Entscheidungsdatum
01.04.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W246 2292413-1/6E
W246 2292413-1/6E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Cathrina RIEDER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.04.2024, Zl. PAD/24/419165/001/AA, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Cathrina RIEDER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.04.2024, Zl. PAD/24/419165/001/AA, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a und 23 b GehG zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Dem Antragsteller gebührt aufgrund seines am 20.06.2023 erlittenen Dienstunfalls gemäß § 23a iVm § 23b Abs. 1 Z 3 lit. a), Abs. 2 und Abs. 2a GehG ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld iHv EUR 1.000,-- und für Verdienstentgang iHv EUR 328,32 (insgesamt: EUR 1.328,32).“„Dem Antragsteller gebührt aufgrund seines am 20.06.2023 erlittenen Dienstunfalls gemäß Paragraph 23 a, in Verbindung mit Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,), Absatz 2 und Absatz 2 a, GehG ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld iHv EUR 1.000,-- und für Verdienstentgang iHv EUR 328,32 (insgesamt: EUR 1.328,32).“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Mit Schreiben vom 23.02.2024 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), im Wege seines damaligen Rechtsvertreters um „Erledigung [seiner] Ansprüche […] iSd § 23b Abs. 4 GehG“. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer u.a. den Anlassbericht der Behörde vom 21.06.2023 an die Staatsanwaltschaft XXXX betreffend den Verdacht des versuchten Mordes am 20.06.2023 u.a. zum Nachteil des Beschwerdeführers, das Schreiben der BVAEB vom 11.07.2023 (wonach der Unfall des Beschwerdeführers am 20.06.2023 als Dienstunfall gewertet werde) und das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.12.2023 (wonach der Schadensverursacher die gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.06.2023 begangene Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen habe und gemäß § 21 Abs. 1 StGB in einem forensisch-psychiatrischen Zentrum untergebracht werde) bei.1. Mit Schreiben vom 23.02.2024 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde), im Wege seines damaligen Rechtsvertreters um „Erledigung [seiner] Ansprüche […] iSd Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG“. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer u.a. den Anlassbericht der Behörde vom 21.06.2023 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend den Verdacht des versuchten Mordes am 20.06.2023 u.a. zum Nachteil des Beschwerdeführers, das Schreiben der BVAEB vom 11.07.2023 (wonach der Unfall des Beschwerdeführers am 20.06.2023 als Dienstunfall gewertet werde) und das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.12.2023 (wonach der Schadensverursacher die gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.06.2023 begangene Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen habe und gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einem forensisch-psychiatrischen Zentrum untergebracht werde) bei.
2. Mit E-Mails vom 27.02. und 18.03.2024 ersuchte die Behörde den Beschwerdeführer (konkret: seinen damaligen Rechtsvertreter) um Übermittlung von den Unfall vom 20.06.2023 betreffende medizinischen Unterlagen (wie z.B. Ambulanzkarten, Arztbriefe, usw.).
3. In der Folge legte der Beschwerdeführer der Behörde mit Schreiben vom 25.03.2024 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters das im o.a. Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft XXXX eingeholte ärztliche Gutachten eines Sachverständigen ( XXXX ) vom 12.07.2023 vor, wonach der Beschwerdeführer bei dem Vorfall am 20.06.2023 eine an sich noch leichte Körperverletzung erlitten habe, aufgrund der er einen Tag an mittelstarken Schmerzen und vier bis fünf Tage an leichten Schmerzen gelitten habe. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die im Gutachten erfolgte Festsetzung der Schmerzperioden nicht der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei nämlich davon auszugehen, dass bei der Bemessung von Schmerzengeldansprüchen nicht nur eine Störung der körperlichen Integrität, sondern auch eine solche des allgemeinen Wohlbefindens und die Folgen einer psychischen Belastung maßgeblich seien. Er habe sich vom 20.06. bis 30.06.2023 im Krankenstand befunden, sein körperliches Wohlbefinden sei darüber hinaus noch jedenfalls für einen Zeitraum von 14 Tagen beeinträchtigt gewesen.3. In der Folge legte der Beschwerdeführer der Behörde mit Schreiben vom 25.03.2024 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters das im o.a. Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingeholte ärztliche Gutachten eines Sachverständigen ( römisch 40 ) vom 12.07.2023 vor, wonach der Beschwerdeführer bei dem Vorfall am 20.06.2023 eine an sich noch leichte Körperverletzung erlitten habe, aufgrund der er einen Tag an mittelstarken Schmerzen und vier bis fünf Tage an leichten Schmerzen gelitten habe. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die im Gutachten erfolgte Festsetzung der Schmerzperioden nicht der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei nämlich davon auszugehen, dass bei der Bemessung von Schmerzengeldansprüchen nicht nur eine Störung der körperlichen Integrität, sondern auch eine solche des allgemeinen Wohlbefindens und die Folgen einer psychischen Belastung maßgeblich seien. Er habe sich vom 20.06. bis 30.06.2023 im Krankenstand befunden, sein körperliches Wohlbefinden sei darüber hinaus noch jedenfalls für einen Zeitraum von 14 Tagen beeinträchtigt gewesen.
4. Mit Schreiben vom 26.03.2024 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der im Gutachten vom 12.07.2023 angeführten Schmerzperioden beabsichtigt sei, ihm einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung iHv EUR 700,-- (einen Tag mittelschwere Schmerzen [EUR 200,--] und fünf Tage leichte Schmerzen [fünf Mal EUR 100,--]) zu gewähren.
5. Der Beschwerdeführer führte dazu mit Schreiben vom 04.04.2024 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters aus, dass es sich bei dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Schmerzengeld um einen solchen iSd § 1325 ABGB handle. Nach der dazu ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes gehe es bei der Zuerkennung von Schmerzengeld um die Genugtuung für das Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden habe. Es solle damit der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgegolten und die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgeglichen werden, was durch den von der Behörde angebotenen Betrag von EUR 700,-- nicht geschehen würde.5. Der Beschwerdeführer führte dazu mit Schreiben vom 04.04.2024 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters aus, dass es sich bei dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Schmerzengeld um einen solchen iSd Paragraph 1325, ABGB handle. Nach der dazu ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes gehe es bei der Zuerkennung von Schmerzengeld um die Genugtuung für das Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden habe. Es solle damit der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgegolten und die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgeglichen werden, was durch den von der Behörde angebotenen Betrag von EUR 700,-- nicht geschehen würde.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die im aus ihrer Sicht ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten vom 12.07.2023 angeführten Schmerzperioden nach § 23a f. GehG hinsichtlich des von ihm am 20.06.2023 erlittenen Unfalls ein Schmerzengeld iHv EUR 700,-- und einen Verdienstentgang iHv EUR 328,32, somit insgesamt einen Betrag iHv EUR 1.028,32.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die im aus ihrer Sicht ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten vom 12.07.2023 angeführten Schmerzperioden nach Paragraph 23 a, f. GehG hinsichtlich des von ihm am 20.06.2023 erlittenen Unfalls ein Schmerzengeld iHv EUR 700,-- und einen Verdienstentgang iHv EUR 328,32, somit insgesamt einen Betrag iHv EUR 1.028,32.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters insoweit Beschwerde, als ihm „aufgrund seines am 20.06.2023 […] erlittenen Dienstunfalls lediglich EUR 700,-- an Schmerzengeld ohne gesetzliche Zinsen auch aus dem zuerkannten Verdienstentgang ab Antragstellung, dem 23.02.2024, zuerkannt wurden“. Es werde daher beantragt, ihm nach Maßgabe des von ihm bereits erduldeten und noch zu erduldenden Ungemachs zudem jedenfalls weitere EUR 3.000,-- samt 4% Zinsen ab 23.02.2023 zuzuerkennen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 22.05.2024 vorgelegt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 29.08.2025, Zl. W246 2292413-1/3Z, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, erhobene Revision aus. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem vorliegenden Beschwerdeverfahren dieselbe Rechtsfrage zugrunde liege, wie dem angeführten und derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren (konkret jene, ob ein Fremdverschulden und somit ein Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung bei Zurechnungsunfähigkeit des Schadensverursachers auszuschließen sei).
10. Mit Schreiben vom 12.02.2026 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bekannt. Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zwar seitens des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Entscheidung betreffend die im (Aussetzungs-)Beschluss vom 29.08.2025 genannte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, ergangen sei. Den Parteien erwachse jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst aus einer rechtskräftigen Aussetzungsentscheidung kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheine im Hinblick auf die mit 01.01.2026 in Kraft getretene neue Rechtslage (wonach nunmehr auch bei Zurechnungsunfähigkeit des Schadensverursachers ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung zu gewähren sei – vgl. § 23b Abs. 1 Z 3 lit. a) GehG idF BGBl. I Nr. 100/2025) die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zweckmäßig.10. Mit Schreiben vom 12.02.2026 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bekannt. Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zwar seitens des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Entscheidung betreffend die im (Aussetzungs-)Beschluss vom 29.08.2025 genannte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, ergangen sei. Den Parteien erwachse jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst aus einer rechtskräftigen Aussetzungsentscheidung kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheine im Hinblick auf die mit 01.01.2026 in Kraft getretene neue Rechtslage (wonach nunmehr auch bei Zurechnungsunfähigkeit des Schadensverursachers ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung zu gewähren sei – vergleiche Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,) die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zweckmäßig.
Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die aus seiner Sicht vom Sachverständigen im o.a. Gutachten vom 12.07.2023 nachvollziehbar getroffenen Ausführungen zu den beim Beschwerdeführer vorgelegenen Schmerzperioden fest, dass beabsichtigt sei, der Beschwerde teilweise stattzugeben und ihm einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld iHv insgesamt EUR 1.000,-- und zudem für den Verdienstentgang iHv EUR 328,32, somit insgesamt iHv EUR 1.328,32, zuzuerkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht gab den Parteien Gelegenheit, dazu innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen, wovon die Parteien nicht Gebrauch machten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 20.06.2023 erlitt der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, im Dienst bei der Durchführung einer Amtshandlung (Aufforderung an den Schadensverursacher in den Räumen des XXXX , sein Messer abzulegen) durch einen heftigen Messerstich des Schadensverursachers eine ca. 5 cm tiefe Stichverletzung im Bereich des rechten Oberarms, in dem die Messerklinge aufgrund der Wucht des Messerstichs zunächst abgebrochen steckenblieb. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Der Beschwerdeführer befand sich infolgedessen vom 20.06. bis 30.06.2023 im Krankenstand und litt aufgrund der angeführten Stichverletzung für einen Tag an mittelstarken Schmerzen und für vier bis fünf Tage an leichten Schmerzen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.12.2023 wurde festgestellt, dass der Schadensverursacher die gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.06.2023 begangene Tat aufgrund einer paranoiden Schizophrenie in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen hat und daher gemäß § 21 Abs. 1 StGB in einem forensisch-psychiatrischen Zentrum untergebracht wird.Am 20.06.2023 erlitt der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, im Dienst bei der Durchführung einer Amtshandlung (Aufforderung an den Schadensverursacher in den Räumen des römisch 40 , sein Messer abzulegen) durch einen heftigen Messerstich des Schadensverursachers eine ca. 5 cm tiefe Stichverletzung im Bereich des rechten Oberarms, in dem die Messerklinge aufgrund der Wucht des Messerstichs zunächst abgebrochen steckenblieb. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Der Beschwerdeführer befand sich infolgedessen vom 20.06. bis 30.06.2023 im Krankenstand und litt aufgrund der angeführten Stichverletzung für einen Tag an mittelstarken Schmerzen und für vier bis fünf Tage an leichten Schmerzen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.12.2023 wurde festgestellt, dass der Schadensverursacher die gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.06.2023 begangene Tat aufgrund einer paranoiden Schizophrenie in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen hat und daher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einem forensisch-psychiatrischen Zentrum untergebracht wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2024 vorgelegten Unterlagen [Anlassbericht der Behörde vom 21.06.2023, Schreiben der BVAEB vom 11.07.2023 und Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.12.2023], den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2024 vorgelegten Unterlagen [Anlassbericht der Behörde vom 21.06.2023, Schreiben der BVAEB vom 11.07.2023 und Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.12.2023], den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
2.2. Die zu den Schmerzperioden getroffenen Feststellungen (ein Tag mittelstarke Schmerzen und vier bis fünf Tage leichte Schmerzen) gründen sich auf das von der Staatsanwaltschaft XXXX im Strafverfahren eingeholte Gutachten vom 12.07.2023, das aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausibel, schlüssig und vollständig ist: Zunächst ist festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation des von der Staatsanwaltschaft XXXX im Strafverfahren bestellten Sachverständigen ( XXXX ), einem Facharzt für Gerichtsmedizin und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen, wobei solche auch von den Parteien im Verfahren nicht vorgebracht wurden. Der Sachverständige setzt sich in seinem Gutachten in übersichtlicher Weise mit dem Hergang des Unfalls vom 20.06.2023 und nach zuvor erfolgter Einholung von dahingehenden medizinischen Unterlagen im Detail mit den vom Beschwerdeführer dabei erlittenen Verletzungen und ihrem Heilungsverlauf auseinander. Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2023 einen Weichteilstich am rechten Oberarm mit ca. 5 cm Tiefe erlitten habe, wobei die daraus resultierende Verletzung nach einer primären Wundversorgung in der Folge ohne Komplikationen abgeheilt sei. Im Ergebnis hielt der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise fest, dass das Verletzungsbild aus medizinischer Sicht einer an sich noch leichten Körperverletzung mit mehr als 14- und weniger als 24-tägiger relevanter Gesundheitsschädigung entspreche, womit das aus dem Unfall resultierende körperliche Ungemach des Beschwerdeführers mit einem Tag mittelstarken und vier bis fünf Tagen leichten Schmerzen in komprimierter Form einzuschätzen sei. Im Hinblick auf diese, vom Sachverständigen in seinem Gutachten plausibel, schlüssig und vollständig getroffenen Ausführungen konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens abgesehen werden.2.2. Die zu den Schmerzperioden getroffenen Feststellungen (ein Tag mittelstarke Schmerzen und vier bis fünf Tage leichte Schmerzen) gründen sich auf das von der Staatsanwaltschaft römisch 40 im Strafverfahren eingeholte Gutachten vom 12.07.2023, das aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausibel, schlüssig und vollständig ist: Zunächst ist festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation des von der Staatsanwaltschaft römisch 40 im Strafverfahren bestellten Sachverständigen ( römisch 40 ), einem Facharzt für Gerichtsmedizin und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen, wobei solche auch von den Parteien im Verfahren nicht vorgebracht wurden. Der Sachverständige setzt sich in seinem Gutachten in übersichtlicher Weise mit dem Hergang des Unfalls vom 20.06.2023 und nach zuvor erfolgter Einholung von dahingehenden medizinischen Unterlagen im Detail mit den vom Beschwerdeführer dabei erlittenen Verletzungen und ihrem Heilungsverlauf auseinander. Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2023 einen Weichteilstich am rechten Oberarm mit ca. 5 cm Tiefe erlitten habe, wobei die daraus resultierende Verletzung nach einer primären Wundversorgung in der Folge ohne Komplikationen abgeheilt sei. Im Ergebnis hielt der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise fest, dass das Verletzungsbild aus medizinischer Sicht einer an sich noch leichten Körperverletzung mit mehr als 14- und weniger als 24-tägiger relevanter Gesundheitsschädigung entspreche, womit das aus dem Unfall resultierende körperliche Ungemach des Beschwerdeführers mit einem Tag mittelstarken und vier bis fünf Tagen leichten Schmerzen in komprimierter Form einzuschätzen sei. Im Hinblick auf diese, vom Sachverständigen in seinem Gutachten plausibel, schlüssig und vollständig getroffenen Ausführungen konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens abgesehen werden.
Der Beschwerdeführer legte das angeführte Gutachten nach Aufforderung der Behörde zur Vorlage medizinischer Unterlagen (s. oben unter Pkt. I.2.) als einzigen medizinischen Nachweis der aus dem o.a. Unfall resultierenden Verletzung und ihrer Folgen vor. In der Folge brachte der Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage, womit er den vom Sachverständigen im Gutachten getroffenen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (s. dazu die mit Schreiben der Behörde vom 26.03.2024 gebotene Möglichkeit, zu der sich aus den im Gutachten festgesetzten Schmerzperioden ergebenden Schmerzengeldbemessung der Behörde zu äußern, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2024 Stellung nahm und keine weiteren medizinischen Unterlagen vorlegte – Pkt. I.4. und I.5.). Der Beschwerdeführer