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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs3Rechtssatz
§ 41 Abs. 2 AVG sieht (seit der Novelle BGBl. I 57/2018 und einer legistischen Berichtigung durch BGBl. I 88/2023) eine Regelung vor, wonach eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung "unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten" kann, "binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen". § 41 Abs. 2 AVG verlangt ausdrücklich den "Hinweis auf die ... eintretenden Folgen". Sein Wortlaut gleicht in dieser Hinsicht den schon zuvor bestehenden Regelungen der §§ 41 und 42 AVG über die Präklusion (des Verlusts der Parteistellung mitbeteiligter Parteien bei Unterbleiben rechtzeitiger Einwendungen nach entsprechendem Hinweis in der Verständigung von einer mündlichen Verhandlung), zu denen der VwGH in ständiger Rsp. festgehalten hat, dass der Eintritt dieser Folgen voraussetzt, dass in der Verständigung auf die vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen wurde und dass dafür die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen nicht ausreicht (VwGH 28.10.1999, 98/06/0158; VwGH 22.5.2001, 2000/05/0271; VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247; VwGH 18.2.2003, 2002/05/1389; VwGH 17.11.2004, 2003/04/0091; VwGH 14.9.2005, 2003/04/0196). Dieser Rsp. entspricht es auch, dass nur dann, wenn in der Verständigung bzw. Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die drohenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde, diese auch eintreten können.Paragraph 41, Absatz 2, AVG sieht (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018, und einer legistischen Berichtigung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,) eine Regelung vor, wonach eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung "unter Hinweis auf die gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten" kann, "binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen". Paragraph 41, Absatz 2, AVG verlangt ausdrücklich den "Hinweis auf die ... eintretenden Folgen". Sein Wortlaut gleicht in dieser Hinsicht den schon zuvor bestehenden Regelungen der Paragraphen 41 und 42 AVG über die Präklusion (des Verlusts der Parteistellung mitbeteiligter Parteien bei Unterbleiben rechtzeitiger Einwendungen nach entsprechendem Hinweis in der Verständigung von einer mündlichen Verhandlung), zu denen der VwGH in ständiger Rsp. festgehalten hat, dass der Eintritt dieser Folgen voraussetzt, dass in der Verständigung auf die vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen wurde und dass dafür die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen nicht ausreicht (VwGH 28.10.1999, 98/06/0158; VwGH 22.5.2001, 2000/05/0271; VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247; VwGH 18.2.2003, 2002/05/1389; VwGH 17.11.2004, 2003/04/0091; VwGH 14.9.2005, 2003/04/0196). Dieser Rsp. entspricht es auch, dass nur dann, wenn in der Verständigung bzw. Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die drohenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde, diese auch eintreten können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Dienstrecht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120092.L04Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025