TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/7 G306 2268727-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2025
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Entscheidungsdatum

07.11.2025

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
EMRK Art8
FPG §52
IntG §10 Abs2 Z3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G306 2268727-1/52E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 17.10.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2025, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben, die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben, die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde im Bundesgebiet geboren.

2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.02.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4 und 5 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) erlassen.2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.02.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 5 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) erlassen.

3. Der BF erhob dagegen vollumfängliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 21.03.2023, GZ G316 2268727-1/4Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 21.03.2023, GZ G316 2268727-1/4Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2023, GZ G316 2268727-1/27E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wurde.5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2023, GZ G316 2268727-1/27E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wurde.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 16.07.2025, GZ Ra 2023/17/0128-20, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

7. Am 17.10.2025 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG erneut eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und ein Vertreter des BFA (Letzter via Videokonferenz) teilnahmen.

Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Dem BF wurde eine Ausfertigung der Niederschrift persönlich sowie der belangten Behörde auf elektronischem Wege am 17.10.2025 übermittelt.

Weder der BF noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.

8. Mit am 20.10.2025 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des am 17.10.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Serbien, ledig, gesund und arbeitsfähig.

Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf Muttersprachenniveau und spricht auch Serbisch. Er kann jedoch weder Serbisch noch Kyrillisch lesen und schreiben.

Er wurde im Bundesgebiet geboren und absolvierte hier seine gesamte Schulausbildung. Im Anschluss daran absolvierte er eine Lehre zum Automechaniker, wobei er bei der Gesellenprüfung nicht positiv abschloss.

1.2. Der BF verfügte über ein unbefristetes Niederlassungsrecht „Daueraufenthalt-EU“ und wurde aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen gemäß § 28 NAG rückgestuft. Er verfügte von 04.05.2018 bis 10.02.2023 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Danach stellte er keinen fristgerechten Verlängerungsantrag.1.2. Der BF verfügte über ein unbefristetes Niederlassungsrecht „Daueraufenthalt-EU“ und wurde aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen gemäß Paragraph 28, NAG rückgestuft. Er verfügte von 04.05.2018 bis 10.02.2023 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Danach stellte er keinen fristgerechten Verlängerungsantrag.

Am 12.04.2023 stellte der BF von der Haft aus einem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bei der Niederlassungsbehörde. Das Verfahren wurde am 28.08.2023 eingestellt.

Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.

1.3. Der BF ist ledig und führt seit 2018 eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX . 1.3. Der BF ist ledig und führt seit 2018 eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 .

Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn des Paares, XXXX , StA. Österreich, im Bundesgebiet geboren.Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn des Paares, römisch 40 , StA. Österreich, im Bundesgebiet geboren.

Der BF lebte vor seiner Haft und kurzzeitig nach der Haftentlassung im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn.

Im Bundesgebiet leben zudem die Mutter des BF, welche über einen Daueraufenthaltstitel-EU verfügt, sowie der Bruder des BF, zu welchen der BF in engem Kontakt steht. Der Vater des BF ist bereits verstorben.

Auch während der Haft des BF bestand durchgehend Kontakt zu seiner Kernfamilie, zumal seine Mutter, sein Bruder und seine Lebensgefährtin ihn in der Justizanstalt besuchten.

1.4. Der BF hat keinen Kontakt zu allenfalls im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten.

1.5. Der BF ging im Bundesgebiet verschiedenen, jedoch nur kurzandauernden Erwerbstätigkeiten, nach und bezog immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Er war zuletzt von 09.08.2021 bis 15.11.2021 als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet.

1.6. Der BF weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

1.6.1. Am XXXX .2005 wurde er als junger Erwachsener von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 2,00 verurteilt. 1.6.1. Am römisch 40 .2005 wurde er als junger Erwachsener von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 2,00 verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF ein Parfum im Wert von € 19,90 aus einem Geschäft mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Geständnis als mildernd. Als erschwerend wurde hingegen kein Umstand gewertet.

1.6.2. Am XXXX .2006 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Raubes und Urkundenunterdrückung nach §§ 142 Abs. 1 StGB, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate, davon 14 Monate bedingt, verurteilt. 1.6.2. Am römisch 40 .2006 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Raubes und Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 142, Absatz eins, StGB, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate, davon 14 Monate bedingt, verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF als Mittäter einer Person eine Armbanduhr im Wert von rund € 100,00, einer Geldbörse nicht mehr feststellbaren Wertes und Bargeld in der Höhe von € 25,00 unter Gewaltanwendung abnötigte. Weiters unterdrückte er Urkunden (Wochenkarte für öffentliche Verkehrsmittel) über die er nicht verfügen durfte.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens als erschwerend. Das umfassende und reumütige Geständnis wurde als mildernd gewertet.

Der BF befand sich von XXXX .2006 bis XXXX .2006 in Haft. Der BF befand sich von römisch 40 .2006 bis römisch 40 .2006 in Haft.

Am 21.12.2006 wurde dem BF mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Verhältnisse das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung nicht eingeleitet bzw. nicht weitergeführt werde. Der BF wurde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhalten damit zu rechnen habe, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt werde.

1.6.3. Am XXXX .2007 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, 1. 2. und 6. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. 1.6.3. Am römisch 40 .2007 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, eins, 2. und 6. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum zwischen Dezember 2006 und März 2007 Heroin und Kokain zum Eigenkonsum erwarb und besaß. Im März 2007 verkaufte er an einen verdeckten Ermittler eines Landeskriminalamtes 0,8 g Kokain.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht die einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Das Geständnis wurde als mildernd gewertet.

1.6.4. Am XXXX .2008 wurde er von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. 1.6.4. Am römisch 40 .2008 wurde er von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Juni 2007 mit einem Tennisschläger auf eine andere Person einschlug und diese am Körper leicht verletzte.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht die einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Das Geständnis sowie die Anerkenntnis der Schadensgutmachung wurden hingegen als mildernd gewertet.

1.6.5. Am XXXX .2008 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1, 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 1.6.5. Am römisch 40 .2008 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, eins Punkt , 2 und 8, Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Juli 2008 vorschriftswidrig ein Stück Cannabisharz (insgesamt 0,9 g) an eine andere Person verkaufte. Der BF versuchte weiters vorschriftswidrig vier Stück Cannabisherz (insgesamt 2,6 g) zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereitzuhalten. Zwischen Dezember 2002 und Juli 2008 erwarb und besaß der BF vorschriftswidrig Cannabisherz bzw. vom Sommer 2003 bis Juli 2008 Substitol und Heroin.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht vier einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend. Das Geständnis wurde hingegen als mildernd gewertet.

Der BF befand sich anschließend von XXXX .2009 bis XXXX .2010 in stationärer und anschließend bis XXXX .2010 in ambulanter Behandlung im XXXX in XXXX und schloss die Therapie positiv ab. Der BF befand sich anschließend von römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2010 in stationärer und anschließend bis römisch 40 .2010 in ambulanter Behandlung im römisch 40 in römisch 40 und schloss die Therapie positiv ab.

1.6.6. Am XXXX .2012 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 1.6.6. Am römisch 40 .2012 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Februar 2012 gegen mehrere Personen ein Messer richtete und damit drohte, sie „abzustechen“, wenn diese nicht „sofort verschwinden“. Darüber hinaus verletzte er eine andere Person vorsätzlich am Körper, indem er dieser einen Schlag mit dem Griff des genannten Messers gegen deren Genick versetzte, wodurch diese Person eine Prellung im Bereich des Hinterhauptes erlitt.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend. Das Geständnis wurde hingegen als mildernd gewertet.

1.6.7. Am XXXX .2012 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 1.6.7. Am römisch 40 .2012 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF als Mittäter im Juni 2012 einer altersbedingt gehbehinderten Person mit Gewalt Bargeld in der Höhe von € 1.950,00 mit Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Opfer mit seiner damaligen Lebensgefährtin beim Beheben des Bargeldes beobachtete und anschließend verfolgte, wobei er diese Person im Stiegenhaus vor deren Wohnung umklammerte, würgte und sie mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch diese zu Boden stürzte und leicht benommen liegenblieb. Der BF nahm der Person darauf das Kuvert, worin sich ein Betrag von € 1.950,00 befand, aus der Hosentasche und steckte diese ein. Das Opfer erlitt dadurch mehrere Kratzspuren im Halsbereich, eine blutende Wunde am rechten Ellbogen sowie eine Verletzung im Bereich der Unterlippe.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht fünf einschlägige Vorstrafen, die massive Gewalteinwirkung auf ein Opfer im hohen Alter und das Zusammentreffen eines Verbrechens und zwei Vergehen als erschwerend. Das reumütige Geständnis wurde hingegen als mildernd gewertet.

Der BF befand sich von XXXX .2012 bis XXXX .2019 in Haft. Der BF befand sich von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2019 in Haft.

1.6.8. Am XXXX .2020 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 1.6.8. Am römisch 40 .2020 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im April 2020 einer anderen Person ein TV-Gerät durch Einbruch wegzunehmen versuchte, indem er die verzinkten Blechlamellen des Kellerabteils des Opfers gewaltsam umbog, sodann in das Kellerabteil einstieg und das Gerät aus dem Kellerabteil herauszuheben versuchte, wobei es beim Versuch blieb, weil das Diebesgut zwischen Abteiltür und Decke stecken blieb.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend. Der Beitrag zur Wahrheitsfindung, das Geständnis, der Versuch sowie die Notlage wurden hingegen als mildernd gewertet.

Der BF befand sich von XXXX .2020 bis XXXX .2020 in Haft und anschließend von XXXX .2020 bis XXXX .2021 im XXXX in Therapie, welche vom BF nicht abgeschlossen wurde. Der BF befand sich von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 in Haft und anschließend von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 im römisch 40 in Therapie, welche vom BF nicht abgeschlossen wurde.

1.6.9. Am XXXX .2022 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 3, 1. Fall SMG und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. 1.6.9. Am römisch 40 .2022 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall, Absatz 3, eins, Fall SMG und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Heroin und Cannabiskraut anderen Personen überließ, wobei der BF an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat zumindest vorwiegend beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen. Der BF besaß weiters Kokain zum ausschließlich persönlichen Gebrauch.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht sieben einschlägige Vorstrafen, den teils raschen Rückfall, die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatbegehung während eines Strafaufschubes nach § 39 SMG als erschwerend. Das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes wurden hingegen als mildernd gewertet.Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht sieben einschlägige Vorstrafen, den teils raschen Rückfall, die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatbegehung während eines Strafaufschubes nach Paragraph 39, SMG als erschwerend. Das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes wurden hingegen als mildernd gewertet.

Der BF befand sich von XXXX .2022 bis XXXX .2024 in Haft. Von XXXX .2024 bis XXXX 2024 war er im XXXX gemeldet. Der BF befand sich von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2024 in Haft. Von römisch 40 .2024 bis römisch 40 2024 war er im römisch 40 gemeldet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

1.7. Seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .2024 wird der BF im Rahmen der Bewährungshilfe durch den Verein Neustart betreut. Im Bericht des Vereines vom XXXX .2025 wird ausgeführt, dass der BF in den Lebensbereichen Gesundheit, Wohnen und Aufenthalt unterstützt worden sei. Auch habe mit der Deliktverarbeitung begonnen werden können. Der BF habe in den Gesprächen geäußert, eine Arbeit finden und für seine Familie da sein und für diese sorgen zu wollen. Auch solle nach Therapieende die Deliktverarbeitung fortgesetzt werden, um Handlungsalternativen zu erarbeiten und ein straffreies Leben führen zu können.1.7. Seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .2024 wird der BF im Rahmen der Bewährungshilfe durch den Verein Neustart betreut. Im Bericht des Vereines vom römisch 40 .2025 wird ausgeführt, dass der BF in den Lebensbereichen Gesundheit, Wohnen und Aufenthalt unterstützt worden sei. Auch habe mit der Deliktverarbeitung begonnen werden können. Der BF habe in den Gesprächen geäußert, eine Arbeit finden und für seine Familie da sein und für diese sorgen zu wollen. Auch solle nach Therapieende die Deliktverarbeitung fortgesetzt werden, um Handlungsalternativen zu erarbeiten und ein straffreies Leben führen zu können.

Seit XXXX .2025 befindet sich der BF in einer Einrichtung des XXXX , wo er sich einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzieht. Im diesbezüglichen Schreiben des Vereins vom XXXX .2025 wird ausgeführt, dass der BF regelmäßig an Einzel- und Gruppentherapien teilnehme, sich bemüht zeige, sich in den Gruppensettings zu öffnen und schnell Anschluss in der Gruppe gefunden habe. Der BF gehe von Anfang an offen mit dem Thema Sucht um, zeige sich motiviert, die entstehungs- und aufrechterhaltenden Faktoren seiner Suchterkrankung zu thematisieren und zu bearbeiten. Im beschäftigungstherapeutischen Setting zeige sich der BF engagiert, übernehme die ihm gestellten Aufgaben verantwortungsbewusst und erledige sie gewissenhaft. Für den BF sei die Auseinandersetzung mit seiner Zukunftsplanung ein wichtiges Thema.Seit römisch 40 .2025 befindet sich der BF in einer Einrichtung des römisch 40 , wo er sich einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzieht. Im diesbezüglichen Schreiben des Vereins vom römisch 40 .2025 wird ausgeführt, dass der BF regelmäßig an Einzel- und Gruppentherapien teilnehme, sich bemüht zeige, sich in den Gruppensettings zu öffnen und schnell Anschluss in der Gruppe gefunden habe. Der BF gehe von Anfang an offen mit dem Thema Sucht um, zeige sich motiviert, die entstehungs- und aufrechterhaltenden Faktoren seiner Suchterkrankung zu thematisieren und zu bearbeiten. Im beschäftigungstherapeutischen Setting zeige sich der BF engagiert, übernehme die ihm gestellten Aufgaben verantwortungsbewusst und erledige sie gewissenhaft. Für den BF sei die Auseinandersetzung mit seiner Zukunftsplanung ein wichtiges Thema.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2.2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen sowie dem Leben des BF in Österreich, insbesondere seinem Aufwachsen und seiner Schul- und Berufsausbildung im Inland, ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben des BF.

Weiters liegt im Akt die Kopie des serbischen Reisepasses des BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.10.2025 an, er habe Hepatitis B bekommen und sei im Krankenhaus in Behandlung (VHP Seite 3). Diesbezüglich wurden keine Unterlagen in Vorlage gebracht.

Die Deutschkenntnisse des BF wurden von ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen unter Beweis gestellt, welche ohne Beiziehung eines Dolmetschers auf Deutsch durchgeführt werden konnten. Dass er Serbisch und Kyrillisch nicht lesen und schreiben kann, wurde von ihm in der Beschwerde glaubhaft vorgebracht. Dieser Umstand ist auch hinsichtlich des ebenso vorgebrachten Umstandes, dass er fast nie nach Serbien gereist ist und keinen Kontakt zu dortigen Verwandten hat, nachvollziehbar.

2.2.2. Dass der BF über ein unbefristetes Niederlassungsrecht „Daueraufenthalt-EU“ verfügte und aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen gemäß § 28 NAG rückgestuft wurde, ergibt sich aus dem Bescheid der NAG Behörde vom 26.03.2018. Dem Zentralen Fremdenregister konnte zudem entnommen werden, dass der BF bis 10.02.2023 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügte.2.2.2. Dass der BF über ein unbefristetes Niederlassungsrecht „Daueraufenthalt-EU“ verfügte und aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen gemäß Paragraph 28, NAG rückgestuft wurde, ergibt sich aus dem Bescheid der NAG Behörde vom 26.03.2018. Dem Zentralen Fremdenregister konnte zudem entnommen werden, dass der BF bis 10.02.2023 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügte.

Der Antrag des BF auf Verlängerung des Aufenthaltstitels wurde mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 03.05.2023 dem erkennenden Gericht vorgelegt. Die Einstellung des Verfahrens ist aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich.

2.2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Lebensgefährtin, des Sohnes und weiterer Angehöriger des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister betreffend die Lebensgefährtin und des Sohnes sowie den Angaben des BF (etwa VHP vom 17.10.2025 Seite 5).

2.2.4. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Der BF gab auf Vorhalt des erkennenden Richters, weshalb er seit seiner Haftentlassung im Jahr 2024 keine erneute Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, an, er hätte eine Chance auf eine Arbeitsstelle, dies sei aber erst dann möglich, wenn er seine Therapie abgeschlossen habe (VHP Seite 4).

2.2.5. Die Verurteilungen des BF im Bundesgebiet folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen. Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Die Feststellungen zum Therapieaufenthalt des BF im XXXX vom XXXX .2009 bis XXXX .2010 sowie der positive Abschluss der Therapie beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, einem Schreiben des XXXX vom XXXX .2002 sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung im Jahr 2023. Der Aufenthalt des BF XXXX von XXXX .2020 bis XXXX .2021 ergibt sich ebenso aus einem Auszug aus des Zentralen Melderegister. Der BF führte dazu in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2023 an, dass er die Therapie nicht abschloss.Die Feststellungen zum Therapieaufenthalt des BF im römisch 40 vom römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2010 sowie der positive Abschluss der Therapie beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, einem Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 .2002 sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung im Jahr 2023. Der Aufenthalt des BF römisch 40 von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 ergibt sich ebenso aus einem Auszug aus des Zentralen Melderegister. Der BF führte dazu in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2023 an, dass er die Therapie nicht abschloss.

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2025 an, er sei seit seiner letzten Haftentlassung im Jahr 2024 nicht mehr straffällig geworden. Er habe geschaut, dass er keine Probleme mache. Seine Familie habe ihn unterstützt. Er bereue alles, was er gemacht habe. Er sei ein neuer Mensch geworden, gerade auch wegen der Geburt seines Sohnes (VHP Seite 4). Er sei straffällig geworden, da er falsche Freunde gehabt habe. Sein Vater sei gestorben und er habe kein Vorbild gehabt. Er sei irgendwie verloren gewesen. Er sei mit 18/19 Jahren drogenabhängig geworden und sei dann auch straffällig geworden. Er stelle sich seine Zukunft mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn vor. Er wolle sich um seine Familie kümmern, seinem Sohn ein Vorbild sein und arbeiten (VHP Seite 5). Er habe keinen Kontakt mehr zu seinem alten Freundeskreis (VHP Seite 6).

2.2.6. Die Feststellungen betreffend die Betreuung des BF im Rahmen der Bewährungshilfe und die derzeitige Absolvierung einer Drogentherapie fußen auf den diesbezüglichen Berichten des XXXX und des XXXX . Der BF führte aus, die Therapie würde sechs Monate dauern (VHP Seite 4).2.2.6. Die Feststellungen betreffend die Betreuung des BF im Rahmen der Bewährungshilfe und die derzeitige Absolvierung einer Drogentherapie fußen auf den diesbezüglichen Berichten des römisch 40 und des römisch 40 . Der BF führte aus, die Therapie würde sechs Monate dauern (VHP Seite 4).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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