Entscheidungsdatum
19.03.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
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W240 2338531-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2026, Zl. 1449195009/251209659, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2026, Zl. 1449195009/251209659, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch BF), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 12.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG).1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch BF), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 12.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG).
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor Beamten der österreichischen Polizeiinspektion am 12.09.2025 gab die BF insbesondere an, sie habe in Österreich zwei Schwestern, welche in XXXX wohnen würden und österreichische Staatsbürgerinnen seien. In Syrien würden ihre Mutter und ein Bruder leben, in Kuwait würden zwei weitere Schwestern leben. Die BF würde an Diabetes, Bluthochdruck und hohem Cholesterin leiden, sie würde daher Tabletten zu sich nehmen. Den Entschluss, ihr Heimatland zu verlassen, habe sie vor einem Jahr gefasst, mit dem Ziel Österreich, weil ihre Schwestern hier leben würden. Sie sei am 26.07.2025 legal mit ihrem syrischen Reisepass von Syrien aus über den Libanon und über die Türkei mit einem Flugzeug bis nach Österreich gereist. Behördenkontakt oder eine erkennungsdienstliche Behandlung hätten keine stattgefunden, auch hätte sie keinen Asylantrag gestellt in den bereisten Ländern. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor Beamten der österreichischen Polizeiinspektion am 12.09.2025 gab die BF insbesondere an, sie habe in Österreich zwei Schwestern, welche in römisch 40 wohnen würden und österreichische Staatsbürgerinnen seien. In Syrien würden ihre Mutter und ein Bruder leben, in Kuwait würden zwei weitere Schwestern leben. Die BF würde an Diabetes, Bluthochdruck und hohem Cholesterin leiden, sie würde daher Tabletten zu sich nehmen. Den Entschluss, ihr Heimatland zu verlassen, habe sie vor einem Jahr gefasst, mit dem Ziel Österreich, weil ihre Schwestern hier leben würden. Sie sei am 26.07.2025 legal mit ihrem syrischen Reisepass von Syrien aus über den Libanon und über die Türkei mit einem Flugzeug bis nach Österreich gereist. Behördenkontakt oder eine erkennungsdienstliche Behandlung hätten keine stattgefunden, auch hätte sie keinen Asylantrag gestellt in den bereisten Ländern.
Die BF ist im Besitz eines syrischen Reisepasses mit einem vom 13.07.2025 bis 11.09.2025 gültigem französischem Visum, der Reisepass wurde durch die Polizei sichergestellt.
Am 01.10.2025 war die BF ambulant in einem österreichischen Klinikum in Behandlung (Diabetesambulanz).
Das BFA richtete am 03.10.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Das BFA richtete am 03.10.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich.
Mit Schreiben vom 03.12.2025 stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 03.12.2025 stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme der BF gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 16.12.2025 tätigte die BF insbesondere folgende Angaben:
„(…)
LA: Gibt es Ihrerseits Gründe, die gegen eine heutige Einvernahme sprechen, aufgrund des Geschlechtes des Dolmetschers oder des BFA-Bediensteten?
VP: Nein keine.
LA: Welche Sprache ist Ihre Muttersprache? Sprechen Sie noch andere Sprachen?
VP: Meine Muttersprache ist Arabisch. Ich spreche auch etwas Englisch.
Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Arabisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein keine.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die folgenden Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie einvernahmefähig?
VP: Ja, ich bin einvernahmefähig.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?
VP: Ich bin soweit gesund, ich leide aber an Diabetes und ich habe mit meinem Herz Probleme und Schilddrüsenprobleme, ich habe aber noch keine Diagnose, ich bin noch auf der Suche nach einem Facharzt. Ich habe von hier die Medikamentenliste aus England dabei und ich habe auch österreichische Unterlagen, ich war im Camp beim Arzt und wurde untersucht, ich übergebe Ihnen die Unterlagen alle.
Anmerkung:
Befunde und Medikation wird in den Akt aufgenommen.
LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?
VP: Ja hier im Camp.LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?, VP: Ja hier im Camp.
LA: Sind derzeit (weitere) Behandlungstermine geplant?
VP: Ich habe am 23.12.2025 einen Termin wegen der Diabetes hier in Österreich. LA: Sind derzeit (weitere) Behandlungstermine geplant?, VP: Ich habe am 23.12.2025 einen Termin wegen der Diabetes hier in Österreich.
LA: Ist abschätzbar, wie lange Sie noch in Behandlung sein werden?
VP: Nein.
LA: Seit wann leiden Sie an diesen Beschwerden?
VP: Schon sehr lange, viele Jahre lang. LA: Seit wann leiden Sie an diesen Beschwerden?, VP: Schon sehr lange, viele Jahre lang.
LA: Wurden Sie bezüglich dieser Beschwerden bereits in Ihrem Herkunftsstaat oder in einem anderen Land behandelt?
VP: Ja ich wurde in England dahingehend behandelt da war ich öfters beim Arzt.
LA: Können Sie medizinische Unterlagen vorlegen?
VP: ja die habe ich gerade alle vorgelegt die ich habe.LA: Können Sie medizinische Unterlagen vorlegen?, VP: ja die habe ich gerade alle vorgelegt die ich habe.
LA: Sind Sie grundsätzlich arbeitsfähig?
VP: Ja schon.LA: Sind Sie grundsätzlich arbeitsfähig?, VP: Ja schon.
LA: Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. Haben Sie dies verstanden?
VP: Ja habe ich verstanden.
Einverständniserklärung Einholung von medizinischen Unterlagen
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können?
Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden?
Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.
VP: Ja ich bin einverstanden.
(…)
LA: Haben Sie bisher ein Rechtsberatungsgespräch in Anspruch genommen?
VP: Ja da war ich schon und hatte ein Gespräch, ich habe auch am 30.12.2025 einen Termin für eine freiwillige Rückkehr nach Frankreich.
LA: Haben Sie den Termin selbst beantragt?
VP: Nein, das hat die BBU für mich ausgemacht, grundsätzlich möchte ich nicht nach Frankreich.
Anmerkung: Die VP wird auf die Möglichkeit der selbstständigen Kontaktaufnahme mit einem/einer Rechtsberater/in in der Betreuungsstelle hingewiesen.
LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf internationalen Schutz am 12.09.2025 mittels Dolmetscher durch die Polizei PI Wels Fremdenpolizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit, wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Es wurde alles korrekt protokolliert und mir wurden meine Angaben rückübersetzt. LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf internationalen Schutz am 12.09.2025 mittels Dolmetscher durch die Polizei PI Wels Fremdenpolizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit, wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?, VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Es wurde alles korrekt protokolliert und mir wurden meine Angaben rückübersetzt.
LA: Möchten Sie noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
VP: Nein, ich habe nichts zu ergänzen bzw. korrigieren.
LA: Verfügen Sie über Identitätsdokumente?
VP: Ich habe meinen syrischen Reisepass hier schon bei der Polizei abgegeben.LA: Verfügen Sie über Identitätsdokumente?, VP: Ich habe meinen syrischen Reisepass hier schon bei der Polizei abgegeben.
LA: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz?
VP: Nein. LA: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz?, VP: Nein.
LA: Besteht zu diesen Familienangehörigen/Verwandten in irgendeiner Weise ein Abhängigkeitsverhältnis (finanzielle Abhängigkeit, besonders enge Beziehung, etc.)?
VP: Nein.LA: Besteht zu diesen Familienangehörigen/Verwandten in irgendeiner Weise ein Abhängigkeitsverhältnis (finanzielle Abhängigkeit, besonders enge Beziehung, etc.)?, VP: Nein.
LA: Haben Sie hier in Österreich (andere/weitere) Bezugspersonen, zu denen in irgendeiner Weise ein Abhängigkeitsverhältnis (finanzielle Abhängigkeit, besonders enge Beziehung, etc.) besteht?
VP: Hier in XXXX habe ich zwei Schwestern, die leben hier mit Ihren Familien. Sie heißen XXXX VP: Hier in römisch 40 habe ich zwei Schwestern, die leben hier mit Ihren Familien. Sie heißen römisch 40
LA: Wann haben Sie die Schwestern zuletzt persönlich gesehen?
VP: Sie sind seit 25 Jahren hier in Österreich, sie haben auch schon die Staatsbürgerschaft, ich habe Sie, bevor ich hierher nach Österreich kam, zuletzt vor sieben Jahren gesehen, das war in Syrien, da haben wir uns getroffen.
LA: Sind Sie abhängig von Ihren Schwestern, in irgendeiner Form?
VP: Nein bin ich nicht, aber wenn ich Hilfe benötigen würde, würde ich die auch bekommen.
LA: Verfügen Sie über soziale Kontakte in Österreich?
VP: Nein, nur meine Schwestern und deren Kinder. LA: Verfügen Sie über soziale Kontakte in Österreich?, VP: Nein, nur meine Schwestern und deren Kinder.
LA: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?
VP: Ich bin ledig und ich habe keine Kinder.LA: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?, VP: Ich bin ledig und ich habe keine Kinder.
LA: Haben Sie jemals ein Visum für einen EU-Staat beantragt?
VP: Ja, ich habe in Frankreich ein Visum beantragt und auch bekommen, das habe ich im Libanon bei der französischen Botschaft erhalten. Ich wollte grundsätzlich nach Österreich, aber die Klosterleitung in Syrien hat mir aber ein französisches Visum besorgt.
LA: Der Umstand war Ihnen bewusst, dass es ein Visum aus Frankreich ist und für Sie auch in Ordnung?
VP: Ja, zu dem Zeitpunkt schon, ich hatte keine andere Wahl.
LA: Stimmt die Reiseroute, welche Sie in der Erstbefragung angegeben haben? (Anmerkung: Die Angaben werden abgeglichen)
VP: Ja das ist korrekt.
LA: Wie lange waren Sie in Frankreich aufhältig und wo haben Sie sich aufgehalten?
VP: Ich war noch nie in Frankreich.
LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Frankreich konkret Sie betreffende Vorfälle?
VP: Ich war nie dort, ich hatte nur das Visum aus Frankreich, bin aber nie dort eingereist.
LA: Hatten Sie bei Ihrer Einreise nach Frankreich vor, dort zu bleiben?
VP: Grundsätzlich wollte ich nach Österreich.LA: Hatten Sie bei Ihrer Einreise nach Frankreich vor, dort zu bleiben?, VP: Grundsätzlich wollte ich nach Österreich.
LA: Was war Ihr Reiseziel?
VP: Es war Österreich, grundsätzlich, weil meine Schwestern hier sind. Ich war in den Jahren 2006 und 2019 schon mal in Österreich, da hat mich mein Neffe eingeladen und ich war dann hier.
LA: Wären Sie nach Frankreich geflogen, Sie wussten ja vom Visum aus Frankreich?
VP: Nein, es war nicht mein Ziel nach Frankreich, ich wollte hier grundsätzlich, die Leitung im Kloster hat die Reise organisiert, auch die Tickets.
LA: Sie haben am 12.09.2025 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit des Dublinstaates Frankreich für Ihr Asylverfahren angenommen wird. Mittlerweile stimmten die französischen Behörden mit Schreiben vom 03.12.2025 Ihrer Wiederaufnahme gem. Art. 12/4 der Dublin-VO zu. LA: Sie haben am 12.09.2025 eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit des Dublinstaates Frankreich für Ihr Asylverfahren angenommen wird. Mittlerweile stimmten die französischen Behörden mit Schreiben vom 03.12.2025 Ihrer Wiederaufnahme gem. Artikel 12 /, 4, der Dublin-VO zu.
(Anmerkung: Der VP wird die Dublin-VO nähergebracht)
Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Frankreich zu treffen. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Frankreich zu treffen.
Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
VP: Ich will nicht nach Frankreich, ich habe dort niemanden.
LA: Gibt es Gründe, die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen?
VP: Ich möchte gerne hierbleiben, ich bin alt und ich habe hier meine beiden Schwestern, die ich auch lange nicht mehr gesehen habe, die würden sich auch um mich kümmern hier. LA: Gibt es Gründe, die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen?, VP: Ich möchte gerne hierbleiben, ich bin alt und ich habe hier meine beiden Schwestern, die ich auch lange nicht mehr gesehen habe, die würden sich auch um mich kümmern hier.
LA: Ihnen wurden am 05.12.2025 die aktuellen Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Frankreich ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu diesen Länderinformationsblättern abgeben?
VP: Nein, es interessiert mich auch nicht was da steht, mich interessiert Frankreich nicht.
LA: Wir sind nun am Ende der Befragung angekommen. Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
VP: Ja danke. Ich bin hier im Camp auch sehr beliebt, ich bastele mit den Menschen und bringe Freude in den Alltag der Menschen, die Campleitung mag mich auch dafür.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird der Verfahrenspartei wortwörtlich rückübersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
LA: Stimmt diese Niederschrift mit Ihren bisherigen Angaben überein?
VP: Ja danke. LA: Stimmt diese Niederschrift mit Ihren bisherigen Angaben überein?, VP: Ja danke.
Anmerkung: Der bisher noch nicht rückübersetzte Teil der Niederschrift wird der Verfahrenspartei wortwörtlich rückübersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
VP: Ja danke sehr gut.
LA: Wurde alles richtig und vollständig protokolliert und wurde Ihnen alles rückübersetzt?
VP: Ja.
LA: Haben Sie Einwendungen gegen die Niederschrift?
VP: Nein, keine Einwände.
(…)“
2. Das BFA wies mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.02.2026 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages der BF gemäß
Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel,
BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 2. Das BFA wies mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.02.2026 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages der BF gemäß , Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.).
Schematische Darstellung des Asylverfahrens:

(Quelle: FR/ECRE 5.2023)
Im Jahr 2022 wurden insgesamt 156.455 Asylwerber registriert. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan (23.755), Türkei (11.420) und Bangladesch (11.295). 2021 waren es 120.685 Anträge gewesen. Die Gesamtanerkennungsquote in erster Instanz lag bei 27% (22,6% Flüchtlingsstatus, 4,8% subsidiärer Schutz). Der Nationale Asylgerichtshof gewährte darüber hinaus in 14.450 Fällen Schutz, 21% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben. Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Verfahren liegt bei 158 Tagen (FR/ECRE 5.2023).
Quellen:
- FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
- OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum a): Applying for Asylum, https://www.ofpra.gouv.fr/en/applying-asylum, Zugriff 28.3.2024
- OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum b): Examining of my application, https://www.ofpra.gouv.fr/en/examining-my-application, Zugriff 28.3.2024
- OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum d): Specific procedures, https://www.ofpra.gouv.fr/en/specific-procedures, Zugriff 28.3.2024
2. Dublin-Rückkehrer
Zugang zum Asylverfahren
Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023).
Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023).
Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023).
Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023).
Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023).
Zugang zu Versorgung
Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023).
Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anm.) (FR/ECRE 5.2023).Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anmerkung (FR/ECRE 5.2023).
Die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind die gleichen wir für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe (ADA). Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (MoI/EUAA 17.4.2023).
Quellen:
- FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
- MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024
3. Non-Refoulement
Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen an den Grenzen zu Italien und Spanien (FR/ECRE 5.2023).
Frankreich verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, Pläne zu einer Liste sicherer Drittstaaten wurden jedoch aufgegeben. Anträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren behandelt (FR/ECRE 5.2023)
Quellen:
- FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
4. Versorgung
Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).
Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023).
Quellen:
- FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
- OFII - Office français de l’immigration et de l’intégration [Frankreich] (ohne Datum a): Reception of asylum seekers, https://www.ofii.fr/en/procedure/demande-dasile/, Zugriff 28.3.2024
4.1. Unterbringung
Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:
CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .
CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .
HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023).
Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023).
Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023).
Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023).
Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
- MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024
- UN CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (30.10.2023): Concluding observations on the fifth periodic report of France [E/C.12/FRA/CO/5], https://www.ecoi.net/en/file/local/2103420/G2321813.pdf, Zugriff 28.3.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089481.html, Zugriff 20.3.2024
4.2. Medizinische Versorgung
Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern (FR/ECRE 5.2023). Für Minderjährige besteht der Zugang zur vollständigen Gesundheitsversorgung sofort (MoI/EUAA 17.4.2023). Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Bedürftige Personen und solche die (noch) ohne Krankenversicherung sind, somit auch Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-OUT-Verfahren, haben Zugang zu den Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS), welche alle öffentlichen Krankenhäuser per Gesetz anbieten müssen (FR/ECRE 5.2023). Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen (SAMU Social, Croix Rouge Française, Médecins du Monde) zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (MoI/EUAA 17.4.2023).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon und Clermont Ferrand, Parole Sans Frontière in Straßburg oder Comede im Departement Loire. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert. Das allgemeine Gesundheitssystem ist derzeit nicht in der Lage, die spezialisierte Versorgung von Opfern von Folter und politischer Gewalt zu bewältigen. Den regulären Strukturen fehlt es an Zeit für Konsultationen, an Mitteln für Dolmetscher und an Schulungen für Fachkräfte (FR/ECRE 5.2023).
Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung (MoI/EUAA 17.4.2023).
Quellen:
- FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
- MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß
Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden, welche einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen, auch sei in Frankreich eine medizinische Versorgung gegeben. Unter Berücksichtigung aller Aspekte sei im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der BF im Falle ihrer Überstellung nach Frankreich ersichtlich. Ebenso wenig sei ein unzulässiger Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht der BF erkennbar. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei daher nicht erschüttert worden, und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß
Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß , Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden, welche einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen, auch sei in Frankreich eine medizinische Versorgung gegeben. Unter Berücksichtigung aller Aspekte sei im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte der BF im Falle ihrer Überstellung nach Frankreich ersichtlich. Ebenso wenig sei ein unzulässiger Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht der BF erkennbar. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei daher nicht erschüttert worden, und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß , Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
3. In der Folge erhob die BF gegen gegenständlichen Bescheid Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, die BF sei syrische Staatsbürgerin und Christin. Sie sei zuletzt elf Jahre als Nonne in Großbritannien für einen namentlich bezeichneten weltweiten Orden, der in Frankreich gegründet wurde, tätig gewesen. Nach Unstimmigkeiten mit einer anderen Nonne in Großbritannien sei von der Ordensleitung bestimmt worden, dass die BF für zwei Monate in den Libanon reisen sollte. Eine Rückkehr sei für den damaligen Zeitpunkt zugesichert und auch angegeben worden, dass der Aufenthaltstitel in England verlängert werden müsse. Aufgrund der damaligen Ereignisse und aufgrund des damaligen Vertrauensbruchs suchte die verzweifelte BF schließlich um die Entlassung aus dem Orden an, dies sei schließlich vom Vatikan im XXXX genehmigt worden. Der libanesische Zweig des Ordens habe schließlich eine Ausreise nach Europa organisiert, damit die BF zur ihren beiden (leiblichen) Schwestern nach Österreich reisen könne. Über die näheren Hintergründe der Ausreise sei die BF nicht informiert worden, es sei ihr lediglich der Flug mitgeteilt worden, den sie nehmen müsse, um nach Österreich zu gelangen. 3. In der Folge erhob die BF gegen gegenständlichen Bescheid Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, die BF sei syrische Staatsbürgerin und Christin. Sie sei zuletzt elf Jahre als Nonne in Großbritannien für einen namentlich bezeichneten weltweiten Orden, der in Frankreich gegründet wurde, tätig gewesen. Nach Unstimmigkeiten mit einer anderen Nonne in Großbritannien sei von der Ordensleitung bestimmt worden, dass die BF für zwei Monate in den Libanon reisen sollte. Eine Rückkehr sei für den damaligen Zeitpunkt zugesichert und auch angegeben worden, dass der Aufenthaltstitel in England verlängert werden müsse. Aufgrund der damaligen Ereignisse und aufgrund des damaligen Vertrauensbruchs suchte die verzweifelte BF schließlich um die Entlassung aus dem Orden an, dies sei schließlich vom Vatikan im römisch 40 genehmigt worden. Der libanesische Zweig des Ordens habe schließlich eine Ausreise nach Europa organisiert, damit die BF zur ihren beiden (leiblichen) Schwestern nach Österreich reisen könne. Über die näheren Hintergründe der Ausreise sei die BF nicht informiert worden, es sei ihr lediglich der Flug mitgeteilt worden, den sie nehmen müsse, um nach Österreich zu gelangen.
Der BF wurde laut Angaben des BFA im angefochtenen Bescheid offenbar von Frankreich ein vom Orden vermitteltes Visum C ausgestellt, gültig vom 13.07.2025 bis 11.09.2025. Die BF sei aber nie in Frankreich gewesen und habe auch nichts von dem französischen Visum gewusst, sie habe in Österreich am 12.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF leidet an einer seit 2011 bestehenden Typ-2-Diabetes, dabei treten gelegentlich Unterzuckerungen auf. Zusätzlich bestünden Bluthochdruck, erhöhte Cholesterinwerte sowie seien Operationen erfolgt [Zustand nach CHE und Hernienoperation (Anmerkung BVwG: Leisten- oder Bauchwandbruch)]. Ebenso liege Asthma bronchiale vor. Insgesamt handle es sich um mehrere chronische Erkrankungen, die eine regelmäßige medizinische Betreuung, Medikamentenanpassungen und Stoffwechselkontrollen erfordern würden. Die BF befinde sich als ehemalige Nonne in einer sozialen und ökonomischen Sonderposition. Sie habe keine sozialen Ansprüche, obwohl sie ein Leben lang im Sozialbereich tätig gewesen sei. Sie sei fast 60 Jahre alt und sehe aufgrund des vergleichsweise hohen Alters auch keine Möglichkeiten, über künftige Erwerbstätigkeiten einen Anspruch auf Pensionsleistungen zu erhalten. Sie befürchte ökonomisch und sozial ein Sozialfall zu werden, spreche zwar gut Englisch, aber kein Französisch. Insofern sei gegenüber ihren leiblichen und bereits seit 25 Jahren in Österreich aufhältigen Schwestern sowie deren Kindern, ein Abhängigkeitsverhältnis anzunehmen: Zu diesen habe sie eine familiäre enge Bindung, diese würden sie bei Arztbesuchen und im täglichen Leben unterstützen und auch finanziell absichern. Ein „ziviles“ Sozialleben außerhalb des Klosters sei für die BF nicht gewohnt und ob ihres doch fortgeschrittenen Alters sei es auch nicht wahrscheinlich, dass die BF ohne jede Unterstützung ein „normales“ soziales Netzwerk aufbauen könne. Die BF sei akut von Vereinsamung und Altersarmut bedroht, zwei Faktoren, die bei einem Verbleib in Österreich durch ihre Familie deutlich gemindert bzw. vielleicht sogar vermieden werden könnten. Die belangte Behörde habe insbesondere nicht nachvollziehbar geprüft, ob eine Abschiebung für die BF, die bereits jetzt in