RS OGH 2025/3/25 14Os61/23m

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Veröffentlicht am 25.03.2025
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Norm

StPO §366
  1. StPO § 366 heute
  2. StPO § 366 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 366 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1978

Rechtssatz

Macht das Opfer seinen (zahlenmäßig bestimmten) Schaden (auch gegenüber dem Schädiger) erst mittels bei Gericht eingebrachter Anschlusserklärung geltend, stehen ihm aus dem Titel des Schadenersatzes erst ab Zustellung dieses Schriftsatzes (durch das Gericht) Verzugszinsen zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135463

Im RIS seit

06.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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