TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/2 G339/91, G340/91, G341/91, G78/92, G141/92

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Veröffentlicht am 02.12.1992
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art65 Abs2 litc
B-VG Art67 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art94
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
StPO §411 idF BGBl 605/1987
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 65 heute
  2. B-VG Art. 65 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 65 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  4. B-VG Art. 65 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 65 gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  6. B-VG Art. 65 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 65 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 411 heute
  2. StPO § 411 gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  3. StPO § 411 gültig von 01.12.1993 bis 30.11.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 816/1993
  4. StPO § 411 gültig von 01.03.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Leitsatz

Aufhebung der Regelungen über die Behandlung von Gnadengesuchen nach der StPO in der Fassung des StrafrechtsänderungsG 1987 wegen Aufhebbarkeit der gerichtlichen Kompetenz zur (zurückweisenden) Entscheidung von Gnadengesuchen durch gesetzlich unzureichend determinierte Verwaltungsanordnungen, wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung und wegen Beschneidung der Kompetenz der verfassungsgesetzlich eingerichteten Gnadeninstanz

Spruch

§411 Abs2 (zweiter bis letzter Satz) bis Abs6 StPO idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 605/1987, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §411 Abs2 (zweiter bis letzter Satz) bis Abs6 StPO in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1993 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Das Bezirksgericht Linz wies mit Beschluß vom 30. April 1991, GZ 17 U 125/87-9, in einer Strafsache wegen des Vergehens nach §127 StGB ein Gnadengesuch der Verurteilten gemäß §411 StPO mangels besonders rücksichtswürdiger Gründe zurück und fügte die Rechtsmittelbelehrung bei, daß gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel offenstehe (§411 Abs5 StPO).

1.1.2. Die Verurteilte bekämpfte die Erledigung des Bezirksgerichts beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG (zu B620/91), in der sie die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, ferner die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§411 Abs2 bis 6 StPO) behauptete und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts begehrte.

In der Beschwerdeschrift wird der Standpunkt eingenommen, die bekämpfte Entscheidung eines Einzelrichters sei in einem Justizverwaltungsverfahren in Anwendung gesetzlicher Vorschriften (§411 StPO) ergangen, die ua. den Artikeln 18 Abs1 und 94 B-VG widersprächen.

1.1.3.1. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 12. Oktober 1991, B620/91-4, von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §411 Abs2 (zweiter Satz bis letzter Satz) bis Abs6 StPO idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. 605/1987, ein (prot. zu G339/91). 1.1.3.1. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 12. Oktober 1991, B620/91-4, von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §411 Abs2 (zweiter Satz bis letzter Satz) bis Abs6 StPO in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, Bundesgesetzblatt 605 aus 1987,, ein (prot. zu G339/91).

1.1.3.2. In den Gründen des Prüfungsbeschlusses heißt es ua. wörtlich:

"Es wird vorläufig angenommen, daß der Verfassungsgerichtshof die eben angeführten - anscheinend untrennbar zusammenhängenden - gesetzlichen Vorschriften bei Beurteilung des bekämpften Rechtsakts - insbesondere zur Klärung der Frage, ob es sich hier um einen (weiterer administrativer Anfechtung nicht unterliegenden) Bescheid iSd Art144 B-VG oder um einen (vor dem Verfassungsgerichtshof unangreifbaren) Gerichtsakt handelt - selbst anzuwenden hat und diese Normen darum in der vorliegenden Beschwerdesache präjudiziell iSd Art140 Abs1 Satz 1 B-VG sind.

Es scheint nun, daß die in Prüfung genommenen Gesetzesstellen sowohl gegen Art18 Abs1 B-VG als auch gegen Art94 B-VG und Art65 Abs2 litc iVm Art67 Abs1 Satz 1 B-VG verstoßen: Es scheint nun, daß die in Prüfung genommenen Gesetzesstellen sowohl gegen Art18 Abs1 B-VG als auch gegen Art94 B-VG und Art65 Abs2 litc in Verbindung mit Art67 Abs1 Satz 1 B-VG verstoßen:

Das Gericht (hier ein (Einzel-)Richter des Bezirksgerichts) hat ein eingelangtes Gnadengesuch, das es für unbegründet hält, entweder - und zwar dann, wenn der Bundesminister für Justiz eine entsprechende Anordnung traf (§411 Abs2 Satz 2 StPO) - mit einer begründetenden Stellungnahme dem Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen oder aber - nämlich bei Fehlen einer solchen ministeriellen Anordnung (§411 Abs2 letzter Satz iVm Abs4 Satz 1 StPO) - selbst zu erledigen, dh. beschlußmäßig zurückzuweisen (§411 Abs4 Satz 1 StPO). Das Gericht (hier ein (Einzel-)Richter des Bezirksgerichts) hat ein eingelangtes Gnadengesuch, das es für unbegründet hält, entweder - und zwar dann, wenn der Bundesminister für Justiz eine entsprechende Anordnung traf (§411 Abs2 Satz 2 StPO) - mit einer begründetenden Stellungnahme dem Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen oder aber - nämlich bei Fehlen einer solchen ministeriellen Anordnung (§411 Abs2 letzter Satz in Verbindung mit Abs4 Satz 1 StPO) - selbst zu erledigen, dh. beschlußmäßig zurückzuweisen (§411 Abs4 Satz 1 StPO).

Die Frage, ob der Richter (des Bezirksgerichtes) bei dieser Beschlußfassung als Justizverwaltungsorgan oder als unabhängiges Rechtsprechungsorgan einschreitet, ist nach §411 StPO zu beurteilen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Entscheidung über ein Gnadengesuch nach dem Gesetz (§411 Abs3 und Abs4 Satz 1 StPO) jenem 'Gerichte . . ., das in erster Instanz erkannt hat', also - wie es scheint - einem typisch gerichtlichen Organ übertragen wurde (s. dazu: Walter, Weisungen im Gnadenverfahren?, ÖRZ 1979, 218 ff). Der Verfassungsgerichtshof nimmt daher vorläufig an, daß auch ein (Einzel-)Richter über ein (unbegründet erachtetes) Gnadengesuch eines Verurteilten (oder einer anderen Person) kraft §411 StPO nicht als weisungsgebundenes Justizverwaltungsorgan, sondern jedenfalls in richterlicher Funktion (im konkreten Fall: negativ) zu befinden habe. Demzufolge dürfte die anzuwendende Gesetzesstelle eine Verfahrensregelung enthalten, die den Bundesminister für Justiz ohne jedwede Determinierung ermächtigt, diese gerichtliche 'Zurückweisungs'-Kompetenz in Einzelfällen durch administrative Anordnung einer bloßen Stellungnahme in eine Äußerungsverpflichtung umzuwandeln und damit aufzuheben (s. Walter, aaO, 219).

Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, daß eine solche Regelung zum einen dem Bundesminister für Justiz in der dargelegten Zuständigkeitsfrage völlig undeterminiertes Ermessen einräumt und daher Art18 Abs1 B-VG widerspricht (VfSlg. 11035/1986, 11149/1986; VfGH 5.10.1989 G70/89, 22.6.1990 G259/89), zum andern jedoch auch - wegen der durch verwaltungsbehördliches Gutdünken bestimmten fließenden Kompetenz zwischen Justiz und Verwaltung - den (insoweit durch Art65 Abs2 litc B-VG nicht eingeschränkten oder zurückgedrängten) Trennungsgrundsatz des Art94 B-VG verletzt (VfSlg. 2902/1955, 2909/1955, 3156/1957, 8349/1978, 9590/1982, 10300/1984, 10452/1985). Darüber hinaus besteht das Bedenken, daß die in Prüfung gezogenen Teile des §411 StPO den Artikeln 65 Abs2 litc sowie 67 Abs1 Satz 1 B-VG widersprechen, indem sie zur abweislichen Erledigung von Gnadengesuchen (auch) andere als die in den genannten Verfassungsbestimmungen bezeichneten Organe berufen und damit die Kompetenzen der verfassungsgesetzlich eingerichteten Gnadeninstanz beschneiden.

Demgemäß waren die im Spruch bezeichneten Normen - aus den ausgebreiteten Überlegungen - als verfassungsrechtlich bedenklich (Art18 Abs1, Art94, Art65 Abs2 litc iVm Art67 Abs1 Satz 1 B-VG) in Prüfung zu ziehen. . ." Demgemäß waren die im Spruch bezeichneten Normen - aus den ausgebreiteten Überlegungen - als verfassungsrechtlich bedenklich (Art18 Abs1, Art94, Art65 Abs2 litc in Verbindung mit Art67 Abs1 Satz 1 B-VG) in Prüfung zu ziehen. . ."

1.2.1.1. Das Landesgericht Feldkirch, und zwar der Vorsitzende eines Schöffensenats (§13 Abs3 zweiter Halbsatz StPO), wies mit Beschluß vom 23. März 1989, AZ 18a Vr 2089/84, das Ansuchen der Mutter des Verurteilten um gnadenweise Nachsicht der über ihren Sohn verhängten Freiheitsstrafe gemäß §411 StPO mangels besonders berücksichtigungswürdiger Gründe zurück. 1.2.1.1. Das Landesgericht Feldkirch, und zwar der Vorsitzende eines Schöffensenats (§13 Abs3 zweiter Halbsatz StPO), wies mit Beschluß vom 23. März 1989, AZ 18a römisch fünf r 2089/84, das Ansuchen der Mutter des Verurteilten um gnadenweise Nachsicht der über ihren Sohn verhängten Freiheitsstrafe gemäß §411 StPO mangels besonders berücksichtigungswürdiger Gründe zurück.

1.2.1.2. Die Gnadenwerberin ergriff dagegen Beschwerde gemäß Art144 B-VG (zu B573/89), in der sie die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§411 StPO) rügte und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts begehrte.

Das zur Äußerung aufgeforderte Landesgericht Feldkirch übermittelte dem Verfassungsgerichtshof die Akten 18a Vr 2089/84, verzichtete aber auf die Erstattung einer Gegenschrift. Das zur Äußerung aufgeforderte Landesgericht Feldkirch übermittelte dem Verfassungsgerichtshof die Akten 18a römisch fünf r 2089/84, verzichtete aber auf die Erstattung einer Gegenschrift.

1.2.2.1. Mit Beschluß vom 5. Juni 1991, AZ 39 Ns 54/91, wies das Landesgericht Linz, und zwar gleichfalls der Vorsitzende eines Schöffensenats, das Gesuch eines Verurteilten um gnadenweise Tilgung näher bezeichneter Verurteilungen gemäß §411 StPO mangels besonders rücksichtswürdiger Gründe zurück.

1.2.2.2. Dagegen erhob der Verurteilte Beschwerde gemäß Art144 B-VG (zu B793/91), in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§411 Abs2 bis 6 StPO) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts beantragt wurde.

Auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofs hin legte das Landesgericht Linz die bezughabenden Akten AZ 39 Ns 54/91 vor.

1.2.3. Auch aus Anlaß dieser beiden Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof mit seinen Beschlüssen vom 16. Oktober 1991, B573/89-5 und B793/91-5, unter Hinweis auf die schon im Beschluß vom 12. Oktober 1991, B620/91-4, ausgebreiteten Bedenken von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der im Spruch genannten Bestimmungen der StPO ein (prot. zu G340,341/91).

1.3.1. Mit Beschluß vom 1. April 1992 stellte das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht in der bei ihm anhängigen Rechtssache (25 Bs 101/92) eines Gnadenwerbers, der gegen den Beschluß des Kreisgerichts Korneuburg vom 20. Februar 1992, AZ 10 Vr 949/82, über die Zurückweisung einer Gnadenbitte für den Verurteilten gemäß §411 StPO Beschwerde führte, den Antrag, "die Bestimmungen des §411 Abs2, zweiter bis letzter Satz, bis Abs5, allenfalls bis Abs6, StPO idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. 605/1987, als verfassungswidrig aufzuheben", und zwar aus den (auch) im Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1991, B620/91-4, dargelegten Bedenken (prot. zu G78/92). 1.3.1. Mit Beschluß vom 1. April 1992 stellte das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht in der bei ihm anhängigen Rechtssache (25 Bs 101/92) eines Gnadenwerbers, der gegen den Beschluß des Kreisgerichts Korneuburg vom 20. Februar 1992, AZ 10 römisch fünf r 949/82, über die Zurückweisung einer Gnadenbitte für den Verurteilten gemäß §411 StPO Beschwerde führte, den Antrag, "die Bestimmungen des §411 Abs2, zweiter bis letzter Satz, bis Abs5, allenfalls bis Abs6, StPO in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, Bundesgesetzblatt 605 aus 1987,, als verfassungswidrig aufzuheben", und zwar aus den (auch) im Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1991, B620/91-4, dargelegten Bedenken (prot. zu G78/92).

1.3.2. Das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht stellte weiters - auf Grund seines Beschlusses vom 16. Juli 1992, 25 Bs 280/92 - aus Anlaß der bei ihm anhängigen Beschwerden eines Verurteilten und einer für ihn um Gnade werbenden Einschreiterin gegen den Beschluß des Kreisgerichts Korneuburg vom 10. Juni 1992, AZ 10 Vr 949/82, mit dem ein Gnadengesuch der Gnadenwerberin gemäß §411 StPO zurückgewiesen wurde, einen gleichlautenden Antrag wie im verfassungsgerichtlichen Verfahren G78/92 und wiederholte darin die damals vorgetragenen Bedenken (prot. zu G141/92). 1.3.2. Das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht stellte weiters - auf Grund seines Beschlusses vom 16. Juli 1992, 25 Bs 280/92 - aus Anlaß der bei ihm anhängigen Beschwerden eines Verurteilten und einer für ihn um Gnade werbenden Einschreiterin gegen den Beschluß des Kreisgerichts Korneuburg vom 10. Juni 1992, AZ 10 römisch fünf r 949/82, mit dem ein Gnadengesuch der Gnadenwerberin gemäß §411 StPO zurückgewiesen wurde, einen gleichlautenden Antrag wie im verfassungsgerichtlichen Verfahren G78/92 und wiederholte darin die damals vorgetragenen Bedenken (prot. zu G141/92).

1.4.1.1. Die zur Stellungnahme im Gesetzesprüfungsverfahren eingeladene Bundesregierung beantragte in einer schriftlichen Äußerung (zu G339-341/91), der Verfassungsgerichtshof wolle

"das Verfahren zur Prüfung des §411 Abs2 (zweiter bis letzter Satz) bis Abs6 StPO idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. 605/1987, mangels Zuständigkeit einstellen; andernfalls das Verfahren bezüglich der Bestimmungen über die vorläufige Hemmung des Strafvollzuges im §411 Abs2 zweiter bis fünfter Satz StPO mangels Präjudizialität einstellen; im übrigen aussprechen, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben ist." "das Verfahren zur Prüfung des §411 Abs2 (zweiter bis letzter Satz) bis Abs6 StPO in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, Bundesgesetzblatt 605 aus 1987,, mangels Zuständigkeit einstellen; andernfalls das Verfahren bezüglich der Bestimmungen über die vorläufige Hemmung des Strafvollzuges im §411 Abs2 zweiter bis fünfter Satz StPO mangels Präjudizialität einstellen; im übrigen aussprechen, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben ist."

Für den Fall der Aufhebung wurde beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge

"gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen."

1.4.1.2. Begründend legte die Bundesregierung ua. dar:

"Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Einleitungsbeschluß vom 12. Oktober 1991 zum Verfahren B620/91 davon aus, daß ein (Einzel-)Richter über ein Gnadengesuch eines Verurteilten (oder einer anderen Person) kraft §411 StPO nicht als weisungsgebundenes Justizverwaltungsorgan, sondern jedenfalls in richterlicher Funktion zu befinden habe. . .

Damit würden sich aber die Bedenken gegen Akte der Gerichtsbarkeit richten, die der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen wären. Diese Auffassung wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwSlg. 3083 (A) im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung in Gnadensachen vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten. Soweit die Gerichte gesetzlich zur Mitwirkung bei der Behandlung von Gnadengesuchen berufen sind, ist ihnen dadurch ihre organisatorische Stellung als Gericht nicht verlorengegangen und kommt ihren Entscheidungen daher der Charakter einer gerichtlichen Entscheidung zu. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Auffassung im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Gnadengesuches durch einen Senat eines Landesgerichts in seinem Erkenntnis VfSlg. 4787/1964 vertreten.

Im Lichte dieser von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts vorgenommenen Beurteilung wäre der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden gegen die in den Einleitungsbeschlüssen genannten Akte der Rechtsprechung gemäß Art144 B-VG nicht zuständig.

Nach Auffassung der Bundesregierung ändert sich an dieser Beurteilung auch nichts aufgrund des in dem zitierten Einleitungsbeschluß vom 12. Oktober 1991 vom Verfassungsgerichtshof angesprochenen 'untrennbare(n) Zusammenhang(s)' zwischen den Zuständigkeiten der Gerichte und den Zuständigkeiten anderer Behörden gemäß §411 StPO: Die Beschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof wurden nämlich in den den Gesetzesprüfungsverfahren zugrundeliegenden Fällen lediglich gegen Akte der Gerichtsbarkeit, nicht aber gegen die Akte anderer Behörden erhoben.

Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof dennoch seine Zuständigkeit bejahen sollte, wird weiters folgendes ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt Präjudizialität der jeweils zu prüfenden Gesetzesbestimmung für das verfassungsgerichtliche Anlaßfall-Beschwerdeverfahren dann vor, wenn die gesetzliche Bestimmung 'Voraussetzung' für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde die Norm bei der Erlassung des nach Art144 Abs1 B-VG angefochtenen Aktes tatsächlich angewendet hat. Ohne Belang ist dabei, ob die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes im Anlaßfall zum Tragen kommt (Walter-Mayer6, Rz 1158; VfSlg. 1955; 10925; 11945).

Rechtsgrundlage für die zurückweisende Entscheidung des Gerichtes war . . . §411 Abs4 erster Satz StPO, in einem Fall B620/91 in Verbindung mit §411 Abs6 (vorzeitige Tilgung).

In keinem der drei Beschwerdefälle ist eine Anordnung iSd §411 Abs2 letzter Satz StPO ergangen, es ging auch nicht um eine vorläufige Hemmung des Strafvollzuges iSd §411 Abs2 zweiter bis fünfter Satz StPO.

Es wird daher bestritten, daß die Bestimmungen über die vorläufige Hemmung des Strafvollzuges in §411 Abs2 zweiter bis fünfter Satz StPO für die gegenständlichen Verfahren präjudiziell sind. . .

Was die erwogene Verletzung des Trennungsgrundsatzes nach Art94 B-VG anlangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß dieser Grundsatz nicht erst durch die einfachgesetzliche Regelung des Gnadenrechtes in §411 StPO, sondern schon durch die Verfassung selbst durchbrochen wird. Das dem Bundespräsidenten durch Art65 Abs2 litc B-VG eingeräumte Gnadenrecht bedeutet ebenso wie das Niederschlagungsrecht, daß von der Verfassung selbst einem Verwaltungsorgan Eingriffsrechte in ansonsten ausschließlich den Gerichten zugewiesene Verfahren eingeräumt werden (Klecatsky, Die staatsrechtlichen Wurzeln des Gnadenrechtes, JBl. 1967, 445, 449).

Die in Art65 Abs2 litc B-VG enthaltene Zuständigkeit des Bundespräsidenten hat als historischen Vorläufer grundsätzlich den Art13 StGG über die richterliche Gewalt, RGBl. 144/1967. §411 StPO 1873, RGBl. 119/1873, sah eine Regelung vor, der die derzeit geltende Fassung des §411 StPO im wesentlichen entspricht; lediglich der Abs2 sowie der Abs6 der derzeit geltenden Fassung des §411 StPO sind neu hinzugekommen; im Abs1 wurde das Wort 'Kaiser' durch: 'Bundespräsident' ersetzt. Den aus dem Bericht des Justizausschusses 359 BlgNR XVII. GP ersichtlichen Erläuterungen zum Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl. 605, läßt sich entnehmen, daß die Neufassung des Abs2 ausdrücklich die Zulässigkeit zeitlich begrenzter Aufträge zur Hemmung der Einleitung des Strafvollzugs anläßlich eines Gnadenverfahrens zu verankern beabsichtigt; vor dem Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes sah §411 Abs2 StPO vor, daß Gnadengesuche keine aufschiebende Wirkung haben und, sofern nicht in einzelnen Fällen besondere höhere Aufträge ergehen, nach den folgenden Absätzen des Paragraphen zu behandeln sind; der Vorbehalt 'sofern nicht in einzelnen Fällen besondere höhere Aufträge ergehen' wurde in der Praxis so verstanden, daß er 'den Bundesminister für Justiz ua. dazu ermächtigt, aus Anlaß eines Gnadengesuches oder eines ohne solchen Gesuches erwogenen Gnadenerweises die Einleitung des Strafvollzugs vorläufig zu hemmen' (vgl. AB 359 BlgNR XVII. GP S 49). Die in Art65 Abs2 litc B-VG enthaltene Zuständigkeit des Bundespräsidenten hat als historischen Vorläufer grundsätzlich den Art13 StGG über die richterliche Gewalt, RGBl. 144/1967. §411 StPO 1873, RGBl. 119/1873, sah eine Regelung vor, der die derzeit geltende Fassung des §411 StPO im wesentlichen entspricht; lediglich der Abs2 sowie der Abs6 der derzeit geltenden Fassung des §411 StPO sind neu hinzugekommen; im Abs1 wurde das Wort 'Kaiser' durch: 'Bundespräsident' ersetzt. Den aus dem Bericht des Justizausschusses 359 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode ersichtlichen Erläuterungen zum Strafrechtsänderungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt 605, läßt sich entnehmen, daß die Neufassung des Abs2 ausdrücklich die Zulässigkeit zeitlich begrenzter Aufträge zur Hemmung der Einleitung des Strafvollzugs anläßlich eines Gnadenverfahrens zu verankern beabsichtigt; vor dem Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes sah §411 Abs2 StPO vor, daß Gnadengesuche keine aufschiebende Wirkung haben und, sofern nicht in einzelnen Fällen besondere höhere Aufträge ergehen, nach den folgenden Absätzen des Paragraphen zu behandeln sind; der Vorbehalt 'sofern nicht in einzelnen Fällen besondere höhere Aufträge ergehen' wurde in der Praxis so verstanden, daß er 'den Bundesminister für Justiz ua. dazu ermächtigt, aus Anlaß eines Gnadengesuches oder eines ohne solchen Gesuches erwogenen Gnadenerweises die Einleitung des Strafvollzugs vorläufig zu hemmen' vergleiche Ausschussbericht 359 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode S 49).

Aus den genannten Erläuterungen ergibt sich weiters, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß es mit dem Gnadenrecht 'als einer umfassenden Eingriffsmöglichkeit in die Strafrechtspflege schlechthin unvereinbar' wäre, wenn die Möglichkeit des Aufschubes des Strafvollzugs mit Rücksicht auf ein anhängiges Strafverfahren nicht möglich wäre.

Die Anordnung einer vorläufigen Hemmung des Strafvollzuges durch das Bundesministerium für Justiz ist auch nach Auffassung der Bundesregierung zur Sicherung des Gnadenrechtes des Bundespräsidenten unumgänglich. Gäbe es diese Möglichkeit nicht, so würde das Gnadenrecht in vielen Fällen inhaltsleer, weil von den Gerichten die verhängte Strafe vollzogen wird, bevor über ein Gnadengesuch entschieden werden kann. Wenn das B-VG einem Verwaltungsorgan die Befugnis einräumt, einem Verurteilten die Vollstreckung endgültig nachzusehen, so muß dies auch die Befugnis umfassen, die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Begnadigung aufzuschieben.

Weiters ergibt sich aus diesen Erläuterungen, daß der Gesetzgeber davon ausging, daß die 'Anordnung der Hemmung des Vollzugs ebenso wie das Verfahren zur Durchführung der für die Entscheidung über einen allfälligen Gnadenvorschlag erforderlichen Erhebungen als notwendiger Annex zu den Bestimmungen des B-VG über die Vollziehung des Gnadenrechtes in diesen Bestimmungen selbst ihre unmittelbare Deckung findet, sodaß in der dabei eröffneten Eingriffsmöglichkeit kein Verstoß gegen andere Verfassungsbestimmungen, etwa den in Art94 B-VG verankerten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, gefunden werden kann'.

In der Lehre besteht Einhelligkeit darüber, daß es sich bei der 'Individualbefugnis' des Bundespräsidenten auf dem Gebiete des Strafrechts um 'ihrem Ursprung nach typisch monarchische' Zuständigkeiten handelt, die vom B-VG übernommen wurden (vgl. Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Wien 1972, 463; Berchtold, Der Bundespräsident, Wien 1969, 283). In der Lehre besteht Einhelligkeit darüber, daß es sich bei der 'Individualbefugnis' des Bundespräsidenten auf dem Gebiete des Strafrechts um 'ihrem Ursprung nach typisch monarchische' Zuständigkeiten handelt, die vom B-VG übernommen wurden vergleiche Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Wien 1972, 463; Berchtold, Der Bundespräsident, Wien 1969, 283).

Weder den Gesetzesmaterialien zum B-VG noch der Judikatur noch der Lehre läßt sich entnehmen, daß im Bereich der Individualbefugnisse des Bundespräsidenten auf dem Gebiete des Strafrechts gegenüber denen des Kaisers grundsätzlich eine Änderung eintreten hätte sollen; lediglich die 'generelle Begnadigung', das ist die sogenannte 'Amnestie' wegen gerichtlicher Strafen - die gemäß Art13 des zitierten StGG ebenfalls dem Kaiser zustand -, erfolgt nach dem B-VG durch Bundesgesetz (Art93; vgl. Kelsen-Froehlich-Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, 159). Weder den Gesetzesmaterialien zum B-VG noch der Judikatur noch der Lehre läßt sich entnehmen, daß im Bereich der Individualbefugnisse des Bundespräsidenten auf dem Gebiete des Strafrechts gegenüber denen des Kaisers grundsätzlich eine Änderung eintreten hätte sollen; lediglich die 'generelle Begnadigung', das ist die sogenannte 'Amnestie' wegen gerichtlicher Strafen - die gemäß Art13 des zitierten StGG ebenfalls dem Kaiser zustand -, erfolgt nach dem B-VG durch Bundesgesetz (Art93; vergleiche Kelsen-Froehlich-Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, 159).

Vor diesem Hintergrund geht die Bundesregierung davon aus, daß die aus §411 StPO ersichtliche Regelung eine rechtliche Konstruktion darstellt, die vom B-VG - das die Individualbefugnisse des Staatsoberhauptes auf dem Gebiete des Strafrechts aus der Verfassung 'des alten Staates' übernommen hat - als eine die Ausübung dieser Individualbefugnisse betreffende Regelung vorgefunden wurde, und ein Widerspruch zwischen dieser strafprozessualen Regelung und dem Art65 Abs2 litc B-VG nicht angenommen wurde.

In diese Richtung gehen auch die aus dem genannten Bericht des Justizausschusses zitierten Ausführungen, insbesondere im Zusammenhang mit Art94 B-VG. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorgefundene §411 StPO 1873 ein Zusammenwirken des Tätigwerdens von Gerichten und anderen Behörden (vgl. insbesondere den aus dem zweiten Absatz des §411 StPO ersichtlichen Vorbehalt: 'sofern nicht in einzelnen Fällen besondere höhere Aufträge ergehen') vorsieht. Die aus dem Einleitungsbeschluß vom 12. Oktober ersichtliche vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, daß der Trennungsgrundsatz des Art94 B-VG durch Art65 Abs2 litc B-VG weder eingeschränkt noch zurückgedrängt wurde, erscheint daher im Lichte der vorstehenden Ausführungen nach Auffassung der Bundesregierung nicht bestätigt. In diese Richtung gehen auch die aus dem genannten Bericht des Justizausschusses zitierten Ausführungen, insbesondere im Zusammenhang mit Art94 B-VG. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorgefundene §411 StPO 1873 ein Zusammenwirken des Tätigwerdens von Gerichten und anderen Behörden vergleiche insbesondere den aus dem zweiten Absatz des §411 StPO ersichtlichen Vorbehalt: 'sofern nicht in einzelnen Fällen besondere höhere Aufträge ergehen') vorsieht. Die aus dem Einleitungsbeschluß vom 12. Oktober ersichtliche vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, daß der Trennungsgrundsatz des Art94 B-VG durch Art65 Abs2 litc B-VG weder eingeschränkt noch zurückgedrängt wurde, erscheint daher im Lichte der vorstehenden Ausführungen nach Auffassung der Bundesregierung nicht bestätigt.

Stellt aber bereits das dem Bundespräsidenten eingeräumte Gnadenrecht eine vom B-VG vorgefundene Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung dar, so verstößt auch eine einfachgesetzliche Ausformung dieses Gnadenrechts, die darin besteht, daß den Gerichten Mitwirkungsmöglichkeiten am Gnadenverfahren eingeräumt werden, nicht gegen diesen Grundsatz.

Was die abweisliche Erledigung von Gnadengesuchen (auch) durch andere als die in den Art65 Abs2 litc sowie 67 Abs1 B-VG bezeichneten Organe betrifft, ist folgendes festzuhalten:

Mit der dem Gericht eingeräumten Zurückweisungsbefugnis wird nicht über einen Rechtsanspruch entschieden. Auf dieser Linie liegt auch das Erkenntnis VwSlg. 1962 A des Verwaltungsgerichtshofes, wonach 'nicht nur ein Rechtsanspruch auf Erfüllung einer Gnadenbitte nicht besteht, sondern die Behörde auch bei deren Erledigung an gesetzliche Vorschriften so wenig gebunden ist, daß sie völlig nach freiem Ermessen vorgehen und somit auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Verfahrensgrundsätzen nicht in Betracht kommen kann'; nach diesem Erkenntnis sind die Individualbefugnisse des Bundespräsidenten nach Art65 Abs2 litc B-VG daher auch nicht an den von Art130 Abs2 B-VG gezogenen Rahmen gebunden (vgl. in diesem Sinn auch Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Wien 1972, 463, und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in EvBl. 1978 Nr. 75). Mit der dem Gericht eingeräumten Zurückweisungsbefugnis wird nicht über einen Rechtsanspruch entschieden. Auf dieser Linie liegt auch das Erkenntnis VwSlg. 1962 A des Verwaltungsgerichtshofes, wonach 'nicht nur ein Rechtsanspruch auf Erfüllung einer Gnadenbitte nicht besteht, sondern die Behörde auch bei deren Erledigung an gesetzliche Vorschriften so wenig gebunden ist, daß sie völlig nach freiem Ermessen vorgehen und somit auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Verfahrensgrundsätzen nicht in Betracht kommen kann'; nach diesem Erkenntnis sind die Individualbefugnisse des Bundespräsidenten nach Art65 Abs2 litc B-VG daher auch nicht an den von Art130 Abs2 B-VG gezogenen Rahmen gebunden vergleiche in diesem Sinn auch Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Wien 1972, 463, und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in EvBl. 1978 Nr. 75).

Art65 Abs2 litc B-VG überträgt die Ausübung des Begnadigungsrechtes allein dem Bundespräsidenten. Gemäß Art67 Abs1 B-VG ist der Bundespräsident hiebei an einen Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers gebunden. Nach Judikatur und Lehre besteht kein Rechtsanspruch auf die Erledigung eines Gnadengesuchs (vgl. VwSlg. 1962 A/1951, 2118 A/1951, 1052 A/1949; VfSlg. 3459/1958, Anhang 2 zur Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 1955). Die Ablehnung der Weiterleitung eines Gnadengesuchs an den Bundespräsidenten ist daher nicht als Bescheid zu qualifizieren (vgl. die soeben zitierte Judikatur). Art65 Abs2 litc B-VG überträgt die Ausübung des Begnadigungsrechtes allein dem Bundespräsidenten. Gemäß Art67 Abs1 B-VG ist der Bundespräsident hiebei an einen Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers gebunden. Nach Judikatur und Lehre besteht kein Rechtsanspruch auf die Erledigung eines Gnadengesuchs vergleiche VwSlg. 1962 A/1951, 2118 A/1951, 1052 A/1949; VfSlg. 3459/1958, Anhang 2 zur Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 1955). Die Ablehnung der Weiterleitung eines Gnadengesuchs an den Bundespräsidenten ist daher nicht als Bescheid zu qualifizieren vergleiche die soeben zitierte Judikatur).

Vielmehr kann bei Einbringung eines Gnadengesuchs nach einer gerichtlichen Entscheidung ein neuerliches Gnadengesuch entweder beim Bundespräsidenten, beim Bundesminister für Justiz oder wieder bei Gericht eingebracht werden (vgl. Foregger-Serini-Kodek, Die österreichische Strafprozeßordnung, 1989, S 503 ff; vgl. Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts3, Rz 910 ff, Rz 912). Vielmehr kann bei Einbringung eines Gnadengesuchs nach einer gerichtlichen Entscheidung ein neuerliches Gnadengesuch entweder beim Bundespräsidenten, beim Bundesminister für Justiz oder wieder bei Gericht eingebracht werden vergleiche Foregger-Serini-Kodek, Die österreichische Strafprozeßordnung, 1989, S 503 ff; vergleiche Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts3, Rz 910 ff, Rz 912).

Zum Vorwurf, §411 Abs2 räume dem Bundesminister für Justiz ein völlig undeterminiertes Ermessen ein und widerspreche daher dem Art18 Abs1 B-VG, ist folgendes festzuhalten:

Gemäß §411 Abs2 kann der Bundesm

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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