TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/16 G310 2314362-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2026
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Entscheidungsdatum

16.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
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  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
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  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G310 2314362-1/6E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2025, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Österreich geboren und verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Er wurde am XXXX .2024 festgenommen in weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.Er wurde am römisch 40 .2024 festgenommen in weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.01.2024 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

Am 23.04.2025 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen.

Der BF wurde im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 5 FPG ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Das BFA begründete die Entscheidung zusammengefasst damit, dass der BF aufgrund seines langjährigen delinquenten Verhaltens eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF sei wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden. Sein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben konnte den BF nicht von der Begehung der Straftaten abhalten. Der BF sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch, der auch die albanische und die deutsche Sprache beherrsche. Zudem verfüge er über Familienangehörige, die ihn anfänglich unterstützen könnten. Serbien gelte als sicherer Herkunftsstaat. Aufgrund der Delinquenz des BF könne davon ausgegangen werden, dass er weiterhin strafbare Handlungen begehen werde. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30.05.2025 mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, jeweils in eventu die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen. Hilfsweise wurde ein Behebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der Beschwerde war eine Stellungnahme des BF sowie ein Unterstützungsschreiben seiner Familie angeschlossen.

Der BF begründet dies zusammengefasst damit, dass er sein Fehlverhalten zutiefst bereue. Er sei in Österreich geboren, sei durchgehend hier aufhältig und habe seine gesamte Schullaufbahn in Österreich absolviert, sei nahezu durchgehend Beschäftigungen nachgegangen und sein Aufenthalt sei bislang rechtmäßig gewesen. Seine gesamte Familie würde in Österreich leben. In Serbien habe er keinerlei soziales Netzwerk auf das er zurückgreifen könne. Er könne nach seiner Entlassung mit Fußfessel erneut bei seinem bisherigen Arbeitgeber arbeiten. Aufgrund der im Zuge der Haft absolvierten Therapie sei sichergestellt, dass er keinerlei weitere Straftaten begehen werde. Aufgrund seiner Aufenthaltsverfestigung hätte eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nicht erlassen werden dürfen. Der BF habe aus seinem Fehlverhalten gelernt, und sei aufgrund der absolvierten Therapie drogenfrei.

Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 16.06.2025 vor und beantragte sie als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 27.06.2025, G310 2314362-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 27.06.2025, G310 2314362-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in Österreich geborener serbischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kosovaren an. Seine Muttersprache ist Albanisch, beherrscht diese aber nicht mehr gut. Er spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau und die gesprochene Sprache seiner Familie ist ebenfalls Deutsch. Er verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der BF ist verheiratet und Vater zwei volljährige Töchter. Seine Frau, seine Töchter sowie sein Enkel sind österreichische Staatsbürger. Der BF ist im Besitz eines bis zum XXXX .2030 gültigen bosnischen Reisepasses.Der BF ist ein am römisch 40 in Österreich geborener serbischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kosovaren an. Seine Muttersprache ist Albanisch, beherrscht diese aber nicht mehr gut. Er spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau und die gesprochene Sprache seiner Familie ist ebenfalls Deutsch. Er verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der BF ist verheiratet und Vater zwei volljährige Töchter. Seine Frau, seine Töchter sowie sein Enkel sind österreichische Staatsbürger. Der BF ist im Besitz eines bis zum römisch 40 .2030 gültigen bosnischen Reisepasses.

Seine Eltern sind bereits verstorben, seine beiden Schwestern leben ebenfalls in Österreich. In Serbien leben keine Angehörigen mehr. Zuletzt war er 2022 zu Urlaubszwecken in Serbien.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Nach seinem Pflichtschulabschluss in Österreich, begann er eine Lehre zum Installateur, welcher er aber nicht abschloss. Vor seiner Inhaftierung war er von XXXX .2012 bis XXXX .2024 als LKW-Fahrer bei einem Sanitär- und Heizungsgroßhandelsunternehmen beschäftigt, wo er seit XXXX .2025 wieder als Arbeiter gemeldet ist. Zwischenzeitlich ging er immer wieder geringfügigen Beschäftigungen im Gastronomiebereich nach. Er ist Hauseigentümer und hat Kreditschulden in Höhe von EUR 270.000,00. Seine Ehefrau arbeitet seit 2003 als Optikerin bei der XXXX in XXXX .Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Nach seinem Pflichtschulabschluss in Österreich, begann er eine Lehre zum Installateur, welcher er aber nicht abschloss. Vor seiner Inhaftierung war er von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2024 als LKW-Fahrer bei einem Sanitär- und Heizungsgroßhandelsunternehmen beschäftigt, wo er seit römisch 40 .2025 wieder als Arbeiter gemeldet ist. Zwischenzeitlich ging er immer wieder geringfügigen Beschäftigungen im Gastronomiebereich nach. Er ist Hauseigentümer und hat Kreditschulden in Höhe von EUR 270.000,00. Seine Ehefrau arbeitet seit 2003 als Optikerin bei der römisch 40 in römisch 40 .

Der BF verfügt durchgehend über einen Hauptwohnsitz in Österreich und lebt mit seiner Ehefrau und der jüngsten Tochter im gemeinsamen Haushalt.

Der BF wurde im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der BF wurde im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX und andernortsDer Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in römisch 40 und andernorts

A) im Zeitraum Ende 2021/Anfang 2022 bis Anfang 2024 in zahlreichen Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 1.188 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 78,88 %, unbekannten Abnehmern gewinnbringend überlassen hat;

B) im Zeitraum vor dem XXXX .2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um mehr als das Fünfzehnfache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 460,44 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 58,7 %, mit dem Vorsatz erworben und bis zur Sicherstellung durch die Polizei am XXXX .2024 besessen, dass es in Verkehr gesetzt wird;B) im Zeitraum vor dem römisch 40 .2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um mehr als das Fünfzehnfache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 460,44 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 58,7 %, mit dem Vorsatz erworben und bis zur Sicherstellung durch die Polizei am römisch 40 .2024 besessen, dass es in Verkehr gesetzt wird;

C) in einem unbekannten Zeitraum in zahlreichen Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insbesondere insgesamt unbekannte Mengen Kokain und MDMA (Kristalle und XTC-Tabletten), erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung durch die Polizei am XXXX .2024 besessen hat;C) in einem unbekannten Zeitraum in zahlreichen Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insbesondere insgesamt unbekannte Mengen Kokain und MDMA (Kristalle und XTC-Tabletten), erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung durch die Polizei am römisch 40 .2024 besessen hat;

D) in einem noch festzustellenden Zeitraum bis zur Sicherstellung durch die Polizei am XXXX .2024, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich einen Revolver samt 50 Stück Munition, besessen hat.D) in einem noch festzustellenden Zeitraum bis zur Sicherstellung durch die Polizei am römisch 40 .2024, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich einen Revolver samt 50 Stück Munition, besessen hat.

Hingegen wurde der BF von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er habe das Verbrechen der Bestimmung zum Suchtgifthandel nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG; das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4, Abs 5 Z 2 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Hingegen wurde der BF von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er habe das Verbrechen der Bestimmung zum Suchtgifthandel nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer 2, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Bei der Strafbemessung war als mildernd die geständige Verantwortung sowie die Unbescholtenheit; als erschwerend der lange Tatzeitraum sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen und zweier Vergehen zu berücksichtigen.

Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe von XXXX .2024 bis XXXX .2025 in der Justizanstalt XXXX und befindet sich seit XXXX .2025 im elektronisch überwachten Hausarrest. Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 in der Justizanstalt römisch 40 und befindet sich seit römisch 40 .2025 im elektronisch überwachten Hausarrest.

Mit Bescheid des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wurde dem BF ab XXXX .2025 der weitere Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt, der voraussichtlich am XXXX .2026 endet. Zugleich wurde er unter anderem verpflichtet alle vereinbarten Termine mit dem XXXX (Bewährungshilfe) wahrzunehmen sowie an einer ambulanten Suchtberatung bei der XXXX (Beratungsstelle XXXX ) in Kooperation mit dem XXXX teilzunehmen.Mit Bescheid des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums römisch 40 vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wurde dem BF ab römisch 40 .2025 der weitere Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt, der voraussichtlich am römisch 40 .2026 endet. Zugleich wurde er unter anderem verpflichtet alle vereinbarten Termine mit dem römisch 40 (Bewährungshilfe) wahrzunehmen sowie an einer ambulanten Suchtberatung bei der römisch 40 (Beratungsstelle römisch 40 ) in Kooperation mit dem römisch 40 teilzunehmen.

Der BF nahm im Zeitraum XXXX 2025 bis XXXX 2026 eine Suchtberatung bei XXXX , Beratungsstelle für Suchtfragen, in Anspruch. Der BF nahm im Zeitraum römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 eine Suchtberatung bei römisch 40 , Beratungsstelle für Suchtfragen, in Anspruch.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, des Strafverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), des Schengen-Informationssystem (SIS), dem Strafregister, Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Feststellungen zur Identität, Geburtsort, Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Akt eine Kopie seines bis zum XXXX .2030 gültigen Reisepasses. Die Feststellungen zur Identität, Geburtsort, Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Akt eine Kopie seines bis zum römisch 40 .2030 gültigen Reisepasses.

Die Feststellungen zu seinen Albanischkenntnissen beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem BFA. Seine Deutschkenntnisse basieren auf der Tatsache, dass er in Österreich geboren wurde und sein ganzes Leben hier verbracht hat.

Die Feststellungen zu seinen privaten, beruflichen und familiären Verhältnissen basieren auf den Konstatierungen im Strafurteil, in der Beschuldigtenvernehmung sowie gegenüber dem BFA.

Seine Wohnsitzmeldung beruht auf Eintragungen im Zentralen Melderegister.

Sein Aufenthaltstitel ist im Fremdenregister dokumentiert.

Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF oder für Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit ergeben, zumal er wieder einer Beschäftigung nachgeht.

Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich seine Beschäftigungszeiten.

Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung, Freispruch und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem aktenkundigen Strafurteil.

Die Anhaltung in der Justizanstalt geht aus der aktenkundigen Vollzugsinformation und dem ZMR hervor.

Aus dem Bescheid des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX vom XXXX .2025, GZ: XXXX , ergibt sich der elektronisch überwachte Hausarrest sowie damit zusammenhängenden Pflichten des BF.Aus dem Bescheid des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums römisch 40 vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , ergibt sich der elektronisch überwachte Hausarrest sowie damit zusammenhängenden Pflichten des BF.

Den übermittelten Bestätigungen kann entnommen werden, dass der BF im Zeitraum XXXX 2025 bis XXXX 2026 Termine bei XXXX , Beratungsstelle für Suchtfragen, wahrgenommen hat. Den übermittelten Bestätigungen kann entnommen werden, dass der BF im Zeitraum römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 Termine bei römisch 40 , Beratungsstelle für Suchtfragen, wahrgenommen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Der BF ist als serbischer Staatsangehörige Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Der BF ist als serbischer Staatsangehörige Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, kommt ihm nach § 20 Abs 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des § 52 Abs 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, kommt ihm nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).

Gemäß § 52 Abs 5 FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesem Fall kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesem Fall kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkrete

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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