Norm
StPO §366Rechtssatz
Macht das Opfer seinen (zahlenmäßig bestimmten) Schaden (auch gegenüber dem Schädiger) erst mittels bei Gericht eingebrachter Anschlusserklärung geltend, stehen ihm aus dem Titel des Schadenersatzes erst ab Zustellung dieses Schriftsatzes (durch das Gericht) Verzugszinsen zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135463Im RIS seit
06.08.2025Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025