der in diesem Verfahren tätig gewesenen Richterin auseinander, die nicht auf Grund einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers - wie er vermeint - versetzt und pensioniert, sondern aus den "hiefür üblichen Gründen" in den Ruhestand versetzt worden sei.

Abschließend führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer versuche in seinen zahlreichen Anträgen, ungeachtet der bisher erfolgten Feststellungen, dem Referenten des Pensionierungsbescheides mangelnde Objektivität und Unterlassungen im Zusammenhang mit der Dienstbeurteilung und den von ihm erstatteten "Disziplinaranzeigen" vorzuwerfen. Abgesehen davon, daß diese Vorwürfe völlig haltlos seien, müsse neuerlich auf die abschließende Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, verwiesen werden (es folgt ein Zitat aus diesem Erkenntnis, das bereits einleitend wiedergegeben worden ist).

Von der Durchführung der beantragten Beweisaufnahme habe bei der gegebenen Sach- und Rechtslage abgesehen werden können. Wenn der Beschwerdeführer weiters in seinem

6. Ergänzungsschreiben vom 16. März 1992 zum Devolutionsantrag vom 6. Februar 1992 verlangt habe, daß der in seinem an die MA 2 als Dienstbehörde gerichteten Antrag vom 20. Februar 1992 samt 12 Ergänzungen "ausgeführte und beweismittelbelegte Sachverhalt in das gegenständliche vor dem Gemeinderat abzuführende Wiederaufnahmeverfahren miteinzubeziehen" sei, so sei hiezu grundsätzlich zu bemerken, daß dies nur soweit möglich sei, als ein direkter Zusammenhang mit den vom genannten Devolutionsantrag umfaßten Wiederaufnahmeanträgen bestehe. Nur hinsichtlich dieser Anträge und der in ihnen geltend gemachten Wiederaufnahmegründe hätte der Gemeinderat in Ansehung des § 72 AVG eine Entscheidung zu treffen gehabt. Was den im vorstehenden Sinn überhaupt verwertbaren Inhalt der Eingaben des Beschwerdeführers anlange, sei hiezu festzuhalten, daß der Beschwerdeführer auch hier zum wiederholten Mal seine bereits vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1990 nicht akzeptierte Rechtsauffassung wiederhole. Auch die vom Beschwerdeführer verlangte Einbeziehung dieses Sachverhaltes könne daher zu keiner anderslautenden Entscheidung in der Wiederaufnahmesache führen. Auf Grund dieser Ausführungen und des Vorbringens des Beschwerdeführers in den gegenständlichen Wiederaufnahmeanträgen müsse vielmehr der Schluß gezogen werden, daß sein Vorbringen selbst dann keinen anderslautenden Bescheid hätte ergeben können, wenn er seine nunmehrigen Argumente in das Ruhestandsversetzungsverfahren eingebracht hätte. Soweit sich die bereits mehrfach genannten Wiederaufnahmeanträge bzw. die darin enthaltenen Argumente unmittelbar oder mittelbar auf das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG bezogen hätten, sei festzuhalten, daß eine Überprüfung dieses Vorbringens wohl nur wegen des Vorliegens einer strafbaren Handlung im Bereich der Behörde im Sinne des § 302 StGB möglich gewesen wäre. Gerade hinsichtlich der Erfüllung des Tatbildes dieser gerichtlich strafbaren Handlung hätten aber die Ausführungen des Beschwerdeführers keinen nachprüfbaren Anhaltspunkt ergeben, welche im angesprochenen Ruhestandsversetzungsverfahren tatsächlich maßgeblichen Verwaltungsvorschriften und nicht jene, die der Beschwerdeführer in irriger Rechtsauffassung ständig vorbringe, in Schädigungsabsicht hätten mißachtet werden sollen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner zitierten Entscheidung jedenfalls keine solche Verletzung von Vorschriften feststellen können. Im Hinblick auf die im Wiederaufnahmeantrag vom 21. Jänner 1991 geltend gemachte "Erschleichung" des Ruhestandsversetzungsbescheides vom 11. Juli 1989 müsse außerdem auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1992, Zl. 91/12/0296, ausgeführte Rechtsauffassung hingewiesen werden, wonach eine "Erschleichung" nur von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden könne und der Tatbestand des Erschleichens nicht auf das Handeln der Behörde anwendbar sei. Es könne sohin in Würdigung des Sachverhaltes auch gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG den Wiederaufnahmeanträgen des Beschwerdeführers keine Folge gegeben werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des Punktes II. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Äußerung zur Gegenschrift eingebracht und den Antrag auf ergänzende Aktenvorlage gestellt.

Diesem Antrag wurde entsprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 69 Abs. 1 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2.

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahren voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, ....

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Verfügung, ein bereits abgeschlossenes Verfahren neuerlich durchzuführen, weil - aus den im Gesetz genannten besonderen Gründen - die Richtigkeit der Sachentscheidung im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheint.

Die umfangreiche Beschwerde wird vom Beschwerdeführer selbst wie folgt "kurz zusammengefaßt":

"Zu den tragenden Prämissen des Pensionierungsbescheides gehörte die Beweisung und Feststellung (zur dann später auch im letzten Teil des Pensionierungsbescheides vorgenommenen rechtlichen Beurteilung), daß ich mit meinen Anzeigen (an die Disziplinar- und Strafbehörden) verleumden habe wollen (es wird wörtlich dies nicht so gesagt, aber die Gegenanzeige des Magistrats und die Unterstützung durch den Magistratsdirektor mit seiner persönlichen Intervention bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien läßt keine andere Interpretation über die Absichten des Magistratsbeamten zu) und dies in bezug auf meine Anzeigebehauptungen, daß von der Magistratsdirektion (Dr. D und Dr. A) die Verwendung einer falschen und außerdem rechtswidrig erstellten Urkunde für den Dienstrechtsverkehr zu meinem Schaden geduldet werde, steht.

Die Verleumdungsanzeige des Magistrats und die Tatsache, daß diese zunächst zur Verfahrenseinleitung wegen § 297 StGB geführt hatte, wurde für die Richtigkeit des Magistratsstandpunktes (des Standpunktes, der vom Wr. Stadtsenat übernommen wurde) gewertet und damit noch ehe das Gericht entschieden hatte, vorweg gemäß § 38 AVG gelöst. De facto beurteilte der Anzeigeleger Magistrat seine Anzeige quasi die Gerichtsentscheidung vorwegnehmend als eigener Richter, um die Richtigkeit seiner Anzeige in einer Entscheidung, die dem Stadtsenat nur vorgeschlagen werden kann, behaupten zu können, um darauf meine Dienstunfähigkeit und Uneinsichtigkeit, dargestellt in meinen vielen Ermittlungsversuchen und Verfahrenshandlungen zu dokumentieren.

Nunmehr ist aber die die Pensionierungsentscheidung tragende Prämissenmenge wesentlich verkleinert worden, da alle dienstbehördlichen Behauptungen über Uneinsichtigkeit und Nichteinordnungsfähigkeit meinerseits nach Freispruch durch ein zuständiges Gericht, das die Vorfragen (ob Verleumdung gegeb. war oder nicht) anders gelöst hatte, falsch waren. Meine Behauptungen (gestützt auf § 12 Abs. 1 DO 66) wurden sogar vom VwGhf in seinem Erk. 89/12/143-20 vom 17.12.1990 bestätigt. Es stellt sich somit auf Grund der derzeitigen Aktenlage heraus, daß ich im Recht war, die Meinung der Behörde nicht zu akzeptieren, da ich ein Dienstgutachten eines unzuständigen Beamten der Magistratsdirektion (Dr. F am 24.2.1987) keinesfalls dulden mußte. Damit waren alle meine Bestrebungen auf Beseitigung der Wirkungen dieses rechtswidrigen Dienstbehördenaktes (MVR 38/86) aber rechtgemäß. Damit unvereinbar ist aber der Bewertungsvorgang der Dienstbehörden (Wr. Stadtsenat und nunmehr Gemeinderat) daß ich wegen Uneinsichtigkeit und meiner Persönlichkeitsstruktur oder wegen habitueller Charaktereigenschaften "dienstunfähig" geworden sei (1989 war).

Alle meine Wiederaufnahmsanträge lassen aber diesen soeben umfangreicher als bisher herausgestellten Aspekt wiederholend erkennen, wobei die Behörde nie darauf eingegangen war und auch nicht eingehen wollte, sondern stereotyp auf die Entscheidung des VwGHf 89/12/143-20 vom Dez. 1990 verwies, wenn sie meine Antragsbegründungen nicht mehr widerlegen konnte. Diese Vorgangsweise ist auch nunmehr dem bekämpften Bescheid des Gemeinderates vom 26. Juni 1992 zu entnehmen.

Die methodische Vorgangsweise des beauftragten Konzeptsbeamten und mit ihm die beschlußfassende belangte Behörde Gemeinderat, in Entgegnung meiner im WA-Verfahren behaupteten Dienstfähigkeit meinerseits auf ein vor drei Jahren beurteilten Sachverhalt zu verweisen, der vom Verwaltungsgerichtshof vor 18 Monaten unter den ihm damals zur Verfügung stehenden Prämissen als nicht unrichtig bestätigt worden war, ist unter den von mir nunmehr aufgezeigten Prämissen nicht mehr folgerichtig. Die Quasiaxiomatisierung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (89/12/143-20), die darauf gestützten rechtslogischen Ableitungen der Unverrückbarkeit der Pensionierungsentscheidung, hält ja einer kritischen Betrachtung nicht mehr stand, wenn die dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis zugrunde gelegte Prämissenmenge widerspruchsvoll geworden ist, da in einer konjunktiv verknüpften Prämissenmenge, die die Entscheidung trugen, alle Prämissen ihre Wahrheit haben müssen, um die formallogische Richtigkeit der Ableitung zu garantieren. Wie oben aufgezeigt, habe ich nicht durch meine Anzeigen verleumdet (implizit wird damit gesagt, daß ich keine Unwahrheiten in meinen Anzeigendarstellungen verwendete) womit meine Persönlichkeitsstruktur und meine Dienstfähigkeit dadurch nicht mehr anzweifelbar geworden waren. Der Magistrat als Hilfsorgan des Wr. Stadtsenates hatte noch während des Pensionierungsverfahrens rasch die Disziplinaranzeigen (als Richter in eigener Sache, der ja mich zu pensionieren trachtete) zurückgelegt, um ein Argument aufzubauen, daß aus der Tatsache der Einstellung der Disziplinaranzeigen zu erweisen ist, daß die Mehrzahl der Anzeigen eben meine Persönlichkeitsstruktur vom Grade einer Dienstunfähigkeit ausweisen. Mit dieser geschickten Argumentationskette wurde der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich schon im Verfahren 89/12/143-20 getäuscht, wie meine nachprüfbare Analyse aufzeigt. Dem Verwaltungsgerichtshof standen allerdings noch nicht die umfangreichen Informationen in dieser Klarheit und Herausschälung aus der Fülle des Gesamtsachverhaltes vor seiner Entscheidung im Dezember 1990 zur Verfügung. Heute kann ich auf Grund meines Wissensstandes sagen, daß Dr. G als Konzeptsbeamter im Konzept des später vom Stadtsenat beschlossenen Pensionierungsbescheides über die angeblich von ihm gezählten 62 Disziplinaranzeigen (es waren meines Wissens aber 47 genau gezählte) geurteilt und gewertet hatte, ohne den Inhalt derselben jemals gesehen zu haben (so seine Zeugenaussage in dem von ihm selbst gegen mich wegen § 111 StGB angestrengten und verlorenen Privatanklageverfahren).

Er stützte somit u.a. seine Behauptungen meiner Dienstunfähigkeit auf Umstände, die er gar nicht wußte (nicht gekannt hatte). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde dies auch nicht als Mangel angesehen, weil dies mir als Beschwerdeführer und ihm als Entscheidungsorgan damals verborgen war.

Ermittlungen des Dr. M in bezug auf Ihre Absetzung als Leiterin der Geschäftsabteilung 3 a des LG. für Strafsachen Wien sind mir vor der Entscheidung des Gemeinderates nicht bekanntgegeben worden, sodaß ich keine Stellungnahme abgeben konnte. Warum Dr. M Frau DDr. N nicht persönlich frug, weshalb sie als Leiterin abgesetzt worden war, warum sie im mündlichen Freispruch vom 24.10.90 von einem Nichtvorliegen eines Tatbestandes nach § 297 StGB gesprochen hatte, im erst vier Monate später verfaßten schriftlichen Urteil dann wegen meiner wirksamen Verteidigung unpassend von Querulanz sprach, bleibt offene Frage. Ich glaube nicht, daß Dr. M auf Anfrage beim LG für Strafsachen Wien aus einem Dienstrechtsakt einer Richterin, die inzwischen pensioniert wurde, jemals eine Auskunft erlangen würde. In diesem Dienstrechtsakt liegt nämlich meine Aufsichtsbeschwerde, die ich aber dem Magistrat nicht zeigen muß (ich habe eine Durchschrift), weil dies den Magistrat nichts angeht. (Aus der Beilage ist jedoch die teilweise wörtliche Wiedergabe meiner Ablehnung vom 10.10.1990 in der mündlichen und öffentlichen Verhandlung zum Gerichtsprotokoll und auf Tonband ausgeführt, s. WAAntrag vom 2.12.1991).

Die Bemängelung in der Begründung der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung des Gemeinderates, wonach ich nicht an der Aufklärung eines Entscheidungssachverhaltes mitgewirkt hätte, ist Scheinargumentation, denn die Gesamtkorrespondenz mit Herrn Bürgermeister ist (von mir in anderem Zusammenhang schon durch Akteneinsicht vor dem VwGHf festgestellt) Aktenbestandteil meines umfangreichen Dienstrechtsaktes in der Magistratsdirektion und konnte sich die belangte Behörde daher vor Beschlußfassung des gegenständlichen Bescheides leicht Zugang zu dieser Korrespondenz verschaffen, wenn sie diesen Akt nur vorher angefordert hätte. Dieser Begründungsteil ist nur dann recht verständlich, wenn davon ausgegangen wird, daß der Konzeptsbeamte Dr. M nicht den Gesamtdienstrechtsakt der MA 2 und der Magistratsdirektion vor Bescheidkonzepterstellung erhält, was meine These abermals beweist, daß die Konzeptsbeamten auf Ausschnitte des Sachverhaltes jeweils nur beschränkt werden, sodaß sie eine beabsichtigte Entscheidung nur vorbereiten können, aber nicht frei auf Grund voller Informationen agieren können und dürfen."

Wie dem bereits vorher wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, mit dem die Beschwerde gegen die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, zu entnehmen ist, ist der entscheidende Verfahrensgegenstand die Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers gewesen, die aber nicht in Einzelfakten, sondern in der auf Grund dieser Fakten erkennbaren Haltung des Beschwerdeführers gesehen worden ist.

Diesbezüglich, nämlich was seine für die Pensionierung maßgebende Haltung betrifft, bringt der Beschwerdeführer weder in seinen Wiederaufnahmeanträgen noch in der vorliegenden Beschwerde Entscheidendes vor. Den Ausführungen des Beschwerdeführers mangelt es vielmehr an einer klaren Darstellung bzw. Auseinandersetzung mit den Wiederaufnahmegründen bzw. den angeblichen Rechtswidrigkeiten des von der belangten Behörde durchgeführten Wiederaufnahmeverfahrens. Wenn der Beschwerdeführer dem Sinne nach meint, er habe im Hinblick auf das freisprechende Strafurteil den Beweis dafür, daß er nicht durch seine Anzeigen "verleumdet" habe und daher sei seine Persönlichkeitsstruktur und seine Dienstfähigkeit nicht mehr anzweifelbar, so ist dem einerseits inhaltlich gesehen entgegenzuhalten, daß die Begründung für diesen Freispruch nicht für die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers spricht, anderseits, daß bereits die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen hat, daß es sich bei einer gerichtlichen Entscheidung um eine rechtliche Beurteilung, nicht aber um eine Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG handelt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen angeblich 62 Disziplinaranzeigen, die aber nur 47 gewesen sein sollen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zlen. 92/12/0048, 0099, im Zusammenhang mit der Abweisung von Beschwerden gegen die Nichtstattgebung von Wiederaufnahmeanträgen genauso wie die Frage der angeblich ungerechtfertigten Abänderung des "Dienstgutachtens" als am entscheidenden Verfahrensgegenstand vorbeigehend bezeichnet. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage der "Absetzung der Leiterin der Geschäftsabteilung 3a des LG für Strafsachen Wien" stehen von vornherein mit der Richtigkeit der Sachentscheidung in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer begehrt, in keinerlei sachlichem Zusammenhang.

Die mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der genannten Wiederaufnahmeanträge des Beschwerdeführers erfolgt Nichtstattgebung war schon aus diesen Gründen als nicht rechtswidrig zu erkennen; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992120138.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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