Entscheidungsdatum
25.03.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W600 2321394-1/7E
W600 2321398-1/7EW600 2321394-1/7E, W600 2321398-1/7E
W600 2321384-1/7E
W600 2321401-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 08.04.2025, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung von Anträgen auf Einreisetitel gemäß § 35 AsylG, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 08.04.2025, Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung von Anträgen auf Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG, den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul (im Folgenden: GK) vom 08.04.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul (im Folgenden: GK) vom 08.04.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
Gegen den zuvor genannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer über ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit gemeinsamem Schriftsatz vom 06.05.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).Gegen den zuvor genannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer über ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage mit gemeinsamem Schriftsatz vom 06.05.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.09.2025, eingelangt am 07.10.2025, wurde dem BVwG die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte am 10.04.2024 (schriftlich) und am 30.04.2024 (persönlich) beim GK in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), den minderjährigen Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die BF1 die Ehefrau und die minderjährigen Beschwerdeführer (BF2 bis BF4) die Kinder der Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, dem im österreichischen Bundesgebiet mit Bescheid des BFA vom 15.01.2024, Zahl XXXX , der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. (Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 10.04.2024 samt Beilagen, AS 26ff; AS 164ff; Befragungsformular der BF1 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 30.04.2024, AS 13ff; Befragungsformular der BF2 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 30.04.2024, AS 63ff; Befragungsformular des BF3 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 30.04.2024, AS 106ff; Befragungsformular der BF4 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 30.04.2024, AS 149ff)Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte am 10.04.2024 (schriftlich) und am 30.04.2024 (persönlich) beim GK in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), den minderjährigen Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die BF1 die Ehefrau und die minderjährigen Beschwerdeführer (BF2 bis BF4) die Kinder der Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, dem im österreichischen Bundesgebiet mit Bescheid des BFA vom 15.01.2024, Zahl römisch 40 , der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. (Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 10.04.2024 samt Beilagen, AS 26ff; AS 164ff; Befragungsformular der BF1 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 30.04.2024, AS 13ff; Befragungsformular der BF2 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 30.04.2024, AS 63ff; Befragungsformular des BF3 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 30.04.2024, AS 106ff; Befragungsformular der BF4 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 30.04.2024, AS 149ff)
Mit Schreiben vom 10.02.2025 erstattete das BFA nach seiner Befassung in der Sache dem GK eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus diesem Grunde nicht vorliegen würden. (Schreiben des BFA vom 10.02.2025, AS 191ff)Mit Schreiben vom 10.02.2025 erstattete das BFA nach seiner Befassung in der Sache dem GK eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus diesem Grunde nicht vorliegen würden. (Schreiben des BFA vom 10.02.2025, AS 191ff)
Das Schreiben des Bundesamtes vom 10.02.2025 wurde den Beschwerdeführern über deren RV im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. (Parteiengehör vom 24.02.2025, AS 196ff) Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme langte am 10.03.2025 beim GK ein. (Stellungnahme der Beschwerdeführer samt E-Mail-Sendebestätigung vom 10.03.2025, AS 204ff)Das Schreiben des Bundesamtes vom 10.02.2025 wurde den Beschwerdeführern über deren Regierungsvorlage im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. (Parteiengehör vom 24.02.2025, AS 196ff) Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme langte am 10.03.2025 beim GK ein. (Stellungnahme der Beschwerdeführer samt E-Mail-Sendebestätigung vom 10.03.2025, AS 204ff)
Nach neuerlicher Befassung durch das GK teilte das BFA in weiterer Folge am 07.04.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 10.02.2025 aufrechterhalten werde. (Schreiben des BFA vom 07.04.2025, AS 230)
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des GK vom 08.04.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführ auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG ausschließlich wegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und unter Verweis auf dieselbe abgewiesen. (Bescheid des GK vom 08.04.2025, AS 249f) Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des GK vom 08.04.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführ auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ausschließlich wegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und unter Verweis auf dieselbe abgewiesen. (Bescheid des GK vom 08.04.2025, AS 249f)
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer über ihre RV mit gemeinsamem Schriftsatz vom 06.05.2025 per E-Mail fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. (Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführer samt E-Mail-Sendebestätigung vom 06.05.2025, AS 252ff)Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer über ihre Regierungsvorlage mit gemeinsamem Schriftsatz vom 06.05.2025 per E-Mail fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. (Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführer samt E-Mail-Sendebestätigung vom 06.05.2025, AS 252ff)
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.09.2025, eingelangt am 07.10.2025, wurde dem BVwG die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt. (Beschwerdevorlage vom 07.10.2025, AS 1f)
Mit Schreiben des BVwG vom 06.03.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. (2321394-1, Parteiengehör vom 06.03.2026, OZ 5)Mit Schreiben des BVwG vom 06.03.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. (2321394-1, Parteiengehör vom 06.03.2026, OZ 5)
Mit Schriftsatz des BFA vom 10.03.2026 führte dieses im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 15.01.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, da aufgrund deren Desertation aus dem aktiven Militärdienst dieser eine mögliche Unterstellung einer oppositionellen Haltung im Falle einer Rückkehr durch das zum damaligen Zeitpunkt herrschende Regime gedroht habe. Infolge der durch den Regimewechsel geänderten Verhältnisse in Syrien seien gegen die Bezugsperson am 17.12.2025 ein Aberkennungsverfahren iSd. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingeleitet worden, worüber diese am 10.02.2025 informiert worden sei. Am 11.07.2025 fand eine Einvernahme der Bezugsperson vor dem BFA statt und berief sich diese dabei erneut auf die selbigen Asylgründe. In Gesamtschau der Länderinformationen könne jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK trage. Das BFA gehe zwar grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei, werde jedoch nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im 1. Quartal 2026 geprüft, ob diese auch von dauerhafter Natur wäre. (2321394-1, Stellungnahme des BFA vom 10.03.2026, OZ 6)Mit Schriftsatz des BFA vom 10.03.2026 führte dieses im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 15.01.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, da aufgrund deren Desertation aus dem aktiven Militärdienst dieser eine mögliche Unterstellung einer oppositionellen Haltung im Falle einer Rückkehr durch das zum damaligen Zeitpunkt herrschende Regime gedroht habe. Infolge der durch den Regimewechsel geänderten Verhältnisse in Syrien seien gegen die Bezugsperson am 17.12.2025 ein Aberkennungsverfahren iSd. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eingeleitet worden, worüber diese am 10.02.2025 informiert worden sei. Am 11.07.2025 fand eine Einvernahme der Bezugsperson vor dem BFA statt und berief sich diese dabei erneut auf die selbigen Asylgründe. In Gesamtschau der Länderinformationen könne jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK trage. Das BFA gehe zwar grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei, werde jedoch nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im 1. Quartal 2026 geprüft, ob diese auch von dauerhafter Natur wäre. (2321394-1, Stellungnahme des BFA vom 10.03.2026, OZ 6)
1.2 Weitere Feststellungen:
Die Bezugsperson der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich mit Bescheid des BFA vom 15.01.2024 zuerkannt. Das BFA leitete am 17.12.2024 aufgrund des notorischen Umsturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß § 7 AsylG ein. Abgesehen von der Einvernahme der Bezugsperson am 11.07.2025 wurden seither seitens des BFA keine – inhaltlichen – Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre. Die Bezugsperson der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich mit Bescheid des BFA vom 15.01.2024 zuerkannt. Das BFA leitete am 17.12.2024 aufgrund des notorischen Umsturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß Paragraph 7, AsylG ein. Abgesehen von der Einvernahme der Bezugsperson am 11.07.2025 wurden seither seitens des BFA keine – inhaltlichen – Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre.
Eine bescheidmäßige Entscheidung im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson ist zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nicht absehbar.
Das GK als belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson getroffen und auch keine diesbezüglichen Ermittlungsschritte gesetzt.
Die Anträge der Beschwerdeführer wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erfolgt ist. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfolgt ist.
Wann in weiterer Folge mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahrens betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens), ist derzeit – auch im konkreten Fall nach Auskunft des BFA in seiner Stellungnahme – nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahrens jedenfalls noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.
2. Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Verfahrensgang sowie die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des GK und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG, dabei insbesondere aus der Stellungnahme des BFA zum konkreten Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson, einer Einsichtnahme in das Fremdenregister hinsichtlich der Bezugsperson, und stützen sich unter anderem auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel.
Dass die Bezugsperson einen Asylantrag gestellt hat und ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde sowie, dass am 17.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson aufgrund des notorischen Sturzes des Assad-Regimes in Syrien eingeleitet wurde, beruht auf einer im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des besagten Bescheides des BFA (vgl. AS 170ff), einer Einsichtnahme in das Fremdenregister hinsichtlich der Bezugsperson sowie der Stellungnahme des BFA vom 10.03.2025 (vgl. 2321394-1, OZ 6).Dass die Bezugsperson einen Asylantrag gestellt hat und ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde sowie, dass am 17.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson aufgrund des notorischen Sturzes des Assad-Regimes in Syrien eingeleitet wurde, beruht auf einer im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des besagten Bescheides des BFA vergleiche AS 170ff), einer Einsichtnahme in das Fremdenregister hinsichtlich der Bezugsperson sowie der Stellungnahme des BFA vom 10.03.2025 vergleiche 2321394-1, OZ 6).
Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson zu rechnen ist, ergibt sich daraus, dass das Bundesamt in seiner Stellungnahme ausdrücklich mitgeteilt hat, dass – trotz der bereits am 11.07.2025 stattgefundenen, niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson im Aberkennungsverfahren – eine bescheidmäßige Erledigung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson nicht absehbar sei, da die Lage in Syrien fortlaufenden Änderungen unterworfen sei und diese in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im 1. Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur wären. Seit der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson sind inzwischen neuerlich acht Monate ohne weitere Verfahrenshandlung vergangen. Der Bezugsperson wurden auch noch nicht aktuelle Länderberichte in Bezug auf die geänderte Lage in Syrien vorgehalten. Vor dem Hintergrund, dass diesbezügliche Informationen auch dem Parteiengehör zu unterziehen sind, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens - aller Voraussicht nach - noch mehrere Monate dauern wird und eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, derzeit nicht abgegeben werden kann.
Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich daraus, dass weder aus dem Akteninhalt noch aus der Stellungnahme des BFA entsprechende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Familienangehörigkeit der Beschwerdeführer zur Bezugsperson getroffen hat, ergibt sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen angefochtenen Bescheid des GK. Der Antrag der Beschwerdeführer wurde einzig unter Verweis auf die negative Prognose des BFA abgewiesen ohne konkrete Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer und der Bezugsperson zu treffen und/oder auf diese einzugehen. (vgl. AS 249ff)Die Feststellung, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Familienangehörigkeit der Beschwerdeführer zur Bezugsperson getroffen hat, ergibt sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen angefochtenen Bescheid des GK. Der Antrag der Beschwerdeführer wurde einzig unter Verweis auf die negative Prognose des BFA abgewiesen ohne konkrete Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer und der Bezugsperson zu treffen und/oder auf diese einzugehen. vergleiche AS 249ff)
Ferner lassen sich weder den Akten noch den Stellungnahmen des BFA vom 10.03.2026 (vgl. 2321394-1, OZ 6) und 10.02.2025 (vgl. AS 201f) und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (vgl. AS 249ff) Anhaltspunkte entnehmen, dass konkrete Ermittlungsschritte hinsichtlich der tatsächlichen Abstammung und familiären Beziehung der Beschwerdeführer zur Bezugsperson, wie beispielsweise DNA-Abgleiche betreffend die BF2, den BF3 und die BF 4, Dokumentenprüfungen hinsichtlich Richtigkeit und Echtheit, (ergänzende) Einvernahmen und dergleichen mehr, durch das GK gesetzt wurden. Vielmehr gab das BFA in seiner Stellungnahme vor dem GK implizit an, aufgrund des Umstandes, dass bereits die Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführer nicht erfüllt seien von der Überprüfung der Familienangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zur Bezugsperson abgesehen zu haben und stützte das GK ihre abweisende Entscheidung einzig auf diesen Umstand. Ferner lassen sich weder den Akten noch den Stellungnahmen des BFA vom 10.03.2026 vergleiche 2321394-1, OZ 6) und 10.02.2025 vergleiche AS 201f) und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vergleiche AS 249ff) Anhaltspunkte entnehmen, dass konkrete Ermittlungsschritte hinsichtlich der tatsächlichen Abstammung und familiären Beziehung der Beschwerdeführer zur Bezugsperson, wie beispielsweise DNA-Abgleiche betreffend die BF2, den BF3 und die BF 4, Dokumentenprüfungen hinsichtlich Richtigkeit und Echtheit, (ergänzende) Einvernahmen und dergleichen mehr, durch das GK gesetzt wurden. Vielmehr gab das BFA in seiner Stellungnahme vor dem GK implizit an, aufgrund des Umstandes, dass bereits die Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführer nicht erfüllt seien von der Überprüfung der Familienangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zur Bezugsperson abgesehen zu haben und stützte das GK ihre abweisende Entscheidung einzig auf diesen Umstand.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Zurückverweisung:
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
- Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.- Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
- Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.- Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
- Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).- Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089, betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt.
3.1.2. Gegenständlich relevante Rechtsgrundlagen:
Der mit “Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden” betitelte § 35 AsylG 2005 lautet:Der mit “Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden” betitelte Paragraph 35, AsylG 2005 lautet:
“§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.“§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.”
Die §§ 11 Abs. 1, 11a und 26 FPG 2005 lauten:Die Paragraphen 11, Absatz eins, 11 a und 26 FPG 2005 lauten:
“Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
[…]”
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
[…]“
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
3.1.3. Judikatur:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020,