TE Bvwg Erkenntnis 2025/3/21 G316 2309297-1

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Veröffentlicht am 21.03.2025
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Entscheidungsdatum

21.03.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G316 2309297-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.02.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.02.2025 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF.

Der BF brachte im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sich die belangte Behörde keinen persönlichen Eindruck vom BF verschafft habe. Der Lebensmittelpunkt des BF liege in Rumänien.

Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 17.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Rumänien.

Der BF ging im Bundesgebiet keiner angemeldeten Beschäftigung nach und verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Er war von 2008 bis 2014 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF verfügt in Österreich über keine sozialen Bindungen.

Der BF hält sich seit November 2024 im Bundesgebiet auf.

1.2. Der BF wurde am 21.12.2024 im Bundesgebiet festgenommen. Anschließend wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Am 11.02.2025 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 1 1. Fall, 15 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Am 11.02.2025 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz eins, 1. Fall, 15 StGB und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im November 2024 durch Einschlagen einer Fensterscheibe einer Obdachlosenunterkunft eine fremde Sache beschädigte und Bargeld im Wert von EUR 20,- einem anderen durch gewaltsames Öffnen eines versperrten Spindes wegnahm. Im Dezember 2024 beging der BF einen versuchten Ladendiebstahl, indem er ein Parfum im Wert von EUR 74,95 aus einem Geschäft ohne zu bezahlen mitnahm, wobei er von einem Ladendetektiv beobachtet und angehalten werden konnte. Im Zuge dieses Vorfalls nötigte er den Ladendetektiv seine Anhaltung zu unterlassen, indem er mit einem Schraubenzieher Stichbewegungen in dessen Richtung ausführte. An einem anderen Tag im Dezember versuchte der BF gewerbsmäßig eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Geldkassette mit ca. EUR 100,- Bargeld von einem Gemüsemarkt mitzunehmen, indem er diese nahm und plötzlich weglief, wobei es beim Versuch blieb, weil er von Passanten angehalten werden konnte.

Bei der Strafbemessung wurde das größtenteils reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb und die geringe Schadensumme als mildernd sowie die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die mehrfache Deliktqualifikation beim Diebstahl als erschwerend gewertet.

Der BF befindet sich im Bundesgebiet derzeit in Strafhaft.

1.3. Der BF weist in Rumänien zwischen 2007 und 2020 insgesamt 7 Vorstrafen auf. Der BF beging dabei wiederholt Diebstähle und wurde deswegen zu teils unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die letzten zwei Diebstähle beging der BF in qualifizierter Form (unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen). Die letzte Freiheitsstrafe von 3 Jahren wurde im September 2023 beendet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest.

Dass der Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien liegt, beruht auf den Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

Dass sich der BF seit November 2024 im Bundesgebiet aufhält, konnte aufgrund des Umstandes, dass der BF im November und Dezember in drei Vorfällen strafgerichtlich im Bundesgebiet in Erscheinung trat, angenommen werden. Eine längere Aufenthaltsdauer konnte mangels entsprechendem Vorbringen in der Beschwerde bzw. mangels melderechtlicher Erfassung nicht festgestellt werden. Ein kurzer Aufenthalt steht auch mit dem Beschwerdevorbringen, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien befindet, in Einklang.

Die Feststellung zur fehlenden Beschäftigung in Österreich beruht auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Im Zentralen Fremdenregister scheint keine Anmeldebescheinigung auf und wurde eine solche von Seiten des BF auch nicht behauptet. Der Nebenwohnsitz ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen zu den fehlenden sozialen Bindungen beruhen auf den Ausführungen im Bescheid und wurden vom BF in seiner Beschwerde ebenso nicht moniert. Auch aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes konnten intensive soziale Bindungen des BF im Bundesgebiet ausgeschlossen werden.

Der BF ging im Bundesgebiet keiner angemeldeten Beschäftigung nach und verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Er war von 2008 bis 2014 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF verfügt in Österreich über keine sozialen Bindungen.

2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung, den Tathergängen und Strafbemessungsgründen beruhen auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ: XXXX 2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung, den Tathergängen und Strafbemessungsgründen beruhen auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40

2.3. Die Feststellungen zu den Vorstrafen in Rumänien, ergeben sich aus dem vom Landesgericht für Strafsachen XXXX übermittelten ECRIS-Auszug. 2.3. Die Feststellungen zu den Vorstrafen in Rumänien, ergeben sich aus dem vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 übermittelten ECRIS-Auszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(…)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist.

Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit November 2024 im Bundesgebiet auf. Selbst wenn man annehmen würde, dass sich der BF gleich nach Entlassung aus seiner Strafhaft in Rumänien im September 2023 ins Bundesgebiet begeben hätte, würde ebenso jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegen. Da dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit November 2024 im Bundesgebiet auf. Selbst wenn man annehmen würde, dass sich der BF gleich nach Entlassung aus seiner Strafhaft in Rumänien im September 2023 ins Bundesgebiet begeben hätte, würde ebenso jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegen. Da dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).

Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht zunächst dessen strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet wegen der Vergehen der Sachbeschädigung, des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch und der Nötigung bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF hierzu zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Eingangs dazu festzuhalten ist, dass die Verhinderung von Eigentumsdelikten jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb das Verhalten des BF diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen ist.

Bei der Verurteilung des BF handelt es sich auch nicht um einen einmaligen Fehltritt, sondern liegen allein der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet drei unterschiedliche Tathandlungen zugrunde. Auch wenn die Schadensumme der rezentesten Verurteilung eher gering ist, wird die kriminelle Energie des BF bereits durch die Vielzahl an begangen Straftaten bestätigt. Auch der Umstand, dass die Diebstähle in qualifizierter Form, nämlich teils durch Einbruch begangen wurde, stellen eine besondere Erschwernis dar. Hinzu kommt, dass der BF zuletzt vom einem Ladendetektiv angehalten wurde und sich der BF mittels Stichbewegungen mit einem Schraubenzieher gegen diesen aus der Anhaltung zu befreien versuchte. Auch dieses Verhalten manifestiert die Gefährlichkeit des BF.

Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eines Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des BF evident ist.Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eines Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des BF evident ist.

Vor diesem Hintergrund berührt das Gesamtverhalten des BF die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere an Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.).Vor diesem Hintergrund berührt das Gesamtverhalten des BF die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere an Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.).

Auch wenn das reumütige Geständnis des BF in der letzten Verurteilung als mildernd gewertet wurde, kann aufgrund des kriminellen Vorlebens des BF nicht davon ausgegangen werden, dass der BF seine Taten in dem Sinne bereue, dass er in Hinkunft ein straffreies Leben führen wird. Da die letzte Straftat erst im Dezember 2024 begangen wurde und sich der BF in Strafhaft befindet, kann dem BF derzeit auch kein positiver Gesinnungswandel zugesprochen werden. Dies auch unter der Berücksichtigung, dass die Wiederholungsgefahr vom BF auch in der Vergangenheit bereits mehrfach verwirklicht wurde, wie die sieben Vorverurteilungen aus Rumänien belegen. Dabei vermochten auch mehrjährige Freiheitsstrafen den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Vollzug der letzten Freiheitsstrafe wurde erst im September 2023 in Rumänien beendet. Somit wurde der BF lediglich knapp ein Jahr später erneut straffällig.

Die Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ist daher jedenfalls zu bejahen. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach gegeben.Die Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG ist daher jedenfalls zu bejahen. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach gegeben.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er hält sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf, ging keiner angemeldeten Beschäftigung nach und ist auch melderechtlich nicht erfasst. Vielmehr liegt sein Lebensmittelpunkt in Rumänien.

Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Hierzu kann auf die bereits angestellte Gefährdungsprognose verwiesen werden.

Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren betrifft, ist auch dieses nicht korrekturbedürftig. Auch wenn es sich erst um die erste strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet handelt und die Schadensummen selbst gering ausfielen, wurde der BF die letzten 18 Jahren in regelmäßigen Zeitabständen straffällig, wobei die Begehung der Straftaten aufgrund der erfüllten Qualifikationen immer schwerwiegender wurden. Auch das Strafgericht schöpfte trotz der geringen Schadensumme zwei Drittel des anzuwendenden Strafrahmens aus und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe. Wie ausgeführt wurde, liegen im Bundesgebiet auch keine nennenswerten Interessen im Privat- und Familienleben des BF vor, die eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen würden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Im gegenständlichen Fall ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht korrekturbedürftig. Aufgrund des vom BF gesetzten Fehlverhaltens und der negativen Gefährdungsprognose ist eine sofortige Ausreise des BF - unter Berücksichtigung des § 70 Abs. 1 FPG - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Im gegenständlichen Fall ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht korrekturbedürftig. Aufgrund des vom BF gesetzten Fehlverhaltens und der negativen Gefährdungsprognose ist eine sofortige Ausreise des BF - unter Berücksichtigung des Paragraph 70, Absatz eins, FPG - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig.

Weitere Ausführungen konnten aufgrund des Umstandes, dass über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes innerhalb der Wochenfrist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG abgesprochen wurde, entfallen. Weitere Ausführungen konnten aufgrund des Umstandes, dass über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes innerhalb der Wochenfrist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG abgesprochen wurde, entfallen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Wie unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, wurde das Erfordernis der sofortigen Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit - unter Berücksichtigung des § 70 Abs. 1 FPG - bejaht. Wie unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, wurde das Erfordernis der sofortigen Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit - unter Berücksichtigung des Paragraph 70, Absatz eins, FPG - bejaht.

Die Beschwerde gegen spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen spruchpunkt römisch drei. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF die genannten Straftaten begangen hat. Auch die vorzunehmende Gefährdungsprognose konnte aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die vom BF in der Beschwerde geltend gemachten Gründe gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes waren nicht substantiiert bzw. wurden entsprechend gewürdigt. Insgesamt war gegenständlich von einem solchen „eindeutigen Fall“ auszugehen, dass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen.

Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G316.2309297.1.00

Im RIS seit

16.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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