TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/20 W616 2167419-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2026
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Entscheidungsdatum

20.03.2026

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z1
FPG §46a Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch


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W616 2167419-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr Gregor Klammer, gegen den Bescheid vom 26.08.2025, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr Gregor Klammer, gegen den Bescheid vom 26.08.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Vorangegangene Verfahren

1.1. Der Verfahrensgang wird hier lediglich kursorisch und soweit für das gegenständliche Verfahren relevant wiedergegeben.

1.2. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 13.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem abweisenden Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 24.2.214 abgewiesen. Der gegen das abweisende Erkenntnis des BVwG erhobenen Revision wurde stattgegeben und das Erkenntnis aufgehoben (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/13/0014). In weiterer Folge wurde die Beschwerde erneut abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit dem Erkenntnis VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0041 zurückgewiesen.

1.3. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2017 wurde gegen den BF eine Rückehrentscheidung und ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 11.03.2021 wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG an das BFA zurückverwiesen. 1.3. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2017 wurde gegen den BF eine Rückehrentscheidung und ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 11.03.2021 wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das BFA zurückverwiesen.

1.4. Am 18.03.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen wurde dieser Antrag abgewiesen, wobei festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides zurückgezogen. Mit Erkenntnis bzw Beschluss von 26.07.2022, W 163 2167419-1/15E wurde im Wesentlichen der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen, die Abschiebung aus rechtlichen Gründen für unzulässig erklärt und weitere Spruchpunkte bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt. Nach dem EuGH des EuGH in der Rs C-663/21 wurden mit Erkenntnis vom 17.10.2023, W 163 2167419-2/16E die ausgesetzten Spruchpunkte behoben.1.4. Am 18.03.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen wurde dieser Antrag abgewiesen, wobei festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zurückgezogen. Mit Erkenntnis bzw Beschluss von 26.07.2022, W 163 2167419-1/15E wurde im Wesentlichen der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen, die Abschiebung aus rechtlichen Gründen für unzulässig erklärt und weitere Spruchpunkte bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt. Nach dem EuGH des EuGH in der Rs C-663/21 wurden mit Erkenntnis vom 17.10.2023, W 163 2167419-2/16E die ausgesetzten Spruchpunkte behoben.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Am 17.12.2024 stellte der BF einen Antrag auf eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG. Durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes handelt es sich zweifelfrei um einen Erstantrag auf „Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG: Duldung des Aufenthalts i.S. des § 46a Abs 1 Z. 1 oder Z 3 FPG“.2.1. Am 17.12.2024 stellte der BF einen Antrag auf eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes handelt es sich zweifelfrei um einen Erstantrag auf „Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG: Duldung des Aufenthalts i.S. des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG“.

Dem Antrag beigefügt wurde eine handschriftliche Erläuterung des Antrages, in der der BF im Wesentlichen ausführt, dass er als selbständiger Einzelunternehmer zur österreichischen Wirtschaft beitrage; daher ersuche er um Erteilung der Aufenthaltsberechtigung, um weiterhin in Österreich leben und arbeiten zu können.

2.2. Mit Bescheid von 26.08.2025, zugestellt am 29.08.2025, wies die Behörde den Antrag als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gem § 46a Abs 1 Z 2 FPG geduldet sei. Mit diesem Duldungstatbestand sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG nicht vorgesehen. Aus diesem Grund sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.2.2. Mit Bescheid von 26.08.2025, zugestellt am 29.08.2025, wies die Behörde den Antrag als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gem Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sei. Mit diesem Duldungstatbestand sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht vorgesehen. Aus diesem Grund sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Mit Schriftsatz von 23.09.20925 erhob der BF gegen den zurückweisenden Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag zulässig sei, da tatsächlich aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeit bzw aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung eine Duldung gemäß § 46a Abs 1 Z 1 bzw Z 3 FPG vorliege, wobei diese Argumente zum Teil näher begründet werden.2.3. Mit Schriftsatz von 23.09.20925 erhob der BF gegen den zurückweisenden Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag zulässig sei, da tatsächlich aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeit bzw aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 3, FPG vorliege, wobei diese Argumente zum Teil näher begründet werden.

2.4. Am 03.10.2025 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.5. Mit Parteiengehör vom 13.02.2026 wurde der rechtliche Vertreter des BF aufgefordert, eine Kopie der aktuell gültigen Karte für Geduldete zu übermitteln. Mit Schreiben vom 27.02.2026 wurde mitgeteilt, dass der BF nur eine grüne Karte habe, keine gelbe Karte (für Geduldete).

2.6. Mit Parteiengehör vom 05.03.2026 wurde die belangte Behörde aufgefordert, bekannt zu geben, auf welcher Grundlage die Behörde von einer Duldung gemäß § 46a Abs 1 Z 2 FPG ausgeht und gegebenenfalls die relevanten Dokumente vorzulegen. Mit Schreiben vom 10.03.2026 teilte die Behörde mit, dass „dem Fremden mit Erkenntnis von 27.07.2022 zur GZ W 163 2167419-2 eine Duldung von 26.07.2022 bis 26.07.2023 gem §V 46a Ab1 Z 2 iVm §§ 8 Abs 3a und 9 Abs 2 AsylG erteilt wurde. Ein Verlängerungsantrag sei nicht erfolgt. Der Fremde verfüge daher „formal über keine gültige Duldung“.2.6. Mit Parteiengehör vom 05.03.2026 wurde die belangte Behörde aufgefordert, bekannt zu geben, auf welcher Grundlage die Behörde von einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ausgeht und gegebenenfalls die relevanten Dokumente vorzulegen. Mit Schreiben vom 10.03.2026 teilte die Behörde mit, dass „dem Fremden mit Erkenntnis von 27.07.2022 zur GZ W 163 2167419-2 eine Duldung von 26.07.2022 bis 26.07.2023 gem §V 46a Ab1 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG erteilt wurde. Ein Verlängerungsantrag sei nicht erfolgt. Der Fremde verfüge daher „formal über keine gültige Duldung“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX . Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Reisepasses fest.1.2. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 . Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Reisepasses fest.

1.4. Zusätzlich wird festgestellt, dass gegen den BF folgende strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 01.12.2014, AZ 162 Hv 167/14p, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 01.12.2014, AZ 162 Hv 167/14p, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.04.2017, AZ 151 Hv 14/17m, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 Fall 5, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 und 2 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 Fall 2, Abs. 2 SMG nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.04.2017, AZ 151 Hv 14/17m, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, Fall 5, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Fall 2, Absatz 2, SMG nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 06.03.2019, AZ 32 U 210/18p, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 06.03.2019, AZ 32 U 210/18p, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.11.2021, AZ 33 Hv 125/21m, wurde der BF wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wovon ein Teil von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.11.2021, AZ 33 Hv 125/21m, wurde der BF wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach Paragraph 178, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wovon ein Teil von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

1.5. Weiters wird festgestellt, dass eine Duldungskarte gemäß § 46a Abs 1 Z 2 FPG nicht erteilt wurde.1.5. Weiters wird festgestellt, dass eine Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht erteilt wurde.

1.6. Der Aufenthalt des BF ist gemäß § 46a Abs 1 Z 2 iVm § 46a Abs 6 2. Satz FPG geduldet.1.6. Der Aufenthalt des BF ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 6, 2. Satz FPG geduldet.

2. Beweiswürdigung

Beweise wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten sowie Erkenntnisse und Beschlüsse des BVwG und VwGH in den vorangegangenen Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des Bescheides:

3.1      Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1 Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

3.2. Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus eine Entscheidung über die „Hauptsache“ zu treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).

Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.

3.3. § 57 AsylG lautet:3.3. Paragraph 57, AsylG lautet:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“

§ 46a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:

„Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a, (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1.       deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2.       deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

3.       deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4.       die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1.       seine Identität verschleiert,

2.       einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3.       an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1.       deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2.       die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;

3.       das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4.       andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“

3.4. Gemäß § 46a Abs 1 FPG „ist ein Aufenthalt zu dulden“, wenn und solange eine der Voraussetzungen des § 46a Abs 1 Z 1 – 4 FPG vorliegt. Bei Vorliegen einer solchen Voraussetzung hat das BFA von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen, wobei im Antrag der Grund der Duldung gemäß Abs 1 Z 1, 2, 3 oder 4 FPG zu bezeichnen ist (§ 46a Abs 4 Satz 2 FPG).3.4. Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG „ist ein Aufenthalt zu dulden“, wenn und solange eine der Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, – 4 FPG vorliegt. Bei Vorliegen einer solchen Voraussetzung hat das BFA von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen, wobei im Antrag der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 FPG zu bezeichnen ist (Paragraph 46 a, Absatz 4, Satz 2 FPG).

Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet (§ 46a Abs 6 FPG). Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung kommt der Ausstellung der Karte für Geduldete nunmehr grundsätzlich konstitutive Wirkung zu (VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073).Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet (Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG). Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung kommt der Ausstellung der Karte für Geduldete nunmehr grundsätzlich konstitutive Wirkung zu (VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073).

Gemäß § 46a Abs 6 FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

3.5. Im Spruch des Bescheides des BFA vom 16.12.2021 wurde unter anderem der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. 3.5. Im Spruch des Bescheides des BFA vom 16.12.2021 wurde unter anderem der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2022, W163 2167419-1/15E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG abgewiesen wird (Pkt I.).Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2022, W163 2167419-1/15E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG abgewiesen wird (Pkt römisch eins.).

Somit wurde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 46a Abs 1 Z 2 FPG zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Der Ausstellung einer Karte für Geduldete bedurfte es daher nicht.Somit wurde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Der Ausstellung einer Karte für Geduldete bedurfte es daher nicht.

3.6. Eine Karte für Geduldete wurde dem BF zu keinem Zeitpunkt erteilt.

3.7. Zu klären ist weiters, ob die Duldung ein Jahr nach Rechtskraft der Feststellung der Duldung erloschen ist:

Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.

Wie ausgeführt, trat aber im gegenständlichen Fall die Duldung durch Rechtskraft der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 9 Abs 2 AsylG ein.Wie ausgeführt, trat aber im gegenständlichen Fall die Duldung durch Rechtskraft der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ein.

Ein Ablauf der Duldung durch Zeitablauf (etwa ein Jahr nach Feststellung der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem die Duldung eintrat) ist § 46a FPG nicht zu entnehmen. Zwar bestimmt § 46a Abs 5 FPG, dass die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum gilt und im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 FPG über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert wird. Daraus kann aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht geschlossen werden, dass die Duldung, die (fallbezogen) durch ein Erkenntnis des BVwG eintrat, ein Jahr nach Eintritt abgelaufen wäre. Ein Ablauf der Duldung durch Zeitablauf (etwa ein Jahr nach Feststellung der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem die Duldung eintrat) ist Paragraph 46 a, FPG nicht zu entnehmen. Zwar bestimmt Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG, dass die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum gilt und im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert wird. Daraus kann aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht geschlossen werden, dass die Duldung, die (fallbezogen) durch ein Erkenntnis des BVwG eintrat, ein Jahr nach Eintritt abgelaufen wäre.

Für diese Auslegung spricht auch das Erkenntnis des VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0013: Demnach können sich Verhältnisse im Herkunftsstaat, aufgrund derer ausgesprochen wurde, dass nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eine Abschiebung unzulässig ist, bessern, sodass eine Verbringung des Fremden dorthin nicht mehr gegen die einschlägigen Schutzvorschriften (insbesondere gegen Art. 2 und 3 EMRK) verstoßen würde. „Um daraus rechtliche Konsequenzen ziehen zu können, bedarf es allerdings schon aus Rechtsschutzerwägungen eines neuen Feststellungsbescheides, mit dem der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abgeändert wird (siehe in diesem Sinn für eine - nicht auf den Herkunftsstaat bezogene – Feststellung nach § 51 Abs. 1 FPG die Regelung des § 51 Abs. 5 FPG; vgl. auch die ErläutRV zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 neu geschaffenen Absatz 6 des § 46a FPG aE., 582 BlgNR XXV. GP 20). Nur wenn es einen derartigen Feststellungsbescheid gibt, ist daher die Erlassung einer (nachträglichen) Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf geänderte Verhältnisse im Herkunftsstaat zulässig (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0013, Punkt 3.6., Hervorhebungen nicht im Original). Für diese Auslegung spricht auch das Erkenntnis des VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0013: Demnach können sich Verhältnisse im Herkunftsstaat, aufgrund derer ausgesprochen wurde, dass nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eine Abschiebung unzulässig ist, bessern, sodass eine Verbringung des Fremden dorthin nicht mehr gegen die einschlägigen Schutzvorschriften (insbesondere gegen Artikel 2 und 3 EMRK) verstoßen würde. „Um daraus rechtliche Konsequenzen ziehen zu können, bedarf es allerdings schon aus Rechtsschutzerwägungen eines neuen Feststellungsbescheides, mit dem der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abgeändert wird (siehe in diesem Sinn für eine - nicht auf den Herkunftsstaat bezogene – Feststellung nach Paragraph 51, Absatz eins, FPG die Regelung des Paragraph 51, Absatz 5, FPG; vergleiche auch die ErläutRV zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 neu geschaffenen Absatz 6 des Paragraph 46 a, FPG aE., 582 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 20). Nur wenn es einen derartigen Feststellungsbescheid gibt, ist daher die Erlassung einer (nachträglichen) Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf geänderte Verhältnisse im Herkunftsstaat zulässig (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0013, Punkt 3.6., Hervorhebungen nicht im Original).

Nichts anderes kann aber für die Duldung gelten. Da der Aufenthalt des BF mit Eintritt der Rechtskraft des Erk BVwG 26.07.2022, W163 2167419-1/15E geduldet war, da mit diesem gemäß § 46 Abs 5 iVm Abs 1 Z 2 FPG rechtskräftig das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 FPG festgestellt wurde, müsste ein Ende der Duldung mit einem Feststellungsbescheid (also materiell betrachtet gleichsam einem contrarius actus) festgestellt werden. Nichts anderes kann aber für die Duldung gelten. Da der Aufenthalt des BF mit Eintritt der Rechtskraft des Erk BVwG 26.07.2022, W163 2167419-1/15E geduldet war, da mit diesem gemäß Paragraph 46, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtskräftig das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG festgestellt wurde, müsste ein Ende der Duldung mit einem Feststellungsbescheid (also materiell betrachtet gleichsam einem contrarius actus) festgestellt werden.

Somit ist der Aufenthalt des BF nach wie vor gemäß § 46a Abs 1 Z 2 FPG geduldet.Somit ist der Aufenthalt des BF nach wie vor gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.

3.8. Daher ist weiters zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages gemäß § 57 AsylG zu Recht erfolgte.3.8. Daher ist weiters zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 57, AsylG zu Recht erfolgte.

3.9. Gemäß § 11 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV) werden Karten für Geduldete nach dem Muster der Anlage A FPG-DV ausgestellt. Die konkrete Art der Duldung (vgl § 46a Abs 1 Z 1 – 4 FPG) wird in der Karte nicht angeführt. Anders ist das aber im gegenständlichen Fall, da die Duldung mit Rechtskraft des mehrfach angeführten Erkenntnisses des BVwG eintrat. Aus diesem Grund ist die Bestimmung, weswegen der Aufenthalt zu dulden ist, klar bestimmbar und die Unzulässigkeit der Abschiebung aus diesem Rechtsgrund auch nach wie vor aufrecht.3.9. Gemäß Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV) werden Karten für Geduldete nach dem Muster der Anlage A FPG-DV ausgestellt. Die konkrete Art der Duldung vergleiche Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, – 4 FPG) wird in der Karte nicht angeführt. Anders ist das aber im gegenständlichen Fall, da die Duldung mit Rechtskraft des mehrfach angeführten Erkenntnisses des BVwG eintrat. Aus diesem Grund ist die Bestimmung, weswegen der Aufenthalt zu dulden ist, klar bestimmbar und die Unzulässigkeit der Abschiebung aus diesem Rechtsgrund auch nach wie vor aufrecht.

Für eine Annahme, dass der Aufenthalt des BF mittlerweile aus einem anderen Grund geduldet ist, bleibt daher kein Raum.

Es ist also möglich, dass der Behörde daher nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie annimmt, dass gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werden kann, da die Voraussetzungen nicht vorlagen.Es ist also möglich, dass der Behörde daher nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie annimmt, dass gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werden kann, da die Voraussetzungen nicht vorlagen.

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG nicht erfüllt, hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Duldung eben (nach wie vor) auf § 46a Abs 1 Z 2 FPG beruhen würde bzw wenn eine andere Voraussetzung des § 57 Abs 1 Z 1 AsylG nicht vorliegen würde (Gefahr für Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich oder Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht erfüllt, hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Duldung eben (nach wie vor) auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beruhen würde bzw wenn eine andere Voraussetzung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht vorliegen würde (Gefahr für Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich oder Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB).

Ob ein solches Erteilungshindernis vorliegt ist, stellt eine materiell-rechtliche Frage dar und ist im Verfahren zu klären. Ausgehend von diesen Überlegungen erweist sich die Zurückweisung mangels Zulässigkeit des Antrags als nicht korrekt.

3.10. Selbst wenn obiger Argumentation nicht gefolgt würde, ist die Zurückweisung des Antrags zu Unrecht erfolgt:

Gemäß § 57 Abs 3 AsylG ist ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Gemäß § 57 Abs 4 ist ein Antrag gemäß Abs 1 Z 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Gemäß § 58 Abs 9 AsylG ist ein Antrag auf eine (unter anderem) „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z 2) oder gemäß § 5 Amtssitzgesetz über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3). Ebenso unzulässig ist das gleichzeitigen Stellen mehrerer Anträge und führt dies zur Zurückweisung (§ 58 Abs 9 letzter Satz AsylG).Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AsylG ist ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtli

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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