TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/12 G312 2312628-1

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Veröffentlicht am 12.11.2025
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Entscheidungsdatum

12.11.2025

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G312 2312628-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch XXXX (Ehegattin), gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch römisch 40 (Ehegattin), gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2025, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Zusammengefasst wurde der Bescheid damit begründet, dass der BF den Schengenraum im März 2025 betreten habe und sich seither in diesem aufhalte. Er pendle zwischen seiner Heimat und dem Schengenraum und habe die sichtvermerkfreie Zeit überschritten. Im April 2025 wäre er schließlich auf einer Baustelle bei der Schwarzarbeit betreten worden. Der BF finanziere seinen Aufenthalt nachweislich durch illegale Einnahmequellen und sei als mittellose Person anzusehen, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde. Er sei zudem in Österreich weder legal beruflich, sozial, wirtschaftlich noch relevant sprachlich integriert und habe die österreichische Rechtsordnung missachtet.

Gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) des im Spruch genannten Bescheides erhob der BF durch seine bevollmächtigte Ehegattin Beschwerde. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seiner Ehegattin sowie deren Kindern durch die Ausübung der Arbeit in Österreich finanziell aushelfen wollte. Die Ehegattin des BF leide seit 2020 unter schweren Depressionen und sei seit diesem Zeitpunkt beim AMS gemeldet. Nach der Eheschließung hätten sich der BF und seine Ehegattin bezüglich eines Antrages auf Familienzusammenführung erkundigt, wobei ihnen jedoch stets mitgeteilt worden wäre, dass die finanziellen Voraussetzungen dafür nicht ausreichen würden. Letztlich habe sich die Ehegattin gezwungen gesehen, dass der BF in Österreich arbeite, damit sie sich einen Anwalt leisten könnten. Dies tue sowohl ihr als auch dem BF selbst sehr leid. Der BF stelle jedoch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Vielmehr handle es sich bei ihm um eine integrationswillige und familiär wie sozial gebundene Person. Die Ehegattin des BF ersuche das gegen ihn erlassene Einreiseverbot von zwei Jahren daher aufzuheben, wodurch es ihnen möglich sei, einen Aufenthaltstitel zu erhalten.Gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) des im Spruch genannten Bescheides erhob der BF durch seine bevollmächtigte Ehegattin Beschwerde. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seiner Ehegattin sowie deren Kindern durch die Ausübung der Arbeit in Österreich finanziell aushelfen wollte. Die Ehegattin des BF leide seit 2020 unter schweren Depressionen und sei seit diesem Zeitpunkt beim AMS gemeldet. Nach der Eheschließung hätten sich der BF und seine Ehegattin bezüglich eines Antrages auf Familienzusammenführung erkundigt, wobei ihnen jedoch stets mitgeteilt worden wäre, dass die finanziellen Voraussetzungen dafür nicht ausreichen würden. Letztlich habe sich die Ehegattin gezwungen gesehen, dass der BF in Österreich arbeite, damit sie sich einen Anwalt leisten könnten. Dies tue sowohl ihr als auch dem BF selbst sehr leid. Der BF stelle jedoch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Vielmehr handle es sich bei ihm um eine integrationswillige und familiär wie sozial gebundene Person. Die Ehegattin des BF ersuche das gegen ihn erlassene Einreiseverbot von zwei Jahren daher aufzuheben, wodurch es ihnen möglich sei, einen Aufenthaltstitel zu erhalten.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 15.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.05.2025 wurde die Ehegattin des BF aufgefordert, binnen 2 Wochen ihre eingebrachte Beschwerde um eine schriftliche Vollmacht zu ergänzen und eigenhändig zu unterschreiben.

Am 04.06.2025 übermittelte die Ehegattin des BF eine (aus der serbischen Sprache übersetzte) Vollmachtsbekanntgabe vom 01.06.2025.

Am 18.08.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Abwesenheit des BF sowie seiner bevollmächtigten Ehegattin statt (beide unentschuldigt nicht erschienen). Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsbürger Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (aus erster Ehe). 1.1. Der BF wurde in römisch 40 (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsbürger Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (aus erster Ehe).

Der BF leidet laut eigenen Angaben unter Bluthochdruck und unterzog sich in der Vergangenheit einer Operation an der Wirbelsäule, ist ansonsten gesund und arbeitsfähig.

Er verbrachte sein bisheriges Leben in Serbien und absolvierte dort laut eigenen Angaben eine Lehre als Prozesstechniker.

1.2. Der BF reiste zuletzt im März 2025 in den Schengenraum ein. Am XXXX wurde er im Rahmen einer Schwerpunktaktion der Landespolizeidirektion XXXX mit Kräften der Finanzpolizei in der XXXX , auf der dortigen Baustelle bei der Schwarzarbeit betreten. Vor Ort ergab eine IAP-Anfrage, dass der BF zwar zum Zeitpunkt der Kontrolle aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, jedoch über keinen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis verfügte. 1.2. Der BF reiste zuletzt im März 2025 in den Schengenraum ein. Am römisch 40 wurde er im Rahmen einer Schwerpunktaktion der Landespolizeidirektion römisch 40 mit Kräften der Finanzpolizei in der römisch 40 , auf der dortigen Baustelle bei der Schwarzarbeit betreten. Vor Ort ergab eine IAP-Anfrage, dass der BF zwar zum Zeitpunkt der Kontrolle aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, jedoch über keinen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis verfügte.

Der BF wurde daraufhin festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum verbracht und am 25.04.2025 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.

Am XXXX reiste der BF im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet aus.Am römisch 40 reiste der BF im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet aus.

1.3. Der BF ist bislang in Österreich unbescholten. Es scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf.

1.4. Der BF war in Österreich von XXXX sowie von XXXX (mit Nebenwohnsitz) im Bundesgebiet gemeldet.1.4. Der BF war in Österreich von römisch 40 sowie von römisch 40 (mit Nebenwohnsitz) im Bundesgebiet gemeldet.

1.5. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet, ging hier zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht krankenversichert. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig.

In Österreich lebt die österreichische Ehegattin des BF, XXXX , geboren am XXXX , mit der er seit Februar 2024 verheiratet ist, sowie deren Kinder, XXXX , geboren am XXXX , sowie XXXX , geboren am XXXX , die ebenfalls über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. In Österreich lebt die österreichische Ehegattin des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit der er seit Februar 2024 verheiratet ist, sowie deren Kinder, römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie römisch 40 , geboren am römisch 40 , die ebenfalls über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen.

Derzeit lebt die Ehegattin des BF (seit Mai 2025) lediglich mit ihrem jüngeren Sohn im gemeinsamen Haushalt.

Die Ehegattin leidet laut eigenen Angaben unter Depressionen, war zuletzt von Mai bis Dezember 2019 erwerbstätig und stand von Jänner bis März 2020 im Krankengeldbezug. Sie ist – entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz – nicht auf die (ausschließliche) Pflege bzw. Unterstützung des BF angewiesen.

Die Stieftochter des BF ist seit Mai 2024 bzw. August 2025 geringfügig bei zwei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt.

1.6. In Serbien leben nach wie die Eltern, Geschwister sowie die zwei (aus erster Ehe stammenden) Kinder des BF.

1.7. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und des im Akt in Kopie befindlichen serbischen Reisepasses. Die Feststellungen zu seinem Familienstand und seinem Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben vor der belangten Behörde.

2.2. Die Einreise in den Schengenraum ergeben sich aus den entsprechenden Stempeln im Reisepass des BF sowie seinen Angaben vor der belangten Behörde.

Die Feststellung, dass der BF am XXXX bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit auf einer Baustelle betreten wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Im Beschwerdeschriftsatz räumte der BF bzw. seine bevollmächtigte Ehegattin diesen Umstand schließlich selbst sein. Die Feststellung, dass der BF am römisch 40 bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit auf einer Baustelle betreten wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Im Beschwerdeschriftsatz räumte der BF bzw. seine bevollmächtigte Ehegattin diesen Umstand schließlich selbst sein.

Die Ausreise des BF aus Österreich am XXXX geht aus der aktenkundigen Ausreisebestätigung sowie einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister hervor.Die Ausreise des BF aus Österreich am römisch 40 geht aus der aktenkundigen Ausreisebestätigung sowie einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister hervor.

2.3. Die Unbescholtenheit des BF im Bundesgebiet geht unzweifelhaft aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor, wonach keine strafrechtlichen Verurteilungen aufscheinen.

2.4. Die festgestellten Wohnsitzmeldungen des BF lassen sich dem einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnehmen.

2.5. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Ehegattin des BF und deren Kinder ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere den Angaben des BF in der Niederschrift vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen im Bescheid, denen nicht entgegengetreten wurde.

Soweit in der Beschwerde (zumindest indirekt) ausgeführt werde, dass die Ehegattin des BF aufgrund ihrer vorgebrachten Depression von diesem abhängig sei, ist festzuhalten, dass es zwar glaubhaft ist, dass sie gewisse gesundheitliche Gebrechen aufweist und für den BF dadurch ein Verbleib im Bundesgebiet subjektiv wünschenswert wäre. Dem Vorbringen ist jedoch insbesondere entgegenzuhalten, dass zwischen dem BF und seiner Ehegattin lediglich in den Zeiträumen von Ende Februar bis Anfang März 2024, Mai bis August 2024 sowie März bis Mai 2025 gemeinsame Wohnsitzmeldungen bestanden. Aufgrund der damit verbundenen überwiegend getrennten Wohnsitze und der wiederholten Abwesenheiten des BF kann somit nicht von einer kontinuierlichen oder intensiven tatsächlichen Pflege- bzw. Unterstützungsleistung gegenüber seiner Ehegattin ausgegangen werden. Darüber hinaus reiste der BF im Mai 2025 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und lebt seither nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin. Eine tatsächliche Unterstützung durch ihn findet somit zurzeit nicht statt und ist somit davon auszugehen, dass die Ehegattin des BF nicht auf seine (ausschließliche) Pflege bzw. Unterstützung angewiesen ist.

Die derzeitigen Wohnverhältnisse seiner Familienangehörigen beruhen auf einen sie betreffenden Zentralen Melderegister.

Die Erwerbstätigkeit bzw. der Krankengeldbezug der Ehegattin sowie der Stieftochter des BF ergaben sich aus einem sie betreffenden Sozialversicherungsauszug.

2.6. Die zu den familiären Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat Serbien getroffenen Feststellungen beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde.

2.7. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergab sich aufgrund seines gesamten Fehlverhaltens, welches sich insbesondere in der Aufnahme einer für ihn unerlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich und der tatsächlichen Ausübung einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle widerspiegelt, bei der er schließlich auch polizeilich betreten wurde. Aus diesem festgestellten Umstand war davon auszugehen, dass er unzweifelhaft nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und brachte er in eindrucksvoller Weise bereits kurz nach seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und in der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Der BF brachte im Beschwerdeschriftsatz zwar an, dass er dies aus Verzweiflung getan habe und ihm dies leidtue, wobei die bloß behauptete Reue nicht zu überzeugen vermochte, eine Einsicht zu objektivieren, zumal die gegenständliche Beschwerde Ausführungen zu einer allfälligen Schuldeinsicht des BF völlig vermissen ließ. Es ist somit auch anzunehmen, dass der BF ohne die Erlassung eines Einreiseverbotes sein diesbezügliches rechtswidriges Verhalten fortsetzen wird und wäre es mit großer Wahrscheinlichkeit möglich, dass er in naher Zukunft abermals unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreisen könnte, um hier einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm derzeit eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides. Die Spruchpunkte I. bis V. sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand dieses Erkenntnisses ist somit lediglich der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides.3.1. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand dieses Erkenntnisses ist somit lediglich der Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (..)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(….)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; (..)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, weshalb der Anwendungsbereich der §§ 52, 53 FPG eröffnet ist. Mit bereits in Rechtskraft erwachsenem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, weshalb der Anwendungsbereich der Paragraphen 52, 53, FPG eröffnet ist. Mit bereits in Rechtskraft erwachsenem Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen.

Gemäß § 53 FPG kann die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Paragraph 53, FPG kann die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Fallgegenständlich wurde der BF am XXXX im Rahmen einer Schwerpunktaktion einer Landespolizeidirektion mit Kräften der Finanzpolizei in XXXX auf einer dortigen Baustelle bei der Schwarzarbeit betreten. Dass er zu diesem Zeitpunkt über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügt hätte, wurde nicht behauptet und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Fallgegenständlich wurde der BF am römisch 40 im Rahmen einer Schwerpunktaktion einer Landespolizeidirektion mit Kräften der Finanzpolizei in römisch 40 auf einer dortigen Baustelle bei der Schwarzarbeit betreten. Dass er zu diesem Zeitpunkt über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügt hätte, wurde nicht behauptet und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist gegenständlich somit zweifellos erfüllt, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist gegenständlich somit zweifellos erfüllt, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde.

Nach dieser Bestimmung ist insbesondere dann anzunehmen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wenn dieser bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.Nach dieser Bestimmung ist insbesondere dann anzunehmen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wenn dieser bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits wiederholt ausgesprochen, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert somit, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits wiederholt ausgesprochen, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 indiziert somit, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet.

Der BF hat somit durch seine illegale Beschäftigung und den unrechtmäßigen Aufenthalt ein Verhalten gesetzt, welches den öffentlichen Interessen eines geordneten Fremdenwesens und der Hintanhaltung von Schwarzarbeit zuwiderläuft. Angesichts der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde daher gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG im Übrigen auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Der BF hat somit durch seine illegale Beschäftigung und den unrechtmäßigen Aufenthalt ein Verhalten gesetzt, welches den öffentlichen Interessen eines geordneten Fremdenwesens und der Hintanhaltung von Schwarzarbeit zuwiderläuft. Angesichts der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde daher gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG im Übrigen auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).

Dadurch, dass der BF zudem von Vornherein mit der vorgefassten Absicht der Aufnahme einer – für ihn nicht erlaubten – Erwerbstätigkeit in Österreich eingereist und er in der Folge auch tatsächlich einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen ist, hat er sich den geltenden fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften widersetzt und hat er damit unzweifelhaft seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und insgesamt im Gebiet der Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften deutlich zum Ausdruck gebracht. Es ist davon auszugehen, dass er sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu einer vorübergehenden Festnahme gekommen. Der BF ging somit bewusst der Schwarzarbeit nach und lässt das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild keinen Schluss zu, dass er sich in Zukunft wohlverhalten werde.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Einreiseverbotes durchzuführenden Gefährdungsprognose es der Rechtsprechung des VwGH entspricht, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, welches nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Einreiseverbotes durchzuführenden Gefährdungsprognose es der Rechtsprechung des VwGH entspricht, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, welches nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen), und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt)].

Dem BF ist insbesondere vorzuwerfen, dass er – nach Erhebung der Beschwerde durch seine bevollmächtigte Ehegattin – unentschuldigt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fernblieb und auch sonst nicht mehr am Verfahren mitwirkte.

Gegenständlich wurde die Ladung für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mittels RSb an die aufrechte Wohnadresse der bevollmächtigten Ehegattin in Österreich übermittelt, wurde jedoch aufgrund ihrer Ortsabwesenheit bis zum XXXX an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Hierbei ist jedoch seiner Ehegattin im Besonderen vorzuhalten, dass sie trotz ihrer bestehenden Mitwirkungspflicht als Parteienvertreterin weder ihre Ortsabwesenheit mitteilte noch angab, wo sie sich im Zeitraum der Ortsabwesenheit ihres Hauptwohnsitzes befinde, obwohl sie auf Grund der durch sie selbst eingebrachten Be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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