TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/1 W246 2292413-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2026
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Entscheidungsdatum

01.04.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §175 Abs115 Z5
GehG §23a
GehG §23b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 175 heute
  2. GehG § 175 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 175 gültig von 01.07.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. GehG § 175 gültig von 28.12.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  5. GehG § 175 gültig von 10.10.2024 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. GehG § 175 gültig von 29.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  7. GehG § 175 gültig von 16.11.2023 bis 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  8. GehG § 175 gültig von 01.07.2023 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023
  9. GehG § 175 gültig von 30.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2022
  10. GehG § 175 gültig von 30.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  11. GehG § 175 gültig von 29.07.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  12. GehG § 175 gültig von 11.06.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2022
  13. GehG § 175 gültig von 31.12.2021 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  14. GehG § 175 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2021
  15. GehG § 175 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  16. GehG § 175 gültig von 06.05.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2020
  17. GehG § 175 gültig von 05.04.2020 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  18. GehG § 175 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  19. GehG § 175 gültig von 09.07.2019 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  20. GehG § 175 gültig von 25.04.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  21. GehG § 175 gültig von 25.04.2019 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  22. GehG § 175 gültig von 23.12.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  23. GehG § 175 gültig von 23.12.2018 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  24. GehG § 175 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  25. GehG § 175 gültig von 15.08.2018 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  26. GehG § 175 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  27. GehG § 175 gültig von 18.05.2018 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  28. GehG § 175 gültig von 17.05.2018 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  29. GehG § 175 gültig von 17.05.2018 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  30. GehG § 175 gültig von 29.12.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  31. GehG § 175 gültig von 29.12.2017 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  32. GehG § 175 gültig von 16.09.2017 bis 28.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  33. GehG § 175 gültig von 16.09.2017 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  34. GehG § 175 gültig von 31.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  35. GehG § 175 gültig von 31.12.2016 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  36. GehG § 175 gültig von 07.12.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  37. GehG § 175 gültig von 07.12.2016 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2016
  38. GehG § 175 gültig von 31.07.2016 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  39. GehG § 175 gültig von 29.12.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  40. GehG § 175 gültig von 18.06.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  41. GehG § 175 gültig von 12.02.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  42. GehG § 175 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  43. GehG § 175 gültig von 14.01.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2015
  44. GehG § 175 gültig von 18.02.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  45. GehG § 175 gültig von 01.01.2014 bis 17.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013
  46. GehG § 175 gültig von 01.01.2014 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  47. GehG § 175 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  48. GehG § 175 gültig von 28.11.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013
  49. GehG § 175 gültig von 29.12.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  50. GehG § 175 gültig von 15.06.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  51. GehG § 175 gültig von 24.05.2012 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  52. GehG § 175 gültig von 25.04.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  53. GehG § 175 gültig von 29.12.2011 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  54. GehG § 175 gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  55. GehG § 175 gültig von 31.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  56. GehG § 175 gültig von 14.01.2010 bis 30.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2010
  57. GehG § 175 gültig von 31.12.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  58. GehG § 175 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  59. GehG § 175 gültig von 01.09.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2009
  60. GehG § 175 gültig von 01.09.2009 bis 03.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  61. GehG § 175 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  62. GehG § 175 gültig von 04.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2009
  63. GehG § 175 gültig von 30.12.2008 bis 03.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  64. GehG § 175 gültig von 29.12.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  65. GehG § 175 gültig von 01.08.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  66. GehG § 175 gültig von 28.12.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  67. GehG § 175 gültig von 28.07.2006 bis 27.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  68. GehG § 175 gültig von 25.07.2006 bis 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2006
  69. GehG § 175 gültig von 31.12.2005 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  70. GehG § 175 gültig von 10.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  71. GehG § 175 gültig von 28.04.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2005
  72. GehG § 175 gültig von 31.12.2004 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  73. GehG § 175 gültig von 16.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  74. GehG § 175 gültig von 31.12.2003 bis 15.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  75. GehG § 175 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  76. GehG § 175 gültig von 15.02.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  77. GehG § 175 gültig von 10.08.2002 bis 14.02.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  78. GehG § 175 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  79. GehG § 175 gültig von 29.12.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  80. GehG § 175 gültig von 01.08.2001 bis 28.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  81. GehG § 175 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  82. GehG § 175 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  83. GehG § 175 gültig von 30.12.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  84. GehG § 175 gültig von 12.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  85. GehG § 175 gültig von 12.08.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  86. GehG § 175 gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  87. GehG § 175 gültig von 01.09.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  88. GehG § 175 gültig von 18.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  1. GehG § 23a heute
  2. GehG § 23a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 23b gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. GehG § 23b gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Spruch


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W246 2292413-1/6E
W246 2292413-1/6E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Cathrina RIEDER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.04.2024, Zl. PAD/24/419165/001/AA, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Cathrina RIEDER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.04.2024, Zl. PAD/24/419165/001/AA, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a und 23 b GehG zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

„Dem Antragsteller gebührt aufgrund seines am 20.06.2023 erlittenen Dienstunfalls gemäß § 23a iVm § 23b Abs. 1 Z 3 lit. a), Abs. 2 und Abs. 2a GehG ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld iHv EUR 1.000,-- und für Verdienstentgang iHv EUR 328,32 (insgesamt: EUR 1.328,32).“„Dem Antragsteller gebührt aufgrund seines am 20.06.2023 erlittenen Dienstunfalls gemäß Paragraph 23 a, in Verbindung mit Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,), Absatz 2 und Absatz 2 a, GehG ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld iHv EUR 1.000,-- und für Verdienstentgang iHv EUR 328,32 (insgesamt: EUR 1.328,32).“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schreiben vom 23.02.2024 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), im Wege seines damaligen Rechtsvertreters um „Erledigung [seiner] Ansprüche […] iSd § 23b Abs. 4 GehG“. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer u.a. den Anlassbericht der Behörde vom 21.06.2023 an die Staatsanwaltschaft XXXX betreffend den Verdacht des versuchten Mordes am 20.06.2023 u.a. zum Nachteil des Beschwerdeführers, das Schreiben der BVAEB vom 11.07.2023 (wonach der Unfall des Beschwerdeführers am 20.06.2023 als Dienstunfall gewertet werde) und das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.12.2023 (wonach der Schadensverursacher die gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.06.2023 begangene Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen habe und gemäß § 21 Abs. 1 StGB in einem forensisch-psychiatrischen Zentrum untergebracht werde) bei.1. Mit Schreiben vom 23.02.2024 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde), im Wege seines damaligen Rechtsvertreters um „Erledigung [seiner] Ansprüche […] iSd Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG“. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer u.a. den Anlassbericht der Behörde vom 21.06.2023 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend den Verdacht des versuchten Mordes am 20.06.2023 u.a. zum Nachteil des Beschwerdeführers, das Schreiben der BVAEB vom 11.07.2023 (wonach der Unfall des Beschwerdeführers am 20.06.2023 als Dienstunfall gewertet werde) und das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.12.2023 (wonach der Schadensverursacher die gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.06.2023 begangene Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen habe und gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einem forensisch-psychiatrischen Zentrum untergebracht werde) bei.

2. Mit E-Mails vom 27.02. und 18.03.2024 ersuchte die Behörde den Beschwerdeführer (konkret: seinen damaligen Rechtsvertreter) um Übermittlung von den Unfall vom 20.06.2023 betreffende medizinischen Unterlagen (wie z.B. Ambulanzkarten, Arztbriefe, usw.).

3. In der Folge legte der Beschwerdeführer der Behörde mit Schreiben vom 25.03.2024 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters das im o.a. Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft XXXX eingeholte ärztliche Gutachten eines Sachverständigen ( XXXX ) vom 12.07.2023 vor, wonach der Beschwerdeführer bei dem Vorfall am 20.06.2023 eine an sich noch leichte Körperverletzung erlitten habe, aufgrund der er einen Tag an mittelstarken Schmerzen und vier bis fünf Tage an leichten Schmerzen gelitten habe. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die im Gutachten erfolgte Festsetzung der Schmerzperioden nicht der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei nämlich davon auszugehen, dass bei der Bemessung von Schmerzengeldansprüchen nicht nur eine Störung der körperlichen Integrität, sondern auch eine solche des allgemeinen Wohlbefindens und die Folgen einer psychischen Belastung maßgeblich seien. Er habe sich vom 20.06. bis 30.06.2023 im Krankenstand befunden, sein körperliches Wohlbefinden sei darüber hinaus noch jedenfalls für einen Zeitraum von 14 Tagen beeinträchtigt gewesen.3. In der Folge legte der Beschwerdeführer der Behörde mit Schreiben vom 25.03.2024 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters das im o.a. Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingeholte ärztliche Gutachten eines Sachverständigen ( römisch 40 ) vom 12.07.2023 vor, wonach der Beschwerdeführer bei dem Vorfall am 20.06.2023 eine an sich noch leichte Körperverletzung erlitten habe, aufgrund der er einen Tag an mittelstarken Schmerzen und vier bis fünf Tage an leichten Schmerzen gelitten habe. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die im Gutachten erfolgte Festsetzung der Schmerzperioden nicht der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei nämlich davon auszugehen, dass bei der Bemessung von Schmerzengeldansprüchen nicht nur eine Störung der körperlichen Integrität, sondern auch eine solche des allgemeinen Wohlbefindens und die Folgen einer psychischen Belastung maßgeblich seien. Er habe sich vom 20.06. bis 30.06.2023 im Krankenstand befunden, sein körperliches Wohlbefinden sei darüber hinaus noch jedenfalls für einen Zeitraum von 14 Tagen beeinträchtigt gewesen.

4. Mit Schreiben vom 26.03.2024 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der im Gutachten vom 12.07.2023 angeführten Schmerzperioden beabsichtigt sei, ihm einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung iHv EUR 700,-- (einen Tag mittelschwere Schmerzen [EUR 200,--] und fünf Tage leichte Schmerzen [fünf Mal EUR 100,--]) zu gewähren.

5. Der Beschwerdeführer führte dazu mit Schreiben vom 04.04.2024 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters aus, dass es sich bei dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Schmerzengeld um einen solchen iSd § 1325 ABGB handle. Nach der dazu ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes gehe es bei der Zuerkennung von Schmerzengeld um die Genugtuung für das Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden habe. Es solle damit der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgegolten und die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgeglichen werden, was durch den von der Behörde angebotenen Betrag von EUR 700,-- nicht geschehen würde.5. Der Beschwerdeführer führte dazu mit Schreiben vom 04.04.2024 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters aus, dass es sich bei dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Schmerzengeld um einen solchen iSd Paragraph 1325, ABGB handle. Nach der dazu ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes gehe es bei der Zuerkennung von Schmerzengeld um die Genugtuung für das Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden habe. Es solle damit der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgegolten und die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgeglichen werden, was durch den von der Behörde angebotenen Betrag von EUR 700,-- nicht geschehen würde.

6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die im aus ihrer Sicht ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten vom 12.07.2023 angeführten Schmerzperioden nach § 23a f. GehG hinsichtlich des von ihm am 20.06.2023 erlittenen Unfalls ein Schmerzengeld iHv EUR 700,-- und einen Verdienstentgang iHv EUR 328,32, somit insgesamt einen Betrag iHv EUR 1.028,32.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die im aus ihrer Sicht ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten vom 12.07.2023 angeführten Schmerzperioden nach Paragraph 23 a, f. GehG hinsichtlich des von ihm am 20.06.2023 erlittenen Unfalls ein Schmerzengeld iHv EUR 700,-- und einen Verdienstentgang iHv EUR 328,32, somit insgesamt einen Betrag iHv EUR 1.028,32.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters insoweit Beschwerde, als ihm „aufgrund seines am 20.06.2023 […] erlittenen Dienstunfalls lediglich EUR 700,-- an Schmerzengeld ohne gesetzliche Zinsen auch aus dem zuerkannten Verdienstentgang ab Antragstellung, dem 23.02.2024, zuerkannt wurden“. Es werde daher beantragt, ihm nach Maßgabe des von ihm bereits erduldeten und noch zu erduldenden Ungemachs zudem jedenfalls weitere EUR 3.000,-- samt 4% Zinsen ab 23.02.2023 zuzuerkennen.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 22.05.2024 vorgelegt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 29.08.2025, Zl. W246 2292413-1/3Z, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, erhobene Revision aus. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem vorliegenden Beschwerdeverfahren dieselbe Rechtsfrage zugrunde liege, wie dem angeführten und derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren (konkret jene, ob ein Fremdverschulden und somit ein Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung bei Zurechnungsunfähigkeit des Schadensverursachers auszuschließen sei).

10. Mit Schreiben vom 12.02.2026 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bekannt. Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zwar seitens des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Entscheidung betreffend die im (Aussetzungs-)Beschluss vom 29.08.2025 genannte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, ergangen sei. Den Parteien erwachse jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst aus einer rechtskräftigen Aussetzungsentscheidung kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheine im Hinblick auf die mit 01.01.2026 in Kraft getretene neue Rechtslage (wonach nunmehr auch bei Zurechnungsunfähigkeit des Schadensverursachers ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung zu gewähren sei – vgl. § 23b Abs. 1 Z 3 lit. a) GehG idF BGBl. I Nr. 100/2025) die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zweckmäßig.10. Mit Schreiben vom 12.02.2026 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bekannt. Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zwar seitens des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Entscheidung betreffend die im (Aussetzungs-)Beschluss vom 29.08.2025 genannte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, ergangen sei. Den Parteien erwachse jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst aus einer rechtskräftigen Aussetzungsentscheidung kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheine im Hinblick auf die mit 01.01.2026 in Kraft getretene neue Rechtslage (wonach nunmehr auch bei Zurechnungsunfähigkeit des Schadensverursachers ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung zu gewähren sei – vergleiche Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,) die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zweckmäßig.

Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die aus seiner Sicht vom Sachverständigen im o.a. Gutachten vom 12.07.2023 nachvollziehbar getroffenen Ausführungen zu den beim Beschwerdeführer vorgelegenen Schmerzperioden fest, dass beabsichtigt sei, der Beschwerde teilweise stattzugeben und ihm einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld iHv insgesamt EUR 1.000,-- und zudem für den Verdienstentgang iHv EUR 328,32, somit insgesamt iHv EUR 1.328,32, zuzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht gab den Parteien Gelegenheit, dazu innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen, wovon die Parteien nicht Gebrauch machten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 20.06.2023 erlitt der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, im Dienst bei der Durchführung einer Amtshandlung (Aufforderung an den Schadensverursacher in den Räumen des XXXX , sein Messer abzulegen) durch einen heftigen Messerstich des Schadensverursachers eine ca. 5 cm tiefe Stichverletzung im Bereich des rechten Oberarms, in dem die Messerklinge aufgrund der Wucht des Messerstichs zunächst abgebrochen steckenblieb. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Der Beschwerdeführer befand sich infolgedessen vom 20.06. bis 30.06.2023 im Krankenstand und litt aufgrund der angeführten Stichverletzung für einen Tag an mittelstarken Schmerzen und für vier bis fünf Tage an leichten Schmerzen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.12.2023 wurde festgestellt, dass der Schadensverursacher die gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.06.2023 begangene Tat aufgrund einer paranoiden Schizophrenie in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen hat und daher gemäß § 21 Abs. 1 StGB in einem forensisch-psychiatrischen Zentrum untergebracht wird.Am 20.06.2023 erlitt der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, im Dienst bei der Durchführung einer Amtshandlung (Aufforderung an den Schadensverursacher in den Räumen des römisch 40 , sein Messer abzulegen) durch einen heftigen Messerstich des Schadensverursachers eine ca. 5 cm tiefe Stichverletzung im Bereich des rechten Oberarms, in dem die Messerklinge aufgrund der Wucht des Messerstichs zunächst abgebrochen steckenblieb. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Der Beschwerdeführer befand sich infolgedessen vom 20.06. bis 30.06.2023 im Krankenstand und litt aufgrund der angeführten Stichverletzung für einen Tag an mittelstarken Schmerzen und für vier bis fünf Tage an leichten Schmerzen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.12.2023 wurde festgestellt, dass der Schadensverursacher die gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.06.2023 begangene Tat aufgrund einer paranoiden Schizophrenie in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen hat und daher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einem forensisch-psychiatrischen Zentrum untergebracht wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2024 vorgelegten Unterlagen [Anlassbericht der Behörde vom 21.06.2023, Schreiben der BVAEB vom 11.07.2023 und Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.12.2023], den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2024 vorgelegten Unterlagen [Anlassbericht der Behörde vom 21.06.2023, Schreiben der BVAEB vom 11.07.2023 und Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.12.2023], den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).

2.2. Die zu den Schmerzperioden getroffenen Feststellungen (ein Tag mittelstarke Schmerzen und vier bis fünf Tage leichte Schmerzen) gründen sich auf das von der Staatsanwaltschaft XXXX im Strafverfahren eingeholte Gutachten vom 12.07.2023, das aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausibel, schlüssig und vollständig ist: Zunächst ist festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation des von der Staatsanwaltschaft XXXX im Strafverfahren bestellten Sachverständigen ( XXXX ), einem Facharzt für Gerichtsmedizin und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen, wobei solche auch von den Parteien im Verfahren nicht vorgebracht wurden. Der Sachverständige setzt sich in seinem Gutachten in übersichtlicher Weise mit dem Hergang des Unfalls vom 20.06.2023 und nach zuvor erfolgter Einholung von dahingehenden medizinischen Unterlagen im Detail mit den vom Beschwerdeführer dabei erlittenen Verletzungen und ihrem Heilungsverlauf auseinander. Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2023 einen Weichteilstich am rechten Oberarm mit ca. 5 cm Tiefe erlitten habe, wobei die daraus resultierende Verletzung nach einer primären Wundversorgung in der Folge ohne Komplikationen abgeheilt sei. Im Ergebnis hielt der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise fest, dass das Verletzungsbild aus medizinischer Sicht einer an sich noch leichten Körperverletzung mit mehr als 14- und weniger als 24-tägiger relevanter Gesundheitsschädigung entspreche, womit das aus dem Unfall resultierende körperliche Ungemach des Beschwerdeführers mit einem Tag mittelstarken und vier bis fünf Tagen leichten Schmerzen in komprimierter Form einzuschätzen sei. Im Hinblick auf diese, vom Sachverständigen in seinem Gutachten plausibel, schlüssig und vollständig getroffenen Ausführungen konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens abgesehen werden.2.2. Die zu den Schmerzperioden getroffenen Feststellungen (ein Tag mittelstarke Schmerzen und vier bis fünf Tage leichte Schmerzen) gründen sich auf das von der Staatsanwaltschaft römisch 40 im Strafverfahren eingeholte Gutachten vom 12.07.2023, das aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausibel, schlüssig und vollständig ist: Zunächst ist festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation des von der Staatsanwaltschaft römisch 40 im Strafverfahren bestellten Sachverständigen ( römisch 40 ), einem Facharzt für Gerichtsmedizin und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen, wobei solche auch von den Parteien im Verfahren nicht vorgebracht wurden. Der Sachverständige setzt sich in seinem Gutachten in übersichtlicher Weise mit dem Hergang des Unfalls vom 20.06.2023 und nach zuvor erfolgter Einholung von dahingehenden medizinischen Unterlagen im Detail mit den vom Beschwerdeführer dabei erlittenen Verletzungen und ihrem Heilungsverlauf auseinander. Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2023 einen Weichteilstich am rechten Oberarm mit ca. 5 cm Tiefe erlitten habe, wobei die daraus resultierende Verletzung nach einer primären Wundversorgung in der Folge ohne Komplikationen abgeheilt sei. Im Ergebnis hielt der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise fest, dass das Verletzungsbild aus medizinischer Sicht einer an sich noch leichten Körperverletzung mit mehr als 14- und weniger als 24-tägiger relevanter Gesundheitsschädigung entspreche, womit das aus dem Unfall resultierende körperliche Ungemach des Beschwerdeführers mit einem Tag mittelstarken und vier bis fünf Tagen leichten Schmerzen in komprimierter Form einzuschätzen sei. Im Hinblick auf diese, vom Sachverständigen in seinem Gutachten plausibel, schlüssig und vollständig getroffenen Ausführungen konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens abgesehen werden.

Der Beschwerdeführer legte das angeführte Gutachten nach Aufforderung der Behörde zur Vorlage medizinischer Unterlagen (s. oben unter Pkt. I.2.) als einzigen medizinischen Nachweis der aus dem o.a. Unfall resultierenden Verletzung und ihrer Folgen vor. In der Folge brachte der Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage, womit er den vom Sachverständigen im Gutachten getroffenen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (s. dazu die mit Schreiben der Behörde vom 26.03.2024 gebotene Möglichkeit, zu der sich aus den im Gutachten festgesetzten Schmerzperioden ergebenden Schmerzengeldbemessung der Behörde zu äußern, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2024 Stellung nahm und keine weiteren medizinischen Unterlagen vorlegte – Pkt. I.4. und I.5.). Der Beschwerdeführer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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