Entscheidungsdatum
10.10.2025Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
,
L508 2321159-1/9E
BESCHLUSSL508 2321159-1/9E, BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2025, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2025, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller (AS), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 23.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen dieses Asylverfahrens brachte der AS befragt zu seinen Fluchtgründen im wesentlichen allgemeine Probleme der Kurden vor. Er brachte vor, dass er aufgrund seines Geburtsortes Probleme bei der Arbeitssuche gehabt habe. Bei Stellenbewerbung sei seine Anfrage auf Grund seines Geburtsortes abgelehnt worden. Diese Situation stimmte ihn traurig. Er sei rassistisch behandelt wurden und sei finanziell mit Gelegenheitsarbeiten auch nicht über die Runden gekommen. Außerdem habe es einen Streit wegen Blutrache betreffend seinen Onkel und seinen Vater gegeben, wovon er persönlich aber nicht betroffen gewesen sei. Befragt zu seinem Privat- und Familienleben gab der AS in der Einvernahme am 14.10.2024 auch an, dass er seit 6 Monaten eine Freundin namens XXXX habe, mit welcher er verlobt sei. Sonstige Fluchtgründe wurden vom BF nicht geltend gemacht. 1. Der Antragsteller (AS), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 23.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen dieses Asylverfahrens brachte der AS befragt zu seinen Fluchtgründen im wesentlichen allgemeine Probleme der Kurden vor. Er brachte vor, dass er aufgrund seines Geburtsortes Probleme bei der Arbeitssuche gehabt habe. Bei Stellenbewerbung sei seine Anfrage auf Grund seines Geburtsortes abgelehnt worden. Diese Situation stimmte ihn traurig. Er sei rassistisch behandelt wurden und sei finanziell mit Gelegenheitsarbeiten auch nicht über die Runden gekommen. Außerdem habe es einen Streit wegen Blutrache betreffend seinen Onkel und seinen Vater gegeben, wovon er persönlich aber nicht betroffen gewesen sei. Befragt zu seinem Privat- und Familienleben gab der AS in der Einvernahme am 14.10.2024 auch an, dass er seit 6 Monaten eine Freundin namens römisch 40 habe, mit welcher er verlobt sei. Sonstige Fluchtgründe wurden vom BF nicht geltend gemacht.
2. Mit Bescheid vom 21.10.2024, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß § 3 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den AS gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft bzw. geltend gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen. 2. Mit Bescheid vom 21.10.2024, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den AS gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft bzw. geltend gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.
Die Entscheidung erwuchs mit 23.11.2024 unbekämpft in Rechtskraft I. Instanz. Die Entscheidung erwuchs mit 23.11.2024 unbekämpft in Rechtskraft römisch eins. Instanz.
3. Der Antragsteller kehrte am 30.10.2024 finanziell unterstützt in die Türkei zurück und war vom 06.11.2024 bis zum 10.07.2025 ohne aufrechte ZMR-Adresse.
4. Der Antragsteller stellte am 09.07.2025 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Begründung seines Folgeantrags im Zuge der Erstbefragung am 09.07.2025 entsprach sinngemäß seinem Vorbringen im Erstverfahren.
Am 10.07.2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr und wurde dieser am 11.07.2025 (Heimreisekosten und Starthilfe 900 €_Zustimmung bis zum 09.09.2025) genehmigt.
Am 01.08.2025 wurde dem Antragsteller die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG iVm § 68 AVG ausgefolgt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege, sowie seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Am 01.08.2025 wurde dem Antragsteller die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG ausgefolgt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege, sowie seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.
Im Zuge seiner behördlichen Einvernahme am 23.09.2025 brachte der AS explizit vor, seine Fluchtgründe hätten sich seit dem Vorverfahren nicht geändert, es gäbe keinen neuen Fluchtgrund. Auch im Zuge der fortgesetzten Einvernahme vom 30.09.2025 machte er keine Änderungen in seinen Migrationsmotiven geltend. In der Folge erkannte das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.09.2025 den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 2 AsylG ab. Im Zuge seiner behördlichen Einvernahme am 23.09.2025 brachte der AS explizit vor, seine Fluchtgründe hätten sich seit dem Vorverfahren nicht geändert, es gäbe keinen neuen Fluchtgrund. Auch im Zuge der fortgesetzten Einvernahme vom 30.09.2025 machte er keine Änderungen in seinen Migrationsmotiven geltend. In der Folge erkannte das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.09.2025 den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ab.
5. Der Verwaltungsakt des BFA langte am 07.10.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.
6. Mit Scheiben des BFA vom 08.10.2025 wurde mitgeteilt, dass der AS am 06.10.2025 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hat und diesem Antrag - vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie des Reisedokumentes sowie der Bestätigung über die erfolgte Ausreise – zugestimmt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der Antragsteller hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (§ 3 und § 8 rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der Antragsteller hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (Paragraph 3 und Paragraph 8, rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.
Seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ist daher kein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des AS und seiner familiären und privaten Beziehungen in Österreich und im Herkunftsstaat sowie seiner individuellen Rückkehrsituation in diesen sind keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen seit der letzten Rückkehrentscheidung eingetreten.
Der volljährige AS leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist im arbeitsfähigen Alter. Die elementare Grundversorgung im Herkunftsland ist gewährleistet.
Eine außergewöhnliche familiäre, soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vernetzung in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union konnte bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) leben allesamt in der Türkei.
Der BF führt in Österreich eine Beziehung mit der am 25.07.2000 geborenen XXXX . Der BF führt in Österreich eine Beziehung mit der am 25.07.2000 geborenen römisch 40 .
Der neue Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesamt legte seiner Entscheidung aktuelle Berichte zur abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei zugrunde.
Der AS kam zwar seiner gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes aufgrund rechtskräftig erlassener Rückkehrentscheidung nach, indem er am 30.10.2024 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Türkei zurückkehrte, jedoch verblieb er für nur 7 Monate in der Türkei und reiste im Frühjahr 2025 erneut in die Europäische Union ein, wo er sich gemäß seinen Angaben für 2 Monate in Frankreich aufgehalten haben soll und dann letztlich nach Österreich gereist ist, wo er am 09.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Gemäß §12a Absatz 6 AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Die Rückkehrentscheidung im ersten Verfahren erwuchs am 23.11.2024 in Rechtkraft und ist folglich noch aufrecht. Der AS kam zwar seiner gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes aufgrund rechtskräftig erlassener Rückkehrentscheidung nach, indem er am 30.10.2024 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Türkei zurückkehrte, jedoch verblieb er für nur 7 Monate in der Türkei und reiste im Frühjahr 2025 erneut in die Europäische Union ein, wo er sich gemäß seinen Angaben für 2 Monate in Frankreich aufgehalten haben soll und dann letztlich nach Österreich gereist ist, wo er am 09.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Gemäß §12a Absatz 6 AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Die Rückkehrentscheidung im ersten Verfahren erwuchs am 23.11.2024 in Rechtkraft und ist folglich noch aufrecht.
Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.
Mit einer zeitnahen Abschiebung ist zu rechnen. Auch ist der AS rückkehrwillig, was sich aus seinem Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 06.10.2025 ergibt.
2. Beweiswürdigung:
1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, sowie dem jeweiligen Vorbringen des AS zu diesem Antrag, ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und den ho. Gerichtsakten zu dem vorangegangenen Antrag. Die Feststellungen zum zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Person des AS stützen sich auf die Angaben des Antragstellers sowie auf den von ihm in Vorlage gebrachten Personalausweis.
2. Es ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dass der erste Asylantrag des AS mit Bescheid des BFA abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Der Bescheid des BFA wurde ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs – mangels Einbringung einer Beschwerde – am 23.11.2024 in Rechtskraft erwuchs. Der AS reiste gemäß seinen Angaben am 30.10.2024 für ca. 7 Monate in die Türkei zurück, begab sich jedoch bereits im Frühjahr 2025 wieder in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union, wo er sich zunächst 2 Monate in Frankreich aufgehalten haben soll und sodann am 09.07.2025 den gegenständlichen Asylantrag in Österreich einbrachte.
3. Es war aus folgenden Erwägungen festzustellen, dass der AS im gegenständlichen Verfahren kein neues Fluchtvorbringen erstattete bzw. er sich auf die im ersten Asylverfahren bereits für nicht asylrelevant befundenen Fluchtgründe bezog:
Betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung legte das Bundesamt dar (Tippfehler im Original enthalten):
„Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Im vorliegen Fall haben Sie keine individuellen, konkret Ihre Person betreffenden und seit rechtskräftigem Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht.
Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages führten Sie an:
[...]
LA: Die Entscheidung des Bundesamtes erwuchs am 23.11.2024 in Rechtskraft I Instanz, hat sich seit Rechtskraft Ihres Vorverfahrens an Ihrem Ausreisegrund etwas geändert?LA: Die Entscheidung des Bundesamtes erwuchs am 23.11.2024 in Rechtskraft römisch eins Instanz, hat sich seit Rechtskraft Ihres Vorverfahrens an Ihrem Ausreisegrund etwas geändert?
AW: Die Fluchtgründe sind dieselben, es hat sich nichts geändert.
[...]
Aus Sicht, der ho Behörde gelang, es Ihnen nicht, glaubhaft und schlüssig darzulegen, weshalb Ihnen bei einer Rückkehr Verfolgung bzw. unmenschliche Behandlung drohen würde. Daraus resultierend konnte kein neuer Sachverhalt erkannt bzw. abgeleitet werden. Sowie hat sich kein neuer Sachverhalt nach der rechtskräftigen Entscheidung (RK I Instanz 23.11.2024) zugetragen, was Sie auch selbst in der jüngsten Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigten.Aus Sicht, der ho Behörde gelang, es Ihnen nicht, glaubhaft und schlüssig darzulegen, weshalb Ihnen bei einer Rückkehr Verfolgung bzw. unmenschliche Behandlung drohen würde. Daraus resultierend konnte kein neuer Sachverhalt erkannt bzw. abgeleitet werden. Sowie hat sich kein neuer Sachverhalt nach der rechtskräftigen Entscheidung (RK römisch eins Instanz 23.11.2024) zugetragen, was Sie auch selbst in der jüngsten Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigten.
Unter Subsumierung des dargelegten Sachverhaltes ist abzuleiten, dass es sich hierbei um eine missbräuchliche Asylantragstellung handelt.“
Seitens des BVwG wird den Darlegungen des BFA nicht entgegengetreten. Es entspricht der Richtigkeit, dass der AS mit seinem nunmehrigen Vorbringen gerade jenen Sachverhalt wiederholt, welcher bereits im ersten Verfahren rechtskräftig für nicht glaubwürdig und asylrelevant festgestellt wurde. Dies entspricht bei Gegenüberstellung der Angaben gegenüber dem BFA im Rahmen der Einvernahme seines ersten Asylverfahrens am 14.10.2024 mit seinen rezenten Ausführungen zum Fluchtgrund der Richtigkeit und räumte er das auch selbst ausdrücklich und unmissverständlich ein (arg. „LA: Die Entscheidung des Bundesamtes erwuchs am 23.11.2024 in Rechtskraft I Instanz, hat sich seit Rechtskraft Ihres Vorverfahrens an Ihrem Ausreisegrund etwas geändert? AW: Die Fluchtgründe sind dieselben, es hat sich nichts geändert.“; siehe Bescheid Seite 6). Seitens des BVwG wird den Darlegungen des BFA nicht entgegengetreten. Es entspricht der Richtigkeit, dass der AS mit seinem nunmehrigen Vorbringen gerade jenen Sachverhalt wiederholt, welcher bereits im ersten Verfahren rechtskräftig für nicht glaubwürdig und asylrelevant festgestellt wurde. Dies entspricht bei Gegenüberstellung der Angaben gegenüber dem BFA im Rahmen der Einvernahme seines ersten Asylverfahrens am 14.10.2024 mit seinen rezenten Ausführungen zum Fluchtgrund der Richtigkeit und räumte er das auch selbst ausdrücklich und unmissverständlich ein (arg. „LA: Die Entscheidung des Bundesamtes erwuchs am 23.11.2024 in Rechtskraft römisch eins Instanz, hat sich seit Rechtskraft Ihres Vorverfahrens an Ihrem Ausreisegrund etwas geändert? AW: Die Fluchtgründe sind dieselben, es hat sich nichts geändert.“; siehe Bescheid Seite 6).
Die Wiedergabe identer Fluchtgründe vermag an der Entscheidung im ersten Asylverfahren nichts zu ändern und strebt der AS offensichtlich durch die Einbringung eines Asylfolgeantrags lediglich die neuerliche Überprüfung der im ersten Asylverfahren rechtskräftig ergangenen Entscheidung außerhalb des Instanzenzugs an, was keinesfalls der Zweck eines Asyl(folge)antrags sein kann.
Den weiteren Ausführungen des BFA zu den Verfahrensaussichten, zusammengefasst zur voraussichtlichen Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrags wegen entschiedener Sache, ist beizupflichten. Die erkennende Richterin schließt sich vor dem Hintergrund obiger Erwägungen den Erwägungen des BFA vollinhaltlich an. Von einem Vorgehen nach § 68 AVG ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Argumente, die dem entgegenstehen würden, sind aus hg. Sicht nicht erkennbar. Den weiteren Ausführungen des BFA zu den Verfahrensaussichten, zusammengefasst zur voraussichtlichen Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrags wegen entschiedener Sache, ist beizupflichten. Die erkennende Richterin schließt sich vor dem Hintergrund obiger Erwägungen den Erwägungen des BFA vollinhaltlich an. Von einem Vorgehen nach Paragraph 68, AVG ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Argumente, die dem entgegenstehen würden, sind aus hg. Sicht nicht erkennbar.
Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das BFA dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe keine Verletzung wie in § 12a Abs 2 Z 3 AsylG beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das BFA dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und ist die darauf resultierende Beweiswürdigung bzw. Prognose schlüssig.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des AS traf das BFA aufgrund seiner eigenen Darstellungen. Auch bei Abgleich mit den Einvernahmen im ersten Verfahren, ergaben sich in privater und familiärer Hinsicht keine maßgeblichen Änderungen. Was seine Lebensgefährtin betrifft, so bleibt festzuhalten, dass der AS im Rahmen des nunmehr anhängigen Verfahrens angab, dass er mit dieser bereits seit 25.05.2024 liiert sei. Auch in der Einvernahme in seinem ersten Asylverfahren am 14.10.2024 gab der AS an, dass die Beziehung zu seiner Verlobten bereits seit 6 Monaten bestehen würde. Es ist sohin festzuhalten, dass die Beziehung somit bereits während des ersten Asylverfahrens bestand, und sich sohin auch keine maßgebliche Änderung in Bezug auf sein Privat- und Familienleben ergibt.
Zur Lage in seinem Herkunftsstaat legte das BFA dar, dass sich die Feststellungen aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben würden. Dem wird seitens des BVwG beigetreten. Im Zuge der Einvernahme hatte der AS zudem die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderinformationsblättern abzugeben. Das BFA zitierte die fallbezogen relevanten Passagen des aktuellen Länderinformationsblattes.
Dass mit der nunmehrigen Antragstellung die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich rechtsmissbräuchlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden soll, ist daraus abzuleiten, dass er keinerlei neue Gründe geltend machen konnte.
Mit einer zeitnahen Abschiebung ist zu rechnen, weil im Erstverfahren ein türkischer Personalausweis, gültig bis 05.01.2030, im Original vorgelegt wurde, welcher zur Außerlandesbringung verwendet werden kann. Auch ist der AS rückkehrwillig, was sich aus seinem Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 06.10.2025 ergibt.
Hinweise, welche gegen eine baldige Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sprechen, liegen nicht vor.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
II.3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzesrömisch zwei.3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
II.3.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:römisch zwei.3.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:
„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebe-schutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebe-schutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrens-führung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrens-führung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
II.3.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.römisch zwei.3.2.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
II.3.2.3. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:römisch zwei.3.2.3. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Ar