Entscheidungsdatum
12.03.2026Norm
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2Spruch
,
G306 2321865-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX ehem. XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die RAe FATAHI & SATISH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 ehem. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die RAe FATAHI & SATISH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2001 eine erstmalige Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Am XXXX .2006 wurde der BF in einer Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.2. Am römisch 40 .2006 wurde der BF in einer Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2007, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, § 12, 143 2. Fall, 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. 3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2007, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2007, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 12, 143, 2. Fall, 142 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
4. Mit Bescheid vom 08.04.2008 wurde gegen den BF aufgrund dessen ein bis zum XXXX .2012 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen.4. Mit Bescheid vom 08.04.2008 wurde gegen den BF aufgrund dessen ein bis zum römisch 40 .2012 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen.
5. Am XXXX .2012 wurde der BF bedingt, unter einer Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen und am XXXX 2012 nach Serbien abgeschoben.5. Am römisch 40 .2012 wurde der BF bedingt, unter einer Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen und am römisch 40 2012 nach Serbien abgeschoben.
6. Am XXXX .2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG.6. Am römisch 40 .2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG.
7. Am 13.05.2025 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
8. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) des BF durch Hinterlegung zugestellt am 11.09.2025, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). 8. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage des BF durch Hinterlegung zugestellt am 11.09.2025, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
9. Mit Schriftsatz vom 06.10.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 9. Mit Schriftsatz vom 06.10.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine Verhandlung durchzuführen, den Bescheid aufzuheben und dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG stattzugeben.Darin wurde beantragt, eine Verhandlung durchzuführen, den Bescheid aufzuheben und dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG stattzugeben.
10. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 07.10.2025 vorgelegt, wo sie am 10.10.2025 einlangten.
11. Am 24.02.2026 fand in der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung an der der BF und ein Vertreter der im Spruch genannten RV teilnahmen. Die Ehefrau des BF wurde zeugenschaftliche einvernommen. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme.11. Am 24.02.2026 fand in der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung an der der BF und ein Vertreter der im Spruch genannten Regierungsvorlage teilnahmen. Die Ehefrau des BF wurde zeugenschaftliche einvernommen. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
1.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Serbisch, daneben spricht er Deutsch.
1.1.2. Der BF wurde in Serbien geboren und wuchs dort bis zu seinem XXXX Lebensjahr auf. Von 1992 bis 2001 war der BF mit seiner Familie in Deutschland wohnhaft und besuchte dort die Schule, ehe er im Jahr 2001 nach Österreich übersiedelte. 1.1.2. Der BF wurde in Serbien geboren und wuchs dort bis zu seinem römisch 40 Lebensjahr auf. Von 1992 bis 2001 war der BF mit seiner Familie in Deutschland wohnhaft und besuchte dort die Schule, ehe er im Jahr 2001 nach Österreich übersiedelte.
1.2. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:
1.2.1. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 31.08.2001 – 28.04.2006 Nebenwohnsitz
? 28.04.2006 – 25.05.2016 Hauptwohnsitz
? 14.03.2006 – 15.03.2006 Hauptwohnsitz PAZ
? XXXX .2006 – XXXX .2012 Nebenwohnsitz JA? römisch 40 .2006 – römisch 40 .2012 Nebenwohnsitz JA
? 26.05.2016 – 16.01.2019 Lücke
? 17.01.2019 – 01.02.2019 Hauptwohnsitz
? 02.02.2019 – 17.02.2021 Lücke
? 18.02.2021 – 03.04.2024 Hauptwohnsitz
? 03.04.2024 – 20.02.2025 Nebenwohnsitz
1.2.2. Der BF absolvierte im Bundesgebiet zwischen 2001 und 2004 die Schule im Bundesgebiet und besuchte zuletzt im Jahr 2006 eine XXXX in Österreich.1.2.2. Der BF absolvierte im Bundesgebiet zwischen 2001 und 2004 die Schule im Bundesgebiet und besuchte zuletzt im Jahr 2006 eine römisch 40 in Österreich.
1.2.3. Am 16.06.2003 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich, welcher aufgrund des Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes in Deutschland abgewiesen wurde.
1.2.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2007, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, § 12, 143 2. Fall, 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. 1.2.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2007, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2007, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 12, 143, 2. Fall, 142 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
1.2.5. Mit Bescheid vom 08.04.2008 wurde gegen den BF ein bis zum XXXX .2012 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen.1.2.5. Mit Bescheid vom 08.04.2008 wurde gegen den BF ein bis zum römisch 40 .2012 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen.
Am XXXX .2012 wurde der BF bedingt, unter einer Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen und am XXXX .2012 nach Serbien abgeschoben. Er war anschließend in Serbien im Haus seines Großvaters wohnhaft.Am römisch 40 .2012 wurde der BF bedingt, unter einer Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen und am römisch 40 .2012 nach Serbien abgeschoben. Er war anschließend in Serbien im Haus seines Großvaters wohnhaft.
1.2.6. Eigenen Angaben zu Folge hielt bzw. hält sich der BF seit dem Jahr 2013 im Bundesgebiet auf bzw. führte er auch an, sich ab dem Jahr 2018 für drei Jahre in Kroatien und nunmehr in der Slowakei aufzuhalten. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF ist nicht genau feststellbar, zu welchen Zeitpunkten bzw. in welchen Zeiträumen er wo gelebt hat.
1.2.7. In den Jahren 2019 und 2024 wurden gegen den BF wiederholt Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme geführt. So wurde er etwa am XXXX .2024 durch das BFA gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur unverzüglichen Ausreise in die Slowakei aufgefordert. Am XXXX .2024 reiste der BF freiwillig in die Slowakei aus. Im Aktenvermerk vom 20.11.2024 hielt das BFA daher fest, dass das Verfahren gegen den BF eingestellt werde.1.2.7. In den Jahren 2019 und 2024 wurden gegen den BF wiederholt Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme geführt. So wurde er etwa am römisch 40 .2024 durch das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur unverzüglichen Ausreise in die Slowakei aufgefordert. Am römisch 40 .2024 reiste der BF freiwillig in die Slowakei aus. Im Aktenvermerk vom 20.11.2024 hielt das BFA daher fest, dass das Verfahren gegen den BF eingestellt werde.
Zuletzt reiste der BF am XXXX .2025 aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aus. Er weist seit Februar 2025 keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.Zuletzt reiste der BF am römisch 40 .2025 aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aus. Er weist seit Februar 2025 keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.
1.2.8. Am XXXX heiratete der BF in Serbien XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien. Die Ehefrau des BF ist seit dem Jahr 2020 wiederholt – seit Juni 2023 durchgehend – mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 15.09.2025 ist sie als gewerblich selbstständig Erwerbstätige zur Sozialversicherung angemeldet. Die Ehefrau des BF war von 26.08.2024 bis 25.08.2025 im Besitz einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 AsylG. Nunmehr wurde ihr der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG mit einer Gültigkeit von 26.08.2025 bis 28.06.2026 erteilt.1.2.8. Am römisch 40 heiratete der BF in Serbien römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien. Die Ehefrau des BF ist seit dem Jahr 2020 wiederholt – seit Juni 2023 durchgehend – mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 15.09.2025 ist sie als gewerblich selbstständig Erwerbstätige zur Sozialversicherung angemeldet. Die Ehefrau des BF war von 26.08.2024 bis 25.08.2025 im Besitz einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, AsylG. Nunmehr wurde ihr der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG mit einer Gültigkeit von 26.08.2025 bis 28.06.2026 erteilt.
Die Ehefrau des BF hat bereits aus einer früheren Beziehung ein Kind, nämlich den am XXXX geborenen XXXX . Dieser wurde im Bundesgebiet geboren und ist Österreichischer Staatsangehöriger. Dem psychologischen Bericht einer klinische Psychologin aus Februar 2025 ist zu entnehmen, dass sich beim Stiefsohn des BF der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung ergebe. Es wurde die Durchführung einer autismusspezifischen Diagnostik, eines Hörtestes, die kinderärztliche Abklärung und Beratung betreffend die medikamentöse Behandlung, eine orthopädische Abklärung, Frühförderung, ein Kindergartenbesuch, Sprachförderung, Ergotherapie, die Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe sowie eventuell von Pflegegeld und die Förderung zu Hause empfohlen. Der Stiefsohn des BF befindet sich derzeit in der Frühförderung, Familienbegleitung und in Ergotherapie. Dem aktuellsten Arztbrief vom XXXX .2026 sind die Diagnosen ADHS und tief greifende Entwicklungsstörung sowie als Medikation Abilify und Catapresan zu entnehmen. Der Stiefsohn des BF befand sich aufgrund seiner Erkrankungen bereits für sechs Monate im Jahr XXXX in Serbien in Behandlung. Der Stiefsohn besucht seit XXXX die heilpädagogische Gruppe eines Kindergartens im Bundesgebiet. Die Einschulung ist für XXXX geplant.Die Ehefrau des BF hat bereits aus einer früheren Beziehung ein Kind, nämlich den am römisch 40 geborenen römisch 40 . Dieser wurde im Bundesgebiet geboren und ist Österreichischer Staatsangehöriger. Dem psychologischen Bericht einer klinische Psychologin aus Februar 2025 ist zu entnehmen, dass sich beim Stiefsohn des BF der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung ergebe. Es wurde die Durchführung einer autismusspezifischen Diagnostik, eines Hörtestes, die kinderärztliche Abklärung und Beratung betreffend die medikamentöse Behandlung, eine orthopädische Abklärung, Frühförderung, ein Kindergartenbesuch, Sprachförderung, Ergotherapie, die Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe sowie eventuell von Pflegegeld und die Förderung zu Hause empfohlen. Der Stiefsohn des BF befindet sich derzeit in der Frühförderung, Familienbegleitung und in Ergotherapie. Dem aktuellsten Arztbrief vom römisch 40 .2026 sind die Diagnosen ADHS und tief greifende Entwicklungsstörung sowie als Medikation Abilify und Catapresan zu entnehmen. Der Stiefsohn des BF befand sich aufgrund seiner Erkrankungen bereits für sechs Monate im Jahr römisch 40 in Serbien in Behandlung. Der Stiefsohn besucht seit römisch 40 die heilpädagogische Gruppe eines Kindergartens im Bundesgebiet. Die Einschulung ist für römisch 40 geplant.
Die gemeinsame Tochter des BF und seiner Ehefrau, XXXX , StA. Serbien, wurde am XXXX in Österreich geboren. Diese ist gesund und besucht im Bundesgebiet den Kindergarten. Die Tochter des BF war ab dem Jahr 2024 im Besitz einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG. Nunmehr wurde ihr der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a NAG mit einer Gültigkeit von 27.11.2025 bis 27.11.2026 erteilt.Die gemeinsame Tochter des BF und seiner Ehefrau, römisch 40 , StA. Serbien, wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Diese ist gesund und besucht im Bundesgebiet den Kindergarten. Die Tochter des BF war ab dem Jahr 2024 im Besitz einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, AsylG. Nunmehr wurde ihr der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, NAG mit einer Gültigkeit von 27.11.2025 bis 27.11.2026 erteilt.
1.2.9. Der BF ist im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels und ist dort selbstständig erwerbstätig. Das Familienleben gestaltet sich seit jeher derart, dass der BF zwischen der Slowakei und dem Bundesgebiet pendelt bzw. sich teilweise auch durchgehend im Bundesgebiet aufhielt. In der Slowakei lebt er in einer Wohnung mit einem Mitbewohner. Im Bundesgebiet lebt er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, seinem Stiefsohn und seiner Tochter und kommt für die Mietzahlungen auf. Die Ehefrau des BF wird insbesondere bei der Kindererziehung durch die Mutter, die Schwestern und den Großvater des BF sowie ihre Familie unterstützt. Der BF und seine Ehefrau beschlossen, spätestens ab der nunmehrigen Antragstellung im November 2024 das Familienleben fortan im Bundesgebiet fortzusetzen. Wie bereits oben festgehalten kann aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF sowie der teilweise fehlenden Wohnsitzmeldungen des BF nicht festgestellt werden, wann er sich wo aufgehalten bzw. wann sein Lebensmittelpunkt in welchem Staat lag.
Der BF und seine Ehefrau beschlossen, das Familienleben in Österreich fortzuführen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen oder diesen tatsächlich zu beantragen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es dem BF bzw. auch seiner Ehefrau und den Kindern unzumutbar wäre, sich (weiterhin) gegenseitig zu besuchen oder sich etwa auch für die Dauer des NAG Verfahrens in Serbien aufzuhalten. Die einfache Strecke zwischen dem Wohnort des BF in der Slowakei und der Wohnadresse der Ehefrau und Kinder im Bundesgebiet beträgt etwa 80 km mit dem Auto (vgl. Google Maps) und wurde in der Vergangenheit vom BF bereits beinahe täglich zurückgelegt.Der BF und seine Ehefrau beschlossen, das Familienleben in Österreich fortzuführen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen oder diesen tatsächlich zu beantragen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es dem BF bzw. auch seiner Ehefrau und den Kindern unzumutbar wäre, sich (weiterhin) gegenseitig zu besuchen oder sich etwa auch für die Dauer des NAG Verfahrens in Serbien aufzuhalten. Die einfache Strecke zwischen dem Wohnort des BF in der Slowakei und der Wohnadresse der Ehefrau und Kinder im Bundesgebiet beträgt etwa 80 km mit dem Auto vergleiche Google Maps) und wurde in der Vergangenheit vom BF bereits beinahe täglich zurückgelegt.
1.2.10. Der BF war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Er hielt sich in der Vergangenheit wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und musste wiederholt gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert werden, sich in die Slowakei zu begeben.1.2.10. Der BF war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Er hielt sich in der Vergangenheit wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und musste wiederholt gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert werden, sich in die Slowakei zu begeben.
1.2.11. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der BF ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet .
Der BF verfügt über keine Ersparnisse und ist frei von Schulden. Er finanzierte sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch seine Erwerbstätigkeit in der Slowakei; nunmehr lebt er von Ersparnissen.
Er war weder ehrenamtlich tätig, noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er ist nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage.
Im Bundesgebiet leben – neben der Ehefrau, dem Stiefsohn und der Tochter des BF – die Eltern, zwei Schwestern, der Großvater und weiter entfernte Verwandte des BF. Weiters ist ein Cousin der Ehefrau des BF im Bundesgebiet wohnhaft.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.2.12. Die Eltern, zwei Brüder und weitere Verwandte der Ehefrau des BF sowie Tanten, Onkel Cousins und Cousinen des BF sind in Serbien wohnhaft. Die Familie hält sich wiederholt zu Urlaubszwecken in Serbien auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
2.2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand sowie Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus den Angaben des BF (Einvernahmeprotokoll, Seite 2f, 5, Verhandlungsprotokoll, Seite 3).
Insbesondere liegen im Akt die Kopien des serbischen Personalausweises und Reisepasses des BF ein, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind.
2.2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des BF in Österreich:
2.2.2.1. Die Feststellungen zum Leben des BF in Deutschland, dem Umzug nach Österreich im Jahr 2001 sowie seinem Schulbesuch folgen den Angaben des BF in der Antragsbegründung vom 04.11.2024 und vor dem BFA (Einvernahmeprotokoll, Seite 2, 5) und den vorgelegten Schulzeugnissen aus Deutschland und Österreich von 1997 bis 2003 bzw. der Schulbesuchsbestätigung aus dem Jahr 2006.
Die Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
2.2.2.2. Die Feststellungen betreffend die Verurteilung des BF im Bundesgebiet, das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot und seine Abschiebung nach Serbien im Jahr 2012 ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen nicht entgegengetreten wurde, dem Aktenvermerk des BFA vom 20.11.2024 sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich nach seiner Abschiebung im März 2012 im Haus seines Großvaters in Serbien aufgehalten habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 6).
2.2.2.3. Der BF machte widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten ab dem Jahr 2012.
So führte er im Antragsformular vom 14.11.2024 an, er halte sich seit 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Auch in der Antragsbegründung vom 04.11.2024 wurde ausgeführt, der BF sei seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig.
Im Mai 2025 gab er vor dem BFA an, im Jahr 2018 für drei Jahre nach Kroatien gezogen zu sein. Anschließend sei er in die Slowakei. Er sei seit zweieinhalb Jahren in der Slowakei (Anm.: würde Anfang 2023 entsprechen) (Einvernahmeprotokoll, Seite 2f). Während der Dauer seines Aufenthaltsverbotes habe er in Kroatien und der Slowakei gelebt (Einvernahmeprotokoll, Seite 6).Im Mai 2025 gab er vor dem BFA an, im Jahr 2018 für drei Jahre nach Kroatien gezogen zu sein. Anschließend sei er in die Slowakei. Er sei seit zweieinhalb Jahren in der Slowakei Anmerkung, würde Anfang 2023 entsprechen) (Einvernahmeprotokoll, Seite 2f). Während der Dauer seines Aufenthaltsverbotes habe er in Kroatien und der Slowakei gelebt (Einvernahmeprotokoll, Seite 6).
In der mündlichen Verhandlung gab er an, er habe sich ab dem Jahr 2013 unangemeldet im Bundesgebiet bei seiner Familie aufgehalten. Er sei drei Jahre in Kroatien gewesen und dann in die Slowakei übersiedelt. Er sei seit März 2024 in der Slowakei erwerbstätig (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).
2.2.2.4. Die Feststellungen zu den gegen den BF in der Vergangenheit geführt Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendenen Maßnahmen sowie seinen Ausreisen aus dem Bundesgebiet folgen der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, dem Parteiengehör des BFA vom 06.11.2024 und der Ausreisebestätigung der ÖB Preßburg.
2.2.2.5. Die Feststellungen zur Ehefrau, dem Stiefsohn und der Tochter des BF ergeben sich aus den Angaben des BF (etwa Einvernahmeprotokoll, Seite 7ff) und seiner Ehefrau (Verhandlungsprotokoll, Seite 8ff), der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug, sowie insbesondere der im Akt einliegenden Kopien des Auszuges aus Geburtenbuch betreffend die Ehefrau des BF, des Auszuges aus dem Geburtseintrag und der Geburtsurkunden der Tochter und des Stiefsohnes des BF, des Staatsbürgerschaftsnachweises des Stiefsohnes des BF sowie der Heiratsurkunde. In der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut an (medizinischen) Unterlagen betreffend den Stiefsohn des BF vorgelegt.
Der BF führte aus, dass seine Tochter gesund sei. Sein Stiefsohn leide unter psychischen Problemen, habe Autismus und spreche nicht. Er sei auch kurz in Serbien in Therapie gewesen (Einvernahmeprotokoll, Seite 9). Der Stiefsohn besuche nunmehr einen Integrationskindergarten. Er habe ADS mit Autismus und sei sehr hyperaktiv. Er bleibe nur eine Stunde im Kindergarten. Er bekomme auch Medikamente (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Die Ehefrau des BF führte aus, sie habe eine Reinigungsfirma und erziele ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 200,00 (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Ihr Sohn sei nur eine Stunde im Kindergarten. Er habe oft Therapien, Ergotherapie und Haustherapie. Ihr Sohn komme im Herbst in die Schule; sie wissen noch nicht in welche. Die Tochter sei gesund und gehe in den Kindergarten (Verhandlungsprotokoll, Seite 10f).
2.2.2.6 Die Feststellungen zum Leben des BF in der Slowakei sowie zur Ausgestaltung des Familienlebens gründen auf der im Akt einliegenden Kopie des slowakischen Aufenthaltstitels sowie den Angaben des BF und seiner Ehefrau.
In seiner Antragsbegründung vom 04.11.2024 gab der BF an, er pendle regelmäßig in die Slowakei, um seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich.
Im Mai 2025 gab er vor dem BFA an, in der Slowakei selbstständig erwerbstätig zu sein. Er wohne gemeinsam mit einem Mitbewohner in der Slowakei. Er lebe sowohl in der Slowakei als auch in Österreich. Er sei immer wieder zu Besuch in Österreich. Er sei jedes Wochenende in Österreich und unter der Woche in der Slowakei und wenn es im möglich sei, auch im Bundesgebiet (Einvernahmeprotokoll, Seite 2f). Er sollte noch mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet sein. Er sei gestern Abend nach Österreich gekommen. Sein Lebensmittelpunkt liege in der Slowakei. Er handle mit Autos und vermiete sie auch. Er erziele dadurch ein ungefähres monatliches Einkommen von € 2.500,00 (Einvernahmeprotokoll, Seite 4). Seine Ehefrau besuche ihn nicht in der Slowakei. Dieser erhalte Unterstützung durch seine Schwestern, seine Mutter und seinen Großvater sowie durch ihre Familie (Einvernahmeprotokoll, Seite 8). Er unterstütze seine Familie finanziell (Einvernahmeprotokoll, Seite 9). Eine Rückkehr in die Slowakei sei sehr schwierig für ihn. Er habe sein ganzes Leben in Österreich. Es sei nicht einfach. Nach Serbien könne er auf keinen Fall (Einvernahmeprotokoll, Seite 11). Er sei zwei bis drei Mal wöchentlich zu Anwesenheit an der Arbeitsstelle in der Slowakei verpflichtet und pendle. Das Pendeln falle ihm nicht einfach. Er denke nicht, dass er dies ein Leben lang aushalten würde (Einvernahmeprotokoll, Seite 12).
In der Verhandlung führte der BF aus, er arbeite in der Slowakei und habe dort einen Aufenthaltstitel. Er sei überwiegend in Österreich. Hier sei auch sein Lebensmittelpunkt. Er sei auch in der Slowakei gemeldet und habe dort mit einer weiteren Person eine Wohnung. Er gehe seit Mitte November 2025 aufgrund der Winterpause keiner Erwerbstätigkeit nach und lebe derzeit von Ersparnissen (Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Als er gearbeitet habe, sei er tagsüber in der Slowakei gewesen und abends im Bundesgebiet. Er sei sechs Tage die Woche nach Österreich gependelt (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Das hin- und herpendeln funktioniere nicht mehr. Es sei sehr kostspielig, zwei Wohnungen zu finanzieren (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich (Verhandlungsprotokoll, Seite 7).
Die Ehefrau des BF führte aus, sie wohne im Bundesgebiet in einer vom BF bezahlen Mietwohnung mit dem BF und den Kindern (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Wenn sie arbeiten gehe, schaue die Mutter des BF auf die Kinder. Der BF komme jeden Tag nach Österreich. Sie besuche ihn nie in der Slowakei (Verhandlungsprotokoll, Seite 10).
Dass das Ehepaar beschlossen hat, ihr Familienleben nach Österreich zu verlegen, ohne dass der BF jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügte, ergibt sich aus den diesbezüglich Angaben des BF. Es wurde nie bestritten, dass sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält/aufhielt bzw. über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt(e). Ob der BF in Ansehung dieses Umstandes mit seiner Ehefrau bewusst ein Kind gezeugt hat, um ein schützenswertes Familienleben in Österreich in Bezug auf den gegenständlichen Antrag zu schaffen oder zu stärken, kann selbstverständlich nicht festgestellt werden. Jedenfalls ist aus den Angaben des BF aber ableitbar, dass er die Fremdengesetze zusammen mit seiner Ehefrau bewusst umging und mit der Verlegung des Familienlebens nach Österreich offenbar rechtlich relevante Fakten schaffen wollte, um seinen Aufenthalt außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des NAG legalisieren zu können.
Der BF gab wiederholt an, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die Eheschließung und Gründung einer Familie nicht zu einem Aufenthaltsrecht führe (Einvernahmeprotokoll, Seite 8f, Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Auch die Ehefrau des BF war sich dessen bewusst (Verhandlungsprotokoll, Seite 10).
Der BF gab wiederholt an, seine Familie sei auf seine finanzielle, persönliche, moralische und psychische Unterstützung angewiesen. Es könne der Ehefrau des BF nicht zugemutet werden, die Kindererziehung und -betreuung alleine zu übernehmen. Er stelle den gegenständlichen Antrag wegen seiner Familie und der Arbeit. Aufgrund seiner sprachlichen Kenntnisse könne er nirgends so gut zurechtkommen wie hier. Er habe hier seine Familie. Seine Mutter, seine beiden Schwestern, seine Ehefrau und Kinder seien hier. Das ganze System sei in Österreich besser. Etwa die Krankenversicherung und Versorgung seines Stiefsohnes. Er müsse hier bleiben, um seine Kinder groß zu ziehen (Einvernahmeprotokoll, Seite 11).
Es wurde vom BF trotz konkreter Fragen keinerlei tragfähige Argumente geltend gemacht, weshalb es ihm und seiner Ehefrau nunmehr unzumutbar sein sollte, das Familienleben wie bisher durch Besuche des BF aufrecht zu erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des BF keine Unterstützung durch die im Bundesgebiet lebenden Angehörigen des BF mehr erhalten könnte. Da gegenständlich weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Einreiseverbot gegen den BF verhängt wurde, steht es ihm – wie bereits in der Vergangenheit – frei, seine Angehörigen für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich besuchen und sich pro Jahr daher insgesamt sechs Monate hier aufzuhalten. Auch steht es der Frau und den Kindern frei den BF in der Slowakei oder auch in Serbien zu besuchen bzw. die Dauer eines allfälligen NAG Verfahrens gemeinsam in Serbien abzuwarten.
2.2.2.7. Der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig war, folgt dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Dass der BF über kein Vermögen verfügt ergibt sich aus seinen Ausführungen der BF (Einvernahmeprotokoll, Seite 5).
Die Feststellungen zu den weiteren Angehörigen des BF im Bundesgebiet gründen auf seinen Angaben (Einvernahmeprotokoll, Seite 6, 12, Verhandlungsprotokoll, Seite 7).
2.2.2.8. Dass der BF und seine Ehefrau über Angehörige in Serbien verfügen und diese auch regelmäßig besuchen, ergibt sich aus den Angaben des BF (Einvernahmeprotokoll, Seite 5f).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Beschwerde gegen die Abweisung der Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:3.1. Zur Beschwerde gegen die Abweisung der Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK:
3.1.1. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:3.1.1. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise:
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31, (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
[…]
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 58. […]Paragraph 58, […]
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
[…]
Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 16. […]Paragraph 16, […]
(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.
Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gese