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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Es ist zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Jene Personen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist, werden nicht von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfasst, weil es nach dem Gesetzeswortlaut und den Materialien keinen Hinweis dafür gibt, dass der Gesetzgeber auch jene Personen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit strafbare Handlungen begangen haben, als des subsidiären Schutzes unwürdig hätte einstufen wollen. Die in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltene Wendung "von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist" erfasst mithin nicht auch jene Fälle, in denen vom Strafgericht die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB angeordnet wird (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mwN). Diese Aussagen beanspruchen nicht nur dann Gültigkeit, wenn die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen soll, sondern auch dann, wenn aufgrund eines von einem Fremden gestellten Antrages die erstmalige Beurteilung vorzunehmen ist, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2021/20/0469; 1.9.2021, Ra 2020/19/0439, jeweils mwN).Es ist zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Jene Personen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist, werden nicht von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfasst, weil es nach dem Gesetzeswortlaut und den Materialien keinen Hinweis dafür gibt, dass der Gesetzgeber auch jene Personen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit strafbare Handlungen begangen haben, als des subsidiären Schutzes unwürdig hätte einstufen wollen. Die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 enthaltene Wendung "von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist" erfasst mithin nicht auch jene Fälle, in denen vom Strafgericht die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet wird vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mwN). Diese Aussagen beanspruchen nicht nur dann Gültigkeit, wenn die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen soll, sondern auch dann, wenn aufgrund eines von einem Fremden gestellten Antrages die erstmalige Beurteilung vorzunehmen ist, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist vergleiche zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2021/20/0469; 1.9.2021, Ra 2020/19/0439, jeweils mwN).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200077.L04Im RIS seit
31.07.2025Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025